Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, Gressly Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 31. Mai 2018 heiratete A.___, Bürgerin der Republik Elfenbeinküste, (im Folgenden: Gesuchstellerin) den in der Schweiz niedergelassenen Deutschen B.___. Am 14. November 2018 reiste die Gesuchstellerin in die Schweiz ein. Per 1. Mai 2019 zog die Gesuchstellerin mit ihrem Ehemann von [...] nach [...]. Am 21. Juni 2019 wurde ihr erstmals im Kanton Solothurn die Aufenthaltsbewilligung ausgestellt, gültig bis 30. September 2020 (pag. 2 ff.).
2. Das Zusammenleben der Ehegatten war geprägt von gegenseitigen – teilweise auch körperlichen – Auseinandersetzungen. In diesem Zusammenhang finden sich etliche Unterlagen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Staatsanwaltschaft) in den Akten. Die Polizei musste mehrmals intervenieren, erstmals am 22. Juli 2019. Am 17. April 2020 trennten sich die Ehegatten. Am 29. Mai 2020 erging das Eheschutzurteil. Vom 8. Mai 2020 bis 30. Juni 2020 wurde die Gesuchstellerin sozialhilferechtlich unterstützt, wobei jedoch der Ehemann verpflichtet wurde, die Sozialhilfeschulden zurückzubezahlen (pag. 57, 401). Im Hinblick auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte das Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) sowohl der Gesuchstellerin als auch ihrem Ehemann mit Schreiben vom 16. Juli 2020 einen Fragekatalog zu (pag. 28 – 31).
3. Das MISA stellte mit Schreiben vom 19. August 2021 der Gesuchstellerin und mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 dem Ehemann einige Ergänzungsfragen (pag. 352 f., 393).
4. Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte das MISA der Gesuchstellerin im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, es erwäge, deren Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und sie aus der Schweiz wegzuweisen (pag. 402 ff.).
5. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung (pag. 442) und verwies auf das beigelegte ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] und die zahlreichen ärztlichen Berichte (pag. 425 – 439). Mit Eingabe vom 24. Dezember 2021 reichte die Beschwerdeführerin in Ergänzung zur Stellungnahme den Bericht des Frauenhauses in [...] vom Dezember 2021 ein (pag. 443 f.).
6. Am 7. Februar 2022 erging die Verfügung des MISA betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (pag. 446 ff.). Konkret wurde die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Gesuchstellerin nicht verlängert. Ihr wurde gestützt auf Art. 50 AIG (Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, SR 142.20) auch keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt. Die Gesuchstellerin wurde weggewiesen und es wurde angeordnet, dass sie – unter der Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – die Schweiz bis spätestens 30. April 2022 zu verlassen habe.
7. Daraufhin erhob A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 18. Februar 2022 Beschwerde gegen den Entscheid des MISA vom 7. Februar 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.
8. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Mit Eingabe vom 14. März 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine ergänzte Begründung der Beschwerde zu den Akten.
10. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2022 verwies das MISA auf die umfassende Begründung der Verfügung vom 7. Februar 2022 sowie auf die Akten und verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.
11. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vorinstanz befasste sich eingehend mit den Akten und verfasste einen ausführlichen Entscheid. Sie verneinte sowohl einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) als auch einen eigenständigen Anspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das AIG. Sie prüfte sowohl einen Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind) als auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (wenn wichtige persönliche Gründe [z.B. wenn ein Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde] einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen). Sie kam zusammengefasst zum Schluss, es sei rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Beschwerdeführerin auf eine nur noch formell bestehende Ehe berufe, weshalb sie sich nicht auf das FZA stützen könne. Weiter sei der Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG nicht gegeben, da die Ehe gerade mal ein Jahr und fünf Monate gedauert habe, weshalb gar nicht geprüft werden müsse, ob die Integrationskriterien gegeben seien. Schliesslich verneinte die Vorinstanz den Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, da nicht von ehelicher Gewalt ausgegangen werden könne, die einen solchen Anspruch zu begründen vermöchte. Andere wichtige persönliche Gründe lägen nicht vor und seien auch nicht geltend gemacht worden. Die Nichtbewilligung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung seien zudem verhältnismässig.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerdeschrift ans Verwaltungsgericht zusammengefasst folgende Ausführungen: Der Sachverhalt sei grundsätzlich unbestritten. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei aber ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Sie sei immer noch verheiratet, weshalb sie einen Anspruch auf Erneuerung der Aufenthaltsbewilligung habe. Die Scheidung und nicht die Trennung sei massgeblich für eine allfällige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ausserdem sehe die ZPO (Schweizerische Zivilprozessordnung, SR 272) eine persönliche Erscheinungspflicht bei der Scheidung vor. Schon allein deshalb habe die Beschwerdeführerin ein Interesse, bis zur rechtskräftigen Scheidung in der Schweiz bleiben zu können. Dies umso mehr, als sie über Wohneigentum in [...] im Kanton Solothurn verfüge, über das im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung entschieden werden müsse. Es gehe dabei um beträchtliche finanzielle Interessen. Eine Anwesenheit in der Schweiz sei daher unabdinglich, um ihre rechtlichen und finanziellen Interessen zu wahren. Ein rechtmissbräuchliches Verhalten sei vorliegend nicht zu erblicken.
3.2 Weiter habe die Beschwerdeführerin auch im Falle der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, weil ein nachehelicher Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG vorliege. Nicht von der Hand zu weisen sei, dass die Beschwerdeführerin Opfer häuslicher Gewalt geworden sei. Die Polizei habe mehrmals intervenieren müssen, es lägen Strafanzeigen und diverse ärztliche Berichte vor. Die häusliche Gewalt sei derart intensiv und schwerwiegend gewesen, dass nicht erwartet werden könne, dass die Beschwerdeführerin einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhalte. Somit lägen wichtige persönliche Gründe vor, die einen nachehelichen Härtefall begründeten und zu einer Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung führten.
3.3 Schliesslich sei die Beschwerdeführerin bestens integriert. Sie lebe in einer eigenen Wohnung in […] und stehe in einem ordentlichen Arbeitsverhältnis. Sie spreche Französisch, Italienisch und sei auch der deutschen Sprache mächtig. Sie sei weder im Betreibungs- noch im Strafregister verzeichnet.
4.1 Familienangehörige von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang 1 FZA). Der Familiennachzug steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober 2018, E. 2.1).
Die Beschwerdeführerin macht primär einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das FZA geltend, da sie zwar unbestrittenermassen seit dem 17. April 2020 getrennt, aber immer noch verheiratet sei, für die Scheidung eine persönliche Erscheinungspflicht bestehe und sie im Scheidungsverfahren beträchtliche finanzielle Interessen in der Schweiz (güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere Gesamteigentum an der Liegenschaft) durchsetzen müsse.
Klar ist, dass sich der Ehemann nach wie vor scheiden lassen möchte und er keine gemeinsame Zukunft mit der Beschwerdeführerin sieht (pag. 395). Auch die Beschwerdeführerin bestreitet das Scheitern der Ehe nicht (vgl. Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2022 inkl. Ergänzung vom 14. März 2022). Ein Festhalten an der Ehe seitens der Beschwerdeführerin ist deshalb mit Blick auf die Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 2A.246/2003 vom 19. Dezember 2003 sowie BGE 121 II 97 vom 24. Februar 1995, E. 4) rechtsmissbräuchlich. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf das bevorstehende Scheidungsverfahren und die persönliche Erscheinungspflicht an der Verhandlung gibt es nicht. Die Beschwerdeführerin macht lediglich finanzielle Interessen geltend, die auch eine Rechtsvertretung für sie durchsetzen kann. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung hindert sie nicht daran, persönlich an der Ehescheidungsverhandlung teilzunehmen. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht auf das FZA berufen.
4.2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige hat das AIG insoweit Geltung, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG und Art. 12 FZA). Somit kann im Unterschied zum FZA nach dem AIG unter Umständen auch nach Auflösung der Familiengemeinschaft ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bestehen. Dies gilt gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG namentlich dann, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind (lit. a); oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe nach Abs. 1 lit. b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2). Da sich diese Bestimmung des AIG gegenüber dem FZA als milder erweist, ist sie vorliegend anwendbar (vgl. Art. 2 Abs. 2 AIG).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte heirateten am 31. Mai 2018. Am 14. November 2018 reiste sie in die Schweiz ein. Die gerichtliche Trennung erfolgte am 17. April 2020. Dass die Ehegemeinschaft bis zur gerichtlichen Trennung weniger als die gesetzlich geforderten drei Jahre gedauert hat, ist vorliegend unbestritten, weshalb die Prüfung der kumulativ zu erfüllenden Integrationskriterien nach Art. 58a AIG entfällt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine eigenständige Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann deshalb nur gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 AIG in Frage kommen, nämlich wenn wichtige persönliche Gründe vorliegen.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen nachehelichen Härtefall (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG) geltend, da sie während der Ehe Opfer von häuslicher Gewalt geworden sei.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll eine gewaltbedingte Aufhebung der Haushaltsgemeinschaft für gewaltbetroffene nachgezogene Personen keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation (Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die Anforderungen des Bundesgerichts an Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es deklaratorisch festhält, dass jede Form ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt bedeutet ausländerrechtlich systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer Intensität der Gewalterfahrung können zusätzliche private Interessen den weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich zum Herkunftsland markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Kommt es aufgrund häuslicher Gewalt zur Trennung, wandelt sich der vormals aus der ehelichen Beziehung abgeleitete Aufenthaltsanspruch in einen selbständigen Aufenthaltsanspruch, wobei ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung bestehen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.3). Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 VZAE sowie Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N 27).
Die erste Strafanzeige des einen Ehegatten gegen den jeweils anderen Ehegatten wegen häuslicher Gewalt datiert vom 8. August 2019. Als Tatzeitpunkt bzw. Tatzeitraum wird die Zeit vom 1. Juni 2018 (Beginn der Ehe) bis 19. Juli 2019 sowie der 20. Juli 2019 angegeben (pag. 5 – 8). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. August 2019 (pag. 108 ff.) wurde die Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Tätlichkeiten sowie eine gegen ihren Ehemann wegen Tätlichkeiten, Beschimpfung und Drohung, jeweils zum Nachteil des anderen Ehegatten, nicht an die Hand genommen. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe der Alarmzentrale am 21. Juli 2019 mitgeteilt, dass diese von ihrem Ehemann geschlagen werde. Bei der Einvernahme am gleichen Tag habe sie ausgesagt, sie wolle nichts aussagen, was zur Bestrafung ihres Ehemannes führe und hoffe, er komme zur Vernunft, dass sich die Situation verbessere und sie beide in Harmonie leben könnten. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge auf einen Strafantrag. Ihr Ehemann habe am folgenden Tag erklärt, die Tätlichkeiten seien gegenseitig erfolgt. Auch er verzichtete auf einen Strafantrag. Dem Ehemann seien Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung vorgeworfen worden. Aus der Einvernahme der Beschwerdeführerin habe sich nicht ergeben, dass sie durch die angeblichen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt worden sei, womit der Tatbestand nicht erfüllt sei. Auch in Bezug auf die anderen Delikte wurde aufgrund des fehlenden Strafantrags die Nichtanhandnahme verfügt.
Gemäss Arztbericht des Bürgerspitals Solothurn (Bürgerspital) vom 21. Juli 2019 (pag. 437 f.) sei die Beschwerdeführerin anamnestisch tags zuvor vom Ehemann verprügelt worden. Sie habe ein Hämatom im rechten Unterarm mit starker Druckdolenz und eine Bewegungseinschränkung am rechten Handgelenk erlitten. Sie habe ihren kleinen Finger aufgrund der Schmerzen nicht bewegen können und sei insgesamt bei starken Schmerzen kaum untersuchbar gewesen. Sie wurde vom 21. Juli 2019 bis 28. Juli 2019 krankgeschrieben. Am 30. Juli 2019 (pag. 434 f.) erfolgte im Bürgerspital eine klinische Verlaufskontrolle, wobei im Vergleich zur vorherigen Woche nun u.a. ein kleiner ossärer Mallet-Finger festgestellt werden konnte. Die Beschwerdeführerin wurde vom 29. Juli 2019 bis 18. August 2019 krankgeschrieben.
Weiter befindet sich ein Arztbericht des Bürgerspitals vom 22. Oktober 2019 in den Akten. Die vom Spital bei der Beschwerdeführerin festgestellte erlittene Verletzung stammte allerdings von einem Vorfall im Rahmen ihrer damaligen Tätigkeit in einer Bar durch einen Gast (pag. 432 f.).
Weiter kam es am 29. Dezember 2019 zu einem Vorfall zwischen den Ehegatten. Dem Bericht der Kantonspolizei des Kantons Solothurn (Polizei) vom 7. Januar 2020 (pag. 104 ff.) kann entnommen werden, dass der Ehemann die Alarmzentrale angerufen habe, da er von seiner Ehefrau angegriffen worden sei und er sich nun in seinem Zimmer eingeschlossen habe. Während der Anfahrt durch die Patrouille habe auch die Beschwerdeführerin die Alarmzentrale kontaktiert, habe aber keine Angaben gemacht und nur unverständlich ins Telefon geschrien. Anlässlich der Ersteinvernahme habe der Ehemann der Polizei einen Kratzer am Arm gezeigt. Es habe sich herausgestellt, dass es nach einem verbalen Streit zu leichten gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sei. Die Ehegatten verzichteten beide auf eine Strafanzeige.
Der Strafanzeige der Staatsanwaltschaft vom 16. März 2020 (pag. 9 – 14) ist zu entnehmen, dass weitere polizeiliche Interventionen am 8. Februar 2020 (ohne Rapportierung), am 13. Februar 2020 (Intervention im häuslichen Bereich, Einbruchdiebstahl), am 14. Februar 2020 (häusliche Gewalt) und am 15. Februar 2020 (Hilfeleistung im häuslichen Bereich ohne Rapportierung) stattgefunden haben (pag. 10), sowie auch am 16. Februar 2020 (Strafanzeige vom 12. März 2020, pag. 350). Am 22. Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin via Alarmzentrale die Polizei kontaktiert. Die Aussagen der beiden Ehegatten zum Vorfall vom 22. Februar 2020 seien äusserst widersprüchlich ausgefallen. Der Ehemann solle sie gemäss ihren Angaben bedroht und beschimpft haben. Er solle eine Pfanne und weitere Küchenutensilien nach ihr geworfen, sie auf den Küchenboden geworfen und sich auf sie gestürzt haben. Er solle sie am Hals gepackt und ihren Kopf gegen den Boden geschlagen haben. Als sie am Boden gelegen habe, solle er ihr den Arm verdreht und sie mit dem Fuss einmal in den Bauch getreten haben. Die Beschwerdeführerin hingegen solle ihrem Mann mit der flachen Hand einmal ins Gesicht geschlagen und ihm in den Nacken gespuckt haben. Als er ein Video aufgenommen habe, solle sie ihm das Handy aus der Hand gerissen, es in die Küche geworfen und mit dem Fuss beschädigt haben. Als der Ehemann das Handy habe aufnehmen wollen, solle sie ihm das Knie in den Nacken gedrückt haben. Weiter sei beim Gerangel die Brille in Brüche gegangen. Sie solle ihren Mann beschimpft haben. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin habe sie am selben Abend die Notaufnahme des Bürgerspitals Solothurn besucht und sie habe über Schmerzen von der Schulter bis zur Hand sowie in der Halsgegend geklagt. Die Ehegatten stellten je einen Strafantrag am 23. bzw. 24. Februar 2020. Die Strafanzeige der Polizei erfolgte am 16. März 2020 (pag. 310 ff.).
Nach dem Vorfall vom 22. Februar 2020 wurde die Beschwerdeführerin gemäss dem Arztbericht des Bürgerspitals vom 23. Februar (pag. 427 ff.) von diesem Tag an bis zum 25. Februar 2020 krankgeschrieben, da sie über Schmerzen geklagt habe. Frakturen, Blutungen oder Verletzung von Gefässen konnten ausgeschlossen werden. Sie habe eine Erosion am linken Schulterblatt und verschiedene Druckdolenzen am Kopf, Hals und linkem Arm aufgewiesen sowie diskrete Verfärbungen am Hals, die aber schwierig interpretierbar gewesen seien.
Mit Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 3. März 2020 (betreffend Eheschutzmassnahmen) wurde dem Ehemann superprovisorisch unter Strafandrohung ein Annäherungs- und Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau auferlegt (pag. 111 f.).
Aus dem Bericht des Bürgerspitals vom 17. März 2020 (pag. 258 ff.) betreffend die Beschwerdeführerin ergibt sich, dass es am 16. März 2020 erneut zu einem Vorfall gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe über Unterbauchschmerzen und leichte Kopfschmerzen nach einem Fusstritt des Ehemannes in den Bauch mit anschliessendem Sturz und Kopfaufprall geklagt. Die Untersuchung verlief allerdings unauffällig. Auch der Ehemann suchte gleichentags den Notfall des Bürgerspitals auf (Bericht des Bürgerspitals vom 16. März 2020, pag. 234 f.). Anamnestisch wurde festgehalten, dass der Ehemann von der Ehefrau im Streit ein unbekanntes Gas in die Augen bekommen habe, wobei er nun ein Brennen in den Augen und auch auf den betroffenen Hautstellen verspüre. Am 17. März 2020 war der Ehemann für eine ambulante Untersuchung im Inselspital, Augenklinik, Bern (Bericht vom 18. März 2020, pag. 232 f.), wobei das Inselspital von Pfefferspray ausging. Die Strafanzeige der Polizei erfolgte am 6. April 2020 (pag. 266 ff.).
Mit Verfügung des Richteramts Solothurn-Lebern vom 30. März 2020 (pag. 113 f.) wurde auch der Ehefrau unter Strafandrohung verboten, sich dem Ehemann zu nähern. Zudem wurde sie angewiesen, die eheliche Wohnung sofort zu verlassen und ihr verboten, die eheliche Wohnung zu betreten.
Das Trennungsdatum wurde von der Eheschutzrichterin unbestrittenermassen auf den 17. April 2020 festgelegt (pag. 34 f., pag. 148, Rz. 18, pag. 139, Rz. 14). Am 24. Mai 2020 erfolgte ein weiterer Strafantrag des Ehemannes gegen seine Ehefrau (siehe Einstellungsverfügung vom 15. Juni 2021, pag. 71 ff.). Am 29. Mai 2020 fiel das Eheschutzurteil, worin das Annäherungs- und Kontaktverbot vom Ehemann gegenüber seiner Ehefrau und das Annäherungsverbot der Ehefrau gegenüber ihrem Ehemann bestätigt wurde (pag. 34). Am 23. November 2020 schlossen die Ehegatten in Bezug auf die hängigen Strafverfahren einen Vergleich und zogen ihre gestellten Strafanträge zurück (pag. 174 f.). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2021 (pag. 71 ff.) wurden die jeweiligen Strafverfahren einerseits aufgrund der fehlenden Strafanträge, andererseits gestützt auf Art. 55a StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0) i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO (Schweizerische Strafprozessordnung, SR 312.0) eingestellt. Der Bericht von Dr. med [...] vom 25. November 2021 hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin in den letzten zwei Jahren mehrere Verletzungen durch häusliche Gewalt zugezogen habe.
Die Akten zeichnen ein Bild einer äusserst problematischen Beziehung, die geprägt war von Streit und gegenseitigen Handgreiflichkeiten. Die eheliche Gewalt ist aus den medizinischen Bericht zwar ersichtlich und darf nicht bagatellisiert werden, doch sind beide Ehegatten davon in etwa gleichermassen betroffen. Aus den Akten ergibt sich auch kein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Trennung und der Gewalt. Bereits zu Beginn der Ehe (ab 1. Juni 2018) kam es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen und auch nach den durch die Polizei rapportierten Vorfällen am 20. Juli 2019 und 22. Februar 2020 trennte sich die Beschwerdeführerin nicht von ihrem Ehemann. Das Ehepaar versöhnte sich offensichtlich nach den gegenseitigen Streitigkeiten jeweils wieder. Vielmehr scheint die konfliktbeladene und von gegenseitigen Streitigkeiten geprägte Beziehung schlussendlich an den Differenzen der Ehegatten zerbrochen zu sein. Die Beschwerdeführerin verblieb sodann auch nach der Trennung in der ehelichen Wohnung, was wiederum zu Streitigkeiten führte, bis sie der mehrmaligen gerichtlichen Anweisung Folge leistete, die Wohnung zu verlassen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb sie – trotz der Anwesenheit des Ehemannes – unbedingt in der Wohnung verbleiben wollte, wenn sie sich angeblich aufgrund der Gewalt und Angst vor dem Ehemann trennte.
Bereits das Eheschutzgericht stellte – nach Würdigung der Akten und Aussagen der Ehegatten – fest (Verfügung vom 3. März 2020, pag. 119), dass nicht nur der Ehemann Auslöser der ehelichen Konflikte gewesen sei, sondern in der Vergangenheit von der Ehefrau ebenfalls diverse Übergriffe ausgegangen seien. Zwar sind mehrere Verletzungen, insbesondere von der Beschwerdeführerin, ärztlich dokumentiert. Allerdings waren die Verletzungen nicht gravierend (auch wenn sie nicht zu bagatellisieren sind) und ist nicht erwiesen, dass die Verletzungen tatsächlich vom Ehemann stammten (mindestens aus einem Arztbericht lässt sich klar entnehmen, dass die Verletzung von einem Gast der Bar herrührte, pag. 432 ff.). Auch der Ehemann trug Verletzungen davon. Die jeweiligen Ausführungen in den Arztberichten, woher die Verletzungen stammten, stellen blosse Behauptungen der Ehegatten. Die Ehe schien von Anfang an emotional geladen und konfliktbelastet gewesen zu sein. Es kann anhand der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass lediglich die Beschwerdeführerin die Leidtragende gewesen ist. Auch die Strafverfahren wurden allesamt eingestellt bzw. nicht an die Hand genommen. Auch aus dem Schreiben des Frauenhauses vom Dezember 2021 oder dem Arztbericht von Dr. med. [...] vom 25. November 2021 lässt sich nichts ableiten, schliesslich basieren die dortigen Ausführungen auf den Behauptungen der Beschwerdeführerin. Die eheliche Gewalt ist zwar ernst zu nehmen, doch wurden gegenseitig psychische und physische Tätlichkeiten verübt. Häusliche Gewalt i.S. des Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bedeutet die systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Dass die Machtausübung beim Ehemann gelegen wäre und er sie systematisch misshandelt hätte mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben, kann anhand der Akten nicht angenommen werden. Aus den Akten zeigt sich, dass sich die Beschwerdeführerin jeweils als Opfer darstellte und die Schuld dem Ehemann zuwies. Die Gewalt per se war nicht Trennungsgrund, sondern die konfliktbeladene Beziehung, die zu gegenseitigen tätlichen Auseinandersetzungen führte. Im Rahmen der Trennung kam es sodann zu diversen Streitigkeiten und gegenseitigen Anschuldigungen, die die Finanzen, insbesondere die Eigentumswohnung des Ehepaares betrafen. Es entsteht der Eindruck, die Ehegatten versuchten sich gegenseitig grösstmöglich zu schaden, um ihre Forderungen durchsetzen zu können.
Zusammengefasst lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin Opfer von häuslicher Gewalt wurde, welche im Rahmen der Aufenthaltsbewilligung zu einem Anspruch auf die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu führen vermag. Andere wichtige persönliche Gründe liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht. Damit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG berufen.
4.4 Die Beschwerdeführerin hat damit keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin die Rückkehr in ihr Heimatland zumutbar ist oder ob allenfalls ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE vorliegt. Bei dieser Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG (lit. a); die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder (lit. c); die finanziellen Verhältnisse (lit. d); die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (lit. e); der Gesundheitszustand (lit. f); die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat (lit. g). Bei der Beurteilung der Integration sind nach Art. 58a Abs. 1 AIG folgende Kriterien zu prüfen: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
Bis zum Entscheid des MISA vom 7. Februar 2022 lebte die Beschwerdeführerin knapp drei Jahre und drei Monate in der Schweiz. Bis zu diesem Zeitpunkt war sie formell vier Jahre verheiratet, davon lebte sie die Hälfte, das heisst zwei Jahre, getrennt von ihrem Ehemann. Zuvor lebte die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland und in Italien (pag. 147, Rz. 29, 46). Sie verfügt gemäss ihren Angaben über eine Aufenthaltsbewilligung in Italien. Ihre Mutter und weitere Verwandte leben in der Elfenbeinküste. Ihre Tochter lebt in Italien bei ihrem Vater. Ihr Wunsch wäre, dass ihre Tochter bei ihr leben könnte (pag. 391). Das Wichtigste sei, dass sie bei ihrer Tochter sei (pag. 141, Rz. 307 f.) und der Vater der Tochter sei ein Glück (Rz. 336 f.). Dem Gericht scheint fraglich, ob die Tochter unter all diesen Umständen überhaupt in die Schweiz kommen würde, sogar wenn die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätte. Die Tochter würde ihr gewohntes Umfeld, ihren Vater und ihre Freunde in Italien zurücklassen. Viel naheliegender wäre es, wenn die Beschwerdeführerin zur Tochter nach Italien ginge, wo jene der dortigen Sprache mächtig ist und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Schweiz eine Ausbildung als Pflegehelferin absolviert und ist in diesem Bereich tätig. Sie ist weder im Straf- noch im Betreibungsregister verzeichnet. Auch wurde der Ehemann verpflichtet, die Sozialhilfe, die die Beschwerdeführerin bezogen hatte, zurückzubezahlen. Diesbezüglich kann ihr nichts vorgehalten werden. Daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, eine Wegweisung wäre unverhältnismässig. Weiter gibt sie an, sie spreche Französisch, Italienisch und Deutsch. Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass bei den Einvernahmen jeweils ein Dolmetscher vonnöten war. Die Beschwerdeführerin ist der heimatlichen Sprache mächtig und mit der Kultur und den Gepflogenheiten des Heimatlandes bestens vertraut. Angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar auch vom Ausland aus am bevorstehenden Scheidungsverfahren teilzunehmen. Im Übrigen sind seit dem Entscheid der Vorinstanz wieder einige Monate verstrichen, wobei auch das Scheidungsverfahren fortgeschritten sein dürfte, ist doch die zweijährige Trennungsfrist im April 2022 abgelaufen und die Einreichung der Scheidungsklage gemäss Art. 114 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210) ab diesem Zeitpunkt zulässig. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung sind damit verhältnismässig.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie hat zudem keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Hasler