Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. April 2023

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann, Vorsitz

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

STWEG A.___,    vertreten durch  B.___   

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Oberamt Thal-Gäu,    

 

2.    Einwohnergemeinde […],   

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Vollstreckung / Wiederherstellung rechtmässiger Zustand


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Einwohnergemeinde […] reichte am 20. Januar 2023 beim Oberamt Thal-Gäu ein Vollstreckungsgesuch ein und ersuchte um Vollstreckung in der Sache «Liegenschaft STWEG A.___, Abstellfläche Nord, fehlende Absperrung zur Kantonsstrasse [...].»

 

Grundlage für das Gesuch um Vollstreckung bildet die rechtskräftige Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. April 2005, in welcher die Nutzung eines an der Kantonsstrasse [...] liegenden Abstellplatzes auf dem Grundstück GB Nr. [...] als Parkplatz mit baulichen Massnahmen zu verhindern ist.

 

2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 war der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG) A.___ durch das Oberamt Thal-Gäu bis zum 24. Februar 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und diese gleichzeitig angewiesen worden, der Verpflichtung nachzukommen. Nach Ablauf der gesetzten Frist werde anschliessend der Vollstreckungsbefehl mit Bussenandrohung und Androhung der Ersatzvornahme mit Polizeibegleitung erlassen.

 

3. Nachdem die Stockwerkeigentümergemeinschaft dieser Aufforderung keine Folge geleistet und auch keine Stellungnahme eingereicht hatte, erliess der Vorsteher des Oberamts Thal-Gäu am 15. März 2023 folgende Verfügung:

 

1.   Die STWEG A.___, vertreten durch B.___, [...], wird hiermit verpflichtet, die Nutzung eines an der Kantonsstrasse [...] liegenden Abstellplatzes auf dem Grundstück GB Nr. [...] als Parkplatz mit baulichen Massnahmen zu verhindern. Dazu wird eine Frist bis Mittwoch, 5. April 2023 gesetzt.

2.   Die Baukommission […] hat dem Oberamt Thal-Gäu bis Freitag, 7. April 2023 schriftlich (Mail genügt) den Vollzug der Verpflichtung zu melden.

3.   Für den Fall, dass die STWEG A.___, ihrer Verpflichtung gemäss Ziffer 1 hiervor nicht nachkommt, wird die Ersatzvornahme auf ihre Kosten hiermit ausdrücklich angedroht (§ 90 VRG). Ein entsprechender Kostenentscheid wird nach Abschluss des Verfahrens erlassen.

4.   Der STWEG A.___ werden die Bestimmungen des Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches ausdrücklich angedroht. Dieser Artikel lautet: «Wer der von einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf diese Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit einer Busse bis CHF 10'000.00 bestraft.»

5.   Gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, 4502 Solothurn, schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Allfällige Gerichtsferien haben für diese Frist keine Geltung.

 

4. Gegen diese Verfügung erhob B.___ im Namen der STWEG A.___ am 23. März 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte das Vollstreckungsverfahren aufzuheben, weil dazu nicht das Oberamt Thal-Gäu sondern das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn zuständig sei.

 

5. Mit Verfügung vom 27. März 2023 wurde das Oberamt Thal-Gäu zur Einreichung der Akten und die Beschwerdeführerin zur Bezahlung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Weiter wurde ausgeführt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukomme.

 

6. Am 5. April 2023 gingen die Akten des Oberamts Thal-Gäu beim Verwaltungsgericht ein. Der Kostenvorschuss wurde geleistet.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 89 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die Stockwerkeigentümerschaft (STWEG) A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Ob B.___ zur Vertretung der STWEG gehörig bevollmächtigt ist (eine entsprechende Vollmacht liegt nicht vor), kann offen bleiben, da die Beschwerde ohnehin unbegründet ist, wie nachfolgend zu zeigen ist. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Zur Begründung der Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbefehl kann laut § 89 Abs. 2 VRG Unzuständigkeit der verfügenden Behörde, fehlende Vollstreckbarkeit oder Nichtübereinstimmung des Vollstreckungsbefehls mit der Verfügung geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin macht vorliegend die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde geltend, begründet dies aber nicht weiter. Gemäss § 84 Abs. 1 VRG erfolgt die Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörde. Vollstreckungsbehörde ist laut § 84 Abs. 2 VRG der Vorsteher des örtlich zuständigen Oberamts. Jener hat vorliegend denn auch den angefochtenen Vollstreckungsbefehl erlassen.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die STWEG A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die STWEG A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

 


 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Das präsidierende Mitglied                                               Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann