Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 1. Juni 2022   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

Hotel A.___ AG,  vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

Volkswirtschaftsdepartement,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Härtefallbeitrag


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 16. Juli 2021 stellte die Hotel A.___ AG, vertreten durch B.___, Präsident des Verwaltungsrates, beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD), Fachstelle Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags. Am 15. Oktober 2021 wurde zudem ein subsidiärer Antrag auf Spartenberechnung für die Bereiche Restaurant und Seminar eingereicht.

 

2. Mit Mitteilung vom 7. Dezember 2021 wies das VWD das Gesuch ab. Auf entsprechendes Ersuchen und ergänzende Stellungnahme der Hotel A.___ AG, nun vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, erliess das VWD am 2. Februar 2022 eine anfechtbare Verfügung, mit welcher das Gesuch um Ausrichtung eines Härtefallbeitrags abgewiesen wurde.

 

Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Unternehmen erst per 26. Juli 2019 in Hotel A.___ AG umbenannt worden sei und auch erst seit diesem Zeitpunkt den Firmenzweck «Führung und Beratung von Betrieben im Detailhandel, in der Gastronomie sowie der Hotellerie» habe. Davor habe es sich um ein Immobilienhandelsunternehmen gehandelt, das vom Härtefallprogramm nicht berücksichtigt werde. Die vor dem 26. Juli 2019 erzielten Umsätze könnten somit nicht als Referenz herangezogen werden. Die Beschwerdeführerin sei wie ein Jungunternehmen mit Gründungsdatum 26. Juli 2019 zu behandeln. Weiter seien die Umsätze ab Gründung zu berücksichtigen und nicht ab Geschäftsaufnahme. Das Risiko des Unternehmensaufbaus, von Umbauarbeiten oder dergleichen habe der Bund bewusst den Unternehmen übertragen. Unternehmensfremde Umsätze der C.___ AG, welche das Hotel vorher betrieben habe, könnten nicht angerechnet werden. Da der Umsatzrückgang sowohl über das ganze Unternehmen als auch auf die Sparte gerechnet, unter 25 % liege, habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausrichtung eines Härtefallbeitrags.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob die Hotel A.___ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Daniel von Arx, am 14. Februar 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Es sei die Verfügung des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Solothurn vom 2. Februar 2022 im Verfahren GK 2021-0965 aufzuheben und es sei die Streitsache zur konkreten Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Härtefallentschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die D.___ habe sich mit Vorvertrag vom 28. Juni 2019 verpflichtet, das Grundstück sowie den gesamten operativen Hotelbetrieb einschliesslich aller laufenden vertraglichen Verpflichtungen bis spätestens 30. September 2019 von der C.___ AG zu übernehmen. Das Grundstück sei in der Folge fristgerecht erworben worden. Für die Übernahme des operativen Hotelbetriebs sei die E.___ am 26. Juli 2019 mit Zweckänderung in Hotel A.___ AG umfirmiert worden. Die Änderung sei am 2. August 2019 im SHAB publiziert worden. In der Folge habe die Beschwerdeführerin vertragsgemäss per 1. Oktober 2019 den gesamten operativen Hotelbetrieb übernommen. Bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise «Substance over form» dürfe nicht das Datum der rein formellen Umfirmierung vom 26. Juli 2019 massgebend sein. Relevant könne nur das Datum der effektiven Übernahme der operativen Tätigkeit des bereits laufenden Betriebs «Hotel [...]», also der 1. Oktober 2019 sein. Die umsatzlosen Monate August und September 2019 seien ausser Acht zu lassen. Es werde Sinn und Zweck der Covid-19-Härtefall-Gesetzgebung und der wirtschaftlichen Betrachtungsweise «Substance over form» verletzt, wenn die Beschwerdeführerin wie ein neu gegründetes Unternehmen behandelt werde. Diese habe einen laufenden Betrieb mit allen laufenden Verträgen per 1. Oktober 2019 übernommen, ohne dass es zu einem Betriebsunterbruch gekommen wäre. Sinn und Zweck der Covid-19-Härtefall-Gesetzgebung sei der Erhalt von durch die Massnahmen betroffenen zukunftstauglichen Unternehmen und der mit diesen verknüpften Arbeitsstellen. Für die Monate August und September 2019 sei somit der erwirtschaftete Umsatz der vorherigen Betreiberin heranzuziehen. Allenfalls seien die gesamten Umsätze der Vorgängerin für die Jahre 2018 und 2019 mit einzubeziehen.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2022 beantragte das VWD, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Parteientschädigung sei keine aufzuerlegen.

 

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, in der ursprünglichen Fassung von Art. 3 Abs. 2 der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262) vom 25. November 2020 habe der Verordnungsgeber alternativ auf die Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder die Gründung abgestellt. Diese Fassung habe zu Vollzugsproblemen geführt. Per 1. April 2021 sei die Formulierung angepasst und als Anknüpfungspunkt nur noch die Gründung aufgeführt worden. Entsprechend werde nicht der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, sondern der Gründung berücksichtigt. Die Berechnung im vorliegenden Fall entspreche der Vollzugspraxis. Gemäss Erläuterungen zu Art. 3 der Covid-19-Härtefallverordnung vom 17. Dezember 2021 seien die Voraussetzungen des Prinzips «Substance over form» bei einem Pächterwechsel eines Restaurants oder einem Mieterwechsel eines Ladengeschäfts nicht erfüllt, da sonst die Gefahr bestünde, dass der Staat für ein und denselben Betrieb doppelte Beiträge ausrichte. Der vorliegende Sachverhalt sei wie ein Pächterwechsel zu betrachten, womit das Prinzip «Substance over form» keine Anwendung finde.

 

5. Mit abschliessender Stellungnahme vom 14. April 2021 wies die Beschwerdeführerin noch einmal auf die teleologische Ausrichtung der Härtefallgesetzgebung hin. Der vorliegende Sachverhalt sei nicht mit einem Pächterwechsel vergleichbar, da kein neues Unternehmen aufgezogen werde, sondern ein bestehendes weitergeführt werde. Es bestehe vorliegend keine Gefahr für eine doppelte Entschädigung.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6; Version, welche vom 2. November bis 31. Dezember 2021 in Kraft war und vorliegend anwendbar ist] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Hotel A.___ AG ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der Verfahrensgarantien zu beurteilen hat. Obschon das Verwaltungsgericht vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann, sondern auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung, ist in Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Es gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und - soweit diese der Billigkeit entspricht - von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).

 

2.1 Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen kann, sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang an der Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise bezüglich Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor, Einzelheiten werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262) geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 25. Mai 2022).

 

2.2 Hauptzweck der Verordnung ist es zu definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetz eine neue Finanzierungsstruktur eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmass-nahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung. Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen Härtefallprogramme vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom 31. März 2021, Ziffer 2).

 

2.3 Der Bund sah im zum Gesuchszeitpunkt geltenden Art. 7 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von Härtefallmassnahmen vor, für deren Kosten und Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen kann, nämlich rückzahlbare Darlehen (lit. a), Bürgschaften oder Garantien (lit. b) und nicht rückzahlbare Beiträge (lit. c). Vorliegend geht es um einen nicht rückzahlbaren Beitrag.

 

3.1 Betreffend die Höhe des auszuzahlenden Betrags definierte Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als 70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert.

 

In den Art. 8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wurde definiert, wie sich die nicht rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5 (durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert.

 

Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1 erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.

 

3.2 Der Kanton Solothurn hat für die Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmass-nahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als Notverordnung erlassen. Diese war vom 1. Januar bis 31. Dezember 2021 in Kraft und ist auf das vorliegende Verfahren anwendbar.

 

3.3 Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist die Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung, soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements (lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren (Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz 3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.

 

3.4 Es liegt somit im pflichtgemässen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben. Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat (vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

 

3.5 Die Vorinstanz hat die Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der Covid-19-Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet, wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil multipliziert wird. Dies ist nicht zu beanstanden, da dadurch eine rechtsgleiche Behandlung der Gesuchstellenden gewährleistet wird.

 

3.6 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Covid-19-Härtefallverordnung (SR 951.262, Stand vom 18. Dezember 2021, welche vorliegend anwendbar ist) hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton grundsätzlich zu belegen, dass sein Jahresumsatz 2020 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Gemäss § 20quater Abs. 1 lit. a der Härtefallverordnung-SO kann der Kanton Solothurn einem Unternehmen bereits ab einem Umsatzrückgang von nur 25 % einen nicht rückzahlbaren kantonalen Härtefallbeitrag gewähren.

 

Für ein Unternehmen, das erst zwischen dem 31. Dezember 2017 und dem 29. Februar 2020 gegründet wurde, gilt als durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (Ziffer 1), oder der durchschnittliche Umsatz, der von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielt wurde, berechnet auf 12 Monate (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. a Covid-19-Härtefallverordnung).

 

Gemäss Art. 5 Abs. 1bis kann das Unternehmen bei Umsatzrückgängen in den Monaten Januar 2021 bis Juni 2021 im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Nach Art. 5a der Covid-19-Härtefallverordnung hat das Unternehmen gegenüber dem Kanton zudem zu bestätigen, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche ungedeckte Fixkosten resultieren.

 

4.1 Die Beschwerdeführerin führt einen Hotelbetrieb. Ihr Betrieb wurde durch die behördlichen Massnahmen eingeschränkt, indem insbesondere das Restaurant nur noch für Hotelgäste zugänglich war. Strittig ist, welcher Umsatz für die Berechnung heranzuziehen ist.

