Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 6. September 2023          

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, Jg. 1959, deutscher Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer), reiste am 29. Oktober 2007 im Alter von 48 Jahren in die Schweiz ein und erhielt aufgrund eines Erwerbseinsatzes über die [...] eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA. Am 4. November 2008 wurde die Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA erneuert (pag. 9). Der Einsatz über die [...] dauerte längstens bis am 5. Januar 2009 (Beginn der Rahmenfrist der UNIA Arbeitslosenkasse; pag. 15). Am 27. Oktober 2009 wurde dem Beschwerdeführer eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU / EFTA zwecks Stellensuche mit einer Gültigkeit von sechs Monaten erteilt (pag. 21). Am 1. März 2010 wurde ihm aufgrund des unbefristeten Arbeitsvertrages mit der [...] eine Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA mit einer Gültigkeit von fünf Jahren erteilt (pag. 23 ff.).

 

2. Im Februar 2015 liess die Einwohnergemeinde [...] dem Beschwerdeführer eine Verfallsanzeige (Ausweis B) zukommen (pag. 32). Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 (Eingang) teilte der Beschwerdeführer dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) insbesondere mit, dass er seit dem Februar 2012 Sozialhilfe beziehe. Zusätzlich reichte er Urkunden ein, aus denen ersichtlich ist, dass ihm die [...] das Arbeitsverhältnis auf den 31. Juli 2010 gekündigt hatte (pag. 35 – 39).

 

3. Mit Schreiben vom 5. März 2015 teilte das MISA dem Beschwerdeführer mit, dass er seit bereits mehr als 12 Monaten arbeitslos sei und die Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert werde. Sollte er anlässlich der Prüfung der Verlängerung in einem Jahr nach wie vor arbeitslos sein, erlösche sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dies hätte zur Folge, dass er die Schweiz verlassen müsste (pag. 43).

 

4. Am 11. Januar 2016 wurde die Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA gestützt auf den unbefristeten Arbeitsvertrag mit der [...] AG vom 15. Dezember 2015, mit Beginn ab 11. Januar 2016, (pag. 51 ff.) erneut um ein Jahr bis zum 28. Februar 2017 verlängert (pag. 55). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur im Januar 2016 für die [...] AG tätig war (pag. 215).

 

5. Mit Schreiben vom 15. März 2017 (pag. 71 f.) gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. Mit Schreiben vom März 2017 inklusive Beilagen (Eingang beim MISA am 29. März 2017; pag. 74 – 109) reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein.

 

6. Mit E-Mail vom 22. Mai 2017 erhielt das MISA vom Beschwerdeführer einen Einsatzvertrag als Lastwagenchauffeur Kat. CE vom 22. Mai 2017 (mit Arbeitsbeginn am 22. Mai 2017, 13.00 Uhr, maximal bis 16. Mai 2017, pag. 110 f.) und mit E-Mail vom 7. Juli 2017 einen Einsatzvertrag vom 7. Juli 2017 (mit Arbeitsbeginn am 10. Juli 2017, maximal bis 11. August 2017, pag. 112 ff.).

 

7. Das MISA wurde erst wieder drei Jahre später, am 1. Oktober 2020, tätig, indem es eine Anfrage betreffend Sozialhilfe beim Sozialamt startete (pag. 120). Mit Schreiben vom 10. November 2020 (pag. 124 f.) gewährte das MISA dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör bezüglich Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer nahm am 24. November 2020 (Eingang beim MISA; pag. 157 ff.) Stellung und reichte zahlreiche Urkunden ein.

 

8. Mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 teilte der Beschwerdeführer dem MISA mit, er habe gleichentags einen befristeten Arbeitsvertrag mit der [...] AG mit Vertragsbeginn ab 1. Januar 2021 unterzeichnen können. Ausserdem sei ihm eine unbefristete Anstellung in Aussicht gestellt worden. Damit er die Tätigkeit antreten könne, brauche er eine gültige Aufenthaltsbewilligung (pag. 161 f.).

 

9. Am 6. März 2023 beschwerte sich der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht, was sinngemäss als Rechtsverzögerungsbeschwerde entgegengenommen wurde (pag. 194).

 

10. Mit Verfügung vom 24. März 2023 verlängerte das MISA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn per 30. Juni 2023 aus der Schweiz weg (pag. 223 ff.).

 

11. Mit Urteil vom 6. April 2023 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend Rechtsverzögerung aufgrund des ergangenen Entscheids in der Hauptsache als gegenstandslos ab (pag. 242 f.).

 

12. Mit Eingabe vom 5. April 2023 erhob der Beschwerdeführer frist- und formgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Verfügung des MISA vom 24. März 2023 und beantragte insbesondere deren Aufhebung sowie die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eventualiter sei die Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2024 zu verlängern. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.   

 

13. Mit Eingabe vom 26. April 2023 schloss das MISA auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge.

 

14. Am 16. Mai 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer erneut und reichte weitere Urkunden zu den Akten.

 

15. Vom 15. Februar 2011 (pag. 69, 121, 197 ff.) bis am 30. September 2022 (pag. 188) wurde der Beschwerdeführer vollumfänglich sozialhilferechtlich unterstützt. Aus den Unterlagen des Sozialamtes geht hervor, dass er ab April 2022 (63-jährig) eine AHV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 321.00 sowie Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 1'432.95 erhält.

 

16. Die insgesamt beanspruchte Sozialhilfe beläuft sich auf CHF 240'817.85. Einzig in den Monaten Januar 2016 (CHF 1'629.55), Juli 2017 (CHF 1'944.05) und August 2017 (CHF 987.25 + 392.00 + 340.20) sowie im Mai 2021 (CHF 152.20), August 2021 (CHF 2'328.60 + 2'857.90) und September 2021 (CHF 392.60 + 614.55) war er erwerbstätig und erwirtschaftete in knapp 12 Jahren (ab August 2010 bis zum Erhalt einer AHV-Rente und Ergänzungsleistungen ab April 2022) insgesamt ein Einkommen in Höhe von CHF 11'638.90 (pag. 197 ff.).

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA, SR 0.142.112.681) eine Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA erteilt. Die Vorinstanz ist der Auffassung, dass diese Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werden könne. Ihr zufolge sei der Beschwerdeführer weder als Arbeitnehmer gemäss Art. 6 Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung für Arbeitnehmer) einzustufen, noch erfülle er die Voraussetzungen für ein Verbleiberecht nach Art. 4 Anhang I FZA (Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit), noch die Voraussetzungen nach Art. 24 Anhang I FZA (Aufenthaltsregelung ohne Erwerbstätigkeit).

 

3.1 Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des FZA ist (Vertragsausländer) und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU / EFTA-B-Bewilligung). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten (vgl. Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA). Einem Arbeitnehmer, der mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mehr als drei Monaten und weniger als einem Jahr eingegangen ist, wird eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer erteilt, die der Dauer des Arbeitsvertrags entspricht (Art. 6 Abs. 2 Anhang I FZA; EU / EFTA-L-Bewilligung).

 

3.2 Das Bundesgericht hat entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, (1) wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren. Die zuständige Behörde kann in diesen Situationen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU / EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU / EFTA widerrufen oder nicht verlängern, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt sind (Art. 23 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs [VEP; SR 142.203], vgl. zum Ganzen BGE 141 II 1, E. 2.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn die betroffenen Personen ihre Eigenschaft als Arbeitnehmende verlieren (Caroni Martina / Scheiber Nicole / Preisig Christa / Plozza Monika, Migrationsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, S. 394).

 

3.3 Die Auslegung des freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs und des damit verbundenen Status erfolgt in Übereinstimmung mit der unionsrechtlichen Rechtsprechung, wie sie vor der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens bestand (Art. 16 Abs. 2 FZA). Als freizügigkeitsrechtlicher Arbeitnehmer gilt gemäss der Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält. Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Zu berücksichtigen sind praxisgemäss etwa der gegebenenfalls unregelmässige Charakter der verrichteten Leistungen, ihre beschränkte Dauer oder die geringe Vergütung, die dem Ausländer dafür ausgerichtet wird. So hat das Bundesgericht etwa entschieden, dass eine Teilzeitbeschäftigung, die ein monatliches Einkommen von bloss ungefähr CHF 600.00 bis CHF 800.00 einbringt, als marginal und nebensächlich anzusehen ist und folglich kein Arbeitsverhältnis im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA darstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November 2021, E. 4.1). 

 

3.4 In den insgesamt 16 Jahren Aufenthalt in der Schweiz war der Beschwerdeführer lediglich in den ersten drei Jahren erwerbstätig. Ab dem Jahr 2011 bezog er bis im Jahr 2022, sprich bis zum Alter, in dem er die Altersrente geltend machen konnte, fast ausschliesslich Sozialhilfe. Die insgesamt beanspruchte Sozialhilfe beläuft sich auf CHF 240'817.85. Ab dem Jahr 2010 bis zum Bezug der Altersrente im Jahr 2022, sprich während 12 Jahren, war der Beschwerdeführer lediglich insgesamt 11 Monate erwerbstätig. Ab dem Jahr 2016 bis 2022 erwirtschaftete er ein Einkommen in Höhe von CHF 11'638.90. Der Beschwerdeführer behauptete wiederholt, insbesondere aufgrund seines Alters und als Deutscher sei es schwierig, in der Schweiz Arbeit zu finden. Auffallend ist, dass der Beschwerdeführer jeweils in dem Zeitpunkt, als der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung drohte, dem MISA einen Arbeitsvertrag vorlegen konnte. Dies geschah beispielsweise mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2015, nachdem das MISA den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. März 2015 darauf aufmerksam machte, dass er, wenn er bei der Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Jahr darauf nach wie vor arbeitslos sei, die Schweiz verlassen müsse oder als der Beschwerdeführer zwei Einsatzverträge vom Mai 2017 und Juli 2017 einreichte, nachdem ihm das MISA mit Schreiben vom 15. März 2017 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährte. Im ersten Einsatzvertrag wurde als Einsatzbeginn der 22. Mai 2017 und die maximale Dauer des Einsatzes bis am 15. Mai 2017 angegeben, was faktisch nicht möglich ist. Der zweite Einsatz dauerte nur rund einen Monat. Immerhin ist aus dem Kontoauszug des Sozialamts der Sozialregion [...] ersichtlich, dass er im Jahr 2017 immerhin zwei Monate lang Erwerbseinkommen generierte. Seit dem Schreiben des MISA vom 15. März 2017 geschah beim MISA betreffend die vorliegende Angelegenheit drei Jahre lang nichts mehr. Aufgrund dessen, dass das MISA erst im Jahr 2020 wieder tätig wurde, verblieb der Beschwerdeführer weitere Jahre in der Schweiz und bezog weiterhin Sozialhilfe. Arbeitsverträge reichte der Beschwerdeführer nicht mehr ein. Als das MISA dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. November 2020 erneut das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA und der damit verbundenen Wegweisung aus der Schweiz gewährte, reichte der Beschwerdeführer dem MISA mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 gleichentags einen befristeten Arbeitsvertrag mit der [...] AG mit Vertragsbeginn ab 1. Januar 2021 zu den Akten. Der befristete Vertrag wurde später in einen unbefristeten umgewandelt. Auch hier zeigt sich, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden. Allerdings bemühte er sich nur gerade dann um einen Arbeitsvertrag, wenn ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung drohte. Zudem blieb er jeweils nur für kurze Zeit angestellt. Es scheint, als ob es dem Beschwerdeführer nur darum ginge, eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Zwar arbeitete der Beschwerdeführer während des Jahres 2021 im Verhältnis zu den vorherigen Jahren viel, aber immer noch in sehr bescheidenem Masse und erwirtschaftete im Jahr 2021 lediglich CHF 6'345.85. Die Vorinstanz begründete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz insbesondere damit, dass die insgesamt weniger als ein Jahr andauernden Arbeitseinsätze während der mehr als zehn Jahre vor Erreichung des Alters, ab welchem eine Altersrente geltend gemacht werden könne, die Eigenschaft als Arbeitnehmer nicht zu rechtfertigen vermöchten. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren seine Eigenschaft als Arbeitnehmer verloren. Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Im Gegenteil muss aufgrund der Umstände angenommen werden, dass der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich gehandelt hat, da er die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung jeweils dadurch erwirkte, dass er erst dann wieder einen Arbeitsvertrag einreichte bzw. sich um Arbeitsmöglichkeiten bemühte, als der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung drohte. Ausserdem waren seine Einsätze stets von kurzer Dauer. Damit hat er seine Eigenschaft als Arbeitnehmer seit Jahren verloren und erfüllt die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht (mehr).

 

4.1 Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA sieht vor, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei […] nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei haben, das allerdings gemäss Abs. 2 unter den Voraussetzungen von Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 und Richtlinie 75/34/EWG (ABl. Nr. L 14, 1975, S. 10) steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_168/2021 vom 23. November 2021, E. 4.1). Ein Recht auf Verbleib in der Schweiz haben Arbeitnehmer/innen aus den Mitgliedstaaten der EU / EFTA, die sich auf ihr Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer berufen und nach dem Inkrafttreten des FZA oder des Protokolls I zum FZA respektive der Protokolle II und III zum FZA mindestens eine der vier folgenden Voraussetzungen (a, b, c und d) erfüllen (nicht kumulativ; vgl. Art. 4 Anhang I FZA):

 

a) Im Zeitpunkt der Aufgabe ihrer Erwerbstätigkeit haben sie das von der schweizerischen Gesetzgebung vorgesehene Alter für die Geltendmachung einer Rente erreicht, haben sich während der vorangegangenen drei Jahre ständig in der Schweiz aufgehalten und waren dort zuletzt während mindestens zwölf Monaten erwerbstätig (diese drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein).

 

b) Sie sind dauernd arbeitsunfähig geworden und haben sich zuletzt während mehr als zwei Jahren ständig in der Schweiz aufgehalten.

 

c) Sie sind wegen eines Arbeitsunfalls oder wegen einer Berufskrankheit dauernd arbeitsunfähig geworden und haben deswegen Anspruch auf eine Rente eines schweizerischen Versicherungsträgers.

 

d) Sie nehmen nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigem Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA auf, behalten jedoch ihren Wohnsitz in der Schweiz und kehren mindestens einmal in der Woche dorthin zurück.

 

4.2 Der Beschwerdeführer kann sich nicht auf Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, zumal er bereits seit etlichen Jahren die Arbeitnehmereigenschaft nicht mehr innehat und auch nicht mehr wiedererlangt hat. Auch erfüllt er keine der obigen Voraussetzungen zur Geltendmachung des Rechts zum Verbleib in der Schweiz. Er wurde weder dauernd arbeitsunfähig noch nahm er nach drei Jahren Erwerbstätigkeit und ständigen Aufenthalt in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA auf. Auch war er bei Erreichung des vorgesehenen Alters für die Geltendmachung einer Rente in den drei vorangehenden Jahren keine zwölf Monate erwerbstätig.

 

5.1 Nach Art. 24 Anhang 1 FZA erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Bst. a) und einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (Bst. b).

 

5.2 Laut Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP, SR 142.203] sind die finanziellen Mittel für rentenberechtigte EU- und EFTA-Angehörige […] ausreichend, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen schweizerischen Antragsteller oder eine schweizerische Antragstellerin […] zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berechtigt.

 

5.3 Der Beschwerdeführer erhält eine AHV-Rente von monatlich CHF 321.00 und muss zusätzlich mit Ergänzungsleistungen unterstützt werden. Somit erfüllt er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA als Nichterwerbstätiger nicht.

 

6. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU / EFTA seit Jahren nicht mehr erfüllt.

 

7. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers stehen einer Wegweisung nicht entgegen. Er hält sich seit 16 Jahren in der Schweiz auf, hat sich aber wirtschaftlich nie integriert und seinen Lebensunterhalt fast ausschliesslich mit dem Bezug von Sozialhilfe und zuletzt mit AHV- und Ergänzungsleistungen bestritten. Hingegen hat er sich zuvor 48 Jahre im Heimatland aufgehalten. Er ist dort geboren und hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht. Eine Wegweisung ist zumutbar und verhältnismässig.

 

8. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Verlängerung der Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2024. Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Auf diesen Antrag ist folglich nicht einzutreten. Im Übrigen wäre er ohnehin unbegründet.

 

9. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

 

10.1 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 24. April 2023 ein vollständig ausgefülltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege inkl. Unterlagen zu den Akten. Der Beschwerdeführer hat damit belegt, dass er mittellos ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird bewilligt.

 

10.2 Zufolge Unterliegens des Beschwerdeführers sind ihm in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind, aufzuerlegen. Durch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_538/2023 vom 17. Oktober 2023 nicht ein.