Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. Mai 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey    

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend   Antrag auf Wechsel der Beistandsperson


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) besteht eine Vertretungsbeistandschaft für die Bereiche Administration und Finanzen. Seit dem 1. Februar 2022 ist Berufsbeiständin B.___, Sozialdienst Wasseramt, als Mandatsperson eingesetzt.

 

2. Die Beschwerdeführerin hatte letztmals am 6. Juli 2022 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn um Aufhebung der Beistandschaft, eventualiter um Wechsel der Beistandsperson ersucht. Dieser Antrag wurde eingehend geprüft und mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 abgewiesen.

 

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens stellte sie am 3. Februar 2023 bei der KESB erneut Antrag auf Wechsel der Beistandsperson. Dieser Antrag wurde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet. Da die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Verwaltungsgericht auf ihre Beschwerde nicht ein und der Entscheid der KESB vom 6. Dezember 2022 erwuchs in Rechtskraft.

 

4. Am 15. März 2023 ging bei der KESB erneut ein Schreiben der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners, C.___, ein, worin unter anderem ausgeführt wurde, Herr C.___ werde die Aufgaben der Beiständin übernehmen. Am 20. März 2023 schrieb die Beschwerdeführerin erneut an die KESB, sie wolle eine andere Beiständin.

 

5. Mit Entscheid vom 30. März 2023 trat die leitende Vizepräsidentin der KESB auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wechsel der Beistandsperson mit der Begründung nicht ein, dass sich die Verhältnisse seit dem letzten Entscheid nicht geändert hätten und die Beschwerdeführerin deshalb kein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung ihres Antrags habe.

 

6. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 11. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte erneut die Einsetzung einer neuen Beiständin.

 

7. Die leitende Vizepräsidentin der KESB beantragte am 18. April 2023 mit Verweis auf die Begründung ihres Entscheids vom 30. März 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

8. Die Beiständin verwies mit Eingabe vom 24. April 2023 auf ihre Eingabe vom 12. Januar 2023 und verzichtete auf weitere Ausführungen.

 

 


 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Mit Entscheid vom 6. Dezember 2022 hat die KESB sowohl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft, als auch den Eventualantrag auf Wechsel der Beistandsperson abgewiesen. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.

 

2.2 Gemäss § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Verfügung oder ein Entscheid auf schriftliches Gesuch hin durch diejenige Behörde, die rechtskräftig verfügt oder entschieden hat, in Wiedererwägung gezogen werden, sofern neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden. Nach der zu Art. 29 Bundesverfassung (BV, SR 101) entwickelten Rechtsprechung ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich waren oder keine Veranlassung bestand (BGE 124 II 1 E. 3a S. 6 mit Hinweis). Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181, 120 Ib 42 E. 2b S. 47 mit Hinweisen). Ob ein Wiedererwägungsgesuch in Fällen wie dem vorliegenden materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten die Rechtslage in einer Art geändert hat, dass ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht fällt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3 mit Verweis auf 2C_274/2009 vom 28. Oktober 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

 

2.3 Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 3. Februar 2023 vor, die Zusammenarbeit mit ihrer Beiständin gestalte sich zunehmend schwierig. Mangels gegenseitigem Vertrauen beantrage sie einen Beistandswechsel. Sie habe die Beiständin mehrfach erfolglos aufgefordert, ihr die Kinderzulagen auszubezahlen und sie über ihre Finanzen zu orientieren. Ihr Lebenspartner würde sie in Finanzen und Administration unterstützen. In ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht brachte sie zudem vor, die jetzige Beiständin nehme sie nicht ernst und sei nicht erreichbar. Sie erhalte keine Kinderzulagen, es seien zu viele Leute involviert und sie habe zu wenig Geld zur Verfügung.

 

2.4 Die KESB hatte in ihrem rechtskräftigen Entscheid vom 6. Dezember 2022 den Schwächezustand und die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bereits ausführlich beschrieben und aufgezeigt, dass diese aufgrund der Komplexität ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten, insbesondere in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht auf eine professionelle Beistandsperson angewiesen sei. Weiter war ausgeführt worden, dass die Beschwerdeführerin ihre jetzige Beiständin nur aus dem Grund ablehne, weil sie sich von dieser ungerecht und kontrolliert behandelt fühle, da diese ihr aufgrund des beschränkten Budgets nur einen begrenzten Betrag zur freien Verfügung stellen könne. Es sei zu erwarten, dass bei einer neuen Mandatsperson innert Kürze die gleiche Ablehnung seitens der Beschwerdeführerin auftreten würde.

 

Die Beschwerdeführerin hat weder vor der KESB noch in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht dargelegt, inwiefern sich die Verhältnisse nun wenige Monate seit dem Entscheid der KESB geändert hätten und neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorlägen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf ihr neues Gesuch eingetreten.

 

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                           Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                               Blut-Kaufmann

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_449/2023 vom 16. Juni 2023 nicht ein.