Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. September 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Volkswirtschaftsdepartement,
2. Amt für Wirtschaft und Arbeit,
Beschwerdegegner
betreffend Förderbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Posteingang vom 18. Oktober 2021 stellte A.___ beim Amt für Wirtschaft und Arbeit, Energiefachstelle, Solothurn (nachfolgend AWA) ein Gesuch um einen Förderbeitrag aus dem kantonalen Energieförderprogramm. Das AWA trat gleichentags verfügungsweise nicht auf das Gesuch ein, da A.___ das Gesuch erst nach Baubeginn eingereicht habe. Die Gesuche um Förderbeiträge seien zwingend vor Baubeginn einzureichen.
2. Am 27. Oktober 2021 erhob A.___, vertreten durch die B.___, beim Volkswirtschaftsdepartement (nachfolgend VWD) Beschwerde gegen die Verfügung des AWA vom 18. Oktober 2021. Mit Entscheid vom 16. Februar 2022 wies das VWD die Beschwerde ab. Das Gesuch sei weder vom Gesuchsteller unterzeichnet gewesen, noch sei belegt, dass dieses vor Baubeginn eingereicht worden sei.
3. Mit Beschwerde vom 23. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht verlangt A.___, vertreten durch B.___, sinngemäss, dass seinem Gesuch um Förderbeiträge entsprochen werde. Im Wesentlichen begründet er dies damit, dass das Gesuch vom Ingenieurbüro [...], Frau [...], ausgefüllt worden sei. Versehentlich sei der Baubeginn mit 4. Oktober 2021 bezeichnet worden; richtigerweise hätte der Baubeginn mit 4. November 2021 angegeben werden sollen. Die zuvor gekaufte Liegenschaft sei mit einer funktionstüchtigen Ölheizung ausgestattet gewesen. Das Architekturbüro B.___ habe A.___ überzeugen können, auf eine Wärmepumpenheizung zu wechseln. Diese bedinge überdies bauliche Veränderungen, welche die in Aussicht gestellte Förderung um ein Mehrfaches überträfen. Bei der Ablehnung des Förderbeitrages handle es sich um überspitzten Formalismus, der mit der Gesetzgebung in keiner Art und Weise zu vereinbaren sei.
4. Am 16. März 2022 hat sich das VWD und am 28. März 2022 das AWA zur Beschwerde vernehmen lassen.
5. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gestützt auf § 19 Abs. 2 lit. b des Energiegesetzes des Kantons Solothurn (EnG; BGS 941.21) hat der Regierungsrat die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in der Verordnung zum Energiegesetz über Staatsbeiträge (EnGVB; BGS 941.24) erlassen. Der Kanton kann Spezialprojekte im Sinne der Energieeffizienz bzw. der erneuerbaren Energien fördern. Leistungen können nur im Rahmen des vom Kantonsrats bewilligten Globalbudgets gewährt werden (§ 1 Abs. 1 EnGVB). Auf Leistungen nach dem ENG und EnGVB besteht kein Rechtsanspruch (§ 5 Abs. 3 EnG).
2.1 Gemäss § 6 Abs. 1 EnGVB sind Gesuche um Förderbeiträge vor Baubeginn eines Vorhabens zusammen mit allen für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei der Energiefachstelle einzureichen. Auf Gesuche, die erst nach Baubeginn eingereicht werden, kann nicht eingetreten werden.
2.2 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Energiefachstelle des Kantons Solothurn, hat für die Gesuchseingabe von Fördergeldern im Internet eigens ein Gesuchsportal eingerichtet (https://portal.dasgebaeudeprogramm.ch/so; ebenfalls verlinkt auf der Homepage www.so.ch [Volkswirtschaftsdepartement/Amt für Wirtschaft und Arbeit/Energiefachstelle/Förderprogramme]). Bereits auf der Startseite wird in hervorgehobener Schrift u.a. darauf hingewiesen, dass das Gesuchsformular zwingend vor Baubeginn, vollständig und schriftlich einzureichen ist. Ebenfalls bereits auf dieser Startseite wird der Benutzer angehalten, die Allgemeinen Bedingungen und die spezifischen Förderbedingungen aufmerksam durchzulesen. Es kann somit ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Formerfordernisse eines Gesuches kannte oder hätte kennen müssen, zumal er sich auch von Fachbetrieben vertreten liess.
2.3 Beide Merkblätter mit den allgemeinen und spezifischen Förderbedingungen lassen sich ohne Weiteres auf dem Portal des Kantons (www.energie.so.ch/foerderung/foerdermassnahmen/waermepumpen/; abgerufen am 14. September 2022) einsehen. In den allgemeinen Bedingungen der kantonalen Förderprogramme ist vermerkt und besonders hervorgehoben, dass die Eigentümerschaft für die Eingabe vollständiger und unterschriebener Gesuche verantwortlich ist, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. Besonders hervorgehoben (mit Unterstreichung und Fettschrift) ist der Vermerk, dass die Gesuche vor Baubeginn/Umsetzung der Massnahme/Erstellung des definitiven Berichts, mit allen für die Prüfung notwendigen Unterlagen schriftlich bei der Energiefachstelle einzureichen sind. Auf eigenes Risiko könne danach, ohne den Förderbescheid abzuwarten, mit der Realisierung/der Umsetzung begonnen werden. Im Weiteren wird ausgeführt, dass die Energiefachstelle nur Gesuche bearbeiten könne, die ein Gesuchsformular mit Originalunterschriften beinhalten.
Aus den spezifischen Förderbedingungen zum kantonalen Förderprogramm: Luft/Wasser-Wärmepumpe lässt sich entnehmen (Formular M-05; Rubrum Unterlagen Gesuchseingabe): «Gesuchsformular in Papierform mit Originalunterschrift der Eigentümerschaft vor Baubeginn». Dabei sind die Wörter «vor Baubeginn» durch Fettschrift besonders hervorgehoben.
2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf dem Gesuchsformular fälschlicherweise der Baubeginn mit 4. Oktober 2021 datiert worden sei. Richtigerweise hätte der Baubeginn mit 4. November 2021 angegeben werden sollen. In der Eingabe an das VWD vom 27. Oktober 2021 wird vorgebracht, dass der Baubeginn laut Baugesuch vom 4. Oktober 2021 nur die Aufräum- und Baumeisterarbeiten betreffen würden. Mit dem Umbau der Heizung sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden. Selbst wenn man diese Ungenauigkeit ausser Acht liesse, ist erstellt, dass der Beschwerdeführer vor sämtlichen Instanzen keine relevanten Belege über den effektiven Baubeginn beigebracht hat. Er belässt es dabei, ein undatiertes Foto, die Verkaufsdokumentation der Liegenschaft sowie eine Email-Meldung, wonach der Öltank der ehemaligen Heizung demontiert sei, einzureichen. Wohl dürfte damit klar sein, dass die Liegenschaft einst mit Öl beheizt worden ist, jedoch ist der effektive Baubeginn (betreffend Ausbau der Heizung) nicht einmal ansatzweise belegt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 26 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG 124.11) hätte vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden können, dass er beispielsweise mittels Bauabrechnungen, Arbeitsrapporten, Baugesuch, usw. den Beginn der Abbrucharbeiten der Ölheizung nachweist. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, 2020, N 991 ff.). Trotz Untersuchungsgrundsatz im Verwaltungsverfahren trägt jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit, die aus dem zu beweisenden (aber nicht bewiesenen) Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (Urteil Bundesgericht 2C_113/2021 vom 12. Dezember 2021, E. 6.3.2). Indem der Beschwerdeführer den Baubeginn nicht belegt und die Vorinstanzen aufgrund der Selbstdeklaration im Gesuch berechtigte Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Gesuchs hatten, trägt der Beschwerdeführer die entsprechende Beweislosigkeit. Andere Anhaltspunkte, welche auf einen Baubeginn nach dem 18. Oktober 2021 (Einreichung des Gesuchs) hinweisen, bestehen augenscheinlich nicht.
2.5 Noch heute ist das Gesuch, welches am 18. Oktober 2021 beim AWA einging, weder eigenhändig unterzeichnet noch datiert, wie es in den Förderbedingungen verlangt wird. Mit der eigenhändigen Unterschrift bestätigt der Gesuchsteller u. a., dass er/sie die Förderbedingungen gelesen hat sowie die Richtigkeit seiner Angaben und von keiner Doppelförderung Gebrauch zu machen.
2.6 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen in jeder Hinsicht korrekt gehandelt haben und ihr Vorgehen dem EnG und EnGVB entspricht. Von überspitztem Formalismus kann nicht die Rede sein, da das Erfordernis, das Gesuch vor Baubeginn vollständig einzureichen, nicht nur eine Empfehlung darstellt, sondern sogar auf Verordnungsstufe (§ 6 Abs. 1 EnGVB) normiert ist. Dies hat umso mehr zu gelten, als es dem Beschwerdeführer durch alle Instanzen hindurch freigestanden war, den Nachweis des effektiven Baubeginnes zu erbringen. Er hat die entsprechende Beweislosigkeit zu tragen. Das AWA ist somit zu Recht nicht auf das Gesuch eingetreten.
2.7 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad