Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Januar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ SA, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,
Beschwerdegegner
betreffend Kostenverteilung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.Die A.___SA (in der Folge Beschwerdeführerin) ist Eigentümerin des Grundstücks GB Grenchen Nr.[...] im Halte von 4'706 m2. Gemäss Kataster der belasteten Standorte (Laufnummer [...]) sind davon 42 m2 belastet und sanierungsbedürftig.
2. Die historische Untersuchung vom 30. September 2008 ergab folgendes: Ab 1889 bis 1899 stellten die Gebrüder B.___ im Ostteil des Gebäudes auf dem Grundstück Goldschalen her. Von 1899 bis 1935 führte Jakob B.___ das Unternehmen. 1909 wurde die B.___ & Co AG gegründet, welche auf dem Grundstück Uhrenschalen herstellte. In den Jahren 1946 und 1947 wurde östlich des bestehenden Gebäudes ein einstöckiger Anbau mit halbem Untergeschoss realisiert. Die B.___ & Co. AG war bis 1980 am Standort tätig. Zwischen 1925 und 1927 war auch das Unternehmen C.___ Argentage am selben Standort tätig. Dieses Unternehmen veredelte Uhrenrohwerke (Versilberung, Vernickelung und Dekoration). Im Herbst 1927 zog das Unternehmen an einen neuen Standort in Grenchen um. Die B.___ & Co. AG beschloss an der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. Juni 1979 ihre Auflösung. Die Liquidation wurde durchgeführt und die Gesellschaft gelöscht (SHAB Nr. [...] vom 30. Juli 19[...], Seite [...]). Zwischen 1980 und 1989 stand das Gebäude auf dem Grundstück leer und wurde nicht genutzt.
3. Am 17. Januar 1989 kauften D.___ (zu 1/3 Miteigentumsanteil) und die Beschwerdeführerin (zu 2/3 Miteigentumsanteile) das Grundstück GB Grenchen Nr. [...]. Nach dem Tod von D.___ ging sein Miteigentumsanteil am 31. Januar 1995 infolge Erbgang an seine Schwester, welche diesen am 15. März 1995 an die Beschwerdeführerin verkaufte. Seit diesem Zeitpunkt ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin des Grundstücks.
4. Die Beschwerdeführerin wurde am 12. Februar 1981 durch D.___ gegründet und fabriziert und handelt mit Diamantwerkzeugen sowie Industriebedarf aller Art. Sie beschäftigt zwei bis drei Mitarbeitende und ist seit 1983 an der [...]strasse [...] (auf GB Nr. [...]; quasi ein Nachbargrundstück, nur durch die [...]strasse von GB Nr. [...] getrennt) domiziliert und tätig.
5. In den Jahren 1990/1991 wurde der im Jahr 1946 erstellte Anbau der B.___ & Co. AG rückgebaut, das bestehende Haus renoviert und ein neuer unterkellerter Anbau mit weiteren Wohnungen realisiert. Westlich des umgebauten und erweiterten Gebäudes wurden zwei Autoeinstellhallen erstellt.
6. Mit Schreiben vom 18. April 2007 teilte das Amt für Umwelt (AfU) der Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin mit, dass das Grundstück GB Grenchen Nr. [...] in den kantonalen Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Der Standort wurde als belastet mit Untersuchungsbedarf klassiert.
7. Am 23. März 2009 lag die technische Untersuchung bezüglich Bodenluft und Grundwasser gemäss Altlasten-Verordnung (AltlV) vor. Das AfU verlangte daraufhin am 12. Dezember 2017 ein Pflichtenheft für eine weitere Untersuchungsetappe im Rahmen der technischen Untersuchung. Am 26. Februar 2019 lieferte die damit beauftragte Firma den Schlussbericht der technischen Untersuchung (Etappe 1 und 2) ab. Aufgrund der Untersuchungsergebnisse dieser beiden technischen Untersuchungen klassierte das AfU den Standort am 2. April 2019 als belasteten Standort mit Sanierungsbedarf (Altlast) und verlangte die Durchführung einer Detailuntersuchung sowie die Überwachung des Grundwassers beim Standort. Diese Detailuntersuchung lag am 18. August 2020 vor.
8. Bereits am 23. Juli 2019 hatte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erlass einer Verfügung betreffend die Verteilung der Kosten gemäss Art. 32d des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) gestellt. Die Beschwerdeführerin reichte beim Bau- und Justizdepartement (BJD) Rechnungen und Zahlungsbelege für die bisher erfolgten Untersuchungen im Totalbetrag von CHF 102’360.74 ein. Das BJD qualifizierte die B.___ & Co. AG als Verhaltensstörerin und die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin und auferlegte mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 dem Kanton Solothurn 80 % und der Beschwerdeführerin 20 % der bisher angefallenen Kosten. Es erwog in erster Linie, die Beschwerdeführerin hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung des Grundstücks Kenntnis haben können.
9. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Veronique Bachmann, frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3 bis 5 der Verfügung vom 14. Dezember 2021 des Bau- und Justizdepartementes seien aufzuheben.
2. Für die Beschwerdeführerin sei für die zu verteilenden Kosten für die historische und die technische Untersuchung Etappen 1 und 2 sowie die Detailuntersuchung für den belasteten Standort eine Kostenbefreiung zu verfügen.
3. Die Kosten gemäss Verfügung vom 14. Dezember 2021 des Bau- und Justizdepartementes (Dispositiv, Ziffer 2) von CHF 102'360.74 seien wie folgt zu verteilen: A.___ SA CHF 0.00, Kanton Solothurn CHF 102'360.74.
4. Der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, der A.___ SA einen Betrag von CHF 30'708.24 (CHF 20'472.14 und CHF 10'236.10) inkl. MWST zu erstatten.
5. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung von CHF 4'000.00 sei vollumfänglich vom Kanton Solothurn zu bezahlen, eventualiter sei sie neu festzusetzen.
6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Bau- und Justizdepartement resp. vom Kanton Solothurn zu bezahlen.
7. Das Bau- und Justizdepartement resp. der Kanton Solothurn sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.
10. Am 25. Januar 2022 liess sich das BJD vernehmen und beantragte, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
11. Die Beschwerdeführerin reichte am 7. März 2022 abschliessende Bemerkungen und am 29. März 2022 eine Kostennote ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die A.___ SA als Grundeigentümerin und belangte Zustandsstörerin ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem sie zur anteilsmässigen Kostentragung verpflichtet wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Entsprechend ist sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert und auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Da das BJD in der streitigen Angelegenheit als erste und bislang einzige Instanz entschieden hat, kommt dem Verwaltungsgericht umfassende Kognition zu; es kann den angefochtenen Entscheid also auch auf Unangemessenheit prüfen (§ 67bis Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11).
2.1 Nach Art. 32d USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standorts beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3).
2.2 Die Rechtsprechung stellt für die Umschreibung des Verursacherbegriffs auf den polizeirechtlichen Störerbegriff ab (BGE 139 II 106 E. 3 S. 108 ff.; Urteil 1C_170/2017 des Bundesgerichts vom 7. September 2017 E. 2). Der Begriff des in die Kostenverteilung einzubeziehenden Verursachers nach Art. 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sog. Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Massnahme unmittelbar verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer bzw. -verursacher (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 f., nicht publ. in: BGE 142 II 232, aber in: URP 2016 S. 449).
Das Verursacherprinzip ist ein Kostenzurechnungsprinzip und bezweckt nicht die Pönalisierung rechtswidrigen Verhaltens. Eine Rechtswidrigkeit der Verursachungshandlung ist daher nicht erforderlich. Die Bedeutung des Verursacherprinzips liegt gerade darin, dass es – im Gegensatz zum Haftpflichtrecht – auch Umweltbeeinträchtigungen erfasst, welche die Rechtsordnung an sich duldet (BGE 142 II 232 E. 3.4 S. 236). Die Pflicht zur Sanierung von Altlasten und zur Tragung der Kosten besteht folglich unabhängig davon, ob die entsprechende Handlung zur Zeit der Verursachung dem Stand der Technik entsprach und behördlich bewilligt war (Urteil des Bundesgerichts 1C_18/2016 vom 6. Juni 2016 E. 3.2.2, in: URP 2016 S. 496).
2.3 Nach der Exzeptionsklausel in Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG kann sich der schuldlose Zustandsstörer von der Kostenpflicht jedoch befreien, wenn er beim Grundstückskauf die gebotene Sorgfalt hat walten lassen. Je nach Ausgangslage sind die Anforderungen an die «gebotene Sorgfalt» unterschiedlich. Es ist darauf abzustellen, was üblicherweise von einem Käufer an Abklärungen über Sachmängel eines Grundstücks erwartet werden darf. Dabei reicht die Konsultation des Grundbuchs und des Katasters der belasteten Standorte (Art. 5f Altlastenverordnung [AltlV, SR 814.680]) nicht unbedingt aus. Es kann vom Käufer verlangt werden, dass er sich zur Prüfung allfälliger Sachmängel des Grundstücks Kenntnisse über dessen Lage und bisherige Nutzung (anhand des Nutzungsplans oder durch Erkundigung bei der Umweltschutzfachstelle) verschafft (vgl. diverse Publikationen und Vollzugshilfen des BAFU; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten.html; zuletzt abgerufen am 13. Januar 2023). Bestehen beispielsweise Anhaltspunkte für eine Belastung, etwa, weil auf dem Grundstück früher eine kommunale Kehrichtdeponie betrieben wurde, kann es nicht genügen, wenn sich die Käuferin nur beim Vertragspartner nach einem allfälligen Sanierungsbedarf erkundigt und weitergehende Abklärungen unterlässt. Der Gesetzgeber knüpft an die Frage an, ob der Standortinhaber wusste oder aufgrund der konkreten Umstände hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist (Hans W. Stutz: Das revidierte Altlastenrecht des Bundes, URP 2006, S. 344; BBl 2003 5043; siehe auch SOG 2011 Nr. 27). Das Bundesgericht ging schon 1981 davon aus, dass bei (gewissen) industriellen oder gewerblichen Nutzungen generell mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen sei und daher im Rahmen der gebotenen Sorgfalt Abklärungen getroffen werden müssten (BGE 107 II 161 E. 6e S. 164 f.). Ein Standortinhaber kann sich also nicht auf Unwissenheit berufen, wenn er beim Eigentumserwerb keine Nachforschungen betrieb, obwohl nach Art und Mass der industriellen oder gewerblichen Nutzung mit der Möglichkeit einer Belastung zu rechnen war (vgl. Karin Scherrer: Kostentragung nach Art. 32d USG, URP 6 2007, S. 570).
3.Es ist unbestritten, dass die nicht mehr existierende B.___ & Co. AG Verhaltensstörerin und die Beschwerdeführerin Zustandsstörerin sind. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung hätte Kenntnis haben können und wie hoch allenfalls ihre Quote des Kostenanteils sein soll.
3.1 Die Beschwerdeführerin lässt vorbringen, gemäss Art. 32d Abs. 2 USG trage derjenige Inhaber des Standortes keine Kosten, der bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Dies sei hier der Fall, da D.___ das entsprechende Grundstück 1989 gekauft habe und als damaliger Eigentümer der Beschwerdeführerin als Inhaber eines Kleinbetriebes, resp. als gelernter Feinmechaniker und Absolvent einer einjährigen Handelsschule, keine Kenntnis der Altlastenproblematik hätte haben können. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, das Bewusstsein für die Altlastenproblematik sei bereits 1989 vorhanden gewesen und die vorliegende Situation sei nicht vergleichbar mit einem Kauf eines Grundstücks im Jahre 1999, nachdem der 4. Abschnitt des Umweltschutzgesetzes erst 1997 in Kraft getreten sei und die Altlastenverordnung sogar erst 1989 (recte 1998). Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 1989 ein seit zehn Jahren leerstehendes Gebäude resp. Grundstück gekauft. Was und wie vorher dort produziert worden sei, könne ihr nicht angerechnet werden. Auch sonst ergäben sich keine Anhaltspunkte oder sonstige Umstände des Einzelfalls, die für die Beschwerdeführerin im Jahre 1989 Hinweise für eine allfällige Belastung des Standorts ergeben hätten. Auch bei Anwendung einer erhöhten Sorgfaltspflicht sei eine entsprechende Belastung für die Beschwerdeführerin nicht zu vermuten gewesen.
3.2 Die Vorinstanz führt dagegen aus, eine gesetzliche Grundlage, um den Verursacher von Verunreinigungen des Grundwassers zur Kostentragung zu verpflichten, existiere nicht erst seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, sondern habe bereits mit Art. 12 des Bundesgesetzes vom 16. März 1955 über den Schutz der Gewässer vor Verunreinigung bestanden. Die Beschwerdeführerin behaupte «ahnungslose Zustandsstörerin» zu sein. In der Uhrenstadt Grenchen sei aber der Einsatz von umweltgefährdenden Stoffen im Gewerbe und in der Industrie allgemein bekannt. Im vorliegenden Fall sei im Grundbuch das «Fabrikgebäude» erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe deshalb davon ausgehen müssen, dass ihre Rechtsvorgänger eine entsprechende Nutzung betrieben hätten. Die Beschwerdeführerin hätte auf jeden Fall weitere Abklärungen treffen müssen. Auf Unwissenheit könne sich die Zustandsstörerin in einem solchen Fall nicht berufen. Eine Befreiung von der Haftung im Sinne von Art. 32d Abs. 2 USG komme deshalb nicht zum Zug.
4.1 Es trifft zwar zu, dass bereits seit 1955 eine Bestimmung zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung bestand. Diese Bestimmung ist aber vor allem den Verhaltensverursachern entgegenzuhalten. Für die Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin ist fraglich, ob sie beim Erwerb des Grundstücks im Januar 1989 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung hätte Kenntnis erlangen können.
4.2 Der damalige Eigentümer der Beschwerdeführerin, D.___, ist 1948 geboren und gelernter Mechaniker. Ihm war somit bekannt, dass für die Herstellung und vor allem für die Reinigung von Metallteilen praktisch immer Öle und Chemikalien verwendet wurden. Auch darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Stadt Grenchen für die Herstellung von Uhren bekannt ist. Als das Grundstück erworben wurde, stand darauf ein seit neun Jahren leerstehendes Gebäude, welches im Grundbuch als «Fabrikgebäude» bezeichnet war. Es bestanden somit Anhaltspunkte, dass auf dem Grundstück mit Ölen und Chemikalien gearbeitet wurde. Fraglich ist aber, ob der Käufer im Januar 1989 bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits das Bewusstsein für eine mögliche Altlastenproblematik haben konnte.
4.3 Das Verwaltungsgericht hat sich in SOG 2011 Nr. 27 sehr eingehend mit der «gebotenen Sorgfalt» bei der Ersteigerung eines Grundstücks in Grenchen im Jahr 2000 auseinandergesetzt. Insbesondere hat es sich detailliert der Frage gewidmet, inwiefern ein Käufer damals mit allenfalls sanierungspflichtigen Belastungen einer vormals von der Uhrenindustrie genutzten Parzelle rechnen musste. Es hat dazu ausgeführt, dass die USG-Revision vom 21. Dezember 1995 das Bewusstsein für die Altlastenproblematik geschärft habe und sich die Banken ab Mitte der 90-er Jahre bei bestimmten Grundstücken beim zuständigen Amt nach dem Bestehen von Altlasten erkundigt hätten. Gemäss den Feststellungen im zitierten Urteil war die Altlastenproblematik von 1992 bis 1999 immer wieder Thema in verschiedenen Schweizer Zeitungen (z.B. Solothurner Zeitung, Brückenbauer, Beobachter, Coop-Zeitung, Neue Mittelland Zeitung, Tagesanzeiger usw.). Insbesondere im Jahr 1997 wurde immer wieder über die Belastung des Grundwassers in Grenchen und die Suche nach den Verursachern berichtet. Am 2. Oktober 1999 berichtete die Neue Mittelland Zeitung unter dem Titel «Das belastende Erbe einer Industriestadt» erneut über die hohen CKW-Werte im Grenchner Grundwasser. Es wurde unter anderem ausgeführt, dass die CKW lange sehr breitflächig und in vielen Branchen, darunter z.B. Décolletage-Betriebe und chemische Reinigung, als Lösungs- und Entfettungsmittel verwendet worden waren. Das Verwaltungsgericht gelangte zum Schluss, aufgrund der wiederholten Berichterstattung in verschiedenen nationalen und regionalen Medien über mehrere Jahre und der Revision der Umweltschutzgesetzgebung im selben Zeitraum (1995) könne zweifellos davon ausgegangen werden, dass die Öffentlichkeit im Jahr 2000 bereits für die Altlastenproblematik – speziell in Gewerbe- und Industriegebieten – sensibilisiert gewesen sei. Das Verwaltungsgericht zog diese Ausführungen in diversen Urteilen heran und kam zum Schluss, dass das Bewusstsein für die Altlastenproblematik spätestens seit Beginn der 90er-Jahre geweckt worden sei (vgl. VWBES.2013.150 vom 30. Oktober 2013, VWBES.2019.249 vom 30. April 2020, VWBES.2020.275 vom 23. November 2021).
4.4 Als der vorliegende Grundstückkauf im Januar 1989 erfolgte, war dieses Bewusstsein über die Schädlichkeit der auf dem Grundstück verwendeten chlorierten Lösungsmittel und die Sanierungspflicht jedoch noch kaum vorhanden. Der Kanton Solothurn begann denn auch erst in jenem Jahr mit der Datenerhebung über alle Ablagerungsstandorte (vgl. Art. 23 der Technischen Verordnung über Abfälle [TVA; SR 814.600]). Wenn die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt unterstellt, er hätte ein Bewusstsein für die mögliche Problematik haben müssen und sei seiner Sorgfaltspflicht nicht gehörig nachgekommen, überschreitet sie ihr Ermessen.
Dass das Bundesgericht bereits 1981 voraussetzte, es hätte bei Gewächshäusern mit Ölheizung mit einer Ölbelastung gerechnet werden müssen, kann nachvollzogen werden, da auch damals schon allgemein bekannt war, dass Öl und Benzin aufgrund der stark toxischen Wirkung nicht in den Boden und in die Gewässer gelangen darf. Bei Verunreinigungen mit in der Uhrenindustrie eingesetzten chlorierten Lösungsmitteln kann aber selbst von einem Mechaniker, der selbst mit diesen über lange Zeit breitflächig eingesetzten Reinigungs- und Lösungsmitteln gearbeitet hat, nicht erwartet werden, dass er bereits 1989 sensibilisiert war, dass diese Stoffe sich langfristig in den Böden ablagern und insbesondere deren Abbauprodukte toxischer als das Ausgangsprodukt sind und die Böden und das Grundwasser langfristig belasten können (vgl. Schlussbericht technische Untersuchung vom 26. Februar 2019 Ziff. 4). Das Bundesgericht gestand selbst Grundeigentümern, auf deren Land sich eine Schiessanlage mit Scheibenstand befand, zu, dass sie bis ins Jahr 1997 nicht um die Gefährlichkeit der Bleibelastung im Boden wissen mussten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_610/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4).
4.5 Da sich die Beschwerdeführerin somit exkulpieren kann, entfällt ihre Kostentragungspflicht und es ist nicht weiter zu prüfen, ob die verfügte Quote allenfalls aufgrund fehlender wirtschaftlicher Vorteile zu senken wäre.
5. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. Dezember 2021 werden dahingehend abgeändert, dass die Kosten von CHF 102'360.74 (inkl. MwSt.) für die historische und die technische Untersuchung Etappen 1 und 2 sowie die Detailuntersuchung für den belasteten Standort [...] (ehemalige B.___ & Co. AG) Grenchen, vollumfänglich durch den Kanton Solothurn zu tragen sind und dieser (handelnd durch das Amt für Umwelt) der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils innert 30 Tagen noch einen Betrag von CHF 30'708.24 inkl. MwSt. zu erstatten hat. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von CHF 4'000.00 hat vollumfänglich der Kanton Solothurn zu tragen, wie auch die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin zudem für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung auszurichten, welche gemäss der eingereichten Kostennote von Fürsprecherin Véronique Bachmann auf CHF 5'170.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. Dezember 2021 werden wie folgt geändert:
3. Die Kosten gemäss Dispositiv Ziffer 2 von CHF 102'360.74 werden wie folgt verteilt:
A.___ SA: CHF 0.00
Kanton Solothurn: CHF 102'360.74
4. Der Kanton Solothurn hat am 11. Februar 2021 der A.___ SA CHF 71'652.50 inkl. MwSt. ausbezahlt. Der Rest von CHF 30'708.24 inkl. MwSt. erstattet der Kanton Solothurn der A.___ SA nach Rechtskraft dieser Verfügung innert 30 Tagen. Das Amt für Umwelt wird mit dem Vollzug beauftragt.
5. Die Kosten für den Erlass der Verfügung betragen CHF 4'000.00. Diese gehen vollumfänglich zu Lasten des Kantons Solothurn.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat der A.___ SA eine Parteientschädigung von CHF 5'170.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann