Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 22. August 2022          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    Baukommission der Gemeinde B.___,   

3.    C.___   

4.    D.___   

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend   Baubewilligung / Neubau Einfamilienhäuser


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Baugesuch vom 13. Januar 2021 ersuchten C.___ und D.___ um Erteilung einer Baubewillligung für die Erstellung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück GB B.___ Nr. [...]. Gegen das Bauvorhaben erhob A.___ als Mieter einer Wohnung des anstossenden Grundstücks GB B.___ Nr. [...] Einsprache.

 

2. Mit Verfügung vom 22. April 2021 bewilligte die Baukommission B.___ das Bauvorhaben unter Auflagen und wies die von A.___ erhobene Einsprache vollumfänglich ab.

 

3. Das hierauf vom unterlegenen Einsprecher angerufene Bau- und Justizdepartement (BJD) wies die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 ab, soweit darauf eingetreten wurde und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00.

 

4. Gegen diese Verfügung wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Beschwerde vom 27. Dezember 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich abzulehnen.

 

5. Am 21. Januar 2022 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.

 

6. Das BJD schloss mit Eingabe vom 31. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers und verwies zur Begründung vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid.

 

7. Die Baukommission B.___ beantragte mit Vernehmlassung vom 3. Februar 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werde, unter angemessener Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

 

8. Der weitere Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als Nachbar des umstrittenen Bauvorhabens durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer Kritik am Vorgehen der Vorinstanz äussert, ist auf die Beschwerde indes nicht einzutreten. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens, da das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2. Prozessthema bildet einzig die Frage, ob die Gemeinde die strassenmässige Erschliessung des Grundstücks GB B.___ Nr. [...] über die [...] zu Recht als hinreichend qualifiziert und die Baubewilligung für den geplanten Neubau von zwei Einfamilienhäusern je mit einem Carport und einem überdachten Sitzplatz erteilt hat. Gegen das Bauvorhaben an sich hat der Beschwerdeführer nichts einzuwenden.

 

3. Bauten und bauliche Anlagen dürfen nur erstellt werden, wenn die Erschliessung durchgeführt oder auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist (§ 139 Abs. 1 lit. c Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). Nach § 53 Kantonale Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) dürfen Gebäude nur auf Grundstücken errichtet werden, die von einer öffentlichen Strasse oder von einem öffentlichen Platz her eine genügende Zufahrt haben (Abs. 1). Die Baubehörde kann im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (Abs. 2). Gemäss § 53bis Abs. 1 KBV dürfen neue Ein- und Ausfahrten an Kantonsstrassen und deren Erweiterung oder bedeutsame Mehrnutzung von der Baukommission nur bewilligt werden, wenn eine zweckmässige Erschliessung des Grundstückes anders nicht möglich ist, insbesondere wenn die kommunale Nutzungsplanung nicht eine andere Erschliessung vorsieht (lit. a) und die Ein- und Ausfahrt verkehrstechnisch richtig gestaltet ist und zu keiner Verkehrsgefährdung führt (lit. b). § 39 PBG bestimmt auf übergeordneter Ebene unter der Marginalie «Erschliessungsplan», dass die Einwohnergemeinden soweit erforderlich Konzepte über die Gestaltung der Erschliessungsräume erstellen (Abs. 1). Sie ordnen die Erschliessung der Baugebiete gestützt auf die Erschliessungskonzepte und in Übereinstimmung mit dem Zonenplan durch Pläne und Reglemente über die Verkehrsanlagen und Fusswege […] (Abs. 2).

 

4. Das Baugrundstück GB  B.___ Nr. [...] grenzt an die [...]. Bei dieser Kantonsstrasse handelt es sich um eine Lokalverbindungsstrasse. Im Erschliessungsplan «Strassen- und Baulinienplan Nord» (genehmigt mit RRB Nr. 2000/344 vom 15. Februar 2000) ist das Grundstück GB B.___ Nr. [...] via die Kantonsstrasse erschlossen. Die umstrit­tene Erschliessung entspricht demnach dem rechtsgültigen Erschliessungsplan. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Erschliessung nordwestlich in die Dorfstrasse erscheint weder zweckmässig noch entspricht sie dem Erschlies­sungsplan. Das Amt für Verkehr und Tiefbau hat sodann die technischen Anforde­rungen an die streitbetroffene Zufahrt geprüft und dafür insbesondere die VSS-Normen als Entscheidungshilfe beigezogen. Das Baugesuch wurde zunächst gemäss den Angaben des Amtes für Verkehr und Tiefbau vervollständigt und überarbeitet. In seiner zweiten Stellungnahme vom 19. März 2021 an die kommunale Baube­hörde führte das Amt für Verkehr und Tiefbau nachvollziehbar und umfassend aus, dass bzw. inwiefern die technischen Anforderungen an die betroffene Zufahrt erfüllt sind. Wenn der Beschwerdeführer die generelle Verkehrsregelung an der [...] – insbesondere das fehlende Trottoir und den fehlenden Fussgängerstreifen – kritisiert, verkennt er, dass nicht die Erstellung einer neuen Strasse, sondern die Beurteilung einer bestehenden Kantonsstrasse zur Diskussion steht. Die Überbau­ung der streitbetroffenen Parzelle wird zweifellos einen gewissen Mehrverkehr zur Folge haben, auch wenn das zusätzliche Verkehrsaufkommen durch die beiden Einfamilienhäuser mit vier Parkplätzen nicht gross ins Gewicht fallen dürfte. Es ist aber weder ersichtlich noch substantiiert dargetan, dass der zu erwartende Mehrverkehr angesichts der konkreten Strassenverhältnisse und der Funktion der Strasse zu einer rechtlich relevanten Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit der motorisierten und nicht motorisierten Benutzer der Strasse führen würde. Im Übrigen ist gemäss der von der kommunalen Baubehörde statuierten Auflage das Ausfahren in die Kantonsstrasse nur in Vorwärtsrichtung gestattet. Die Sichtzonen und auch die übrigen technischen Mindestanforderungen werden vorliegend eingehalten. Weshalb die Ein- und Ausfahrt vorliegend verkehrstechnisch nicht richtig gestaltet sein soll, führt der Beschwerdeführer mit keinem Wort aus. Gegenseitige Rücksichtnahme durch alle Verkehrsteilnehmer ist – gerade in einem Wohnquartier – schliesslich immer nötig. Das subjektive Empfinden des Beschwer­deführers, welcher primär die allgemeine Verkehrsführung an der [...] kritisiert, vermag die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz nicht infrage zu stellen. Die von der kommunalen Baubehörde bewilligte Erschliessungslösung erfüllt die Anforderungen an eine genügende Zufahrt gemäss § 53 f. KBV. Der Entscheid der Vorinstanz ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

 

5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

 

 

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_506/2022 vom 15. November 2022 nicht ein.