Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. April 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___ [...] Consulting & Care,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Für A.___ bestand eine Vormundschaft bzw. nach neuem Recht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), wobei die Handlungsfähigkeit von Gesetzes wegen entzogen war.
2. Mit Entscheid vom 14. März 2023 hob die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die umfassende Beistandschaft auf und errichtete eine Beistandschaft mit Vermögensverwaltung und umfangreichen Aufgaben. Weiterhin wurde B.___, [...] Consulting & Care, für die Vertretung in administrativen Angelegenheiten sowie die Einkommens- und Vermögensverwaltung eingesetzt, und C.___ für die Vertretung in gesundheitlichen Bereichen und für die Unterbringung. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Entzug der Handlungsfähigkeit nicht notwendig sei, da A.___ nicht gefährdet sei, Verträge selbständig abzuschliessen.
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beistand, B.___, im Namen von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 17. April 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben und die umfassende Beistandschaft sei weiterhin aufrecht zu erhalten. Eventualiter sei ein Gutachten anzuordnen, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.
II.
1.1 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die beschwerdeführende Person muss einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (vgl. statt vieler BGE 145 II 259 E. 2.3 S. 262).
1.2 Zwar bringt der Beistand vorliegend vor, seiner Meinung nach müsse der Beschwerdeführerin die Handlungsfähigkeit zu ihrem Schutz entzogen bleiben. Mit dieser Begründung hätte er allenfalls in eigenem Namen und auf eigenes Kostenrisiko Beschwerde führen können (vgl. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). Für die Beschwerdeführerin hingegen ist der Entscheid der Vorinstanz zu ihrem Vorteil ausgefallen. Die gestellten Anträge würden ihre Rechte wieder stärker einschränken und wären damit zu ihrem Nachteil. Sie selbst hat somit kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung, weshalb auf die in ihrem Namen erhobene Beschwerde nicht einzutreten ist.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Entschädigung für den vertretenden Beistand ist keine geschuldet.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Eine Kopie der Beschwerde geht zur Kenntnis an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Präsidierendes Mitglied Die Gerichtsschreiberin
Frey Blut-Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_398/2023 vom 7. Juni 2023 nicht ein.