Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. April 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Hasler
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), […] Staatsangehöriger, geb. 1993, wurde mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von Dorneck-Thierstein vom 6. Januar 2023 wegen mehrfachem (teilweise versuchtem) Diebstahl, mehrfachem Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden oder Beamte, mehrfacher rechtswidriger Einreise, rechtswidrigem Aufenthalt und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Gesamtstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Lausanne vom 5. März 2021) verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen und die Landesverweisung im SIS (Schengener Informationssystem) ausgeschrieben.
2. Ab dem 22. Juni 2022 befand sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn und wechselte auf den 23. August 2022 ins UG Olten. Am 15. September 2022 trat er im UG Olten den vorzeitigen Strafvollzug an, welchen er ab dem 7. Dezember 2022 in der Strafanstalt [...], Spezialvollzug, fortsetzte. Schliesslich kam er am 6. Januar 2023 in den Normalvollzug der Strafanstalt [...] (Spezialvollzug).
3. Am 14. Februar 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 2. April 2023 (Datum der frühestmöglichen Entlassung).
4. Mit Schreiben «Gewährung des rechtlichen Gehörs», undatiert, teilte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer mit, es beabsichtige, sein Gesuch um bedingte Entlassung abzuweisen. Daraufhin erklärte der Beschwerdeführer am 9. März 2023 im Rahmen des rechtlichen Gehörs, er sei mit der «Entscheidung» und mit der Unterbringung im Spezialvollzug in der Strafanstalt [...] nicht einverstanden und beantrage einen Wechsel in eine andere Strafanstalt.
5. Daraufhin verweigerte das AJUV dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. März 2023 die bedingte Entlassung auf den 2. April 2023 und verfügte, eine bedingte Entlassung könne erneut geprüft werden, wenn eine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz möglich sei. Auf den Antrag des Wechsels der Strafanstalt ging das AJUV nicht ein bzw. prüfte den Antrag gar nicht erst.
6. Gegen die begründete Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 24. März 2023 (Postaufgabe) fristgerecht ans Verwaltungsgericht und stellte den Antrag, bedingt entlassen zu werden oder das Gefängnis wechseln zu können.
7. Mit Vernehmlassung vom 5. April 2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Präsidialverfügung vom 6. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
9. Auf den Parteistandpunkt wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist in Bezug auf das Gesuch um bedingte Entlassung einzutreten. In Bezug auf den Antrag auf Wechsel der Vollzugseinrichtung kann zufolge Unzuständigkeit nicht eingetreten werden.
2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).
3. Das ordentliche Strafende fällt auf den 21. August 2023. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung waren per 2. April 2023 erfüllt.
4.1. In materieller Hinsicht stellt Art. 86 Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
4.2. Das Bundesgericht behandelt das Vollzugsverhalten als ein Element in der Gesamtwürdigung. Im Vordergrund steht bzgl. Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insb. auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (Cornelia Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 4 zu Art. 86 StGB).
4.3. Für die Erstellung der Legalprognose gemäss Praxis des Bundesgerichts ist im Sinne einer Gesamtwürdigung sowohl das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer Entlassung einzubeziehen, wobei v. a. «die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung» zu prüfen sind (Cornelia Koller, a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB).
5.1. Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen (Cornelia Koller, a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB). Dem Strafregisterauszug vom 19. Januar 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals und einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lausanne vom 5. März 2021 wegen Diebstahl, geringfügigem Vermögensdelikt, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt, Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf vom 9. März 2021 wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 14. April 2021 wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt u.a. zu bedingten Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt. Ein Verfahren wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hängig.
5.2. Was sein Verhalten und seine Täterpersönlichkeit anbelangt, ist auf die Berichte des UG Olten und der Strafanstalt [...] abzustellen. Gemäss Führungsbericht des UG Olten vom 1. Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer zu Beginn sehr betreuungsintensiv gewesen. Er sei absprachefähig, aber nur für einen kurzen Zeitraum. Mit ihm müssten in Abständen von 2-3 Wochen die getroffenen Abmachungen / Verhaltensregeln wieder angesprochen und neu abgemacht werden. Seit er in der Heimindustrie beschäftigt werden könne und in der Wohngruppe untergebracht sei, sei sein Verhalten viel ausgeglichener und offener. Zu Disziplinierungen sei es nicht gekommen. Während der Zeit im UG habe eine positive Entwicklung festgestellt werden können, auch wenn er immer noch eine engere Begleitung als andere Gefangene benötige. Dem Vollzugsbericht der Strafanstalt […] vom 21. Februar 2023 kann entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb kurzer Zeit grundsätzlich gut in den Vollzug (geschlossener Bereich) und die Gefangenenpopulation eingelebt habe. Er verhalte sich grundsätzlich korrekt. Kurz nach seinem Eintritt habe er darauf beharrt, in ein anderes Gefängnis oder wenigstens in den Normalvollzug zu wechseln. Einmal habe er diszipliniert werden müssen. Am 14. Dezember 2022 habe er ein ungebührliches Verhalten gezeigt, indem er das anwesende Anstaltspersonal bei der Medikamentenabgabe beleidigt und mehr Medikamente eingefordert habe, als ihm zugestanden habe.
5.3. In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse ergibt sich aus seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 14. Februar 2023, dass der Beschwerdeführer nach seinem Austritt nach Frankreich oder Italien ausreisen wolle, um einen legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Weiter führte die Fallverantwortliche des AJUV in ihrer Aktennotiz vom 22. Februar 2023 aus, dass ihr die zuständige Person des Migrationsamts des Kantons Solothurn (MISA) mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch zurückgezogen und einen entsprechenden Rückzug unterschrieben habe. Er wolle aber nicht mehr nach Algerien zurückkehren, da er gemäss Aussagen seiner Eltern von der Mafia gesucht werde. Die Papierbeschaffung sei nach wie vor im Gange, aber eine Rückführung per 2. April 2023 werde aller Wahrscheinlichkeit nach nicht möglich sein. Ferner teilte die zuständige Person des MISA dem Verwaltungsgericht auf Nachfrage am 19. April 2023 mit, dass eine kontrollierte Rückführung nach Algerien grundsätzlich möglich sei, dass aber die nötigen Papiere noch nicht eingelangt seien. Im vorliegenden Fall sei es möglich, dass die Papiere vor dem Strafende im August 2023 beschafft werden könnten (vgl. Aktennotiz der Gerichtsschreiberin Hasler vom 19. April 2023).
6. Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf und verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über keine Papiere. Ein geregeltes Entlassungssetting liegt nicht vor. Würde der Beschwerdeführer bedingt entlassen werden, würde er sich bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz sogleich wieder wegen rechtswidrigem Aufenthalt strafbar machen. Die Papierbeschaffung ist im Gange. Sobald er über einen entsprechenden Ausweis verfügt, könnte eine kontrollierte Rückführung in sein Heimatland Algerien vollzogen werden. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten weder über ein Aufenthaltsrecht in Italien noch in Frankreich, womit eine legale Ausreise in diese Länder ebenfalls nicht möglich ist. Demnach ist das Setting, in welches der Beschwerdeführer nach dem Strafvollzug entlassen wird, gänzlich ungeregelt, womit eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Legalprognostisch ebenfalls ungünstig sind seine zahlreichen einschlägigen Vorstrafen. Den Akten kann nirgends entnommen werden, dass sich der Beschwerdeführer vertieft mit den begangenen Delikten auseinandergesetzt hätte. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung gibt er zwar an, sich bei den Opfern entschuldigt zu haben. Diese Behauptung wird aber durch die Akten nicht gestützt. Da der Beschwerdeführer während der Probezeit erneut delinquierte, widerrief die Amtsgerichtspräsidentin Dorneck-Thierstein sowohl die bedingten Geldstrafen als auch die bedingte Freiheitsstrafe. Ihm ist es nicht gelungen, sich strafrechtlich zu bewähren. Eine bedingte Entlassung ist sowohl legalprognostisch als auch aus spezialpräventiver Sicht nicht angezeigt.
7. Der Beschwerdeführer beantragt weiter, das Gefängnis wechseln zu können. Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (im Folgenden: Konkordat) bestimmt die Vollzugsbehörde (AJUV; § 7 Abs. 1 JUVG) die geeignete Vollzugseinrichtung. Das AJUV ging in seinem Entscheid auf den beantragten Wechsel in eine andere Vollzugseinrichtung nicht ein, weshalb die Sache zum Entscheid über den Wechsel der Vollzugseinrichtung ans AJUV überwiesen wird.
8. Die Beschwerde gegen das Gesuch um bedingte Entlassung erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Darüber hinaus die Sache zuständigkeitshalber ans AJUV überwiesen, um über den Antrag, die Vollzugseinrichtung wechseln zu können, zu entscheiden.
9. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Amt für Justizvollzug wird ersucht, über den Antrag auf Wechsel der Vollzugseinrichtung mit Verfügung zu entscheiden.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Hasler