Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. Mai 2022        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    vertreten durch Advokat Daniel Riner,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend   Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 25. Januar 2022 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Der Führerausweis werde nach Ablauf der Mindestentzugsdauer wieder erteilt, wenn mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens nachgewiesen werde, dass eine Fahreignung bestehe. Begründet wurde die Verfügung mit Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts von 80 km/h um 26 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 24. Juni 2021 um 16 Uhr in Herbetswil mit einem Personenwagen. Bei dieser Verkehrsregelverletzung handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Da der Ausweis während der vergangenen zehn Jahre bereits dreimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen und nicht während mindestens fünf Jahren keine Widerhandlung begangen worden sei, müsse der Ausweis auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen werden. Nach der Mindestentzugsdauer könne ein Gesuch auf Wiedererteilung des Führerausweises mit einem positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachten eingereicht werden, welches die Behebung des Fahreignungsmangels nachweise. Zuvor war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 31. August 2021 wegen Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen um 26 - 29 km/h zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt worden, dies gestützt auf Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01).

 

2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts­anwalt Daniel Riner, mit Schreiben vom 2. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ein Warnungsentzug von maximal drei Monaten zu verfügen. Eventualiter sei die Auflage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens für die Wiedererteilung des Führerausweises aufzuheben und es sei von einem Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, der Führerausweis sei dem Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren nur zweimal wegen mittelschweren Fällen entzogen worden: vom 1. November 2014 bis 31. Dezember 2014 und vom 1. April 2017 bis 21. Dezember 2017. Der erste zweimonatige Entzug sei zwar die Folge von zwei Vorfällen gewesen, welche sich relativ kurz hintereinander ereignet, und formell je einen einmonatigen Führerausweisentzug zur Folge gehabt hätten. Faktisch habe der Beschwerdeführer jedoch in einem Mal einen zweimonatigen Führeraus­weisentzug absolviert. Es könne nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereichen, dass die Administrativbehörde diese zwei Fälle in zwei Verfügungen und nicht in einer beurteilt habe. Faktisch habe im vorliegenden Fall demnach lediglich ein zweimaliger Führerausweisentzug stattgefunden. Da in den vergangenen zwei Jahren der Führerausweis des Beschwerdeführers nicht entzogen worden sei, sei eine angemessene Entzugsdauer von maximal drei Monaten zu verfügen.

 

Weiter sei nicht erkennbar, worin beim Beschwerdeführer ein Fahreignungsmangel bestehen solle, weshalb keine verkehrspsychologische Beurteilung notwendig sei. Auch raube der Entzug des Führerausweises für sämtliche Spezialkategorien dem Beschwerdeführer als Berufschauffeur die letzte Chance, eine neue Arbeitsstelle z.B. als Gabelstaplerfahrer zu finden.

 

3. Die MFK schloss namens des BJD am 24. Februar 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

 

4. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 15. März 2022 Bemerkungen zur Vernehmlassung der MFK einreichen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Strafakten über die früheren Vorfälle beizuziehen. Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG). Da der Sachverhalt zur Beurteilung des Falles für das Gericht genügend klar aus den Akten hervorgeht, ist der Beizug der Strafakten nicht notwendig und der Antrag demzufolge abzuweisen.

 

3. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer den Vorfall vom 24. Juni 2021 nur als leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften beurteilt wissen will, indem er in seiner Beschwerde festhält, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 26 km/h auf einer geraden und übersichtlichen Ausserortsstrecke überschritten worden sei und keine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmern stattgefunden habe, jedoch diesbezüglich keine weiteren Ausführungen macht. Der Vollständigkeit halber ist dies zu prüfen.

 

3.1 Der Bundesrat beschränkt die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf allen Strassen (Art. 32 Abs. 2 SVG). Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) unter günstigen Strassen‑, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 80 km/h ausserhalb von Ortschaften, ausgenommen auf Autostrassen und Autobahnen. Gemäss Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) nennen die Signale «Höchstgeschwindigkeit» die Geschwindigkeit in Stundenkilometer (km/h), welche Fahrzeuge auch bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht überschreiten dürfen.

 

3.2 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. August 2021 überschritt der Beschwerdeführer in Herbetswil am 24. Juni 2021 die Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 26 km/h nach Abzug der Toleranz. Die Vorinstanz qualifizierte diesen Vorfall als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Dies ist nicht zu beanstanden. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Geschwindigkeitsüberschreitungen ausserorts um 26 – 29 km/h sind demnach als mittelschwere Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG) zu qualifizieren (vgl. Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 101 f., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16a-c SVG N 14). Der Umstand, dass die Höchstgeschwindigkeit auf einer geraden und übersichtlichen Ausserortsstrecke überschritten wurde, vermag eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es sind auch sonst keine besonderen Gründe beziehungsweise aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen (vgl. BGE 143 IV 508 E. 1.2 ff.; VWBES.2021.187 E. 3.2 mit Hinweisen).

 

4.1 Gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.

 

4.2 Dem Beschwerdeführer wurde wegen einer mittelschweren Widerhandlung mit Verfügung der Administrativbehörde des Kantons Luzern vom 5. Mai 2014 der Führerausweis vom 1. bis 30. November 2014 entzogen, da er am 1. April 2014 ein nicht betriebssicheres Fahrzeug gelenkt hatte. Vom 1. bis 31. Dezember 2014 hatte er erneut einen Entzug des Führerausweises wegen einer mittelschweren Widerhandlung hinzunehmen, da er wegen Mangels an Aufmerksamkeit am 20. August 2014 einen Unfall verursacht hatte. Die entsprechende Verfügung erliess die Luzerner Administrativbehörde am 2. Oktober 2014. Da der Beschwerdeführer am 1. Juni 2016 abermals aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit einen Unfall verursachte, verfügte die Administrativbehörde des Kantons Luzern am 22. Juni 2016 einen neunmonatigen Entzug des Führerausweises an. Dieser wurde vom 1. April 2017 bis zum 31. Dezember 2017 vollzogen (vgl. ADMAS und Vernehmlassung der MFK vom 24. Februar 2022).

 

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die erste und die zweite Massnahme seien direkt nacheinander vollzogen worden, weshalb er faktisch lediglich einen zweimonatigen Führerausweisentzug durchlaufen habe. Diese Schlussfolgerung ist nicht nachvollziehbar. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig festgestellt hat, wurden zweifelsfrei zwei einzelne Massnahmen verfügt, für unterschiedliche Widerhandlungen an unterschiedlichen Tagen. Im Zeitpunkt der zweiten Widerhandlung war die Massnahme für die erste Widerhandlung bereits rechtskräftig angeordnet. Dass diese damals noch nicht vollzogen worden war, ist nicht massgebend, zumal es nicht aussergewöhnlich ist, dass zwei Massnahmen direkt nacheinander vollzogen werden. Dem Beschwerdeführer musste demnach bewusst gewesen sein, dass es sich um zwei eigenständige Massnahmen handelte, zumal ihm auch mit Verfügung vom 22. Juni 2016 der Führerausweis für neun Monate nach Art. 16b Abs. 2 lit. c SVG entzogen wurde, weil ihm der Führerausweis in den letzten zwei Jahren zweimal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen worden war. Wie der Beschwerdeführer aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_248/2020 vom 14. Dezember 2020 zu seinen Gunsten ableiten will, dass die beiden ersten Entzüge vom 1. bis 30. November 2014 und vom 1. bis 31. Dezember 2014 als ein Entzug zu betrachten seien, ist nicht ersichtlich. Da dem Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahre der Ausweis dreimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war und zwischen den einzelnen Massnahmen weniger als fünf Jahre vergangen sind, wurde ihm der Führerausweis gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG zu Recht auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen.

 

4.4 Der Führerausweisentzug erweist sich auch als verhältnismässig, da die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer nach Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Dies hat das Bundesgericht unlängst erneut bestätigt. Im Entscheid 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 hat es festgehalten, es möge zwar zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im Zusammenhang mit der Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abge­lehnt. Den Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die Vorinstanz habe daher die Mindestentzugsdauer auch nicht ge­stützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten dürfen (vgl. dazu auch Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16b SVG N 23).

 

So verständlich das Ersuchen des Beschwerdeführers, mindestens von einem Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien abzusehen, auch erscheint, schreibt das Gesetz – wie soeben ausgeführt – die Beachtung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer unmissverständlich vor. Dies gilt auch für die Spezialkategorien (vgl. Art. 33 Abs. 5 Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr, Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Die MFK hat demnach die mildest mögliche Sanktion verhängt. Für eine Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit des Beschwerdeführers auf den Führerausweis besteht folglich kein Raum.

 

5. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es sei auf die Auflage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens für die Wiedererteilung des Führer-ausweises zu verzichten.

 

5.1 Bei einem Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit handelt es sich um einen sogenannten Kaskadensicherungsentzug. Wenn die Behörde in Anwendung der Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zum Schluss kommt, dass hinreichende Gründe für einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit vorliegen, gilt kraft Gesetz die unwiderlegbare Vermutung, dass die betroffene Person aus charakterlichen Gründen nicht fahrgeeignet ist. Die Prognose über die Fahreignung ergibt sich in diesen Fällen folglich aus dem Gesetz und ist von den Behörden im Einzelfall nicht vorzunehmen (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., Art. 16b N 32). Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis unter anderem wieder erteilt werden, wenn die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, welcher die Fahreignung ausschloss. Diese Bestimmung erfasst alle wegen fehlender Fahreignung auf unbestimmte Zeit angeordneten Sicherungsentzüge, d.h. auch Entzüge wegen wiederholter Rückfälligkeit aufgrund von Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG. Die Art des Nachweises hängt davon ab, welcher Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, a.a.O., Art. 17 SVG N 21).

 

5.2 Es ist mit dem Beschwerdeführer zwar darin einig zu gehen, dass er weder an einer Alkohol- oder Drogensucht leidet noch ein körperliches oder geistiges Leiden aufweist und kein Verkehrs-Rowdy ist. Jedoch verkennt er, dass vorliegend gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG von Gesetzes wegen eine (unwiderlegbare) Vermutung der fehlenden Fahreignung vorliegt, welche einzig mittels einer verkehrspsychologischen Begutachtung behoben werden kann, zumal eine Nachschulung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht zielführend ist. Der Beschwerdeführer ist erst seit etwas mehr als zehn Jahren im Besitz des Führerausweises der Kategorie B. In den letzten acht Jahren musste dem Beschwerdeführer mit der heute zu beurteilenden Massnahme jedoch bereits vier Mal der Führerausweis wegen mittelschwerer Widerhandlung entzogen werden, was deutlich über den Durchschnitt hinausgeht. Die MFK hat demnach zu Recht die Auflage eines positiv lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens verfügt.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser