Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. September 2023                  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___  vertreten durch Rechtsanwalt Marc André Schürch, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,  vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 16. Juli 2022 prallte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um 0:18 Uhr in Sursee, auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Norden, ungebremst in das Heck eines Wohnanhängers. Dadurch verursachte er eine Auffahrkollision, wodurch sich mehrere Personen verletzten und ein Sachschaden in Höhe von CHF 23'000.00 entstand.

 

2. Mit Strafbefehl vom 25. Oktober 2022 der Staatsanwaltschaft Abteilung 3 Sursee wurde der Beschwerdeführer wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (mangelnde Aufmerksamkeit, Art. 31 Abs. 1 SVG) zu einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs entzog die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. März 2023 namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) den Führerausweis infolge einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von drei Monaten.

 

4. Am 20. März 2023 erhob der Beschwerdeführer Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dabei brachte er insbesondere vor, die Staatsanwaltschaft habe sein Verschulden zu Recht als nicht grobfahrlässig und damit als nicht schwer gewürdigt. Weshalb nun die MFK das Verschulden entgegen des rechtskräftigen Strafbefehls als schwer einstufe, sei nicht begründet worden und erweise sich als bundesrechtswidrig. Ein rücksichtsloses Verhalten, das besonders vorwerfbar sei oder von besonderer Gleichgültigkeit oder Bedenken zeuge, habe der Beschwerdeführer nicht an den Tag gelegt. Er sei nicht übermüdet gewesen, habe weder unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss gestanden noch sei er abgelenkt gewesen. Es sei davon auszugehen, dass er kurz mit seinen Gedanken abgeschweift sei. Dies könne ihm nicht als rücksichtsloses, besonders vorwerfbares oder gleichgültiges Verhalten vorgeworfen werden. Es sei dunkel gewesen und der Wohnwagen schlecht belichtet, was das Verschulden des Beschwerdeführers in mildem Lichte erscheinen lasse.

 

5. Die MFK schloss namens des BJD mit Stellungnahme vom 18. April 2023 auf Abweisung der Beschwerde.

 

6. Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 teilte der Beschwerdeführer ergänzend mit, dass im Strafbefehl lediglich eine «normale» mangelnde Aufmerksamkeit festgestellt worden sei. Der Beschwerdeführer dürfe aufgrund des Strafbefehls damit rechnen, dass im Administrativmassnahmeverfahren mit gleichen Massstäben gemessen werden würde. Im Strafbefehl sei dem Beschwerdeführer ferner nicht vorgeworfen worden, dass er nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren sei.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Er rügt, die MFK habe nicht näher begründet, weshalb sie das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer einstuft. Damit sei die MFK ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

 

2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).

 

2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).

 

2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, erweist sich sein Einwand als unbegründet. Dem angefochtenen Entscheid erschliesst sich, weshalb nach Ansicht der MFK von einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften ausgegangen sowie ein Führerausweisentzug von drei Monaten angeordnet wurde. So ist es dem Beschwerdeführer denn auch gelungen die Beschwerde hinreichend zu begründen. Entsprechend muss ihm die Begründung des Vorentscheides verständlich gewesen sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall somit nicht gegeben.

 

3. Zu prüfen ist, ob die MFK zu Recht einen Führerausweisentzug infolge einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften angeordnet hat.

 

4. Der Führer muss gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung, VRV, SR 741.11).

 

5. Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt, namentlich die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat. Nicht gebunden ist die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des Strafgerichts, namentlich des Verschuldens. Die Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 SVG (einfache Verkehrsregelverletzung) durch den Strafrichter schliesst nicht aus, dass die in ihrer Rechtsanwendung freie Administrativbehörde ihre Massnahme auf Art. 16c SVG (schwere Verkehrsregelverletzung) stützt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010 E. 4; je mit Hinweisen; BGE 102 Ib 193 E. 3 und 4).

 

6. Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen.

 

7.1 Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

 

7.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft.

 

7.3 Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 2.1).

 

7.4 Wer Verkehrsregeln, die für eine ordnungsgemässe Abwicklung des Verkehrs objektiv unabdingbar sind, weil ihre Missachtung tendenziell die Gefahr von Sach- und Personenschäden schafft, absichtlich oder grobfahrlässig verletzt, erfüllt den Tatbestand einer «schweren Widerhandlung» gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Die Annahme einer schweren Widerhandlung setzt kumulativ eine qualifizierte objektive Gefährdung und ein qualifiziertes Verschulden voraus. Die Verkehrssicherheit muss ernsthaft gefährdet werden. Eine Verkehrsgefährdung liegt vor, wenn die körperliche Integrität einer Person entweder konkret oder zumindest abstrakt gefährdet wurde. Im Recht der Administrativmassnahmen wird dabei zwischen der einfachen und der erhöhten abstrakten Gefährdung unterschieden. Erstere zieht keine Administrativmassnahme nach sich (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG). Von einem solchen Fall ist jedoch nur dann auszugehen, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer vom Fehlverhalten hätten betroffen werden können. Führte dieses hingegen zu einer Verletzung eines Rechtsguts oder einer konkreten bzw. einer erhöhten abstrakten Gefährdung der körperlichen Integrität, hat dies eine Administrativmassnahme zur Folge (vgl. René Schaffhauser, Die neuen Administrativmassnahmen des Strassenverkehrsgesetzes, in: Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2003, St. Gallen 2003, S. 181, Rz. 43 ff.). Innerhalb der erhöhten abstrakten Gefährdung ist auf die Nähe der Verwirklichung der Gefahr abzustellen. Je näher die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung liegt, umso schwerer wiegt die erhöhte abstrakte Gefahr (vgl. BGE 118 IV 285 E. 3a). Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn für einen bestimmten, tatsächlich daherkommenden Verkehrsteilnehmer oder einen Mitfahrer des Täters die Gefahr einer Körperverletzung oder gar Tötung bestand (vgl. Jürg Boll, Grobe Verkehrsregelverletzung, Davos 1999, S. 12). Für die ernsthafte Gefährdung der Verkehrssicherheit genügt nach der Rechtsprechung eine erhöhte abstrakte Gefährdung, die vorliegt, wenn in Anbetracht der jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt. Subjektiv erfordert der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, resp. bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_464/2020 vom 16. März 2021 E. 3.2). Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist; sie kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtsloses Verhalten kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2007 vom 11. Dezember 2007 E. 4).

 

8.1 Der Beschwerdeführer bestreitet den Sachverhalt des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Wie vorgenannt dargelegt, schliesst die strafrechtliche Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG nicht aus, dass der Vorfall verwaltungsrechtlich als schwere Widerhandlung qualifiziert wird (vgl. II. E. 5). Entgegen der Vorbringen in der Beschwerde war die Vorinstanz folglich nicht an die rechtliche Würdigung des Strafbefehls gebunden.

 

8.2 Gemäss Polizeirapport der Luzerner Polizei vom 22. Juli 2022 prallte der Beschwerdeführer massiv und ungebremst gegen das Heck der Fahrzeugkombination mit angekoppeltem Wohnanhänger. Durch die Wucht des Aufpralls brach die Anhängerkupplung, woraufhin der Wohnanhänger vom ziehenden Personenwagen getrennt wurde. Der Wohnanhänger geriet anschliessend mit dem darin verkeilten Personenwagen des Beschwerdeführers nach rechts auf den Pannenstreifen. Durch den ansteigenden Randstein der Fahrbahnbegrenzung wurden die Fahrzeuge nach links abgewiesen, überquerten beide Fahrstreifen und prallten gegen die Mittelleitplanke. Zum Zeitpunkt des Unfalls war es Nacht und die Fahrbahn trocken. Gemäss Aufzeichnungen der VTV-Kamera fuhren beide unfallbeteiligten Fahrzeuge nur wenige Momente vor dem Unfallereignis mit einigem Abstand hintereinander auf dem rechten Fahrstreifen.

 

8.3 In der polizeilichen Einvernahme vom 23. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer an, sich durch den Unfall Schnittverletzungen an den Händen zugezogen zu haben. Er sei sehr vertraut mit der Autobahnstrecke. Zum Unfallzeitpunkt sei er mit 120 km/h auf der linken Spur gefahren. Seine Idee sei gewesen, auf die rechte Spur zu wechseln. Er habe zuerst in den Innenspiegel, dann in den rechten Aussenspiegel und danach wieder nach vorne geschaut. Nach der Kontrolle der Spiegel habe sich der Anhänger plötzlich vor ihm befunden, er habe keine Zeit gehabt, um zu reagieren. Der Unfall hätte nicht verhindert werden können, es sei für ihn zu schnell gegangen. Er sei während der Fahrt nicht abgelenkt oder übermüdet gewesen und habe nicht unter Medikamenten- oder Betäubungsmitteleinfluss gestanden. Er verneine einen Sekundenschlaf. Die Kollision habe sich auf dem linken Fahrstreifen ereignet, ansonsten hätte er den Anhänger gar nicht nach links ziehen können. Zum Umstand, dass sich der Unfall auf dem rechten Fahrstreifen ereignet habe, wolle er sich nicht äussern. Er könne sich den Unfall nicht erklären. Zuerst habe er nicht gewusst, mit was er kollidiert sei. Erst als er angehalten habe, habe er gesehen, dass es sich um einen Wohnwagen handle.

 

8.4 Die Fahrerin der Fahrzeugkombination gab am 16. Juli 2022 zu Protokoll, dass sie mit 80 km/h auf der Autobahn Richtung Norden/Deutschland gefahren sei. Sie sei hinter dem Auto ihrer jüngeren Schwester hinterhergefahren. Plötzlich habe es einen Knall gegeben, es habe sich so angefühlt, wie jemand voll hinten reingefahren wäre. Die Beleuchtung am Wohnanhänger sei in Ordnung gewesen, dies sei geprüft worden. Zudem wären sie mit zwei Fahrzeugen unterwegs gewesen, wodurch der Zustand der Lichter während der Fahrt habe überprüft werden können.

 

8.5 Angesichts der Polizeiakten, den Schilderungen der Auskunftsperson sowie des Beschwerdeführers und insbesondere mit den fotografisch festgehaltenen Bremsspuren ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den vor ihm fahrenden Wohnanhänger ungebremst auf der rechten Fahrspur rammte, sich dieser in der Folge durch den Bruch der Anhängerkupplung abkoppelte und der Beschwerdeführer, verkeilt mit dem Wohnanhänger, gegen die Mittelleitplanke prallte und auf dem Mittelstreifen zum Stillstand kam. Der Aufprall war derart stark, dass sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers bis beinahe zur B-Säule unter den Wohnwagen schob. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Wohnanhänger sei nicht beleuchtet gewesen, kann angesichts der glaubhaften Aussage der Auskunftsperson und der Video­aufzeichnung nicht gehört werden.

 

Ebenfalls entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers ist anhand der Spuren nachweislich erstellt, dass sich die Kollision auf der Normalspur bzw. dem rechten Fahrstreifen ereignete. Die Aussagen des Beschwerdeführers zeugen mitunter von der fehlenden Aufmerksamkeit, indem er u.a. angibt, nicht gewusst zu haben, mit was er kollidierte, die vor ihm fahrende Fahrzeugkombination nicht gesehen zu haben, sowie, dass ihm der Unfallhergang zu schnell gegangen sei. Notabene muss ein Fahrzeuglenker auf Autobahnen nachts mit Hindernissen auf der Fahrbahn rechnen, wie bspw. unbeleuchtete und stehende Fahrzeugen oder Verunfallte (vgl. BGE 126 IV 91 E. 4a/cc). Eine stete Aufmerksamkeit und Geschwindigkeitsanpassung auf Autobahnen ist deswegen insbesondere nachts erforderlich. Gemäss Rechtsprechung ist bei Nacht die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht auf der Autobahn fahrenden Fahrzeugs nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Lenker in der Lage sei, innert der kürzesten beleuchteten Strecke, d.h. auf der linken Fahrbahnseite innert 50 Meter, anzuhalten (vgl. BGE 100 IV 279, worin zudem festgehalten wird, ein Lenker, der ein Hindernis, welches er auf 50 Meter hätte sehen können, erst auf 20 Meter wahrnehme, sei unaufmerksam). Durch das Auffahren auf die langsamer fahrende Fahrzeugkombination ist der Beschwerdeführer zum Unfallzeitpunkt weder mit angepasster Geschwindigkeit noch aufmerksam gefahren. Die Auskunftsperson hat mit keinem Wort erwähnt, dass sie allenfalls abgebremst hätte, wozu es aufgrund der Umstände auch keinen Anlass gab, zumal das Verkehrsaufkommen mässig war. Durch die ungebremste Kollision mit vermutlich 120 km/h liess der Beschwerdeführer alle Aufmerksamkeit missen und hat zusammen mit der fehlenden Geschwindigkeitsanpassung unabdingbare Verkehrsregeln missachtet. Sein Fehlverhalten kann aufgrund der Unfallbilder nicht mehr als leicht beurteilt werden, weil schlicht nicht mehr von einer momentanen (kurzen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen ausgegangen werden kann. Die Fahrzeugkombination mit Wohnwagen (notabene mit eingeschalteten Rücklichtern) stand nicht einfach da, sondern war mit 80 km/h unterwegs. Somit musste der Beschwerdeführer während einer längeren Zeit hinter dem Wohnwagen gefahren sein und hat ihn schlicht nicht wahrgenommen. Anders ist das Unfallereignis nicht zu erklären, auf jeden Fall nicht mit den objektiv widerlegten Aussagen des Beschwerdeführers. Im Gegensatz zu den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheiden des hiesigen Gerichtes, war der Beschwerdeführer nicht für einen kurzen Moment unaufmerksam, sondern musste während einem längeren Zeitraum gedanklich abwesend gewesen sein, ansonsten es in einer solchen Konstellation nicht zu einem Unfallereignis mit derartig starkem Aufprall kommen kann. Wer ein Motorfahrzeug nachts mit mind. 120 km/h lenkt und über einen längeren Zeitraum derart unaufmerksam sein muss, dass er einen mit 80 km/h fahrenden, korrekt beleuchteten Wohnanhänger nicht wahrnimmt, sondern diesen ungebremst von hinten rammt, begeht nicht bloss einen Fahrfehler, wie er jedem Automobilisten unterlaufen kann, sondern handelt mindestens grobfahrlässig.

 

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers ist ein hohes Gefährdungspotential geschaffen worden, welches sich vorliegend denn auch realisierte. Das Unfallereignis resultierte in Sach- sowie Personenschaden, indem sowohl der Beschwerdeführer selber, als auch zwei Mitinsassen des betroffenen Personenwagens verletzt wurden. Zudem entstand durch den Totalschaden der involvierten Fahrzeuge ein Sachschaden von ca. CHF 23'000. Dass es zu keinen weiteren (schwerwiegenderen) Unfallfolgen kam, ist glücklichen Umständen zu verdanken, zumal bei Auffahrunfällen die ernsthafte Gefahr besteht, dass die durch den Stoss auf das Heck bewirkte hohe Rückwärtsbeschleunigung auf die Halswirbelsäule der Betroffenen zu schwerwiegenden gesundheitlichen Schäden (insbesondere zu einem sog. «Schleudertrauma») führen kann (vgl. BGE 135 II 138 E. 2.3). Dass ein Abreissen eines Wohnanhängers, besonders bei den auf Autobahnen gefahrenen hohen Tempi, fatale Folgen für die übrigen Verkehrsteilnehmer haben kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Diesbezüglich ist auch das Bundesgericht davon ausgegangen, dass dadurch in objektiver Hinsicht die Verkehrssicherheit einer naheliegenden, konkreten und schwerwiegenden Gefährdung ausgesetzt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_3/2015 vom 26. August 2015). Durch das Ausscheren des Wohnanhängers und des Personenwagens des Beschwerdeführers auf die Mittelleitplanke hätten unschwer unbeteiligte Drittfahrzeuge in den Unfall involviert werden können, was wiederum zu weiteren gravierenden Personen- sowie Sachschäden hätte führen können. Auch wenn der Beschwerdeführer in casu unbewusst fahrlässig handelte, hat er die Gefährdung fremder Interessen im Unfallzeitpunkt nicht bedacht, wodurch die Rücksichtslosigkeit für eine Annahme der schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gegeben ist. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG sind vorliegend erfüllt. Somit hat die MFK die Verkehrsregelverletzung des Beschwerdeführers zu Recht als schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert und gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG den Führerausweis entzogen.

 

8.6 Obschon ein Schreiben der […] GmbH vom 1. November 2022 vorbringt, dass der Beschwerdeführer beruflich auf den Führerausweis angewiesen ist, entspricht die von der MFK verfügte Entzugsdauer von drei Monaten der gesetzlichen Mindestdauer. Diese kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung selbst bei einer beruflichen oder persönlichen Angewiesenheit des Betroffenen auf den Führerausweis und bei einem ungetrübten automobilistischen Leumund nicht unterschritten werden (vgl. BGE 132 II 234 E. 2.3). Dementsprechend ist die angefochtene Verfügung auch hinsichtlich der Entzugsdauer von drei Monaten zu bestätigen.

 

8.7 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu entrichten.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Führerausweis und allfällig vorhandene weitere Ausweise sind spätestens 30 Tage nach Rechtskraft dieses Urteils an die Motorfahrzeugkontrolle einzusenden.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law