Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___, Kamerun,
2. B.___, Deutschland,
3. C.___, Deutschland,
4. D.___, Deutschland,
5. E.___, Deutschland,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wurde am [...] 1977 in [...], Kamerun, geboren und ist kamerunische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin 1 [AS Bf. 1] 28). Am 17. Januar 2013 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 in [...], Kamerun, mit dem damals in der Schweiz niedergelassenen, deutschen Staatsbürger F.___, geb. [...] 1972 (AS Bf. 1 11). Am 15. Mai 2015 reiste sie mit den beiden gemeinsamen Kinder B.___, geb. [...] 2010 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C.___, geb. [...] 2012 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) gestützt auf ein bewilligtes Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz ein (AS Bf. 1 126; Aktenseite Beschwerdeführer 2 [AS Bf. 2] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 3 [AS Bf. 3] 6).
2. Am 12. Juni 2015 wurden den Beschwerdeführern 1 - 3 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater erteilt (AS Bf. 1 126; AS Bf. 2 7; AS Bf. 3 6). Seit dem 31. Mai 2019 sind die Beschwerdeführer 2 und 3 im Besitz von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (AS Bf. 2 16; AS Bf. 3 15).
3. Am [...] 2015 wurde in [...] die gemeinsame Tochter D.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und am [...] 2018 in [...] die Tochter E.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) geboren. Sie verfügen über Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Aktenseite Beschwerdeführerin 4 [AS Bf. 4] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 5 [AS Bf. 5] 5).
4. Die Ehegatten leben gemäss Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. Juli 2020 seit dem 1. Juli 2020 getrennt und die Ehe wurde durch dasselbe Gericht am 16. Mai 2022 geschieden (AS Bf. 1 193, 231). Die gemeinsamen Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt (AS Bf. 1 231).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des Departments des Innern am 16. März 2023 folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2023 zu verlassen.
4. A.___ hat sich und ihre Kinder ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
6. Dagegen liessen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 3. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellten mit der einlässlichen Beschwerdebegründung am 25. April 2023 folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer 2 bis 5 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.
4. Eventualiter sei den Beschwerdeführern 2 bis 5 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
5. Subeventualiter sei den Beschwerdeführern 2 bis 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6. Es sei den Beschwerdeführern 1 bis 5 die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
7. Für das vorliegende Verfahren sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. In seiner Vernehmlassung vom 19. Mai 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 wurde den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Stephanie Selig als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Der Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2023 wurde am 15. Juni 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt.
10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist-und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer ersuchen um Parteibefragung. Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei einem ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des Bundesgerichts 2D_3/2012 E. 2.3).
3. Nach § 68 Abs. 3 VRG sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens erlaubt. Das Gericht entscheidet aufgrund des Sachverhalts, wie er sich zum Urteilszeitpunkt darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_163/2021 E. 6.2).
4.1 Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin 1 zu Recht widerrufen, keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt und sie weggewiesen hat. Die Beschwerdeführer 2 bis 5 vermögen keinen eigenständigen Widerrufsgrund zu setzen, haben jedoch grundsätzlich dem Inhaber der gemeinsamen elterlichen Sorge und der faktischen Obhut zu folgen (BGE 139 II 393 E. 4.2.3 S. 400). Wie in den nachstehenden Ausführungen dargelegt, ist es den Kindern zumutbar, das ausländerrechtliche Schicksal der sorge- und betreuungsberechtigten Mutter zu teilen, weshalb die Rechtsbegehren 3 bis 5 der Beschwerdebegründung vom 25. April 2023 abzuweisen sind.
4.2 Familienangehörige von in der Schweiz aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird und formell fortdauert (Art. 7 lit. d des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA, SR 0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP, SR 142.203) i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 E. 2.1).
4.3 Indem die Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit Trennung im Jahr 2020 und alsdann mit Scheidung am 16. Mai 2022 aufgelöst wurde, hat die Beschwerdeführerin 1 keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA. Die Vorinstanz hat daher die Aufenthaltsbewilligung nach FZA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP zu Recht widerrufen. Es fragt sich daher, ob die Beschwerdeführer 2 bis 5 über einen originären Bewilligungsanspruch aus dem FZA verfügen und sich für die sorge- und obhutsberechtigte Beschwerdeführerin 1 daraus ein abgeleiteter Anspruch auf Verbleib in der Schweiz ergibt (umgekehrter Familiennachzug). Die Vorinstanz verneinte, wie nachfolgend dargelegt wird, zu Recht einen solchen Anspruch.
5.1 Nach Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Das Bundesgericht ist der Auslegung des EuGH für die Anwendung von Art. 24 Anhang I FZA, dass die Bedingung ausreichender finanzieller Mittel nicht dahin ausgelegt werden könne, dass der Betroffene selber über solche Mittel verfügen müsse bzw. diese auch von Familienangehörigen oder sonstigen Dritten stammen könnten, gefolgt (ausführlich dazu BGE 142 II 35 E. 5.2 S. 44).
5.2 Laut Art. 16 Abs. 1 VFP sind die finanziellen Mittel von EU- und EFTA-Angehörigen sowie ihren Familienangehörigen ausreichend, wenn sie die Fürsorgeleistungen übersteigen, die einem schweizerischen Antragsteller oder einer schweizerischen Antragstellerin oder allenfalls seinen oder ihren Familienangehörigen aufgrund der persönlichen Situation nach Massgabe der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) gewährt werden.
5.3 Die Beschwerdeführer 2 bis 5 besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit und können sich grundsätzlich auf das FZA berufen. Die Beschwerdeführerin 1 ging bis Ende Dezember 2022 keiner Erwerbstätigkeit nach und wird seit dem Wegzug ihres Ex-Ehemannes ununterbrochen mit Sozialhilfe unterstützt und die Beschwerdeführer 2 bis 5 sind noch nicht erwerbstätig und haben als Einkommen «lediglich» die Unterhaltszahlungen des Vaters. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids war durch den Sozialhilfebezug ein Negativsaldo von CHF 69'359.18 entstanden. Gemäss den Angaben der Sozialen Dienste [...] wird trotz der neuen Anstellung der Beschwerdeführerin 1 keine Ablösung von der Sozialhilfe möglich sein. Vor diesem Hintergrund verfügen die Beschwerdeführer 2 bis 5 nicht über ausreichend finanzielle Mittel im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA.
6.1 Eine weitere Anspruchsgrundlage bildet Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA. Danach dürfen die Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Ein solches Recht besteht jedoch nur, wenn unter anderem das Kind zum Zeitpunkt der Trennung seiner Eltern bereits eine Berufsausbildung in der Schweiz begonnen hat und es dem Kind nicht zuzumuten ist, seine Berufsausbildung im Herkunftsland fortzusetzen, wo es auf unüberwindbare Anpassungsschwierigkeiten stossen würde. Von Kindern, welche den Kindergarten oder die Unterstufe der Primarschule besuchen, kann man dagegen erwarten, dass sie mit dem Elternteil, der die Obhut hat, in ihr Herkunftsland zurückkehren, da sie keine grossen Schwierigkeiten haben würden, sich einem anderen Schulsystem anzupassen (Weisungen und Erläuterungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr, Ziff. 7.5.2.1 [Stand: Januar 2023]). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird vorausgesetzt, dass die Kinder bei «(noch) intakter Familiengemeinschaft bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich zu integrieren bzw. massgebliche Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie auszubilden. Das ist bei Kleinkindern, die noch in erster Linie auf den familiären Bereich bezogen leben, nicht der Fall (BGE 139 II 393 E. 4.2.2 S. 399).» Bereits früh hielt das Bundesgericht fest, dass von einem Kind, welches lediglich die ersten Jahre der Primarschule in der Schweiz besuchte, erwartet werden kann, dass es in sein Herkunfts-land zurückkehrt («Il en irait différemment pour un enfant fréquentant les premières années d'école primaire en Suisse, car, en pareil cas, on pourrait attendre de lui qu'il rentre dans son pays d'origine avec l'un de ses parents pour y terminer sa scolarité obligatoire et poursuivre sa formation professionnelle; en raison de son âge, il ne devrait pas avoir de grandes difficultés à s'adapter à un autre système scolaire (Urteil des Bundesgerichts 2A.475/2004 E. 4.7).»
6.2 Das Migrationsamt verneinte einen aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA abgeleiteten Bewilligungsanspruch mit der Begründung, dass lediglich zwei der vier Kinder im Zeitpunkt der Trennung der Eltern (im Jahr 2019) die Primarschule besucht hätten und von den Kindern erwartet werden könne, mit der obhutsberechtigten Mutter ins Herkunftsland zurückzukehren. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass massgebend für den Zeitpunkt der Trennung Juli 2020 gewesen sei, als drei Kinder bereits schulpflichtig gewesen seien und das jüngste den Kindergarten besucht habe. Ein Wechsel in ein anderes Schulsystem sei ihnen nicht zumutbar. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass gemäss den Akten des Beschwerdegegners ebenfalls von einem solchen Recht ausgegangen worden sei (vgl. Vorakten, p. 220). Weshalb davon abgekehrt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin 1 könne aus diesem Aufenthaltsrecht einen Anspruch auf Aufenthalt für sich selbst ableiten.
6.3 Gemäss Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern leben die Eltern der Beschwerdeführer 2 bis 5 seit 1. Juli 2020 getrennt. Spätestens seit diesem Zeitpunkt war die Familiengemeinschaft nicht mehr intakt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer 2 hatte zu diesem Zeitpunkt gerade die 2. Klasse und die Beschwerdeführerin 3 die 1. Klasse abgeschlossen. Die Beschwerdeführerin 4 stand kurz vor der Einschulung und die Beschwerdeführerin 5 wurde erst im August 2022 eingeschult. Demzufolge befanden sich die Kinder zum Zeitpunkt der Trennung der Eltern entweder in der Unterstufe der Primarschule oder waren noch gar nicht eingeschult. Aus diesem Grund ist es den Kindern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zumutbar mit der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin 1 in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer 2 teilweise Massnahmen der speziellen Förderung erhalte und sich auch die anderen Kinder der Beschwerdeführerin 1 in der Schule bestens eingelebt hätten oder dass die Kinder gut vernetzt seien und einen grossen Freundeskreis hätten. Es kann von den Kindern erwartet werden, dass sie mit der Beschwerdeführerin 1 in ihr Herkunftsland zurückkehren, da sie aufgrund ihres Alters und insbesondere ihrer Französischkenntnisse keine grossen Schwierigkeiten haben werden, sich einem anderen Schulsystem anzupassen.
6.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ging die Vorinstanz nicht von einem solchen Recht aus, sondern es wurde lediglich anlässlich einer internen Fallbesprechung vermerkt, dass Vergleichsfälle zu lesen seien, in welchen Kinder aufgrund ihres EU/EFTA-Status ein Anrecht haben, die Schule hier abzuschliessen. Selbst wenn jedoch zu diesem Zeitpunkt (14. Oktober 2022) noch von einem solchen Anrecht ausgegangen worden wäre, so wäre dies nicht verbindlich für den Entscheid vom 16. März 2023 gewesen.
7.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende Kriterien: die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d).
7.2 Nach Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) berücksichtigt die zuständige Behörde die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (lit. a), einer schweren oder lang andauernden Krankheit (lit. b) oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche (Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) oder der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).
7.3 Es ist vorliegend unbestritten, dass die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin 1 mit F.___ länger als drei Jahre gedauert hat, so dass die erste Voraussetzung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. Es stellt sich somit lediglich die Frage, ob eine erfolgreiche Integration vorliegt.
7.4 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestes entspricht (lit. d) (Art. 77d Abs. 1 VZAE). Art. 77 Abs. 4 VZAE setzt ausserdem voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE nachweist, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
7.5 Die Vorinstanz erachtete das Integrationskriterium der Sprachkompetenzen nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als nicht erfüllt, da es sich beim eingereichten Dokument lediglich um eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses handle und nicht um einen anerkannten Sprachnachweis, welcher mündliche Deutschkompetenzen auf dem Referenzniveau A1 bescheinige. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin 1 seit August 2022 einen Deutschkurs bei [...] sehr zuverlässig und motiviert besuche und bereits gute Fortschritte habe erzielen können. Ausserdem spreche sie fliessend Französisch, womit sie eine in der Schweiz anerkannte Landessprache spreche.
7.6 Am Wohnort der Beschwerdeführer in der Gemeinde [...] ist Deutsch die gesprochene Landessprache, weshalb die Französischkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 nichts über ihre sprachliche Integration aussagen. Erforderlich ist ein Nachweis über mündliche Sprachkompetenzen in der deutschen Sprache, mindestens auf dem Referenzniveau A1 (Art. 77 Abs. 4 VZAE). Das Referenzschreiben für die Beschwerdeführerin 1 von [...] (Deutschkursleiterin) vom 19. April 2023 bescheinigt lediglich den Besuch des Deutschkurses. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen Nachweis darüber, dass die Beschwerdeführerin 1 über mündliche Deutschkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 verfügt, weshalb die Sprachkompetenzen der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Beurteilung der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als nicht erfüllt zu betrachten sind. In Bezug auf die Sprachkompetenzen macht die Beschwerdeführerin 1 keine persönlichen Verhältnisse geltend, welche zu einer abweichenden Beurteilung des Integrationskriteriums führen sollten und es sind auch keine solchen ersichtlich. Zwar nimmt die Beschwerdeführerin 1 Betreuungsaufgaben wahr, es hindert sie jedoch nachweislich nicht am Besuch eines Deutschkurses.
7.7 Nach Art. 77e Abs. 1 VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt. Wer hingegen Sozialhilfe bezieht, nimmt im Sinne dieser Bestimmung nicht am Wirtschaftsleben teil (Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 E. 4.2). Bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben muss die Situation von Personen, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, ebenfalls berücksichtigt werden. Hierbei ist zum Beispiel an alleinerziehende Elternteile mit Kindern unter 16 Jahren zu denken oder an Fälle, in denen sich ein Elternteil ausschliesslich um den Haushalt sowie die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert (vgl. Weisungen und Erläuterungen des SEM Ausländerbereich (Weisungen AIG), Ziff. 3.3.1.5.4 [Stand: September 2023]).
7.8 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ausländerrechtlich die sozialversicherungs- und sozialhilferechtliche Betrachtungsweise beizuziehen, wonach auch einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des Kindes grundsätzlich eine Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann (Urteile des Bundesgerichts 2C_1228/2012 E. 5.4; 2D_12/2014 E. 3.7.3).
7.9 Die Vorinstanz verneinte eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerin 1 aufgrund des Sozialhilfebezugs von insgesamt CHF 69'359.18. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schulstufenmodell der Beschwerdeführerin 1 ab der obligatorischen Einschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 % zumutbar gewesen wäre (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Damit wäre es der Beschwerdeführerin 1 erst ab August 2022 möglich gewesen, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dieses Pensum sei jedoch vom konkreten Einzelfall abhängig und im vorliegenden Fall kaum realistisch. Die Beschwerdeführerin 1 nehme die Betreuung ihrer Kinder vollständig selber wahr, Unterstützung oder Entlastung vom Kindsvater erhalte sie keine. Entsprechend sei auch eine Erwerbstätigkeit von einem 50 %-Pensum nicht realistisch. Die Beschwerdeführerin 1 bemühe sich so gut wie möglich und gehe seit dem 26. Dezember 2022 einer Erwerbstätigkeit nach. Mit ihrer Anstellung habe die Beschwerdeführerin 1 jedenfalls einen ersten Schritt in die Teilnahme am Wirtschaftsleben erreicht.
7.10 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer und wie in Ziff. 7.8 ausgeführt, ist ausländerrechtlich nicht vom in BGE 144 III 481 E. 4.7.6 festgehaltenen Schulstufenmodell auszugehen, sondern es ist einer alleinerziehenden Mutter etwa nach dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes grundsätzlich zumutbar, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das jüngste Kind der Beschwerdeführerin 1, E.___, wurde am [...] 2021 dreijährig, womit der Beschwerdeführerin 1 seit diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin 1 ist hingegen erst seit dem 26. Dezember 2022 in einem Teilzeitpensum arbeitstätig und damit rund 1.5 Jahre nachdem ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar gewesen wäre. Da die Trennung vom Ex-Ehemann bereits im Juli 2020 erfolgt war, war die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Beschwerdeführerin 1 zudem vorhersehbar und sie hätte sich rechtzeitig um eine Stelle bemühen können. Ausserdem werden die Kinder gemäss Grundlagenbudget SH 2023 an zwei Tagen in einer Tagesschule betreut, was ebenfalls im Rahmen der Arbeitsbemühungen und der wirtschaftlichen Integration der Beschwerdeführerin 1 zu berücksichtigen ist. Es scheint, als hätte sich die Beschwerdeführerin 1 erst auf Druck des in Aussicht gestellten Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung um eine Arbeitsstelle bemüht. Seit dem 26. Dezember 2022 ist die Beschwerdeführerin 1 gemäss Arbeitsvertrag vom 20. Januar 2023 für ca. 20 Stunden pro Woche angestellt. Aus den eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Dezember / Januar und Februar 2023 ergibt dies einen Nettolohn von CHF 1'996.20 im Durchschnitt. Den Angaben der zuständigen Sozialarbeiterin vom 21. Februar 2023 zufolge habe die Beschwerdeführerin 1 zwar noch ein tiefprozentiges Pensum als Reinigungskraft antreten können, das Einkommen reiche aber dennoch nicht aus, um sich von der Sozialhilfe abzulösen. Im Rahmen ihrer Beschwerdebegründung vom 25. April 2023 bringen die Beschwerdeführer auch nicht vor, dass eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgt sei, was durch die Aussage in der Beschwerdebegründung («Mit ihrer Anstellung hat die Beschwerdeführerin jedenfalls einen ersten Schritt in die Teilnahme am Wirtschaftsleben erreicht») bestätigt wird. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin 1 ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihrer Kinder nicht bestreiten kann, ohne Sozialhilfe zu beanspruchen oder sich zu verschulden, weshalb sie nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirtschaftlich nicht integriert ist. Die Beschwerdeführerin 1 ist seit der Trennung von ihrem Ex-Ehemann von der Sozialhilfe abhängig und verursachte dabei massive Kosten. Mangels erfolgreicher Integration hat die Beschwerdeführerin 1 gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
8.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).
8.2 Damit von einer starken Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland ausgegangen werden kann, genügen allgemeine Hinweise nicht und die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 E. 3.4). Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als «stark gefährdet» erscheint und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre (Urteil des Bundesgerichts 2C_376/2021 E. 5.1). Der blosse Umstand, dass die ausländische Person in Lebensverhältnisse zurückkehren muss, die in ihrem Herkunftsland allgemein üblich sind, stellt keinen wichtigen Grund dar, auch wenn diese Lebensumstände weniger vorteilhaft sein mögen, als diejenigen in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1000/2012 E. 5.2.1, m.w.H.)
8.3 Zu Recht verneinte das Migrationsamt eheliche Gewalt im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird. Überdies seien nach Auffassung der Vorinstanz den Akten keine Anzeichen zu entnehmen, wonach die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen worden wäre, was die Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestreiten. Bzgl. der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland kam das Migrationsamt zum Schluss, dass diese nicht stark gefährdet sei. Diesbezüglich monieren die Beschwerdeführer unter anderem, dass es einer alleinerziehenden Mutter in Kamerun nicht möglich sei, wieder Fuss zu fassen und für sich und die Kinder aufzukommen. Zudem habe die Beschwerdeführerin 1 in Kamerun kein soziales oder familiäres Netzwerk, welches sie unterstützen könnte. Auch für die Kinder sei eine Wiedereingliederung in Kamerun unzumutbar und nicht möglich.
8.4 Die 46-jährige Beschwerdeführerin 1 ist erst mit 37 Jahren in die Schweiz eingereist und hat den grössten Teil ihres Lebens in Kamerun verbracht. Massgebliche gesundheitliche Probleme macht sie keine geltend. Die Beschwerdeführerin 1 hat in ihrem Herkunftsland eine Berufsausbildung als Hotelfachfrau abgeschlossen und spricht die französische Sprache. Es ist ihr daher zumutbar und möglich in Kamerun wieder Fuss zu fassen und für sich und die Kinder aufzukommen. Dass ein Leben in der Schweiz einfacher wäre, genügt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, die Wiedereingliederung im Herkunftsland als stark gefährdet erscheinen zu lassen. Bezüglich der Kinder ist in Erwägung zu ziehen, dass die älteren beiden bereits einen Teil ihres Lebens in Kamerun verbracht haben und sich alle vier gerade noch in einem anpassungsfähigen Alter befinden. Überdies sprechen auch die Kinder Französisch. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführer im Herkunftsland nicht stark gefährdet erscheint, ist daher nicht zu beanstanden.
8.5 Im Rahmen der nachehelichen Härtefälle im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG ist auch Art. 8 EMRK zu beachten. Für die Erteilung der Bewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seinerseits «tadellos» verhalten hat (BGE 137 I 247 E. 4.2.3 S. 252). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nur mit Zurückhaltung auf eine Pflicht zu schliessen, die Bewilligung des sorge- oder obhutsberechtigten Elternteils einzig zur Erleichterung der Ausübung des Besuchsrechts zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu erleichtern (BGE 142 II 35 E. 6.2 S. 47).
8.6 Zu Recht verneinte das Migrationsamt einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK. Zwischen den Kindern und dem Vater besteht weder eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht, noch ist das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 als tadellos zu beschreiben. Das Besuchsrecht wird vom Vater nicht wahrgenommen und die Unterhaltszahlungen an die Kinder mussten zeitweise bevorschusst werden und erfolgen inzwischen mittels Schuldneranweisung. Das Verhalten der Beschwerdeführerin 1 ist aufgrund des Sozialhilfebezugs ebenfalls nicht als tadellos zu bezeichnen.
9.1 Nach Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen Ansprüche nach Art. 50 AIG, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen und andere Verfügungen nach AIG widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist.
9.2 Beim Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Finanzen zu vermeiden. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung bei der ausländischen Person abgestellt werden; erforderlich ist eine konkrete Gefahr des Fortbestehens der Sozialhilfeabhängigkeit. Dabei ist neben den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinzubeziehen. Der auf Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG gestützte Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (Urteil des Bundesgerichts 2C_9/2020 E. 4.3.1 und 4.3.2, m.w.H.). Das Bundesgericht erachtete Sozialhilfebezüge von CHF 109'500.00 während sieben Jahren, CHF 96'000.00 während neun Jahren sowie CHF 80'000.00 während sechs Jahren als erheblich (Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2019 E. 4.3.1, m.w.H.; BGE 123 II 529 E. 4 S. 533; BGE 119 Ib 1 E. 3.a und 3.b S. 6).
9.3 Das Migrationsamt erachtete den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit als erfüllt. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass nicht solch hohe finanziellen Unterstützungsleistungen vorliegen würden, welche einen Widerruf zu rechtfertigen vermögen. Ausserdem wäre ein Widerruf unverhältnismässig.
9.4 Seit dem Wegzug ihres Ex-Ehemannes wird die Beschwerdeführerin 1 und damit im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit 2 ¾ Jahren sozialhilferechtlich unterstützt, wobei sich der Negativsaldo damals auf CHF 69'359.18 belief. Im Rahmen ihrer Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass das Bundesgericht beispielsweise einen Betrag von mehr als CHF 210'000.00 über elf Jahre bei einer fünfköpfigen Familie als erheblich qualifiziert habe. Bricht man diesen Betrag auf 2 ¾ Jahre herunter, ergibt dies CHF 52'500.00. Somit war die von der Beschwerdeführerin 1 bezogene Sozialhilfe deutlich höher als im vergleichsweise vorgebrachten Fall. Denn entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer sind die fehlenden Unterhaltsleistungen in Höhe von CHF 23'314.30, welche durch das Oberamt [...] bevorschusst wurden, nicht im Negativsaldo der Beschwerdeführerin 1 in Höhe von CHF 69'359.18 enthalten. Letzterer ist gemäss der in Ziff. 9.2 ausgeführten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als erheblich zu bezeichnen. Den Angaben der zuständigen Sozialarbeiterin vom Februar 2023 zufolge reicht das Einkommen der Beschwerdeführerin 1 nicht aus, um sich von der Sozialhilfe abzulösen und in der Beschwerde werden keine veränderten Verhältnisse geltend gemacht, welche eine davon abweichende Einschätzung zulassen würden. Es ist indessen keine veränderte Zukunftsprognose möglich und damit ein Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG zu bejahen.
10.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.
10.2 Nach erfolgter Interessenabwägung, insbesondere unter Berücksichtigung der Anwesenheitsdauer in der Schweiz, dem Grad der Integration sowie dem anpassungsfähigen Alter der Kinder, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar sei, gemeinsam mit ihren Kindern nach Kamerun zurückzukehren und sich die Wegweisung als verhältnismässig erweise. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass die Beschwerdeführerin 1 seit dem sie ihr Heimatland verlassen habe, nie zurückgekehrt sei. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin 1 weder ein familiäres noch ein soziales Umfeld, welches sie unterstützen könnte. In der Schweiz hingegen verfüge sie über ein gutes soziales Netzwerk. Bzgl. der Kinder wird ausgeführt, dass diese keinen Bezug zu Kamerun hätten und sich auch mit der Kultur und Tradition des Landes nicht identifizieren könnten. Insbesondere würden sich die beiden älteren Kinder in einem Alter befinden, in welchem sich ihre Beziehungen nicht mehr vorwiegend auf das familiäre Zusammenleben richten würden, sondern sozial eng verknüpft seien.
10.3 Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 10 des angefochtenen Entscheids). Wegen der erheblichen und fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Entfernungsmassnahme auszugehen. Die gesamte Kindheits- und Jugendzeit sowie die ersten jungen Erwachsenenjahre verbrachte die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland, wo sie aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Für eine starke Entfremdung von der heimatlichen Kultur und Lebensweise liegen keine Anhaltspunkte vor. Eine Wiedereingliederung in der Heimat dürfte der Beschwerdeführerin 1 keine Mühe bereiten, da ihre Mutter in Kamerun lebt und die Beschwerdeführerin 1 über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt. Die Wiedereingliederung dürfte auch den Kindern keine Mühe bereiten, da sie mit ihren fünf bis zwölf Jahren in einem anpassungsfähigen Alter sind und zumindest mit der Sprache ihrer Mutter vertraut sind. Aus diesem Grund ist es ihnen auch zumutbar in Kamerun neue soziale Kontakte zu knüpfen. Ein Kontakt zum Vater scheint nicht zu bestehen und sollte ein solcher gewünscht sein, könnte dieser im Rahmen von Besuchsaufenthalten sowie über moderne Kommunikationsmittel aufgebaut werden. Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin 1 zumutbar, gemeinsam mit ihren Kindern nach Kamerun zurückzukehren und die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich als verhältnismässig. Die Wegweisung ist geeignet und notwendig um das öffentliche Interesse einer nicht gewünschten Sozialhilfeabhängigkeit durchzusetzen.
10.4 Nachdem festgestellt wurde, dass sich die Wegweisung als verhältnismässig im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG erweist, ist zu prüfen, ob Art. 3 Abs. 1, Art. 28 oder Art. 16 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) die Wegweisung als unverhältnismässig erscheinen lässt. Gemäss den vorgenannten Bestimmungen ist das Kindeswohl vorrangig und das Recht des Kindes auf Bildung ebenfalls zu berücksichtigen. Ausserdem besteht ein Schutz vor willkürlichen oder rechtswidrigen Eingriffen in das Privatleben und die Familie.
10.5 Dass die Kinder, wie in der Beschwerde ausgeführt, keinen Bezug zu Kamerun hätten, mag zwar stimmen, ändert jedoch nichts an den vorstehenden Ausführungen, dass es ihnen aufgrund ihres anpassungsfähigen Alters zumutbar ist, ihrer Mutter in ihr Herkunftsland zu folgen. Jedoch ist es nicht zutreffend, dass die Kinder nicht über die kamerunische Staatsangehörigkeit verfügen würden. Denn gemäss Beilage 13 zur Beschwerde sind Kinder, die einen Elternteil haben, welcher kamerunischer Staatsbürger ist, durch die Geburt auch kamerunische Staatsbürger. Dass die Kinder spätestens bei Erreichen der Volljährigkeit ihre deutsche Staatsbürgerschaft abgeben müssten, ist hinzunehmen, da bei aufenthalts- oder niederlassungsberechtigten Kindern keine spezifischen bürgerrechtlichen Überlegungen zu berücksichtigen sind und die Zumutbarkeit der Ausreise genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_467/2012 E. 2.1.1). Bzgl. der Zumutbarkeit der Ausreise führen die Beschwerdeführer weiter aus, dass in Kamerun Bürgerkrieg herrsche und terroristische Gruppierungen aktiv seien. Als alleinerziehende Frau mit vier Kindern ohne Einkommen und Bleibe seien die Beschwerdeführer einem grossen Risiko ausgesetzt und müssten um ihre Sicherheit fürchten. Nach Art. 83 Abs. 4 AIG liegt eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur dann vor, wenn die Beschwerdeführer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeine Gewalt und medizinische Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wären. Eine solche konkrete Gefährdung vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen.
11. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 nicht verlängert. Sie wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens 60 Tage nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu verlassen.
12.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
12.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht einen Aufwand von total 15.68 Stunden geltend, was angemessen erscheint. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Dies führt inklusive Auslagen von CHF 142.00 und der Mehrwertsteuer von 7.7 % zu einer Entschädigung von CHF 3'361.55, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 675.50 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 230.00, inkl. MwSt.), beides, sobald die Beschwerdeführerin 1 zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert 60 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Stephanie Selig, wird auf CHF 3'361.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 675.50, beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_16/2024 vom 30. April 2025 aufgehoben.