Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Rechtsanwalt A.___ vertrat in einem ausländerrechtlichen Verfahren vor dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) ab 3. Januar 2023 seinen Klienten und beantragte die Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Mit verfahrensabschliessender Verfügung vom 7. März 2023 wurde Rechtsanwalt A.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein- und seine Entschädigung festgesetzt.
2. Am 20. März 2023 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und begehrte sinngemäss, seine Entschädigung gemäss eingereichter Kostennote vom 21. Februar 2023 festzusetzen, eventualiter sei die Kostennote nach Ermessen des Verwaltungsgerichtes zu kürzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Am 19. April 2023 liess sich das MISA zur Beschwerde vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde, ebenfalls unter Kostenfolge.
4. Mit Eingabe vom 27. April 2023 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) dem Verwaltungsgericht abschliessende Bemerkungen zukommen und reichte seine Kostennote für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ein.
5. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien, wird soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Angefochten ist der vorinstanzliche Kostenentscheid. Rechtsanwalt A.___ ist in seiner Funktion als unentgeltlicher Rechtsbeistand durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 5D_49/2018 vom 7. August 2018 E. 1.2; 4D_24/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1; VWBES.2018.420 vom 26. Juni 2019 E. 1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Einzelnen macht der Beschwerdeführer geltend, seine Aufwendungen seien gerechtfertigt gewesen, habe doch das MISA nach seiner umfassenden Stellungnahme eine Verwarnung verfügt, nach beabsichtigtem Entscheid mit Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Aktenlage sei umfassend gewesen (297 Seiten). Als Rechtsvertreter habe er in sorgfältiger Ausübung seines Berufsstandes die Akten des gegen seinen Klienten geführten Strafverfahrens beiziehen müssen, zumal dies das MISA bis dahin nicht gemacht habe. Es habe sich dabei um mehr als drei Bundesordner gehandelt. Insbesondere die im Strafverfahren detailliert abgeklärte Gesundheitssituation seines Klienten sei auch für das ausländerrechtliche Verfahren zentral gewesen. Das MISA habe den Begehren seines Klienten schliesslich voll stattgegeben. Im Anschluss seien die geltend gemachten Aufwendungen jedoch erheblich und in willkürlicher Weise gekürzt worden. Die im zweiten Schritt vorgenommene pauschale Kürzung, nachdem im ersten Schritt seine Kostennote in 5 Minuteneinheiten gekürzt worden sei, sei schliesslich vollends willkürlich und nicht begründet worden. Sein bereits gekürzter Aufwand von 9 Stunden und 30 Minuten sei dann ohne konkrete Begründung pauschal auf 6 Stunden gekürzt worden. Die Rechtsprechung zur Kürzung von Honorarnoten sei klar. Kürzungen des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistands seien summarisch zu begründen, wenn eine detaillierte Kostennote eingereicht werde und die Behörde die Entschädigung abweichend davon auf einen bestimmten Betrag festsetze.
2.1 Die Vorinstanz liess hierzu mit Stellungnahme vom 19. April 2023 entgegnen, dass sich selbst nach vorgenommenen und begründeten Kürzungen der detaillierten Honorarnote ein überhöhtes Honorar ergeben hätte, gemessen an vergleichbaren Fällen. Der Beizug der Strafakten sei nicht nötig gewesen, da sich die gesundheitliche Situation des Betroffenen bereits aus den Akten ergeben hätte. Es habe sich ein entsprechender Arztbericht bei den Akten befunden. Sich aus dem Strafverfahren ergebende Umstände, welche für das ausländerrechtliche Verfahren relevant seien, hätten sich aus dem Strafurteil im Dispositiv ergeben müssen. Somit sei der Beizug der gesamten Strafakten nicht erforderlich gewesen. Insgesamt erweise sich die zugesprochene Entschädigung angesichts des Aktenumfangs und im Verglich zu ähnlich gelagerten Fällen als durchwegs angemessen.
3. Hat der unentgeltliche Rechtsbeistand eine detaillierte Kostennote eingereicht, so ergibt sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass das Gericht, wenn es diese nicht unbesehen übernimmt, wenigstens kurz in nachvollziehbarer Weise zu begründen hat, weshalb es welche der in Rechnung gestellten Aufwandspositionen für übersetzt hält. Die Ausrichtung von Pauschalen für die anwaltliche Vertretung ist dann zulässig, wenn dies nach kantonaler Honorarordnung vorgesehen ist (BGE 141 I 124 E. 4.5 S. 129; bestätigt in BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 S. 454 f.). Das einschlägige kantonale Recht sieht vorliegend keine Pauschalen für den unentgeltlichen Rechtsbeistand vor. § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) bestimmt die sinngemässe Anwendbarkeit von § 160 GT in Verwaltungsgerichtsverfahren. § 160 Abs. 1 regelt namentlich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in Zivilverfahren. Demnach setzt der Richter die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Entsprechend erfolgt eine aufwandsbezogene Beurteilung anhand der Kostennote.
3.1 Bei der konkreten Festsetzung der Entschädigung sind namentlich die Art und Wichtigkeit der Angelegenheit, besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, der Zeitaufwand, die Qualität der Arbeit, die Anzahl Sitzungen, Gerichtstermine und Instanzen, an denen teilgenommen wurde, das erreichte Resultat und die übernommene Verantwortung zu berücksichtigen (vgl. Frank Emmel in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Basel / Zürich / Genf 2016, Art. 122 N 5 mit Verweis auf BGE 122 I 1 E. 3a und 109 Ia 107 E. 3b). Zu vergüten ist der Aufwand, der kausal mit der Wahrung der Rechte im fraglichen Verfahren zusammenhängt, notwendig und verhältnismässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_387/2012 E. 3.2). Praxisgemäss werden reine Kanzleiarbeiten nicht entschädigt, da sie im Honorar enthalten sind.
Der Richter, der eine Kostennote zu überprüfen hat, wird ein Augenmerk auf vergleichbare Fälle werfen. Aufgrund der zahlreichen Verfahren, die er bearbeitet, hat er einen guten Überblick. Bewegt sich der geltend gemachte Aufwand in einem durchschnittlichen Rahmen, wird er die Kostennote telle quelle übernehmen. Aber auch überdurchschnittliche Aufwendungen können ihren Grund haben. Der Richter sollte wiederum nicht allzu kleinlich sein. Eine Kürzung der Honorarnote kann nicht damit begründet werden, für diese Rechtschrift wäre nur ein Aufwand von fünf statt sechs Stunden und für jene Besprechung nur eine dreiviertel statt eine ganze Stunde nötig gewesen. Er muss eingreifen, wenn die geltend gemachte Entschädigung überdurchschnittlich hoch ist und nicht mit Besonderheiten des Falles erklärt werden kann (Beat Frey, Die Entschädigung des Anwaltes im solothurnischen Zivilprozess, Solothurner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag, 1998).
4. Der Beschwerdeführer machte mit Kostennote vom 21. Februar 2023 einen Gesamtaufwand von 11.333 Stunden geltend. Insgesamt ist somit sein Honorar um beinahe die Hälfte gekürzt worden. Anhand der Verfügung vom 7. März 2023 (ab Seite 11) ist zu prüfen, ob die Kürzungen zu Recht erfolgt sind.
4.1 Wie oben ausgeführt sind Kanzleiarbeiten nicht zu entschädigen. In den Positionen vom 3., 19. und 24. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer Kanzleiarbeiten aufgeführt (Kopie an Klient, Eingang Fristerstreckung, usw.). Die Vorinstanz hat hierfür zwei Mal 10 Minuten und einmal 15 Minuten Kürzungen vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Folgende Kürzungen sind jedoch sachlich nicht zu rechtfertigen:
- 09.01.2023 (Eingang Verfügung Mig. Amt, Eingang Mail mit Akten, Download, kurze Durchsicht Umfang, etc.): Vollständige Kürzung der geltend gemachten 10 Minuten. Erhält ein mandatierter Anwalt eine Verfügung, sogar eine Email mit den (umfangreichen) Verfahrensakten schaut er diese erfahrungsgemäss durch. Dies stellt auch unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwandes keine Kanzleiarbeit dar.
- 16.01.2023 (Eingang Akten Gericht, Durchsicht, Studium Strafakten, usw.): Die Kürzung von 20 Minuten auf 1 Stunde 40 Minuten, ist nicht nachvollziehbar begründet (Beat Frey, a.a.o, N 4.2).
- 21.02.2023 (Telefon von Migrationsamt, Telefon an Migrationsamt, Schreiben mit Kostennote und Leistungserfassung an Migrationsamt, Kopie an Klient): Aus den Verfahrensakten des MISA ergibt sich, dass mindestens am 20. Februar und 27. Februar 2023 Telefonate mit Anwälten aus der betreffenden Anwaltskanzlei geführt worden sind. Da diese Positionen ansonsten nicht in der Kostennote aufgeführt sind, ist der Aufwand für die Telefonate zu entschädigen.
- 28.02.2023 (Eingang Entscheid, Studium, usw.): Praxisgemäss ist der nachprozessuale Aufwand in gebührendem Rahmen zu entschädigen. Der hierfür geltend gemachte Aufwand ist in keinster Weise zu beanstanden.
4.2 Insgesamt ergibt sich anhand der Kostennote eine begründete Kürzung von 35 Minuten. Die von der Vorinstanz vorgenommene pauschale Kürzung um weitere 3 Stunden ist weder begründet noch nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt (E. 3.1) ist eine Kostennote grundsätzlich zu übernehmen, falls der Aufwand nachvollziehbar erscheint und sich im Rahmen ähnlicher Fälle bewegt. Hat die entscheidende Behörde den Eindruck, dass der geltend gemachte Aufwand überhöht erscheint, ist die Kostennote in den einzelnen Positionen zu überprüfen und es sind Kürzungen vorzunehmen, wenn sich diese begründen lassen. Dann dieses Resultat nochmals pauschal zu kürzen ist weder statthaft noch gerechtfertigt.
4.3 Auch unter Berücksichtigung des Aktenumfanges, der Wichtigkeit der Angelegenheit des Betroffenen, des Verfahrensausganges und insbesondere auch der einem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflicht erscheint der mit der Kostennote geltend gemachte Aufwand grundsätzlich vertretbar. Lediglich eine Kürzung von 35 Minuten erscheint gerechtfertigt. Wohlverstanden handelt es sich hierbei immer um eine Einzelfallbehandlung.
5. Insgesamt sind somit 10 Stunden und 45 Minuten zu entschädigen. Die Spesen von CHF 114.80 sind ausgewiesen, wobei das Verwaltungsgericht grundsätzlich davon ausgeht, dass ein im Anwaltsregister verzeichneter Rechtsanwalt keine ungerechtfertigten Kosten in Rechnung stellt. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 GT und des Beschlusses der Gerichtsverwaltung vom 19. Dezember 2022 (abrufbar unter: www.so.ch, Gerichte, Gerichtsverwaltung, Reglemente/Weisungen) beträgt der Stundenansatz ab 1. Januar 2023 CHF 190.00. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer resultiert so eine Entschädigung von insgesamt CHF 2'337.25. Der Nachzahlungsanspruch zum vereinbarten Stundenansatz von CHF 270.00 ist auf CHF 912.40 festzusetzen.
6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Kosten des Verfahrens von CHF 500.00 sind vom Kanton Solothurn zu tragen. Für das vorliegende Verfahren hat der Beschwerdeführer am 27. April 2023 (wohl versehentlich) zwei Kostennoten eingereicht. Hierbei ist diejenige mit der detaillierten Leistungsübersicht relevant, welche einen Aufwand von 3.91 Stunden ausweist. Die Kostennote ist nicht zu beanstanden und die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ist auf CHF 1'202.80 festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Ziff. 5 der Verfügung vom 7. März 2023 des Departements des Innern wird insofern abgeändert, als dass dem unentgeltlichen Rechtsbeistand eine Entschädigung von CHF 2'337.25 auszurichten und der Nachzahlungsanspruch auf CHF 912.40 festzusetzen ist.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu tragen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'202.80 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann