Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 11. Mai 2023  

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Frey   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement,  vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen, 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Den Vorakten kann entnommen werden, dass A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geb. 1983, von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) bereits ab dem Jahr 2013 aufgrund seiner Epilepsieerkrankung aufgefordert wurde, regelmässig ein ärztliches Zeugnis eines Neurologen / einer Neurologin einzureichen, welches Auskunft über seine Erkrankung und Aufschluss über seine Fahreignung gibt. Aufgrund eines negativen neurologischen Berichts der Solothurner Spitäler AG (soH) vom 20. Oktober 2017 verzichtete der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2017 bis 2021 freiwillig auf den Führerausweis.

 

2. Im Jahr 2021 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch, den Führerausweis wieder zu erlangen. Gemäss Arztzeugnis des Neurozentrums Oberaargau vom 22. April 2021 wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers aus rein epileptologischer Sicht positiv beurteilt, weshalb die MFK dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Mai 2021 den Führerausweis unter Auflagen, u.a. jährlich einen ärztlichen Bericht eines Neurologen / einer Neurologin einzureichen, wiedererteilte.

 

3. Mit Schreiben vom 4. Juni 2022, 11. Juli 2022 und 6. September 2022 ersuchte der Beschwerdeführer die MFK um Erteilung des Führerausweises der Kategorie BE (Anhänger). Mit Bericht des Neurozentrums Oberaargau vom 16. Juni 2022 wurde aus neurologischer Sicht die Fahreignung für die Kategorien B und BE unter der Voraussetzung der regelmässigen Medikamenteneinnahme und weiter bestehenden Anfallsfreiheit attestiert. Das ärztliche Zeugnis der [...] Praxis vom 31. August 2022 bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer psychisch sehr stabilisiert habe und seinen früheren Drogenkonsum (Alkohol und THC) völlig unter Kontrolle habe.

 

4. Gestützt auf die sich in den Akten befindenden Arztberichte eröffnete die MFK mit Verfügung vom 14. September 2022 ein Administrativverfahren, da der Verdacht auf mangelnde Fahreignung infolge verkehrsrelevanter Alkohol- und / oder Drogenproblematik bestanden habe.

 

5. Mit Schreiben vom 22. September 2022 gab der Beschwerdeführer an, damit nicht einverstanden zu sein.

 

6. Mit Verfügung vom 30. September 2022 ordnete die MFK eine Fahreignungsuntersuchung an der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin (IRM-UZH), an. Die Untersuchung fand am 28. November 2022 statt. Das Gutachten lag am 7. Februar 2023 vor. Darin wurde die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund einer verkehrsrelevanten neurologischen Erkrankung (Epilepsie) und Hinweisen auf neurokognitive Defizite bei einem verkehrsrelevanten Cannabismissbrauch mit Nachweis eines aktuellen Konsums negativ beurteilt.

 

7. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass vorgesehen sei, ihm den Führerausweis aus Gründen der Verkehrssicherheit vorsorglich zu entziehen, forderte ihn auf, den Führerausweis an die MFK zu senden und gab ihm die Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 sandte der Beschwerdeführer der MFK den Führerausweis per Post zu.

 

8. Mit Verfügung vom 4. April 2023 hielt die MFK den vorsorglichen Entzug des Führerausweises aufrecht. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn Beschwerde. Die Akten wurden ans Verwaltungsgericht überwiesen.

 

9. Mit Verfügung vom 24. April 2023 ordnete die MFK den Sicherungsentzug des Führerausweises gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) auf unbestimmte Zeit an.

 

10. Mit Schreiben vom 27. April 2023 teilte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden kann.

 

11. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans Verwaltungsgericht und erhob gegen den angeordneten Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit Beschwerde.

 

12. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerden sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten. Sie werden gemeinsam behandelt.

 

2.1. Nach Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG), unter anderem, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit einer Person nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 14 Abs. 2 lit. b) oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. c). Wecken konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 VZV). Diesfalls ist der Führerausweis nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).

 

2.2. Je nach Ergebnis der Fahreignungsuntersuchung und deren rechtlicher Würdigung wird am Ende des Administrativverfahrens ein Sicherungsentzug verfügt. Massgebend für die Beurteilung der Fahreignung sind «die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt, in welchem die kantonalen Instanzen letztmals neue, die Fahreignung betreffende Tatsachen berücksichtigen können bzw. müssen.» Im Rechtsmittelverfahren gegen einen Sicherungsentzug bleibt der Ausweis typischerweise entzogen, da die aufschiebende Wirkung in aller Regel zu verweigern ist (Bernhard Rütsche/Nadja D’Amico, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 15 zu Art. 16d SVG).

 

3. Gemäss den Arztberichten des Neurozentrums Oberaargau vom 22. April 2021 und vom 16. Juni 2022 und dem ärztlichen Zeugnis der [...] Praxis vom 31. August 2022 bestand beim Beschwerdeführer der Verdacht auf mangelnde Fahreignung infolge verkehrsrelevanter Alkohol- und / oder Drogenproblematik, so dass die MFK eine Fahreignungsuntersuchung anordnete. Am 7. Februar 2023 lag das Gutachten vor, das dem Beschwerdeführer eine negative Fahreignung attestierte. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2023 bzw. 4. April 2023 (Aufrechterhaltung) gestützt auf das Gutachten angeordnet. Mit dem Gutachten vom 7. Februar 2023 liegt mehr als nur ein konkreter Anhaltspunkt für die fehlende Fahreignung des Beschwerdeführers vor. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises war somit gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was ein anderes Fazit erlauben würde. Diese Beschwerde ist abzuweisen.

 

4.1. Noch während des Beschwerdeverfahrens betreffend den vorsorglichen Entzug des Führerausweises verfügte die MFK den Sicherungsentzug wegen fehlender Fahreignung gestützt auf Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG. Dabei wird einer Person der Lernfahr- oder Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. In Bezug auf die rechtliche Würdigung, ob in einem konkreten Fall die Fahreignung gegeben ist, haben die Behörden einen Beurteilungsspielraum. Dieser ist tendenziell gering, wenn die Frage nach der Fahreignung auf der Basis erhärteter medizinischer Befunde beantwortet werden kann. Demgegenüber erweitert sich der Beurteilungsspielraum, wenn ein Suchtleiden oder charakterliche Defizite als mögliche Gründe für eine fehlende Fahreignung und damit für einen Sicherungsentzug zu prüfen sind (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N 6 zu Art. 16d SVG).

 

4.2. Es liegt ein verkehrsmedizinisches Gutachten vom 7. Februar 2023 vor. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Befunde für einen aktiven Cannabiskonsum sprächen und es dem Beschwerdeführer trotz bevorstehender verkehrsmedizinischer Untersuchung nicht gelungen sei, auf den Konsum von Cannabis zu verzichten. Hingegen habe ein relevanter Alkoholkonsum aktuell nicht nachgewiesen werden können. Die Testung der kognitiven Hirnleistungsfunktionen mittels Trail Making Test zeige eine deutliche Verlangsamung auf. Zudem sei beim Beschwerdeführer eine komplex fokale, sekundär generalisierte Epilepsie bekannt. Im Rahmen der aktuellen verkehrsmedizinischen Untersuchung bestünden klare Hinweise auf verkehrsrelevante neurokognitive Defizite.

 

4.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, Cannabis zu konsumieren. Allerdings gibt er an, nur unregelmässig und aus gesundheitlichen Gründen wie Epilepsie, Burnout und aufgrund von Unfällen gegen die Schmerzen und Schlafschwierigkeiten unregelmässig Cannabis zu konsumieren. Von Missbrauch könne keine Rede sein. Cannabis sei ein anerkanntes Naturheilmittel, das gegen bestimmte Krankheiten helfe und sogar krebsvorbeugend sei. Er sei bei Fahrantritt immer nüchtern. Betreffend die Auflage des Cannabiskonsums werde es für ihn schwierig, die Auflage zu erfüllen. Betreffend die Auflage des Alkoholkonsums sei ein kontrollierter Konsum sein Ziel.

 

4.4. Zwar darf Cannabis seit dem 1. August 2022 zu medizinischen Zwecken abgegeben werden, doch belegt der Beschwerdeführer keine entsprechende ärztliche Verschreibung. Doch sogar wenn eine solche vorliegen würde, attestiert das Gutachten vom 7. Februar 2023 dem Beschwerdeführer eine verkehrsrelevante neurologische Erkrankung (Epilepsie) und neurokognitive Defizite. Die beiden Gutachter gehen davon aus, dass noch eine neuropsychologische Untersuchung notwendig sei, falls der Beschwerdeführer auch ohne THC starke Auffälligkeiten bei der kognitiven Leistungsfähigkeit zeige. Aktuell liegt ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch mit Nachweis eines aktuellen Konsums vor. Das Gutachten ist klar, schlüssig und stringent. Das Ergebnis wird auch vom Beschwerdeführer nicht angezweifelt. Vielmehr untermauert er dieses mit seinen eigenen Angaben. Er führt sinngemäss selbst aus, er könne die Auflage der Cannabisabstinenz kaum einhalten. Aufgrund des regelmässigen, verkehrsrelevanten Cannabiskonsums, der verkehrsrelevanten Epilepsie und der neurokognitiven Defizite ist die Fahreignung, wie im verkehrsmedizinischen Gutachten dargelegt, zu verneinen.

 

4.5. Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, ist ein Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Die Behörden haben in dieser Frage folglich kein Ermessen, was dem Zweck des Sicherungsentzugs (Gefahrenabwehr) entspricht und sich aus dem Wortlaut von Art. 16d Abs. 1 und 3 («wird […] entzogen») ergibt (Bernhard Rütsche/Nadja D’ Amico, a.a.O., N 6 zu Art. 16d SVG). Aufgrund der medizinisch festgestellten fehlenden Fahreignung können die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei als Chauffeur der Kategorie B auf den Führerausweis angewiesen, nicht gehört werden. Der Entzug ist zwingend anzuordnen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Damit ist auch die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2023 abzuweisen.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Müller                                                                                Hasler