Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft / sozialpädagogische Familienbegleitung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Aufgrund einer Meldung eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 7. Juni 2022 ein Verfahren zur Prüfung der Notwendigkeit von kindesschutzrechtlichen Massnahmen betreffend B.___ (geb. […]) und beauftragte den Zweckverband Sozialregion Thierstein mit einer Abklärung der Situation.
2. Am 2. Dezember 2022 ging der Abklärungsbericht des Zweckverbandes Sozialregion Thierstein vom 11. Oktober 2022 ein mit der Empfehlung, für B.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) zu errichten.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom 21. Februar 2023 für B.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ernannte C.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein, per 1. März 2023 als Mandatsperson.
4. Dagegen wandte sich die Kindsmutter A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschwerde vom 30. März 2023 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Richtigstellung und Vervollständigung der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (…) mit Bezeichnung neuer Beweismittel (…)
2. Die durch die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts entstandene Unangemessenheit der Verfügung geltend machen (…)
3. Die durch die fehlerhaft geführte Untersuchung und der unwahren Aussagen (Tatsachenbehauptung) entstandene Ehrverletzung beanstanden (…)
4. Unter o/e-Kostenfolge zzgl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin
5. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss mit Eingabe vom 3. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen.
6. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
7. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Aufhebung der Beistandschaft aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Anlass zur Beschwerde gibt die Errichtung der Beistandschaft für B.___. Die Vorinstanz kam im angefochtenen Entscheid zum Schluss, B.___ sei trotz umfangreicher Hilfestellung durch die Schule und Therapien in seiner Entwicklung gefährdet. Zu Hause könnten die dringend benötigten Strukturen nur unzureichend durch die Kindsmutter durchgesetzt werden. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung und Erziehung von B.___ überfordert und trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen nicht in der Lage, die Betreuung und Erziehung von B.___ sicherzustellen.
3. Die Einschätzung der Vorinstanz stützt sich auf den 12 Seiten umfassenden Abklärungsbericht des Zweckverbandes Sozialregion Thierstein vom 11. Oktober 2022. Betreffend Kindeswohl wird ausgeführt, die Beschulung von B.___ sei momentan bzw. vorerst gegeben. B.___ Präsenzen an der Tagessonderschule [...] seien regelmässig und es gehe ihm gut in [...]. Nichtsdestotrotz sei nach Einschätzung und Beurteilung der abklärenden Person von einer Gefährdung des Kindeswohls von B.___ auf verschiedenen Ebenen auszugehen. Die Gewährleistung der körperlichen, geistigen und sittlichen Entfaltung bzw. die körperlichen, emotionalen, geistigen sowie sozialen Grundbedürfnisse verstanden im Sinne einer «gedeihlichen und förderlichen Entwicklung» erschienen bei B.___ nicht vollumfänglich gewährleistet bzw. befriedigt zu sein, weshalb von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen werden müsse. Diese leite sich weiter durch die subjektiven Bedürfnisse von B.___ ab, die nicht ausreichend erfüllt seien. Dabei sei die Hauptverantwortung der Erfüllung der subjektiven Bedürfnisse und somit der Gewährleistung des Kindeswohls bei der sorgeberechtigten Kindsmutter. B.___ weise durchaus Stärken und Ressourcen auf, gerade auch im schulischen Kontext (gehe gern zur Schule) sowie aufgrund des Vorhandenseins von Freundschaften und (noch) vorhandenem Helfersystem (Schutzfaktoren, Merkmale des Kindes). Das Erziehungsverhalten seiner primären familiären Bezugspersonen sei jedoch aufgrund von Aussagen der Kindsmutter sowie Aussagen Dritter in Frage zu stellen bzw. klar und eindeutig als Risikofaktor einzustufen (Risikofaktor, Merkmale Betreuungsperson). Die Diagnose «ICD-10 F90.1: Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens» bzw. B.___ negativ auffallendes Sozialverhalten seien laut gängiger wissenschaftlicher Meinung als Zusammenspiel zwischen Anlage und Umwelt zu verstehen. B.___ weise eindeutige Verhaltensauffälligkeiten im Sozialen auf (Risikofaktor, Merkmale des Kindes). Zudem scheine die Kindsmutter diese zusätzliche Herausforderung aufgrund Beschreibungen Dritter nicht genügend auffangen bzw. nicht Abhilfe schaffen zu können. Die Erfüllung geistiger, sittlicher sowie emotionaler Bedürfnisse von Seiten der sorgeberechtigten Kindsmutter müsse aufgrund obiger Argumentation als ungenügend eingestuft werden (Risikofaktoren, Merkmale der Betreuungsperson). Die Eltern (Kindsmutter)-Kind-Beziehung beurteile die abklärende Person als grundsätzlich vorhanden, jedoch als problematisch. Die Kindsmutter werde als präsent eingeschätzt. Damit sei zu verstehen, dass zwischen B.___ und der Kindsmutter als seine primäre Bezugsperson eine Bindung ersichtlich sei, die jedoch für B.___s Entwicklung und insbesondere auch Bedürfnisse nicht ausreichend bzw. fördernd sei. Nach Aussagen der Kindsmutter sei die elterliche Erziehung von B.___ gewährleistet. Ferner sei zu erkennen, dass die Kindsmutter in der Lage sei, offen sowie (aus ihrer Mutterrolle heraus) reflektiert zu berichten sowie zu argumentieren. Nichtsdestotrotz müsse aufgrund der familiären Situation sowie vor allem aufgrund der Drittmeinung von Fachpersonen, das Familiensystem, die Eltern-Kind-Beziehung sowie die Erziehungspraxis der Kindsmutter als problematisch betrachtet werden. Es sei davon auszugehen, dass der Erziehungsstil der Kindsmutter als sehr freiheitlich und Laissez-Faire-Erziehungsstil einzuordnen oder zumindest als permissiver Erziehungsstil zu verstehen sei. Das zeige sich u.a. in einer als bedingungslose Liebe zu verstehende erzieherische Haltung und erzieherische Praxis der Kindsmutter, in seinem Sozialverhalten im Allgemeinen sowie in der als unzureichend beschriebenen Betreuung und Unterstützung von B.___ sowie in seinen Schwierigkeiten beim Aufbau und der Haltung von Beziehungen zu Erwachsenen bzw. seiner Beziehungsfähigkeit im Allgemeinen. Der Erziehungsstil der Kindsmutter und dessen (negativen) Folgen scheinen für B.___ nicht geeignet bzw. müssten als kontraproduktiv eingeschätzt werden, da B.___, wie aus Aussagen Dritter eindeutig ersichtlich sei, Struktur und Halt bräuchte. Zur Einschätzung des Unterstützungsbedarfs wird im Bericht ausgeführt, aufgrund der nach fachlicher Meinung von Seiten der abklärenden Person vorliegenden Kindeswohlgefährdung liege aktuell eine konkrete und erhebliche Gefährdung vor, die sich besonders in der Erziehung sowie Betreuung der Kindsmutter als auch im Sozialverhalten B.___s zeigten. Es sei davon auszugehen, dass sich aufgrund B.___s Alter diese Gefährdungsmomente intensivieren würden, weshalb von einem sofortigen und nötigen Unterstützungsbedarf auszugehen sei. Zwischen dem elterlichen Blick auf B.___ sowie seiner elterlichen Einschätzung von Seiten der Kindsmutter und den Aussagen von Drittpersonen sei eine klare Diskrepanz erkennbar. Trotz elterlichem Interpretationsprimat müsse nicht nur von einer Kindswohlgefährdung ausgegangen werden, sondern auch von der Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher Massnahmen und somit von einem Unterstützungsbedarf. Erstere würden damit begründet, dass sowohl B.___ selbst als auch die sorgeberechtigte Kindsmutter momentan nicht in der Lage seien, die Kindswohlgefährdung (Gefährdungsmomente) zu beheben bzw. diese mindestens ansatzweise entgegenzuwirken (Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität), da die Gefährdungsmomente, neben denen bei B.___, auch bei der Kindsmutter selbst lägen. Unterstützung sei nach Meinung der abklärenden Person auf zwei Ebenen notwendig. Einerseits solle B.___ in seinem Sozialverhalten (weiter bzw. zusätzlich) sowie in seiner schulischen und beruflichen Laufbahn unterstützt und bestärkt werden. Andererseits solle die sorgeberechtigte Kindsmutter (sowie [...]) in der Erziehung, Begleitung und Förderung von B.___ wie auch der anderen Kinder ebenfalls beraten, unterstützt und gefördert werden (Stärkung der elterlichen Kompetenzen sowie Beachtung des Prinzips der Komplementarität). Zudem solle das ganze Familiensystem im Fokus der als notwendig erachteten Unterstützungsmassnahmen stehen. Bisherige Interventionen sowie das momentane Helfersystem im Allgemeinen (Familie, Schule, Therapien) reichten nach Aussagen der Fachpersonen nicht (mehr) aus. Weitere Unterstützungsangebote für B.___ und die Familie würden von allen aktuell involvierten Fachpersonen empfohlen bzw. gefordert.
4. Die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. m.w.H.).
5. Die Beschwerdeführerin anerkennt die Diagnose der Hyperkinetischen Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F90.1) von B.___ und sieht auch ein, dass ihr Sohn aufgrund der vorhandenen Verhaltensauffälligkeiten einer Sonderschulung und Psychotherapie bedarf. Sie macht aber geltend, dass der Grund für die vorhandenen Schwierigkeiten nicht im Elternhaus oder ihrer Erziehung liege und von einer Beistandschaft abzusehen sei. B.___ sei nicht auf einem schlechten Weg verglichen mit der Vergangenheit. Mit ihren Ausführungen gelingt es ihr jedoch nicht, die Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften, wonach B.___ trotz umfangreicher Unterstützung mit Sonderschule und Therapie in seiner Entwicklung gefährdet ist. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich über weite Strecken darauf, die familiäre Situation aus ihrer Sicht zu schildern und verschiedene Drittaussagen, die Eingang in den Abklärungsbericht gefunden haben, als unwahr zu bezeichnen. Der Vorinstanz lag im Zeitpunkt ihres Entscheides ein umfassender Abklärungsbericht vor, der aufzeigt, dass die Errichtung einer Beistandschaft geboten ist. Zwar ist anhand der Akten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von den involvierten Fachpersonen grundsätzlich als kooperativ wahrgenommen wird. Auch wenn die Zusammenarbeit mit Dritten und Fachstellen durchaus positiv zu sein scheint, vermag die Beschwerdeführerin ihren Sohn nicht ausreichend in seinen Bedürfnissen zu unterstützen und ihn angemessen zu fördern. B.___ scheint auch von schädigenden Einflüssen (übermässiger Medienkonsum etc.) ungenügend geschützt. Die bisherigen Interventionen und das momentane Helfersystem reichen nicht (mehr) aus, auch wenn die Beschwerdeführerin anderes behauptet. Entgegen ihrer Ansicht setzt die Anordnung einer Kindesschutzmassnahme kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, das Wohl des Kindes trotz einer Gefährdungslage zu wahren oder wiederherzustellen, wobei der Kindesschutz im Sinne der Prävention verlangt, dass nicht erst im «Katastrophenfall» eingegriffen wird, sondern möglichst milden Massnahmen in möglichst frühem Stadium der Vorzug zu geben ist (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 f.). Die Beschwerdeführerin ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass es dem Verwaltungsgericht verwehrt ist, strafrechtliche Konsequenzen gegenüber den in der Beschwerde enthaltenen Anschuldigungen anzuordnen, weil es dafür nicht zuständig ist. Die Akten geben dazu keine Anhaltspunkte, und darum gibt es für das Verwaltungsgericht, das keine Strafverfolgungsbehörde ist, keinen Anlass, eine Strafanzeige zu erstatten. Wenn die Beschwerdeführerin glaubt, es seien Straftaten begangen worden, kann sie das bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft anzeigen.
6. Zusammengefasst muss aufgrund der Akten und insbesondere der vorerwähnten Abklärungen davon ausgegangen werden, dass das Kindeswohl gefährdet ist. B.___ zeigt Verhaltensauffälligkeiten und ist in seinem Sozialverhalten sowie in seiner schulischen bzw. beruflichen Laufbahn zu unterstützen und zu bestärken. Der Abklärungsbericht stellte eine Überforderung der Kindsmutter bei der Erziehung und Förderung von B.___ fest. Die Beschwerdeführerin zeigt sich momentan nicht in der Lage, genügend auf die Bedürfnisse von B.___ einzugehen. Mildere Massnahmen erscheinen nicht geeignet, der Kindeswohlgefährdung von B.___ zu begegnen. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als verhältnismässig und rechtens.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt diese der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman