Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 23. Oktober 2023      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

3.    C.___   

alle vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,     

 

Beschwerdeführerinnen

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. [...] 1982, Serbin; in der Folge Beschwerdeführerin) verheiratete sich am […] Januar 2017 in Solothurn mit dem am […] November 2016 geschiedenen (AS 10) und hier niedergelassenen Landsmann D.___, geb. [...] 1970 (AS 31). Bereits am […] Januar 2017 wurde in Bern die gemeinsame Tochter B.___ geboren, welche im Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist (AS 28). Am 14. Februar 2017 stellte der Ehemann ein Gesuch um Familiennachzug (AS 33 – 36), welches am 30. Juni 2017 bewilligt wurde und Basis war für die erstmals am 4. Juli 2017 erteilte Aufenthaltsbewilligung (AS 67). Vorgängig war der Ehemann jedoch wegen Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich ermahnt worden. Am […] April 2020 wurde in Bern die weitere Tochter C.___ geboren, welche ebenfalls über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

 

2. Am 4. Mai 2020 ersuchte die Beschwerdeführerin letztmals um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung (AS 82 f.). Im Herbst 2020 wurde der Beschwerdeführerin zwecks Besuchs ihrer Mutter im Heimatland ein Rückreisevisum ausgestellt (AS 112). Weil der Ehemann der Beschwerdeführerin mit 2 Betreibungen und 94 Verlustscheinen von insgesamt rund CHF 230’000.00 im Betreibungsregister verzeichnet war, wurden die Eheleute im Juli 2021 aufgefordert, zur finanziellen Situation Stellung zu nehmen und sachdienliche Unterlagen einzureichen. Daraufhin teilten sie im Januar 2022 mit, der Ehemann warte einen IV-Entscheid ab und die Beschwerdeführerin habe sich gerade für eine Anstellung beworben. Im April 2022 wurden der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann aufgrund der Sozialhilfeabhängigkeit und der Schulden das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung gewährt (AS 168 – 174). Nachdem die Eheleute nach längerem getrennt Stellung bezogen hatten, teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin im September 2022 mit, es werde ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht und die Trennung sei bereits am 15. März 2022 erfolgt. Am 11. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung das abschliessende rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt. Nach der Vornahme weiterer Abklärungen erliess das Migrationsamt (MISA) namens des Departements des Innern (DdI) am 21. März 2023 folgende Verfügung:

 

1.    Die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht verlängert.

2.    A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3.    A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 30. Juni 2023 zu verlassen.

4.    A.___ hat sich und B.___ sowie C.___ ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde […] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

Zur Begründung wurde ausgeführt, infolge Auflösung der Ehegemeinschaft durch Trennung habe die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Zwar habe die Ehe länger als drei Jahre Bestand gehabt, doch könne nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin beziehe seit dem 1. November 2017 zusammen mit ihrem Ehemann ununterbrochen Sozialhilfe und eine baldige Ablösung erscheine als unrealistisch. Unter anderem auch, aufgrund ungenügender Sprachkenntnisse. Dabei wäre es ihr längstens möglich gewesen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben sei offensichtlich nicht erfüllt. Dazu komme, dass sie und ihr Ehemann Schulden angehäuft hätten. Während sie selbst im Register nicht verzeichnet sei, hätten sich die auf den Namen ihres Ehemannes lautenden Schulden seit ihrer Einreise erhöht. Da es sich dabei (zumindest teilweise) um eheliche Schulden handle, hafte sie auch dafür. Auch das Integrationskriterium Sprachkompetenz müsse als nicht erfüllt angesehen werden, obwohl sie Deutschkurse besucht habe. Ein anerkanntes Sprachzertifikat liege aber nicht vor. Infolge Nichterfüllens der Integrationskriterien habe die Beschwerdeführerin deshalb auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Die beiden Kinder hätten der Beschwerdeführerin als Inhaberin der faktischen Obhut grundsätzlich ins Heimatland zu folgen. Selbst wenn von einer engen affektiven Beziehung zwischen dem Vater und den Töchtern ausgegangen würde, bestehe zwischen ihnen klarerweise keine wirtschaftliche Verbundenheit. Der Kindsvater leiste mangels eines Einkommens keine Beiträge an den Unterhalt. Auch lägen keine besonderen Umstände vor, wonach der Gesuchstellerin die Aufenthaltsbewilligung zur Erleichterung der Ausübung eines allfälligen Besuchsrechts durch den Kindsvater erteilt werden müsste. Auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK habe die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin einen irgendwie gearteten Anspruch nach Art. 50 AIG hätte, wäre dieser infolge Vorliegens des Widerrufsgrundes der Sozialhilfeabhängigkeit klarerweise erloschen. Die Wegweisung sei verhältnismässig, denn als junge und gesunde Frau sei es ihr zumutbar und möglich, mit ihren Töchtern nach Serbien zurückzukehren und dort wieder Fuss zu fassen.

 

3. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 29. März 2023 für sich und ihre beiden Töchter Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung des Migrationsamts des Kantons Solothurn vom 21. März 2023 sei aufzuheben.

2.    Es sei die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern und auf eine Wegweisung aus der Schweiz zu verzichten.

3.    Eventualiter seien die Akten zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnete Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Mit ergänzender Begründung wurde am 19. Mai 2023 ausgeführt, der Ehemann habe sich um die Finanzen gekümmert und als sie die desolate Situation realisiert habe, habe sie sich von ihm getrennt. Seit 19. April 2023 arbeite sie als Betreuerin Gesundheit in einem unbefristeten 80 %-Pensum und erziele einen monatlichen Lohn von brutto CHF 5’100.00. Ihre Bereitschaft, am Wirtschaftsleben teilzunehmen, sei deshalb dokumentiert und die Verdienstmöglichkeiten auf längere Frist hin erhärtet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sie in ihren Erwerbsmöglichkeiten durch die beiden Kinder und deren Betreuung nach wie vor eingeschränkt sei. Insgesamt sei aber heute von einer günstigen Prognose auszugehen; eine ungenügend gebliebene Integrationsbereitschaft könne ihr nicht vorgehalten werden. Ihre Ehe habe auf einer klassischen Rollenverteilung beruht, der Ehemann sei für alle administrativen und finanziellen Belange zuständig gewesen und habe seine Schulden vor ihr verheimlicht. Der Bezug der Sozialhilfe und die daraus folgenden Schulden könnten ihr nicht zur Last gelegt werden. Sie sei im Betreibungsregister nicht verzeichnet und unverschuldet in diese Situation geraten, die ihr Ehemann zu verantworten habe. Auch mangelnde Sprachkenntnisse könnten ihr nicht vorgehalten werden. Sie habe Deutschkurse der Niveaus B1 und B2 besucht und dies sei angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz beachtlich. Auch sei sie als Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG anzusehen, sei das Verhalten ihres Ehemannes so unerträglich gewesen, dass ihr eine Fortführung der Ehe nicht länger als zumutbar erschienen sei und sie entsprechende Eheschutzmassnahmen beantragt habe. Dass das Verhalten des Ehemannes bislang keine strafrechtlichen Folgen nach sich zog, könne hier nicht weiter ins Gewicht fallen. Schliesslich sei im Rahmen des Eheschutzverfahrens vereinbart worden, dass ihr Ehemann die beiden Kinder an jeweils 3 Tagen pro Woche betreue. Dies ermögliche ihrem Ehemann seine Beziehung zu seinen Kindern weiterhin aufrecht zu erhalten und sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziffer 1 EMRK wahrzunehmen. Dies sei auch im Interesse der beiden Kinder. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die beiden Kinder eine enge Beziehung zu ihren Halbgeschwistern hätten und die ältere Tochter im August 2023 die 1. Primarschulklasse besuchen werde. Ein Schulkind befinde sich nicht mehr im sogenannten anpassungsfähigen Alter. Eine Wegweisung würde die Einschulung in den obligatorischen Schulunterricht verhindern und dem Kindeswohl widersprechen. Im Übrigen erweise sich eine Wegweisung als unverhältnismässig, weil nicht das mildeste Mittel, nämlich eine förmliche Verwarnung, angeordnet worden sei.

 

4. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 12. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung, verwies auf die Akten und die Begründung der angefochtenen Verfügung und beantragte, die Beschwerde unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen.

 

5. Am 30. Mai 2023, 4. Juli 2023, 25. August 2023 und 12. September 2023 liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen und reichte verschiedene Belege ein. Daraus geht hervor, dass sie seit Mitte April 2023 ununterbrochen und nun unbefristet zu 80 % im Wohnheim [...] als Betreuerin arbeitet und ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 4’300.00 bis CHF 4’500.00 (Quellensteuer bereits abgezogen; ohne Kinderzulagen) erzielt. Die 3-monatige Probezeit ist abgelaufen und das entsprechende Beurteilungsgespräch hat stattgefunden. Im Juni 2023 wurde ihr seitens der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn mitgeteilt, ihrem Ehemann werde eine Rente zugesprochen und die Voraussetzungen für den Bezug von Kinderrenten seien erfüllt. Sie wurde aufgefordert, ihren Anspruch auf direkte Auszahlung dieser Kinderrenten geltend zu machen. Es ist davon auszugehen, dass ihr diese Renten, deren Höhe nicht bekannt ist, mittlerweile direkt ausbezahlt werden. Am 8. September 2023 bestätigte die Einwohnergemeinde […], dass die Beschwerdeführerin inkl. ihrer beiden Kinder vom regionalen Sozialdienst abgelöst wurden und seit dem 1. Juni 2023 finanziell unabhängig sind.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 VZAE insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Weiter gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gemäss Art. 77d Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77 e Abs. 1 VZAE).

 

2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, die Beschwerdeführerin habe infolge Auflösung der Ehegemeinschaft durch Trennung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf die Verlängerung der im Rahmen des Familiennachzugs erteilten Aufenthaltsbewilligung und es bestehe wegen mangelnder Integration kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 AIG. Sie hat deshalb die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert (Ziffer. 1). Aus den Akten ergibt sich, dass diese im März dieses Jahres ergangene Verfügung diesbezüglich völlig zu Recht erfolgte. Zwar hat die Ehe länger als die erforderlichen drei Jahre gedauert, doch lag ein erhebliches Integrationsdefizit vor, indem die Beschwerdeführerin und ihre Familie von Anbeginn ihres Aufenthalts in der Schweiz mit Sozialhilfe unterstützt werden mussten und zudem auch sprachliche Defizite festzustellen waren. Darüber hinaus lag mit der Sozialhilfeabhängigkeit ein Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vor.

 

2.3 Mittlerweile hat sich die Situation jedoch fundamental verändert. Die Beschwerdeführerin, die über ein serbisches Diplom als «Höhere Krankenschwester – Technikerin» verfügt, das möglicherweise in der Schweiz anerkannt werden kann, arbeitet zu 80 % in ungekündigter Stellung und hat sich und ihre beiden Kinder, über die sie gemäss Ziff. 2 des Eheschutzurteils des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 12. April 2023 die alleinige Obhut hat, komplett von der Sozialhilfe ablösen können. Ihr getrennt von ihr lebender Ehemann kümmert sich gemäss Trennungsvereinbarung während 3 Tagen pro Woche um die beiden Töchter und nimmt dabei Rücksicht auf die Arbeitszeiten der Beschwerdeführerin (Ziff. 3.4 des erwähnten Urteils). Er selbst ist offenbar seit Juni 2023 IV-rentenberechtigt, sodass auch die Beschwerdeführerin über zwei IV-Kinderrenten verfügen kann. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf des Verfahrens «das Heft in die Hand genommen», sich von ihrem Ehemann getrennt und für sich und ihre beiden Kinder eine Situation geschaffen hat, die für einen Verbleib in der Schweiz gute Voraussetzungen schafft. Es wäre deshalb unverhältnismässig und auch nicht im Interesse der beiden niederlassungsberechtigten Töchter (die ältere besucht seit August die 1. Primarschulklasse), die Beschwerdeführerin nun in ihr Heimatland auszuweisen. Es ist ihr deshalb eine von ihrem Ehemann unabhängige befristete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Migrationsbehörde hat dabei die künftige Entwicklung zu beobachten und bei einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit entsprechend zu reagieren. Die Vorinstanz wird deshalb angewiesen, der Beschwerdeführerin – allenfalls unter Auflagen oder Bedingungen – gestützt auf Art. 50 AIG eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet. Die Beschwerdeführerin hat die Aufhebung der gesamten Verfügung des MISA vom 21. März 2023 verlangt, was angesichts der obigen Ausführungen (II. Ziff. 2.2) nicht infrage kommen kann. Nichtsdestotrotz obsiegt sie im vorliegenden Verfahren, weshalb in Anwendung von § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und die Beschwerdeführerin zu entschädigen hat. Der Vertreter macht mit Kostennote vom 4. Juli 2023 einen gesamten Betrag von CHF 3'762.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend. Dies scheint im Vergleich mit ähnlich gelagerten Fällen hoch. Da aber am 25. August 2023 und am 12. September 2023 noch zwei weitere kurze Eingaben erfolgten, welche nicht in Rechnung gestellt und unberücksichtigt geblieben sind, ist keine Kürzungen vorzunehmen. Zufolge vollumfänglicher unentgeltlicher Rechtspflege ist dieser Betrag vom Staat zu bezahlen, es besteht kein Rückforderungsanspruch.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziffern 2. – 4. der Verfügung vom 21. März 2023 des Departements des Innern werden aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, A.___ nach Art 50 AIG – allenfalls unter Auflagen und Bedingungen – eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt Alexander Kunz, eine Parteientschädigung von CHF 3’762.80 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann