Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. März 2023      

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey 

Oberrichter Thomann   

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

 

beide vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, Biberiststrasse 14H, Postfach 629, 4502 Solothurn

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufenthaltsbewilligung, Nichtverlängerung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. […] 1960) und B.___ (geb. […] 1962) wurden beide in Bosnien und Herzegowina geboren und heirateten am 18. November 1980 im Heimatland. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C.___ (geb. […] 1981) und D.___ (geb. […] 1984) hervorgegangen. Beide Kinder leben in der Schweiz und sind eingebürgert.

 

2. A.___ ist als Saisonnier erstmals am 2. März 1990 in die Schweiz eingereist. Seine Ehefrau und die beiden Kinder reisten am 2. August 1992 nach. Am 5. November 1998 wurde die Familie nach Sarajevo ausgeschafft, nachdem diverse Gesuche für eine Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurden. Am 26. November 1998 reisten alle gemeinsam wieder in die Schweiz ein und ersuchten um Asyl. Die verschiedenen Asylgesuche wurden letztendlich allesamt abgelehnt, wobei aber der Wegweisungsvollzug bis zum Endentscheid ausgesetzt worden war. Trotz negativem Asylentscheid ist der Familie schliesslich auf Antrag des Kantons Solothurn mit Zustimmung des damaligen Bundesamtes für Migration erstmals eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO; SR 823.21) erteilt worden, welche in der Folge jeweils verlängert worden ist.

 

3. Mit Gesuch vom 21. August 2016 ersuchten die Eheleute A.___ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Aus den vom Migrationsamt Kanton Solothurn (MISA) getätigten Abklärungen ging zusammengefasst hervor, dass A.___ im November 2006 einen Arbeitsunfall erlitten hatte und deswegen während rund zwei Jahren temporär eine IV-Rente nach IVG bezog und aus dem Unfallereignis eine IV-Rente nach UVG (IV-Grad 19%) bezieht. Auch B.___ leide gemäss den eingereichten ärztlichen Unterlagen seit Jahren an gesundheitlichen Einschränkungen. Am 29. März 2017 wies das MISA das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab, da die Eheleute seit Januar 2012 Sozialhilfe in der Höhe von CHF 124'181.25 bezogen hatten, weswegen mit dem ablehnenden Entscheid ebenfalls eine Ermahnung erfolgte. Gleichzeitig wurde die Aufenthaltsbewilligung bis zum 31. März 2018 verlängert mit der Bedingung, dass jegliche Möglichkeit ausgeschöpft werde, um sich von der Sozialhilfe zu lösen, keine Schulden anzuhäufen und nicht straffällig zu werden.

 

4. Am 1. März 2018 ersuchten die Eheleute letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Die folgenden Abklärungen durch das MISA ergaben, dass beide Ehegatten aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig seien. Betreffend A.___ waren sämtliche IV-Begehren nach IVG gerichtlich abgelehnt worden. Auch B.___ war aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig. Die Sozialregion Thal-Gäu teilte am 20. August 2021 mit, dass die Eheleute seit 4. Januar 2012 mit Sozialhilfe unterstützt werden, wobei der Bezugssaldo CHF 215'048.45 betrage. Der Ehemann beziehe eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge von monatlich CHF 149.50 und eine Invalidenrente nach UVG von monatlich CHF 800.40.

 

5. Gestützt auf diese Abklärungen gewährte die Vorinstanz am 14. September 2021 das rechtliche Gehör und kündigte an, dass beabsichtigt werde die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und die Eheleute aus der Schweiz wegzuweisen. Daraufhin machten beide geltend, dass es ihnen aus gesundheitlichen und somit unverschuldeten Gründen nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, welche eine Ablösung von der Sozialhilfe ermögliche. Jeglicher Arbeitgeber scheue eine Einstellung, da vermehrt mit krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen sei. Nur dank «Vitamin B» aufgrund familiärer Beziehungen habe B.___ eine Anstellung in einem 20%-Pensum per 1. November 2021 gefunden. Aus dem eingereichten Arbeitsvertrag konnte entnommen werden, dass sie als Reinigungsfachfrau bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 8,4 Stunden und einem monatlichen Bruttolohn von CHF 800.00 angestellt worden war. Im Übrigen wiesen die Eheleute unter anderem daraufhin, dass eine Wegweisung unverhältnismässig wäre, da nur noch wenige Jahre bis zum Pensionsalter ausstehen würden, kaum Kontakte in ihr Heimatland bestünden und insbesondere die vier Enkelkinder und die beiden gemeinsamen Kinder allesamt in der Schweiz leben würden. Gemäss Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu betrug der Bezugssaldo der Sozialhilfe per 20. Dezember 2021 CHF 220'631.30. Zudem seien unrechtmässige Bezüge im Umfange von
CHF 3'240.40 erfolgt, da nicht mitgeteilt worden sei, dass der Mietzins infolge Referenzzinssatz gesunken sei. Stand 20. und 22. Dezember 2022 waren die Eheleute weder im Betreibungs- noch im Strafregister verzeichnet.

 

6. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 schloss das Departement des Innern, vertreten durch das MISA, das Verwaltungsverfahren ab und verlängerte die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und B.___ nicht und wies die Beiden per 30. April 2022 aus der Schweiz weg. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass sich die Gesuchsteller nicht an die verfügten Bedingungen gehalten hätten und nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen seien. Die nachgewiesenen Erwerbsfähigkeiten seien nicht ausgeschöpft worden und die Eheleute hätten nicht jegliches unternommen, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Sie seien seit dem Jahr 2012 auf Sozialhilfe angewiesen und hätten einen beträchtlichen Betrag anhäufen lassen. Der Sozialhilfebezug sei selbstverschuldet gewesen, da die Gesuchsteller nicht einmal versucht hätten, durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Einkommen zu generieren. Es bestehe auch prospektiv die konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit. Im Übrigen sei die Wegweisung verhältnismässig, da das öffentliche Interesse deutlich höher einzuschätzen sei als die privaten Interessen der Gesuchsteller.

 

7. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer/Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, am 17. Februar 2022 Beschwerde mit den Anträgen, dass die Aufenthaltsbewilligung unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung für beide Beschwerdeführer zu verlängern sei, eventualiter verbunden mit einer Verwarnung. Ebenfalls wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführer machen insbesondere geltend, dass die gesundheitlichen Probleme nach wie vor bestehen würden. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum per 1. März 2022 auf 40 % erhöht. Damit seien sie in der Lage sich von der Sozialhilfe abzulösen, was auf Ende März 2022 mit Auszahlung des ersten Lohnes mit gesteigertem Pensum zu erwarten sei. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich verschlechtert, er habe darum diese Verschlechterung bei der IV geltend gemacht. Es müsse berücksichtigt werden, dass ohnehin ein IV-Grad von 37 % ausgewiesen sei, weshalb es wahrscheinlich sei, dass er künftig berentet würde. Die unberechtigten Bezüge von Sozialhilfe sei auf eine Referenzzinssatzsenkung zurückzuführen, wobei die Beschwerdeführer keine boshaften Absichten gehabt hätten. Sie würden diese Bezüge jetzt auch monatlich zurückerstatten, so dass mit einer Tilgung im August 2022 zu rechnen sei. Aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz, der nicht selbstverschuldeten Sozialhilfebezüge, der Anwesenheit der gemeinsamen Kinder und den Enkelkindern in der Schweiz und keinen Kontakten im Heimatland sei eine Wegweisung ohnehin nicht verhältnismässig. Eine Verwarnung wäre im vorliegenden Fall die angemessenere Sanktion.

 

8. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 erteilte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

 

9. Am 11. März 2022 erfolgte die Vernehmlassung der Vorinstanz mit dem Begehren um Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Für die Begründung wurde auf die angefochtene Verfügung verwiesen. Ergänzend führte das MISA aus, dass es sich nicht um einen vorübergehenden Sozialhilfebezug gehandelt habe, sondern die Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen hätten unterstützt werden müssen. Auch durch die Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht gesichert, dass dies längerfristig sei und auf Sozialhilfe verzichtet werden könne. Es bestehe aufgrund der gesamten Umstände auch in prospektiver Hinsicht die konkrete Gefahr einer erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit.

 

10. Mit Eingabe vom 4. April 2022 erfolgten weitere Bemerkungen der Beschwerdeführer. Wie angekündigt, hätten sie sich per 31. März 2022 von der Sozialhilfe ablösen können und würden nun ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten können. Der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin sei über die gesundheitlichen Probleme voll in Kenntnis gesetzt worden. Dieser nehme dabei im Sinne einer Gefälligkeit aufgrund familiärer Beziehungen hin, dass die Beschwerdeführerin nicht gleich leistungsfähig wie eine Drittperson sei. Trotzdem sei der Arbeitgeber bereit sie bis zur Pensionierung zu beschäftigen, wobei aber immer nicht beeinflussbare Unsicherheiten bestehen würden, welche nicht von einem Arbeitnehmer zu verantworten seien. Eine entsprechende Zusicherung, wie von der Vorinstanz gefordert, sei entsprechend nicht möglich.

 

11. Das MISA liess sich am 26. April 2022 abermals vernehmen und wies darauf hin, dass sich die Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch von der Sozialhilfe abgemeldet hätten und unklar sei, ob sie ihr Existenzminimum überhaupt selber decken könnten. Ebenfalls ausstehend sei, ob die zu unrechtmässig bezogenen Leistungen überhaupt vollständig zurückerstattet worden seien. Der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) sei weiterhin erfüllt, da nach wie vor die Gefahr bestehe, dass künftig wieder Sozialhilfe beantragt werden müsse.

 

12. Die Beschwerdeführer liessen schliesslich am 26. April 2022 mitteilen, dass der Sohn der Beschwerdeführer bewusst eine grosse Immobilie erworben habe, welche es seinen Eltern möglich mache im Bedarfsfalle dort einzuziehen. Das Führen eines Mehrgenerationenhauses sei für Staatsangehörige aus Bosnien und Herzegowina üblich und stelle gleichzeitig einen weiteren finanziellen Rückhalt für die Beschwerdeführer dar.

 

13. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 verlangte das Verwaltungsgericht von den Beschwerdeführern noch weitere Dokumente ein, insbesondere betreffend die aktuellen finanziellen Verhältnisse. Fristgerecht sind die geforderten Belege eingereicht worden.

 

14. Soweit für die Entscheidfindung relevant wird auf die Parteivorbringen im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sowohl A.___ als auch B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach § 68 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts 2C_163/2021 vom 2. Juni 2021 E. 6.2).

 

3. Die Vorinstanz beruft sich in ihrem Entscheid betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung auf die Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG.

 

4. Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62 Abs. 1 AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d) oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (lit. e).

 

4.1 Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu verhindern. Ob bei Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dabei nicht die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f.; Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).

 

4.2 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 220'361.30 (Stand November 2021) als erheblich zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.1 je mit Hinweisen). Diese Bezüge haben sie während einem Zeitraum von nicht weniger als zehn Jahren getätigt.

 

4.3 Wie das MISA korrekt ausführt, entspricht es ebenfalls den Tatsachen, dass die Beschwerdeführer mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr vom 29. März 2017 (AS 1033) ermahnt worden sind und die Verlängerung unter der Bedingung erfolgte, dass jegliche Möglichkeiten auszuschöpfen sind, um sich von der Sozialhilfe abzulösen sowie weiterhin keine Schulden anzuhäufen und nicht straffällig zu werden.

 

4.4 Die Beschwerdeführer weisen weder Einträge im Betreibungs- noch im Strafregister auf und erfüllen einerseits somit in dieser Hinsicht die gestellten Bedingungen gemäss Verfügung des MISA vom 29. März 2017, andererseits setzten sie damit auch keinen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG.

 

4.5 Bis zur Einleitung des nun zur Beurteilung vorgelegten Verwaltungsverfahrens war die Bedingung, alle Möglichkeiten auszuschöpfen um sich von der Sozialhilfe abzulösen, offensichtlich nicht erfüllt. Damals waren beide Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig und keiner der beiden war erwerbstätig. Erst im Verlaufe des Verfahrens trat die Beschwerdeführerin eine Arbeitsstelle, vorerst im 20%-Pensum, ab 1. März 2022 dann im 40%-Pensum, an. Auch wenn, wie geltend gemacht, gesundheitliche Einschränkungen bestehen, haben die Beschwerdeführer seit Jahren keine Anstalten dazu gemacht, eine allfällige Resterwerbsfähigkeit zu verwerten. Dass dies zumutbar gewesen wäre, belegen die IV-Abklärungen mitsamt rechtskräftigen Verfügungen und Urteilen. Die Beschwerdeführer machen in ihren Eingaben an das Verwaltungsgericht denn auch unumwunden geltend, dass die Erwerbstätigkeit aus ausländerrechtlichen Überlegungen erfolgt sei (Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2022, III. Art. 2; Replik vom 4. April 2022, III. Art. 7). Umso wichtiger wird es für die Beschwerdeführer sein, dass die Erwerbstätigkeit bis zur Alterspensionierung aufrechterhalten wird, damit sie auch prospektiv und langfristig nicht mehr Sozialhilfe benötigen.

 

4.6 Auf entsprechende Aufforderung des Verwaltungsgerichtes hin, haben die Beschwerdeführer am 9. Januar 2023 unter anderem sämtliche (durchgehenden) Lohnabrechnungen B.___ ab März 2022 bis Dezember 2022, Bescheinigung Invalidenrente UVG A.___ und die Rentenbestätigung Invalidenrente BVG A.___ eingereicht. Gestützt darauf präsentiert sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführer ab 1. Januar 2023 (alles teuerungsbereinigt) wie folgt (monatlich): UVG-Rente CHF 914.20, IV-Rente nach BVG CHF 152.10, Erwerbseinkommen (netto): CHF 1’620.05. Insgesamt ergibt sich somit ein Gesamteinkommen des Haushalts der Beschwerdeführer von CHF 2'686.35. Abgesehen von der UVG-Rente sind diese Beträge bereits quellenbesteuert, womit keine nennenswerte Steuerlast mehr anfällt.

 

Gemäss dem Budget der Sozialregion Thal-Gäu vom 23. Dezember 2021 (AS 1141) betragen die monatlichen Ausgaben CHF 2'458.00. Hierbei ist jedoch die materielle Grundsicherung an das Jahr 2023 anzupassen (CHF 1'577). Entsprechend ist mit sozialhilferechtlichen Ausgaben ab 1. Januar 2023 von CHF 2’526.00 zu rechnen. Verglichen mit den Einnahmen resultiert somit ein Überschuss von CHF 160.35.

 

4.7 Folgerichtig haben sich die Beschwerdeführer per 31. März 2022 vom Bezug von Sozialhilfeleistungen abgemeldet. Gemäss aktueller Auskunft der Sozialregion Thal-Gäu vom 16. März 2023 ist seither auch nie mehr wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet worden. Ebenfalls bestätigt die Sozialregion, dass die unrechtmässig bezogenen Leistungen vollumfänglich zurückbezahlt sind (letzte Rate 5. Juli 2022).

 

4.8 Mit Eingabe der Beschwerdeführer vom 9. Januar 2023 wurde ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 16. Dezember 2022 eingereicht, wonach B.___ nach wie vor und seit dem 1. November 2022 in ungekündigtem Arbeitsverhältnis als Reinigungsfachfrau steht. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse wird es für die Beschwerdeführer essentiell sein, das Arbeitsverhältnis aufrecht zu halten, damit sie keine weitere wirtschaftliche Sozialhilfe mehr benötigen.

 

4.9 Die Beschwerdeführerin ist aktuell nunmehr über ein Jahr in einem 40%-Pensum tätig, die Arbeitsstelle selbst wurde vor 16 Monaten angetreten. Die Renten des Beschwerdeführers dürften mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht nach unten angepasst werden. Insofern ist nach heutiger Beurteilung auch prospektiv davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer auch künftig keine wirtschaftliche Sozialhilfe benötigen. Das Verwaltungsgericht beurteilt die Sachlage zum Urteilszeitpunkt (vgl. E. II.2), weshalb festzuhalten ist, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 AIG gegeben und auch die vom MISA am 29. März 2017 gestellte Bedingung nach heutiger Beurteilung eingehalten ist.

 

5. Auf eine Verlängerung nach Art. 33 Abs. 3 AIG besteht ausserhalb des Anspruchsbereichs (in welchen insb. der Familiennachzug durch Schweizerinnen und Niedergelassene fällt) kein Rechtsanspruch. Folglich braucht es einen Ermessensentscheid, der pflichtgemäss in Beachtung übergeordneter verfassungsmässiger Prinzipien wie der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu treffen ist. Die Verwaltungsbehörde ist in diesem Sinne in ihrer Entscheidfindung nicht «frei». Diesbezüglich wird auf Gesetzesebene explizit hervorgehoben, dass bei der Ermessensausübung der Grad der Integration zu berücksichtigen ist (Art. 96 AIG). Auch wenn aus der bisherigen Anwesenheit bzw. der früheren Bewilligungserteilung kein Anspruch auf Verlängerung abgeleitet werden kann, so hat doch die Behörde beim Entscheid über eine Bewilligungsverlängerung weniger Ermessensspielraum als bei der erstmaligen Erteilung (Peter Bolzli in: Migrationsrecht, Zürich 2019, a.a.o., Art. 33 AIG N 7). Da sich die Beschwerdeführer nun schon seit rund einem Jahr von der Sozialhilfe lösen konnten und ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten, tritt das entsprechende öffentliche Interesse in den Hintergrund. Anders würde es sich nur verhalten, wenn die Beschwerdeführer wider Erwarten erneut unterstützt werden müssten. Die Beschwerdegegnerin hat somit die Aufenthaltsbewilligung zu Unrecht nicht verlängert.

 

6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das MISA anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ und B.___ zu verlängern. Die vorliegend doch besonderen Umstände rechtfertigen es jedoch ohne Zweifel eine erneute Verlängerung abermals an Bedingungen nach Art. 33 Abs. 2 AIG zu knüpfen: Die Verlängerung erfolgt unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführer keine weitere wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen sowie weiterhin keine Schulden anhäufen und nicht straffällig werden. Vor dem Hintergrund, dass die Ablösung von der Sozialhilfe noch nicht allzu lange her ist, die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorwiegend aus ausländerrechtlichen Überlegungen erfolgte und es zentral erscheint, dass keine weitere wirtschaftliche Sozialhilfe mehr bezogen wird, ist die formulierte Bedingung in jeder Hinsicht verhältnismässig. 

 

7. Damit hätten die Beschwerdeführer grundsätzlich obsiegt. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das MISA zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 3. Februar 2022 zu Recht von anhaltender Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe und somit einem Widerrufsgrund ausgegangen ist. Die Kosten für das Verwaltungsverfahren haben die Beschwerdeführer selbst zu tragen. Erst im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens ist die (verbliebene) Erwerbsfähigkeit zumindest teilweise verwertet worden, was zur Ablösung von der Sozialhilfe führte. Mithin haben die Beschwerdeführer Anlass zum vorliegenden Verfahren gegeben. Es ist somit angezeigt, dass sie sich zur Hälfte an den entstandenen Aufwendungen beteiligen. Sie haben die Hälfte der Gerichtskosten, inkl. Urteilsgebühr, von Gesamthaft CHF 1'500.00, ausmachend CHF 750.00, zu tragen.

 

8. Mit gleicher Begründung haben die Beschwerdeführer Anspruch auf eine lediglich reduzierte Parteientschädigung. Rechtsanwältin Annemarie Muhr machte mit Eingabe vom 26. April 2022 einen Zeitaufwand von 11.5 Stunden geltend. Hiervon abzuziehen sind die Aufwendungen für die Zeit vor Beschwerdeerhebung (17. Februar 2022) im Umfange von 65 Minuten. Hinzu kommen noch die Aufwendungen (mit entsprechenden Zusatzarbeiten) für die Eingaben vom 9. und 19. Januar 2023, welche mangels aktualisierter Kostennote auf 2 Stunden bestimmt werden. Somit ist der Gesamtaufwand für das Beschwerdeverfahren auf 12 Stunden festzusetzen. Bei dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 250.00 und den geltend gemachten Auslagen, ergibt dies eine Kostenforderung von CHF 3'409.10 (inkl. MwSt). Davon ist den Beschwerdeführern die Hälfte, ausmachend CHF 1'704.55 zu entschädigen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 3. Februar 2022 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2.    Das Migrationsamt wird angewiesen die Aufenthaltsbewilligungen von A.___ und B.___ unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführer keine weitere wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen sowie weiterhin keine Schulden anhäufen und nicht straffällig werden, zu verlängern.

3.    Die Beschwerdeführer haben CHF 750.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Rest geht zu Lasten des Kantons Solothurn.

4.    Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführern, vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr, eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1'704.55 auszurichten.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtschreiber

 

 

Müller                                                                                Schaad