 

4.2 Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, hatte die Beschwerdeführerin zuerst unter anderem Namen und Zweck bestanden. Erst mit Statutenänderung vom 26. Juli 2019 war sie in Hotel A.___ AG umbenannt und ihr Zweck geändert worden. Per 29. Juli 2019 wurden die Änderungen in das Tagesregister des Handelsregisters eingetragen und am 2. August 2019 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin vor diesem Datum nicht anspruchsberechtigt war, da sie vorher keine anspruchsberechtigte Tätigkeit ausgeführt hatte. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin daher zu Recht so behandelt, als wäre sie erst per Ende Juli 2019 gegründet worden.

 

4.3 Der Betrieb des Hotels in [...] war bis anhin durch die C.___ AG geführt worden. Mit öffentlich beurkundetem Vorvertrag vom 28. Juni 2019 und Kaufvertrag vom 19. September 2019 wurde das Grundstück des Hotels in [...] an die D.___, deren Verwaltungsratsmitglied ebenfalls B.___ ist, übertragen und festgehalten, der Hotel- und Restaurantbetrieb sowie Nutzen und Gefahr daraus würden am 30. September 2019 um 23:59 Uhr auf die Kaufpartei übergehen.

 

Geführt wird das Hotel nun offenbar nicht durch diese Kaufpartei, sondern durch die Beschwerdeführerin. Belege, unter welchen Bedingungen und auf welchen Zeitpunkt die D.___ der Beschwerdeführerin das Hotel zur Bewirtschaftung überlassen hat, wurden keine eingereicht. Klar erscheint jedoch, dass die Beschwerdeführerin somit in der Stellung einer Pächterin des Hotels in [...] auftritt. Diesbezüglich halten die Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März 2021 auf Seite 5 klar fest, das Prinzip von «Substance over form» sei an das Unternehmen gebunden. Ein Pächterwechsel bei einem Restaurant oder ein Mieterwechsel bei einem Ladengeschäft erfülle die Voraussetzungen nach diesem Prinzip somit nicht – sonst bestünde die Gefahr, dass der Staat für ein und denselben Betrieb doppelte Beiträge ausrichte. Somit ist klar, dass das Prinzip «Substance over form» nicht anwendbar sein kann für den Betrieb des Hotels in [...]. Es kann nur für ein Unternehmen Gültigkeit haben. Die Beschwerdeführerin besteht in der heutigen Form wie erwähnt erst seit Ende Juli 2019. Unternehmensfremde Umsätze, welche durch die vorherige Betreiberin erwirtschaftet wurden, können nach dem Gesagten nicht in die Berechnung des Referenzumsatzes der Beschwerdeführerin miteinbezogen werden.

 

4.4 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, für die Berechnung ihres Umsatzes dürfe nicht auf den Zeitpunkt ihrer Namens- und Zweckänderung (Ende Juli 2019) abgestellt werden, sondern es müsse der Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Anfang Oktober 2019) massgebend sein. Die zwei Monate nach der Gründung, in denen sie noch keinen Umsatz erzielt habe, dürften nicht berücksichtigt werden. Der Hotelbetrieb sei ohne Unterbruch übernommen und weitergeführt worden.

 

Auch diesbezüglich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 lit. a der Covid-19-Härtefallverordnung nach dem vorliegend anwendbaren Stand vom 18. Dezember 2021 für die Berechnung des relevanten Umsatzes einzig auf den Zeitpunkt der Gründung abstellt – dies anders als noch die erste Fassung vom 25. November 2020, welche alternativ auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Geschäftstätigkeit oder der Gründung abgestellt hatte. Auch wenn die Erläuterungen sich zum Grund dieser Änderung nicht äussern, darf davon ausgegangen werden, dass diese gewollt war. Das Abstellen auf den Gründungszeitpunkt erscheint denn auch sinnvoll, da der Referenzumsatz (für die Zeit vor den behördlichen Einschränkungen) nicht erst ab dem Zeitpunkt bemessen werden soll, ab welchem das Unternehmen rentabel geführt wurde. Es kann nicht Aufgabe des Staates sein, den Unternehmensaufbau mitzufinanzieren. Die Berechnungsmethode der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden und entspricht einer rechtsgleichen Praxis.

 

4.5 Die Vorinstanz hat den Umsatzrückgang auf Seite 4 der angefochtenen Verfügung folglich richtig berechnet und kam sowohl für das gesamte Unternehmen als auch für die Spartenrechnung für die Bereiche Restaurant und Seminar lediglich auf einen Umsatzrückgang von 14 %. Dies berechtigt nicht zur Ausrichtung eines Härtefallbeitrags. Die Berechnungsmethode der Vorinstanz ist nachvollziehbar und gewährleistet ein rechtsgleiches Vorgehen gegenüber allen Gesuchstellenden. Die Vorinstanz hat damit ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt und es ist noch einmal zu betonen, dass auf die Ausrichtung eines Härtefallbeitrags kein Anspruch besteht.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Hotel A.___ AG die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Hotel A.___ AG hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann