Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ und B.___, vertreten durch Advokat Silvan Ulrich,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. C.___ (geb. 2008) ist der Sohn von A.___ und B.___. Im Sommer 2018 zog die Familie von Italien in die Schweiz. C.___ wurde in die 4. Primarschulklasse in Witterswil-Bättwil eingeschult.
2.1 Im Oktober 2018 meldete die Schulleitung Witterswil C.___ wegen erheblicher Verhaltensauffälligkeiten und Leistungsschwierigkeiten beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) an. Zur Unterstützung der Familiensituation wurde die Sozialregion einbezogen und eine psychiatrische Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) Baselland angeordnet.
2.2 Nach entsprechenden Abklärungen im Dezember 2018 und Januar 2019 erstatteten DRITT 1, damals leitender Psychologe der Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychiatrie Baselland, sowie DRITT 2, damalige Assistenzpsychologin der dortigen Kinder- und Jugendpsychiatrie, am 7. Februar 2019 einen Abklärungsbericht über C.___. Demnach wurden beim Schüler eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD F90.1), eine abnorme Streitbeziehung mit (Mit-)Schülern; Migration oder soziale Verpflanzung sowie eine deutliche soziale Beeinträchtigung diagnostiziert.
2.3 Gemäss Untersuchungsbericht des SPD vom 16. Juni 2019 verfügte C.___ über durchschnittliche intellektuelle Fähigkeiten, auch die visuelle Verarbeitung und das abstrakt logische Denken seien durchschnittlich ausgeprägt. Überdies zeige er ein heterogenes Profil mit einer Stärke in der Lernfähigkeit und einer Schwäche im Wortschatz und Allgemeinwissen.
3.1 Mit Untersuchungsbericht vom 31. Oktober 2019 empfahl der SPD die vorübergehende Beschulung von C.___ im Spezialangebot «Verhalten» der «TaDo» Dornach. Trotz viel Beziehungsarbeit und Konfliktbearbeitung durch die Lehrperson und die Schulsozialarbeiterin sei es nicht gelungen, C.___ im Setting der Primarschule ausreichend Halt und Begleitung anzubieten. Mehr und mehr gerate er in eine ungute Rolle, in welcher er durch negatives Verhalten Anschluss suche.
3.2 Am 7. November 2019 verfügte das Volksschulamt für C.___ Unterricht im Spezialangebot «Verhalten» in Dornach. Mit Verfügungen vom 29. Mai und 2. Oktober 2020 wurde die schulische Massnahme – mit einem Reintegrationsversuch in die Regelklasse ab August 2020 – bis am 31. Januar 2021 verlängert.
4. Mit Wirkung ab 11. Mai 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für C.___ eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 272). Die Mandatsperson wurde beauftragt, die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind zu unterstützen, eine sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu organisieren, zu begleiten und zu überwachen, sowie den Beteiligten, Fachstellen und der Schule als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und die Zusammenarbeit zu koordinieren.
5. Am 15. Juni 2021 beantragte die Schulpsychologin beim Departement für Bildung und Kultur (DBK) die sofortige Anordnung einer sonderschulischen Massnahme für C.___. Begründet wurde der Antrag im Wesentlichen mit den erheblichen Verhaltensauffälligkeiten und Leistungsschwierigkeiten des Schülers.
6. Im August 2021 trat C.___ in die Sekundarschule B des Oberstufenzentrums Leimental ein. Gemäss Erstsemesterzeugnis vom 6. Januar 2022 hatte der Schüler in sämtlichen zeugnisrelevanten Fächern – bis auf das Fach Deutsch – mit der Note «genügend» bis «gut» beziehungsweise «gut» bis «sehr gut» abgeschlossen. Aus der Beurteilung seines Arbeits- und Lernverhaltens sowie des Sozialverhaltens lässt sich entnehmen, dass C.___ die entsprechenden Anforderungen in der Schule grundsätzlich beziehungsweise teilweise erfüllte.
7. Mit Stellungnahme vom 19. Januar 2022 stellte die Bereichsleiterin Kantonale Spezialangebote fest, eine Rückfrage beim Schulleiter des Oberstufenzentrums Leimental habe ergeben, dass C.___ in der Klasse zunehmend isoliert sei. Es komme immer wieder zu kleinen Zwischenfällen. Schulisch könne er in der Sek B den Klassenzielen knapp folgen. In seinem Arbeitsverhalten sei er indes stark auffällig. Häufig sei er auf eine 1:1-Betreuung angewiesen, damit er Aufträge bearbeiten könne. Der Betreuungs- und Unterstützungsaufwand für C.___ sei erheblich und übersteige die Möglichkeiten der Schule. Zur Förderung der weiteren Entwicklung erscheine eine Sonderschule notwendig.
8. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das DBK, vertreten durch das Volksschulamt, am 15. Februar 2022 Folgendes:
1. Für C.___ wird folgende sonderschulische Massnahme angeordnet:
Beschreibung: Unterricht in Sonderschulen
Dauer: 01.03.2022-31.07.2024
Durchführung: Sonderschule Sonnhalde
2. Die Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.
3. Beitrag der Eltern an Verpflegung und ausserschulische Betreuung: CHF 100.00 pro Monat
4. Beitrag der Gemeinde an das Schulgeld: CHF 2'000.00 pro Monat
9. Dagegen wandten sich A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht und verlangten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der Unterricht in der Sonderschule Sonnhalde sei abzulehnen, da dies nicht dem Bildungsstand und den schulischen Leistungen von C.___ entspreche. Zusammen mit der Beschwerdeschrift reichten die Beschwerdeführer unter anderem mehrere Schulzeugnisse ihres Sohnes ein.
10. Mit Verfügung vom 22. Februar 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
11. Mit Eingabe vom 15. März 2022 zeigten die Beschwerdeführer an, dass sie zur Wahrung ihrer Interessen Advokat Silvan Ulrich beauftragt haben.
12. Am 18. März 2022 liess sich die Vorinstanz vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
13. Am 4. April 2022 nahmen die Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Advokat Silvan Ulrich, abermals Stellung und reichten weitere Unterlagen ein.
14. Mit Verfügung vom 16. Mai 2022 wurden beim Volksschulamt die aktenkundig vermerkten Abklärungsprotokolle des Schulpsychologischen Dienstes zu C.___ einverlangt und das Amt gebeten mitzuteilen, welcher sonderschulischen Bedarfsstufe gemäss Handbuch «kantonale Spezialangebote 2020» C.___ zugewiesen worden sei.
15. Am 25. Mai 2022 nahm das Volksschulamt entsprechend Stellung und reichte die einverlangten Akten ein. Ebenfalls am 25. Mai 2022 ersuchte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein um Akteneinsicht zur Prüfung einer (neuen) Kinderschutzmassnahme. Dem Begehren wurde mit Verfügung vom 30. Mai 2022 entsprochen.
16. Sowohl die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein als auch die Beschwerdeführer reichten am 14. beziehungsweise 20. Juni 2022 einen Entscheid der Kindesschutzbehörde vom 14. Juni 2022 zu den Akten. Demnach wurde die angeordnete Weisung der Kindesschutzbehörde zur Teilnahme an einer sozialpädagogischen Familienbegleitung mangels Kooperation der Eltern sowie die mit Entscheid vom 29. März 2022 angeordnete therapeutische Massnahme für C.___ aufgehoben und eine (erneute) ambulante Abklärung des Kindes in der KJP Baselland angeordnet. Ferner wurden die Eltern unter Strafandrohung im Unterlassungsfall angewiesen, die regelmässige Teilnahme von C.___ an der Abklärung bei den KJP sicherzustellen und die Termine einzuhalten.
17. Die Beiständin von C.___ liess sich trotz entsprechender Aufforderung im Verwaltungsgerichtsverfahren nicht mehr vernehmen.
18. Am 20. Juni und 11. Juli 2022 nahmen die Beschwerdeführer erneut Stellung und reichten unter anderem einen Lernbericht der Klassenlehrerin vom 21. Juni 2022 sowie das aktuelle Schulzeugnis vom 23. Juni 2022 von C.___ zu den Akten. Daraus lässt sich entnehmen, dass der Schüler das Semester in sämtlichen Fächern mit den Noten «genügend» bis «gut» beziehungsweise «gut» bis «sehr gut» abgeschlossen hatte. Aus der Beurteilung seines Arbeits- und Lernverhaltens lässt sich sodann entnehmen, dass sich C.___ am Unterricht beteiligte und seine eigene Leistungsfähigkeit realistisch eingeschätzt habe. Die Bereiche «erscheint pünktlich zum Unterricht», «arbeitet konzentriert und ausdauernd», «gestaltet Arbeiten sorgfältig und zuverlässig» sowie «kann mit anderen zusammenarbeiten» wurde teilweise bejaht. Ferner ist ersichtlich, dass sich C.___ grundsätzlich an die Regeln des schulischen Zusammenlebens gehalten und den Lehrpersonen respektvoll begegnet war.
