Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Kantonswechsel
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die am [...] in Zofingen (AG) geborene A.___ ist seit Geburt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Kontrollfrist wurde zuletzt am 10. Januar 2018 von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau bis zum 31. Januar 2023 verlängert. Am 25. März 2020 ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn die Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] ein, wonach A.___ per 1. April 2020 zugezogen sei. Auf Aufforderung hin stellte sie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) am 28. März 2020 ein Gesuch um Kantonswechsel. Darin gab sie unter anderem an, seit dem 14. Juni 2016 mit dem Schweizer Bürger B.___ (geb. [...]) verheiratet, momentan kinderlos und auf Arbeitssuche zu sein.
1.1 Gemäss Mitteilung der Sozialregion Thal-Gäu vom 3. August 2021 wird A.___ zusammen mit ihrem Ehemann B.___ seit Februar 2021 mit Sozialhilfe unterstützt.
1.2 Gemäss Auszug aus dem Register des Regionalen Betreibungsamtes Kulm vom 20. Januar 2020 war A.___ zum damaligen Zeitpunkt mit 24 Betreibungen im Umfange von CHF 86'314.50 sowie mit 15 Verlustscheinen im Betrag von CH 26'071.75 verzeichnet. Damals wurde sie noch nicht von der Sozialhilfe unterstützt. In den Auszügen des Regionalen Betreibungsamtes Kulm vom 4. August 2021 bzw. 13. August 2021 war A.___ mit 32 Verlustscheinen im Umfange von CHF 110'366.30 verzeichnet; ihr Ehemann mit vier Betreibungen in der Höhe von CHF 5'373.80 sowie 56 Verlustscheinen von CHF 66'857.30. Im Register des Betreibungsamtes Thal-Gäu war A.___ per 3. August 2021 mit 20 Betreibungen in der Höhe von CHF 68'835.15 sowie mit zwei Verlustscheinen im Umfang von CHF 3'979.80 aufgeführt und ihr Ehemann per 13. August 2021 mit 74 Betreibungen (davon 53 mit Pfändung und 6 mit Rechtsvorschlag) in der Höhe von CHF 121'448.50 sowie 17 Verlustscheinen im Umfange von CHF 35'169.95.
1.3 Am 8. September 2021 informierte B.___, dass die beiden Eheleute nun vollständig mit Sozialhilfe unterstützt würden, davor seien noch Arbeitslosentaggelder ausbezahlt worden.
1.4 Auf Anfrage vom 17. November 2021 bestätigte die Sozialregion Thal-Gäu, dass per dann Sozialhilfe von Fr. 16'649.75 angefallen sei.
1.5 Im Strafregister ist A.___ bis heute nicht verzeichnet.
1.6 Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt (MISA; nachfolgend Beschwerdegegnerin), das Gesuch um Kantonswechsel mit Verfügung vom 16. Februar 2022 ab und forderte A.___ unter Strafandrohung auf, sich bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn bis zum 30. April 2022 zu verlassen.
1.7. Hiergegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 17. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Erteilung der Bewilligung für den Kantonswechsel. Im Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie bei und mit ihrem Ehemann leben möchte und dieser in unmittelbarer Nähe zum Wohnort [...] per 1. März 2022 einen Arbeitsplatz in [...] in Aussicht habe. Ebenfalls gestalte sich die Wohnungssuche, sollte sie den Kanton Solothurn verlassen müssen, äusserst schwierig, da sie beide viele Einträge im Betreibungsregister hätten; gleiches gelte für den Bezug von Sozialhilfe. Auch sei ein Umzug mit hohen Kosten verbunden, welche sie sich nicht leisten könnten. Sie sei nun seit über einem Jahr hier wohnhaft und kenne das Dorf gut, desgleichen würden sie sich mit ihrem Vermieter, welcher eine Etage unter ihnen wohne, gut verstehen. Sie wohne seit Geburt in der Schweiz und sei gut integriert. Sie habe hier die Schulen besucht und eine Ausbildung abgeschlossen. Sie fühle sich mit dem Entscheid des MISA diskriminiert, zumal sie die gute Beziehung mit ihrem Mann leben möchte. Ihr Mann mit Schweizer Pass könne im Kanton Solothurn bleiben, während sie umziehen müsse, obwohl beide Schulden hätten und beide zurzeit arbeitslos seien. Schliesslich seien auch die Kündigungstermine im Wohnungsmietvertrag ein Hindernis.
1.8 Mit Eingabe vom 15. März 2022 liess sich das MISA zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.
1.9 Mit Verfügung vom 17. März 2022 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
1.10 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist, ob der nachträglich beantragte Kantonswechsel zu bewilligen und die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.
2.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin es versäumt hat, die Bewilligung zum Kantonswechsel im Voraus zu beantragen. Dazu wäre sie gemäss Art. 66 und 67 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) verpflichtet gewesen, da die Niederlassungsbewilligung für das Gebiet des Kantons gilt, der sie ausgestellt hat. Gemäss Art. 37 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) haben Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf einen Kantonswechsel, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung qualifiziert Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE eine mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Angesichts dessen, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG nicht nur einen einfachen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, sondern einen schwerwiegenden voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 3.2), vermag eine Schuldenwirtschaft den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung nur zu rechtfertigen, wenn die Verschuldung selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist (BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1, 2C_515/2017 vom 22. November 2017 E. 2.1). Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_164/2017 vom 12. September 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Zudem obliegt der Beweis der Mutwilligkeit der Migrationsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).
2.2 Hierzu gilt festzuhalten, dass die 1993 geborene, heute 29-jährige Beschwerdeführerin mittlerweile Einträge im Betreibungsregister mit Schulden von beinahe zweihunderttausend Franken hat (CHF 188'867.90). Auffällig dabei ist, dass die Beschwerdeführerin Forderungen nicht bezahlt, welche nicht nur den Grundbedarf betreffen, sondern klar und eindeutig auf einen über den Verhältnissen liegenden Lebensstil hindeuten. So sind im Betreibungsregister, soweit ersichtlich, Forderungen von Gläubigern verzeichnet, die keinen Bezug zur Deckung der Lebenshaltungskosten aufweisen (u.a. [...], [...], [...] AG, [...] AG, [...]). Bemerkenswert ist hierbei auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem Zuzug nach [...] am 1. April 2020 neuerlich mit Schulden von rund CHF 78'500.00 verzeichnet ist (Auszug Betreibungsregister Thal-Gäu vom 3. August 2021, act. 81). Dies trotz und obwohl die beiden Eheleute seit 8. September 2021 vollständig von der öffentlichen Sozialhilfe abhängig sind.
2.3 Der Ehemann der Beschwerdeführerin, geb. [...], weist gemäss Auszügen in den Betreibungsregistern der Kantone Aargau und Solothurn Schulden von CHF 268'454.95 (Stand Februar 2022) auf. Auch bei ihm sind Eintragungen vorhanden, die eindeutig auf einen übermässigen Lebensstil hindeuten [...]. Diese exemplarische Aufzählung ist im Betreibungsregister Thal-Gäu ab April 2020 verzeichnet, mithin ab dem Zuzug nach [...]. Es ist augenscheinlich, dass diese Schulden in Zusammenhang mit der ehelichen Gemeinschaft stehen dürften und somit auch mindestens mittelbar der Beschwerdeführerin zuzuschreiben sind. Abgesehen davon gehören nach ständiger Praxis des Bundesgerichts insbesondere auch die Forderungen der obligatorischen Krankenversicherung zu den laufenden Ausgaben, für welche die Eheleute solidarisch haften (BGE 129 V 90, E 3.2). Darüber hinaus haften Ehegatten, die in rechtlich tatsächlich ungetrennter Ehe leben auch solidarisch für die Steuerschulden, sofern keiner der beiden zahlungsunfähig ist. Insgesamt beträgt der in den Kantonen Aargau und Solothurn angehäufte Schuldenberg der beiden 29- und 31-jährigen Ehegatten knapp CHF 460'000.00, welcher gemäss Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24. November 2021 (act. 145) nach dem Umzug nach [...] und damit während des ehelichen Zusammenlebens entstanden ist.
2.4. Die kontinuierliche und weitere Ansammlung von Schulden, insbesondere auch die Finanzierung eines Lebensstils, welche sich die Eheleute nicht leisten können, erstaunt umso mehr, als dass sie seit dem 8. September 2021 vollständig auf Sozialhilfe angewiesen sind, welche eigentlich die monatlich existentiellen Auslagen decken sollte. Es ist augenscheinlich und nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann eine exzessive Schuldenwirtschaft betreibt, welche schwerwiegend gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in oben beschriebener Weise verstösst. Dieses Verschulden wiegt schwer, ist mutwillig und qualifiziert vorwerfbar. Es besteht kein Zweifel, dass in hypothetischer Betrachtung eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 AIG bei solchen Verhältnissen widerrufen würde.
2.5 Negativ zu Lasten der Beschwerdeführerin wirkt sich auch die Unterstützung der Sozialhilfe ab 1. Februar 2021 aus. Per 14. März 2022 weist das Konto bei der Sozialregion Thal-Gäu einen Negativsaldo von CHF 28'085.75 auf (Sozialhilfe Bescheinigung vom 14. März 2022). Es ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin künftig nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen wäre, nachdem sie nach der Ausbildung nie voll gearbeitet hat und während den letzten Jahre gar nicht mehr erwerbstätig war. Auch der Ehemann ist zwischenzeitlich nicht mehr erwerbstätig und mehrere Versprechen bzw. das Vorbringen mündlicher Stellenzusagen haben sich nicht verwirklicht. Abgesehen von temporären, bei diesen Verhältnissen nicht ins Gewicht fallende, Lohnpfändungen (inkl. Arbeitslosentaggelder) haben die Eheleute und insbesondere auch die Beschwerdeführerin nichts dazu beigetragen, um von der Sozialhilfe wegzukommen oder bestehende Schulden abzubauen. Konkrete Stellenbemühungen oder anderweitige Anzeichen ernsthafter Motivation die finanziellen Belastungen anzugehen, bestehen keine. Entsprechende Sanierungsbemühungen sind in keine aktenkundig. Es besteht unzweifelhaft die konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit, weshalb auch ein hypothetischer Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gegeben wäre, womit die Beschwerdeführerin auch keinen Rechtsanspruch auf einen Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 3 AIG hat.
3. Besteht kein Rechtsanspruch auf einen Kantonswechsel, liegt der Entscheid über die Bewilligung im Ermessen der Behörde. Die Bewilligung kann im neuen Kanton nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass ein Widerrufsgrund vorliegt. Es muss ein Widerrufsgrund vorliegen, der eine Wegweisung aus der Schweiz rechtfertigen würde (BGE 105 Ib 234). Entsprechend ist deshalb die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Die öffentlichen Interessen sind mit den persönlichen Interessen der Betroffenen abzuwiegen.
3.1 Die Beschwerdeführerin lebt seit der Geburt in der Schweiz und besitzt eine Niederlassungsbewilligung des Kantons Aargau. Sie ist der deutschen Sprache mächtig, hat eine Lehre als Coiffeuse EFZ abgeschlossen, geht jedoch seit längerer Zeit keiner (vollen) Erwerbstätigkeit mehr nach. In strafrechtlicher Hinsicht ist sie nicht relevant in Erscheinung getreten. Ihr Interesse liegt darin, mit ihrem Ehemann im Kanton Solothurn, konkret in [...], zusammen zu leben. Es bestehen keine Anhaltspunkte die gegen eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Ehe sprechen. Die Ehe bleibt bislang kinderlos. Die Beschwerdeführerin verfügt über die türkische Staatsbürgerschaft, spricht diese Sprache und ihre Eltern sind dort ansässig. Sie geht regelmässig in die Ferien in die Türkei. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Schweizer Bürger, ebenfalls aus der Türkei stammend. Die öffentlichen Interessen liegen darin, die öffentliche Ordnung im Sinne obiger Ausführungen sowie die wirtschaftlichen Interessen des Gemeinwesens zu wahren. Die Beschwerdeführerin hat über Jahre hinweg die eingegangenen Forderungen nicht beglichen, sich nie wesentlich im Erwerbsleben integriert und kann wirtschaftlich darum nicht als integriert bezeichnet werden. Insbesondere sticht auch hervor, dass sie seit dem kurzen Aufenthalt im Kanton Solothurn (alleine und zusammen mit ihrem Ehemann) wiederum sehr hohe Schulden angehäuft hat. Die Eintragungen im Betreibungsregister lassen ohne weiteres darauf schliessen, dass sie sich ihren überteuerten Lebensstandard von anderen finanzieren lassen will, sei dies beispielsweise damit, dass Gläubiger ihre Forderungen nicht einbringen können. Motivation, die Schuldenlast abzubauen, ist weder retro- noch prospektiv zu erkennen. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfe abhängig ist, sie während dieser Zeit weiter Schulden anwachsen liess und nicht erkennbar ist, dass sie sich künftig von der Sozialhilfe ablösen will und kann.
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie in [...] bleiben will, weil ihr Ehemann die mündliche Zusage für eine Stelle in [...] habe. Diese könne er am 1. März 2022 antreten. Entsprechend hätten sie ein Interesse daran, nahe am Arbeitsort zu wohnen. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. So wäre es dem Ehemann der Beschwerdeführerin durchaus auch zuzumuten, aus dem Kanton Aargau an eine Arbeitsstelle im Kanton Solothurn zu gelangen. Vielmehr ist jedoch davon auszugehen, dass diese Stelle nie angetreten worden ist, da entsprechende Nachweise wie ein Arbeitsvertrag nicht aktenkundig und seit der Beschwerde vom 17. Februar 2022 auch nicht mehr behauptet worden sind, so auch nicht im Begleitschreiben zum Gesuch zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. März 2022. Dort ist unter Einnahmen der volle Betrag der ausgerichteten Sozialhilfe verzeichnet. Somit ist die Beschwerdeführerin auch in dieser Hinsicht nicht an einen Wohnsitz im Kanton Solothurn gebunden. Selbst wenn sich die Wohnungssuche mit bestehenden Schulden als schwierig darstellen sollte, hat die Beschwerdeführerin mit ihrem unbewilligten Zuzug dargetan, dass es ihr trotz hoher Schuldenlast möglich ist, eine Wohnung zu finden.
3.3 Insgesamt überwiegen die öffentlichen Interessen an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deutlich. Der Beschwerdeführerin ist es auch unter Beachtung von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bezüglich dem geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens zuzumuten, zusammen mit ihrem Ehemann im Kanton Aargau zu leben. Ist es den aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen ohne weiteres zumutbar, ihr Familienleben mit der weggewiesenen Person im Ausland (in casu: in einem anderen Kanton) zu führen, wird das Zusammenleben durch die Wegweisung nicht beeinträchtigt und damit der Schutzbereich von Art. 8 EMRK gar nicht berührt (BGE 135 I 153 E. 2.1). Der behördliche Eingriff in Form der Ablehnung des Kantonswechsels ist verhältnismässig, zumal er sich auf eine Grundlage im Landesrecht stützt und zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und für das wirtschaftliche Wohl des Landes als geeignet und erforderlich erscheint. Es ist der Beschwerdeführerin ohne weiteres zuzumuten, wieder im Kanton Aargau, wo sie seit Geburt lebte, Wohnsitz zu nehmen, zumal sie Stand heute auch erst gut zwei Jahre im Kanton Solothurn verweilt. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin erweist sich somit als verhältnismässig und ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat sich die Unannehmlichkeiten eines erneuten Umzugs in den Kanton Aargau ohnehin selbst zuzuschreiben, da sie das Gesuch um Kantonswechsel nicht im Voraus gestellt hat.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz gesetzte Frist zur Ausreise aus dem Kanton Solothurn inzwischen abgelaufen ist, ist diese neu anzusetzen. Angemessen sind 60 Tage innert Rechtskraft dieses Urteils.
5. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat sich innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und den Kanton Solothurn zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten gemäss Ziffer 3 hiervor; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_936/2022 vom 23. November 2022 nicht ein.