19. Am 17. August 2022 wurde C.___ von der Präsidentin des Verwaltungsgerichts angehört (vgl. dazu das Recht von Kindern grundsätzlich in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden, Art. 12 Abs. 2 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, SR 0.107).
20. Die Sache ist spruchreif. Für den Parteistandpunkt und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3, 2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind als Eltern und Inhaber der elterlichen Sorge des von der sonderschulischen Massnahme betroffenen Kindes durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss § 36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
2.2 § 37ter VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4).
2.3 Nach § 37quater Abs. 1 VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
2.4 Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
2.5 Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8 des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24 des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 25 des Leitfadens).
2.6.1 In der angefochtenen Verfügung wird die Zuweisung von C.___ in die Sonderschule Sonnhalde ab 1. März 2022 bis 31. Juli 2024 im Wesentlichen mit den Abklärungsergebnissen des SPD und den (negativen) Rückmeldungen des zeitlich befristeten Unterrichts im Spezialangebot «Verhalten» in Dornach sowie des Oberstufenzentrums Leimental begründet.
2.6.2 Aus dem Antrag des Schulpsychologischen Dienstes vom 15. Juni 2021 auf Sonderbeschulung von C.___ lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: C.___ sei bereits 2018, kurz nach dem Zuzug aus Italien, aufgrund stark ausgeprägter Verhaltensauffälligkeiten und Leistungsschwierigkeiten beim SPD angemeldet worden. Zur Unterstützung der Familiensituation sei die Sozialregion einbezogen und eine psychiatrische Abklärung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (KJP) in die Wege geleitet worden. Trotz viel Beziehungsarbeit und Konfliktbearbeitung durch die Lehrperson und die Schulsozialarbeiterin sei es nicht gelungen, im Setting der Primarschule ausreichend Halt und Begleitung für C.___ anzubieten, so dass er zur Ruhe kommen und sein gutes Potential ausschöpfen könne. Infolgedessen sei im November 2019 ein Wechsel ins Spezialangebot «Verhalten» in der Tagesschule Dornach erfolgt. Auch im Spezialangebot «Verhalten» habe C.___ grosse Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und im Arbeitsverhalten gezeigt. Im August 2020 sei eine schrittweise Rückführung in die Regelschule versucht worden, welche bis im Januar 2021 verlängert worden sei. Der Schulalltag habe für C.___ indes bald wieder eine Überforderung dargestellt. Aktuell zeige sich dies darin, dass er grosse Mühe habe, sich im sozialen Gefüge der Klasse einzugliedern. Trotz individuellem Lernplan komme er ohne 1:1-Betreuung nicht ins Arbeiten. Sein Verhalten führe dazu, dass ein geregelter Unterricht nicht möglich sei. Aus diesen Gründen sei die Frage einer Sonderschulbedürftigkeit aufgekommen. Die abklärenden Psychologen der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland hätten in ihrem Bericht vom 7. Februar 2019 bei C.___ eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1) diagnostiziert. Zudem falle er durch eine abnorme Streitbeziehung mit Schülern (8.1); Migration oder soziale Verpflanzung und durch eine deutliche soziale Beeinträchtigung auf. Die beim Schüler diagnostizierte hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens führe dazu, dass der Schulalltag für C.___ und sein Umfeld seit Beginn der Schulzeit eine grosse Herausforderung darstelle. Dies habe sich bereits in Italien gezeigt und sich nach dem Umzug in die Schweiz im Jahr 2018 verschärft. Auch ein befristeter Aufenthalt im Spezialangebot «Verhalten» in Dornach habe zu keiner anhaltenden Verbesserung der Situation geführt. C.___ zeige in der Schule massive Auffälligkeiten in der sozialen Interaktion sowie im Arbeits- und Lernverhalten. Eine positive schulische und persönliche Entwicklung sei trotz grossem Engagement aller beteiligter Personen und Involvierung unterschiedlicher Fachstellen bisher nicht möglich gewesen. Mit dem Wechsel in die Oberstufe würden die strukturellen Anforderungen deutlich steigen, was C.___ aus entwicklungspsychologischer Sicht vollumfänglich überfordern würde. Aufgrund der bereits langanhaltenden und ausgeprägten Auffälligkeiten, welche unter anderem auf die hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens zurückzuführen seien, benötige C.___ einen spezialisierten und engmaschigen schulischen Bezugsrahmen, der ihm die nötigen klaren Strukturen, Stabilität und Begleitung ermögliche, um weitere wichtige Entwicklungsschritte zu vollbringen. Dieser Bedarf könne aus fachlicher Sicht lediglich in einer Sonderschule abgedeckt werden. Aus diesen Gründen beantrage der SPD die Beschulung von C.___ in einer Sonderschule. Ein schnellstmöglicher Eintritt sei dringend notwendig, um den aktuell negativen Entwicklungsverlauf zu unterbrechen. Die Eltern sähen den sonderpädagogischen Bedarf bei C.___ nicht und seien daher mit dem Antrag nicht einverstanden.
2.6.3 Nach entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht nahm das Volksschulamt am 25. Mai 2022 zur sonderschulischen Bedarfsstufe von C.___ Stellung und reichte sämtliche Akten nach. Gemäss Handbuch «kantonale Spezialangebote 2020» werde der sonderschulische Bedarf in drei Bedarfsstufen eingeteilt. Im Antrag des Schulpsychologischen Dienstes vom 15. Juni 2021 werde hinsichtlich der Bedarfsfeststellung darauf hingewiesen, dass C.___ einen spezialisierten, engmaschigen schulischen Bezugsrahmen und klare Strukturen, Stabilität und Bindung brauche. Dieser Bedarf könne aus fachlicher Sicht lediglich im Rahmen des Unterrichts in einer Sonderschule abgedeckt werden. Grundsätzlich sei bei C.___ aufgrund der vorliegenden Berichte von der Bedarfsstufe 1 auszugehen. Es gebe aber Hinweise (Fremd- und Sachaggressionen, hoher 1:1-Betreuungsaufwand, abnorme Streitbeziehungen, klinische Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens), die den Bedarf eines spezifischen Angebots der Bedarfsstufe 3 aufzeigten. Die Zuweisung in die Sonderschule Sonnhalde sei aus folgenden Gründen erfolgt: Aufgrund von C.___s Bedarf sei grundsätzlich eine Beschulung im Rahmen des Unterrichts in Sonderschulen der Bedarfsstufe 1 beziehungsweise ein Besuch in der «TaDo» Dornach angezeigt. C.___ sei aber bereits von August 2020 bis Juni 2021 (recte: November 2019 bis Ende Januar 2021) im befristeten «SpezA Verhalten» in der «TaDo» Dornach beschult worden. Die Fortschritte, welche damit erzielt worden seien, seien nicht ausreichend gewesen, sodass die Reintegration in die Regelschule schwierig gewesen und es zu einem Schulausschluss im Juni 2021 und einer weiteren Anmeldung beim Schulpsychologischen Dienst gekommen sei. Die Zusammenarbeit zwischen der «TaDo» Dornach und den Eltern habe sich damals als sehr schwierig erwiesen. Anlässlich der beiden Elterngespräche vom 1. Dezember 2021 und 17. Januar 2022 habe die Mutter gegenüber der «TaDo» Dornach grosse Vorbehalte geäussert. Eine gute Zusammenarbeit zwischen Schule und Eltern sei aber vor allem bei verhaltensauffälligen Schülerinnen und Schülern sehr wichtig. Eine erneute Beschulung in der «TaDo» Dornach stehe damit nur bedingt zur Verfügung. Die Sonderschule Sonnhalde habe im Schuljahr 2021/2022 Schülerinnen und Schüler mit verschiedenen Bedarfsstufen unterrichtet. Überdies weise die Sonderschule Sonnhalde viel Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit der Diagnose einer hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens auf. Dass es bei C.___ Hinweise in der Anamnese gebe, wonach er künftig einen höheren Bedarf aufweisen könnte, habe den Entscheid für die Sonnhalde ebenfalls mitbeeinflusst.
2.6 Die Beschwerdeführer wenden in ihren Rechtsschriften dagegen zusammenfassend ein, die Sonderschule Sonnhalde werde dem heutigen Bildungsstand und Können von C.___ nicht gerecht. Der Sonderschulungsbedarf bei C.___ sei in keiner Art und Weise widerspruchsfrei abgeklärt. Mit Ausnahme des psychiatrischen Abklärungsberichts vom 7. Februar 2019 liege keine fachliche Abklärung vor. Fakt sei, dass C.___ unter keiner Beeinträchtigung leide, welche den Unterricht in einer Sonderschule notwendig erscheinen lasse. Die Kindsmutter habe die Sonderschule Sonnhalde besucht und festgestellt, dass dort ausschliesslich behinderte Kinder und Kinder mit einer autistischen Störung unterrichtet werden. Dies gehe auch aus der Homepage der Schule hervor, welche sich als «Institution für Menschen mit Wahrnehmungs-, Verarbeitungs- und Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere aus dem Spektrum Autismus» verstehe. Eine derartige Sonderschule sei für C.___ nicht geeignet. Das Kind leide nicht an einer Autismus-Spektrum-Störung. Im vorliegenden Fall liege kein Fachgutachten vor, welches eine Beschulung von C.___ in der Sonderschule Sonnhalde notwendig erscheinen lasse. Die Beschwerdeführer hätten C.___ von einer Psychiaterin in Italien abklären lassen. Diese habe in ihrem Bericht vom 4. März 2022 eine einfache physiologische Anpassungsschwierigkeit diagnostiziert. Mit Entscheid vom 29. März 2022 habe die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein eine psychotherapeutische Begleitung von C.___ angeordnet. Der Antrag der Beistandsperson, die Eltern seien anzuweisen, die sonderschulische Massnahme zu unterstützen und umzusetzen, sei von der Kindesschutzbehörde abgewiesen worden (vgl. Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 4. April 2022). Im Übrigen entbehre die im Antrag des SPD vom 15. Juni 2021 genannte Diagnose «hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens» jeglicher medizinisch fundierten Grundlage. In ihrem Entscheid vom 14. Juni 2022 habe die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein entschieden, dass (erneut) eine ambulante Abklärung bei der KJP Baselland durchzuführen sei. Bevor deren Resultat nicht vorliege, mache es keinen Sinn, schulische Massnahmen anzuordnen beziehungsweise durchzusetzen. Nachdem C.___ die Schulstufe und die Klasse gewechselt habe, seien die letzten Schulberichte sehr gut gewesen. Er sei aufmerksam und störe den Unterricht nicht. Mittlerweile sei er gut in der Schule integriert und habe gute Noten. Er bemühe sich auch in seinen schwächeren Fächern bessere Leistungen zu erbringen und spüre es, wenn auf seine Eltern Druck ausgeübt werde. Von kontraproduktiven Massnahmen gegenüber den Beschwerdeführern und C.___ sei deshalb abzusehen.
2.7.1 Aus den im Recht liegenden Schulzeugnissen von C.___ ist ersichtlich, dass er im ersten Semester der Sekundarschule B (Schuljahr 2021/2022) im Oberstufenzentrum Leimental bis auf das Fach Deutsch in sämtlichen übrigen Fächern mit den Noten «genügend» beziehungsweise «genügend bis gut» oder mit «gut» (Notendurchschnitt: 4.54) abgeschlossen hatte. Aus dem Erstsemesterzeugnis geht ferner hervor, dass C.___ teilweise pünktlich zum Unterricht erschienen war, sich teilweise aktiv am Unterricht beteiligt hatte, teilweise konzentriert und ausdauernd gearbeitet und seine Arbeiten teilweise sorgfältig und zuverlässig gestaltet hatte sowie teilweise mit anderen (Schülern) zusammenarbeiten konnte. Seine eigene Leistungsfähigkeit habe er grundsätzlich realistisch eingeschätzt. Zudem sei er gegenüber den Lehrpersonen grundsätzlich respektvoll begegnet, habe einen teilweise respektvollen Umgang mit seinen Mitschülern gepflegt und sich teilweise an die Regeln des schulischen Zusammenlebens gehalten. Gemäss Zweitsemesterzeugnis des Schuljahres 2021/2022 erreichte C.___ in sämtlichen Fächern die Noten «genügend» beziehungsweise «genügend bis gut» oder «gut» (Notendurchschnitt: 4.63). Ungenügende Zeugnisnoten sind keine mehr ersichtlich. Zudem hat er sich auch sowohl in seinem Arbeits- und Lernverhalten als auch in seinem Sozialverhalten verbessert. Zu unentschuldigten Fehltagen kam es – wie bereits im ersten Semester der Sekundarstufe – nicht. Dem Lernbericht der Klassenlehrperson zum Zweitsemesterzeugnis lässt sich sodann entnehmen, dass C.___ im letzten halben Jahr positive Schritte in seiner Entwicklung habe machen können. Bei seiner Arbeitsstrukturierung brauche er zwar immer noch Unterstützung, immer öfters gestalte er aber seine Arbeiten selbständig. Die Aufträge erledige C.___ immer noch sehr langsam. Er brauche Zeit, bis er den Auftrag verstehe, sein Material bereitgestellt habe und sich in die Arbeit eingeben könne. Seine Resultate und Leistungen seien dann aber oft im guten oder sehr guten Bereich des Sek B Niveaus. Es sei ihm oft möglich, sein Potential abzurufen. Das positive Feedback durch gute Noten motiviere C.___, auch zuhause seine Hausaufgaben sorgfältiger anzugehen und sich auf Tests vorzubereiten. Sein Vertrauen in sich und seine Fähigkeiten steige. Sein Verhalten und seine Leistungen seien aber noch nicht konstant und müssten sich noch festigen. Aber die Tendenz sei in den letzten Wochen positiv gewesen. C.___ fühle sich sichtlich wohler in der Klasse. Er habe auch ausserhalb der Schule Freundschaften geschlossen. In den Interaktionen mit Mitschülern und Mitschülerinnen brauche er noch Begleitung und ab und zu klärende Gespräche. Jedoch gelinge es ihm auch, sich in der Klasse einzubringen und zwar ohne störende Elemente. Eine Begleitung von C.___ sei nach wie vor sehr wichtig. Das Vertrauen in die Klasse und in die Lehrpersonen seien essenziell für seine Fortschritte.
2.7.2 Anlässlich der Anhörung von C.___ vom 17. August 2022 bestätigte der Schüler im Wesentlichen die jüngsten Feststellungen seiner Klassenlehrerin. Auf entsprechende Nachfragen der Präsidentin des Verwaltungsgerichts gab C.___ sinngemäss und im Wesentlichen zu Protokoll, er sei soeben in die 8. Klasse des Oberstufenzentrums Leimental (Sekundarstufe II) eingetreten. Der Schulstart nach den Sommerferien sei gut verlaufen. Er kenne die Schülerinnen und Schüler und mit den Lehrpersonen verstehe er sich soweit auch gut. Die Fächer Mathematik und Geographie habe er gerne. Französisch und Deutsch möge er nicht. Sein Zeugnis habe sich im letzten Semester aber auch in diesen beiden Fächern verbessert. In den Fächern Deutsch und Französisch habe er zuvor die Note 2.5 beziehungsweise 3.5 gehabt und auch im Fach Englisch sei er besser geworden. Mittlerweile sei er in sämtlichen Fächern genügend. Nachhilfe habe er dafür keine in Anspruch nehmen müssen. Er wolle weiterhin die Sekundarschule im Oberstufenzentrum Leimental besuchen. Der Unterricht starte jeweils um 07:50 Uhr. Um 07:45 Uhr müsse er dort sein. Er wohne fünf Minuten von der Schule entfernt. In der Schule habe er drei Freunde und nach den Sommerferien seien weitere Freunde, welche er von der Primarschule kenne, ins Oberstufenzentrum Leimental übergetreten. Mittlerweile gebe es in der Schule keine Streitereien mehr. Auf seinen Berufswunsch angesprochen gab C.___ an, er wolle nach der Schule eine Lehre als Motorradmechaniker absolvieren. In die Sonderschule Sonnhalde wolle er nicht. Er wisse nicht wo diese Schule sei. Er sei bereits einmal in Dornach beschult worden. Das habe ihm nicht gefallen. Dort hätten viele Kinder «Seich» gemacht und hätten sich dann in einem separaten Zimmer beruhigen müssen.
2.7.3 Nach Auffassung des Volksschulamtes ist der Sonderschulungsbedarf von C.___ durch die kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung vom 7. Februar 2019 und den Antrag des SPD vom 15. Juni 2021 widerspruchsfrei abgeklärt (vgl. S. 2 der Vernehmlassung des Volksschulamtes vom 18. März 2022). Der Antrag des SPD vom 15. Juni 2021 stützt sich zunächst auf eine schulpsychologische Abklärung von C.___ kurz nach dessen Zuzug aus Italien im Dezember 2018. Den entsprechenden Abklärungsergebnissen zufolge sei C.___ durchschnittlich intelligent mit einer Schwäche im Wortschatz und Allgemeinwissen. Sodann wird im Antrag des SPD Bezug auf den Bericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 7. Februar 2019 genommen. In jenem Abklärungsbericht hätten die abklärenden Psychologen bei C.___ eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (F90.1), eine abnorme Streitbeziehung mit Schülern (8.1); Migration oder soziale Verpflanzung (7.1) sowie eine deutliche soziale Beeinträchtigung diagnostiziert. Dem Bericht sei zu entnehmen, dass C.___ nach Aussagen seiner Mitschüler in der Pause ausserhalb des Schulareals auf die Tramgleise gelaufen sei und im Werken mit einem Japanmesser herumgefuchtelt habe. Immer wieder sei C.___ sehr aggressiv gegen seine Mitschüler geworden und habe Dinge von anderen Kindern zerstört. Auch schubse er andere Kinder und habe offenbar ein anderes Kind in der Schule gewürgt. Die Lehrpersonen hätten bestätigt, dass C.___s Frustrationstoleranz sehr niedrig sei. Im Übrigen wird im Antrag des SPD Bezug auf einen Fragebogen für Lehrpersonen der 6. Klasse der Primarschule Witterswil vom Juni 2021 genommen. Darin werde festgehalten, dass C.___ über eine rasche Aufnahmefähigkeit verfüge und Verknüpfungen zwischen verschiedenen Themen herstellen könne. Auch könne er sorgfältig und gut beobachten sowie anschliessende Regelmässigkeiten feststellen. C.___s Wortschatz sei gut. Auch wende er bereits viele Rechtschreiberegeln an und formuliere einfache Texte fehlerfrei. Das korrekte Anwenden der Präpositionen und der Fälle gelinge ihm partiell. Komplexere Texte und Geschichten könne er fliessend lesen. Sein langsames Arbeitstempo führe indes dazu, dass er Themen oft nur ansatzweise bearbeiten und die Klassenlernziele der 6. Klasse im Fach Deutsch nicht erreichen könne. Ähnlich gestalte sich die Lage im Mathematikunterricht. Die Grundanforderungen seien (jeweils) erreicht. Die Leistungen von C.___ seien stark abhängig von seiner Tagesform. Der Notendruck beeinflusse seine Arbeitsleistung auf eine negative Weise, weshalb C.___ im Fach Deutsch und Mathematik mit individuellen Lernzielen gefördert werde. C.___ sei ein sehr herzlicher Junge und verfüge über einen guten Humor. Es falle ihm jedoch schwer, Beziehungen aufzubauen und auf eine «positive» Weise mit Kindern in Kontakt zu treten. Die wenigen Freundschaften an der Schule würden C.___ Sorgen bereiten und immer wieder seine negative Selbstwahrnehmung bestätigen. C.___ erhalte in der 6. Primarschulklasse einen individuellen Lernplan. Er lerne zwar am gleichen Lerngegenstand wie die anderen Schüler, jedoch im Bereich der Grundanforderungen und in reduzierter Menge. Die schulische Heilpädagogin führe Themen im 1:1-Setting mit ihm ein. Dennoch sei es nicht möglich, dass er im Unterricht ohne Begleitung selbständig arbeite. Dazu komme, dass er in offenen Situationen oder in Arbeiten im Plenum den Unterricht meist stark störe (vgl. S. 2 ff. Antrag des SPD vom 15. Juni 2021).
2.7.4 Die beiden Schulzeugnisse der Sekundarstufe I mit Angaben zum Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten von C.___ und der Lernbericht der Klassenlehrperson des Oberstufenzentrums Leimental vom 21. Juni 2022 zeigen mittlerweile indes ein anderes Bild (vgl. Ziff. II./E. 2.7.1 hiervor). Diesen Urkunden zufolge hat sich C.___ sowohl im Hinblick auf die erbrachten Schulleistungen als auch im Umgang mit den Lehrpersonen und den Mitschülern nach dem Übertritt in die Sekundarschule massgeblich verbessert. Ungenügende Noten sind aus dem aktuellsten Zeugnis (Zweitsemesterzeugnis der Sekundarstufe I) nicht mehr ersichtlich und im Hinblick auf das schulische Zusammenleben wurden in beiden Sekundarstufe I-Zeugnissen und im Lernbericht vom 21. Juni 2021 keine negativen Auffälligkeiten und Zwischenfälle (mehr) erfasst. Und dass der Betreuungs- und Unterstützungsaufwand von C.___ die Möglichkeiten der Schule übersteigen und ein Sonderschulungsbedarf bestehen würde – wie dies noch im Bericht der Bereichsleiterin Kantonale Spezialangebote vom 19. Januar 2022 festgehalten wurde –, lässt sich den aktuellsten Zeugnissen und dem (jüngsten) Lernbericht ebenfalls nicht entnehmen. Trotz Einladung zur Stellungnahme verzichtete die Kindesschutzbehörde beziehungsweise die Beistandsperson darauf, sich vor Verwaltungsgericht zur (positiven) Entwicklung von C.___ zu äussern und auch die Vorinstanz liess sich nicht mehr zu den jüngsten Entwicklungsschritten des Schülers vernehmen.
Der Anspruch auf Unterricht nach den geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten eines jeden Schülers ist verfassungsmässiger Natur (vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, haben zudem ein Anrecht auf Prüfung einer integrativen Schulung in einer Regelklasse (vgl. § 37quater Abs. 1 und Ziff. II/2.1 und 2.3 hiervor). Dies gilt auch im Hinblick auf die Beurteilung der angeordneten Massnahmen gegenüber C.___. Es trifft zu, dass sich seine Schulsituation noch vor einem Jahr anders präsentierte als zum aktuellen Zeitpunkt und C.___ auch in der Sekundarschule noch auf zusätzliche Unterstützung und Begleitung angewiesen ist. Die rechtliche Beurteilung einer schulischen Massnahme erweist sich meist als schwierig. Die knapp vier beziehungsweise zwei Jahre alten Abklärungsergebnisse des SPD und der Abklärungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland vom 7. Februar 2019 (kurz nach dem Zuzug des Schülers aus Italien) vermögen indes den positiven Entwicklungsverlauf des Schülers zum heutigen Zeitpunkt nicht (mehr) zu widerspiegeln und damit eine Tagessonderschule – als schwerste sonderpädagogische Massnahme – in einem anderen Kantonsteil im 8. Schuljahr zu rechtfertigen. Sofern sich C.___ weiterhin in seinem Verhalten gegenüber den Lehrpersonen und den Mitschülern sowie im Bereich der schulischen Leistungen positiv entwickelt, erscheint die Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule für die letzten beiden obligatorischen Schuljahre auch aufgrund des anlässlich der Anhörung gewonnenen Eindrucks als unverhältnismässig. Die Beschwerde erweist sich in Anbetracht dessen als begründet und ist gutzuheissen.
3. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Zudem ist den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten. Das zur Beurteilung unterbreitete Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren wurde mit Beschwerde vom 21. Februar 2022 eingeleitet. Anwaltlich vertreten waren die Beschwerdeführer indessen erst ab dem 15. März 2022. Die Beschwerdeführer liessen von ihrem Rechtsvertreter am 4. April 2022 eine vierseitige Rechtsschrift sowie am 20. Juni 2022 und am 11. Juli 2022 je eine ein beziehungsweise eineinhalb seitige Eingabe zu den Akten reichen. In der Rechtsschrift vom 4. April 2022 wird um Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung ersucht. Eine Honorarnote wurde trotz entsprechendem Hinweis nicht eingereicht. In Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen und des geringen Umfangs der Verfahrensakten erscheint eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Diese ist vom Staat zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Februar 2022 des Departements für Bildung und Kultur aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'400.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann