Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Jakob,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Disziplinarverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 29. September 2021 liess die [...] AG (nachfolgend: Anzeigerin) der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwalt A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zukommen. Gemäss der Anzeige erbrachte die Anzeigerin für die Klientin des Beschwerdeführers bzw. für deren verstorbenen Ehemann in den Jahren 2018 und 2019 diverse treuhänderische Dienstleistungen. In diesem Rahmen stellte sie im Februar 2019 zwei Rechnungen, welche in der Folge nicht beglichen wurden. Mit Schreiben vom 16. Februar 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an die Anzeigerin und verlangte nach Auskunft und Akteneinsicht in die Gesellschaftsangelegenheiten der einfachen Gesellschaft, welcher der verstorbene Ehemann seiner Klientin angehört hatte. Die anwaltlich vertretene Anzeigerin liess daraufhin mit Schreiben vom 3. März 2021 mitteilen, dass das Auskunfts- und Einsichtsbegehren an die verbleibenden Gesellschafter zu richten sei und sich die Unterlagen nicht in ihrem Besitz befänden. Nach weiteren Korrespondenzen machte die Anzeigerin am 9. Juli 2021 betreffend die offenen Rechnungen ein Schlichtungsverfahren anhängig. Der Beschwerdeführer drohte alsdann mit E-Mail vom 11. August 2021 an den Rechtsvertreter der Anzeigerin ein Strafverfahren und ein standesrechtliches Disziplinarverfahren bei der Standeskommission von EXPERTSuisse wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung einzuleiten, sofern nicht bis am 16. August 2021 mitgeteilt werde, dass Interesse an einer gütlichen Einigung im Sinne des mit der E-Mail zugestellten Entwurfs eines Vergleichsvertrags bestehe. Mit der E-Mail wurde gleichzeitig ein ausformulierter Entwurf einer Strafanzeige mitgeschickt.
2. Der Beschwerdeführer erstattete namens seiner Klientin gegen die Anzeigerin am 3. September 2021 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige und am 10. September 2021 Anzeige bei der EXPERTSuisse. Die Standeskommission eröffnete ein Verfahren, sistierte dieses allerdings bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens. Der Ausgang des Verfahrens vor der EXPERTSuisse ist nicht aktenkundig. Mittels Nichtanhandnahmeverfügung vom 29. November 2021 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand.
3. Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdeführer entschied die Anwaltskammer mittels Beschluss vom 23. März 2023 Folgendes:
1. Rechtsanwalt A.___ wird wegen Verstosses gegen die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von CHF 1'000.00 belegt.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 1'240.20, mit einer Entscheidgebühr von CHF 1'200.00, werden Rechtsanwalt A.___ auferlegt.
3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 24. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Entscheids. Eventualiter sei anstelle einer Busse eine Verwarnung auszusprechen, subeventualiter sei die ausgesprochene Busse angemessen zu reduzieren, unter Kostenfolge zu Lasten der Anwaltskammer.
5. Am 7. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer die ausführliche Beschwerdebegründung ein.
6. Mit Vernehmlassung vom 10. August 2023 beantragte die Anwaltskammer die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers.
7. Mit Stellungnahme vom 6. September 2023 liess der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen vorbringen und mit Schreiben vom 4. März 2024 erklärte er seinen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 16 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes, AnwG, BGS 127.10, i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) geltend, weil die Anwaltskammer im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nicht begründet habe, weshalb es sich im vorliegenden Fall nicht um eine nur leichte Verfehlung handle, sondern diese als an der Grenze zu einem mittelschweren Verstoss qualifiziert werde.
2.2
Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE
124 I 49 E. 3a,
BGE 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Daraus folgt die Verpflichtung der
Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass
sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für
den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen
kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid
stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236; 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen).
2.3 Auch wenn die Verhältnismässigkeitsprüfung der Anwaltskammer recht knapp ausgefallen ist, so gehen aus dem Entscheid die Gründe für die Schlussfolgerung betreffend die Disziplinarmassnahme hervor. Die gesetzlichen Grundlagen und die Überlegungen mit Berücksichtigung der Umstände, welche zur Berufsregelverletzung geführt haben, werden genannt. Zudem wurde das berufliche Vorleben des Beschwerdeführers gewürdigt. Es war dem Beschwerdeführer denn auch ohne weiteres möglich, sich damit auseinanderzusetzen und den Beschluss rechtsgenüglich anzufechten. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt demzufolge nicht vor.
3. Der Beschwerdeführer stellt im Rahmen der Beschwerdebegründung einen Antrag auf Parteibefragung. Er hat seinen Standpunkt erstmals im Rahmen von zwei Eingaben vor der Anwaltskammer aufgezeigt. Zudem hat er sich im Verfahren vor Verwaltungsgericht zuerst mit einer summarischen Eingabe und sodann mittels einer einlässlichen Beschwerdebegründung von rund 25 Seiten sowie zahlreichen Beweisurkunden ausführlich geäussert. Zusätzliche relevante Erkenntnisse durch eine Parteibefragung sind nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer hat alsdann auf Nachfrage hin innert ihm eingeräumter Frist auf die Durchführung einer Verhandlung und somit eine Parteibefragung verzichtet.
4.1 Die Anwaltskammer schloss auf eine Verletzung von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA, SR 935.61), begangen vom Beschwerdeführer durch das Androhen einer Strafanzeige mit seiner E-Mail vom 11. August 2021. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens und/oder die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Da die Anwaltskammer als erste und einzige Instanz über die Angelegenheit entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht den Entscheid auch auf Unangemessenheit überprüfen (Abs. 2).
4.2.1 Gemäss Art. 12 lit. a BGFA haben Rechtsanwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Diese Verpflichtung bezieht sich auf sämtliche Handlungen des Rechtsanwaltes und erfasst sowohl die Beziehung zum eigenen Klienten wie auch Kontakte mit der Gegenpartei oder Behörden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1). Ob ein Verhalten nicht mehr als sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung gewertet werden kann, richtet sich danach, ob die zur Diskussion stehende Verfehlung über ihre Auswirkung im Einzelfall hinaus geeignet ist, das Vertrauen in die Kompetenz und Integrität der Anwaltschaft zu beeinträchtigen und damit die Funktion der Anwaltschaft im System der Rechtspflege zu stören (vgl. Walter Fellmann in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A. 2011, Art. 12 BGFA N 12).
4.2.2 Zwar sind Rechtsanwälte in erster Linie verpflichtet, die Interessen ihrer Klienten bestmöglich zu vertreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2). Sie vertreten Parteiinteressen und sind daher notwendigerweise einseitig tätig. Sie sind aufgrund dessen auch nicht verpflichtet, stets das für die Gegenpartei mildeste Vorgehen zu wählen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_620/2016 vom 30. November 2016 E. 2.2). Rechtsanwälte dürfen im Interesse ihres Klienten deshalb durchaus energisch auftreten und sich je nach den Umständen auch pointiert ausdrücken. Rechtsanwälte sind zur Parteilichkeit, nicht zur Objektivität berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1). Die Parteilichkeit rechtfertigt allerdings nicht die Anwendung sämtlicher Mittel. Insbesondere hat der Rechtsanwalt alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt. Aufgrund seiner besonderen Stellung ist er zu einer gewissen Zurückhaltung verpflichtet und gehalten, einer Eskalation von Streitigkeiten entgegenzuwirken. Er hat exzessive Angriffe auf die Gegenpartei zu unterlassen. Ein unnötig forsches und unangebracht hartes Vorgehen des Rechtsanwalts entspricht in der Regel nicht dem Gebot der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und liegt auch nicht im Interesse des Klienten (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 50). Für die Beurteilung, ob eine Verletzung von Berufspflichten vorliegt, ist eine Würdigung der Gesamtumstände ausschlaggebend. Widerrechtliche Drohungen, Nötigungen oder Erpressungen bleiben in jedem Fall untersagt. Drohungen sind nur zulässig, wenn das angedrohte Mittel und das verfolgte Ziel je für sich erlaubt sind und zudem zwischen Mittel und Zweck ein sachlicher Zusammenhang besteht. Zwar ist es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn diese nicht völlig unbegründet erscheint. Insbesondere darf das Opfer einer Straftat eine Anzeige für den Fall ankündigen, dass seine Schadenersatzansprüche nicht befriedigt werden. Unzulässig ist die Drohung mit einer Strafanzeige indessen, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung jeder sachliche Zusammenhang fehlt oder wenn mit der Drohung eine ungerechtfertigte Zuwendung zu erlangen versucht wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_192/2014 vom 13. November 2014 E. 2.2). Drohungen sind daher unter dem Blickwinkel von Art. 12 lit. a BGFA nicht statthaft, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mittel und Zweck fehlt, also etwa mit einer Strafanzeige wegen eines Verhaltens gedroht wird, das nicht Gegenstand des Prozesses bzw. Grundlage der geforderten Leistung ist.
4.3 Bei einem Verstoss gegen das BGFA kann die Disziplinarbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu CHF 20'000.00 (lit. c), ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre (lit. d) oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot (lit. e) verhängen. Dabei hat die Behörde stets den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die disziplinarische Verantwortlichkeit setzt grobes, schuldhaftes Fehlverhalten (d.h. Vorsatz oder Fahrlässigkeit) voraus; Absicht wird nicht verlangt (vgl. Poledna, a.a.O., Art. 17 N 18; Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2). Die Disziplinaraufsicht hat nach herrschender, jedoch umstrittener Praxis und Lehre einen administrativen und keinen pönalen Charakter. Die Disziplinarmassnahmen dienen nicht dem Ausgleich individualrechtlicher Positionen, sondern allgemein dem Schutz des rechtssuchenden Publikums und der Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (vgl. Thomas Poledna, a.a.O., Art. 17 N 14). Eine unsorgfältige Berufsausübung rechtfertigt laut Bundesgericht ein staatliches Eingreifen nur dann, wenn dies objektiv eine solche Schwere erreicht, dass - über die bestehenden Rechtsbehelfe aus Auftragsrecht wegen unsorgfältiger Mandatsführung hinaus - eine zusätzliche Sanktion im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig erscheint; diese Voraussetzung ist erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben.
5.1 Im Lichte der obgenannten Ausführungen ist die E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. August 2021 zu werten, in welcher er der Anzeigerin bzw. deren Verwaltungsratspräsidenten mit Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung gedroht hat, sofern nicht innert fünf Tagen mitgeteilt werde, dass Interesse an einer gütlichen Einigung im Sinne des Entwurfs eines Vergleichsvertrags bestehe. Nachfolgend wird insbesondere geprüft, ob ein sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Forderungen und der Strafanzeige besteht.
5.2 Im Entwurf des Vergleichsvertrags vom 11. August 2021 stellte der Beschwerdeführer die Forderung des Rückzugs des Schlichtungsgesuchs. Aufgrund der fehlenden Begleichung von zwei Rechnungen der Anzeigerin vom 7. Februar 2019 (Steuererklärung 2017, Abklärung betr. Rentenverfügung AHV, Kontrolle verschiedener Steuerveranlagungen und -rechnungen; AS 19) und 13. Februar 2019 (Leistungen i.Z. Todesfall von [...]: Zusammenstellen Werte für Inventar, Teilnahme an Inventur, Kontrolle und Bereinigung Entwurf Inventar, Korrespondenz Erbschaftsamt, Steuererklärung auf Todestag; AS 20) leitete die Anzeigerin eine Betreibung gegen die Klientin des Beschwerdeführers ein und machte in der Folge ein Schlichtungsgesuch anhängig (Urkunde 22, AS 13). Richtigerweise hat die Anwaltskammer festgestellt, dass die Rechnung vom 13. Februar 2019 in einem sachlichen Zusammenhang zu den beanzeigten Straftatbeständen steht, wodurch keine Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA vorliegt. Betreffend die Rechnung vom 7. Februar 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei notorisch, dass bei einem Vergleich eine Gesamtlösung erzielt werden solle. Würde den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden, hätte der Beschwerdeführer lediglich einen Teilrückzug des Schlichtungsgesuchs im Vergleichsentwurf fordern dürfen, was eine spitzfindige und realitätsfremde Unterscheidung sei. Dem Standpunkt des Beschwerdeführers ist zu folgen; vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Vergleichsentwurf eine Per-Saldo-Erklärung zwischen den Parteien inklusive Rückzug des Schlichtungsverfahrens vorgesehen hat. Es wäre in der Tat realitätsfremd gewesen, wenn die angebotene Vergleichslösung sämtliche Punkte, mit Ausnahme einer untergeordneten strittigen Honorarforderung von CHF 2'194.40, umfasst und der Streit damit in einem Teilbereich seine Fortsetzung hätte finden müssen (worauf im Vergleichsvertrag dann der guten Ordnung halber wiederum hätte Bezug genommen werden müssen). Auch muss aufgrund der Aktenlage mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die beiden Honorarforderungen vom Februar 2019 gerade aufgrund der anderweitigen Streitpunkte erst zum Streitgegenstand wurden und allfällige Unstimmigkeiten bei Fehlen anderer Streitpunkte wohl einvernehmlich bereinigt worden wären. Indem die Anzeigerin zudem ihrerseits beide Honorarforderungen im gleichen Zivilverfahren geltend gemacht und im Rahmen eines eigenen unpräjudiziellen Vergleichsangebots vom 16. August 2021 einen Verzicht auf beide Honorarforderungen in den Raum gestellt hat, kann vorliegend aufgrund der angestrebten Gesamtlösung von einem - wenn auch losen - Sachzusammenhang gesprochen werden. Eine andere Betrachtungsweise wäre im Ergebnis überspitzt formalistisch. Zudem kann der Argumentation des Beschwerdeführers auch insofern gefolgt werden, als im Rahmen einer Bereinigung des Vergleichsentwurfs bei diesem Punkt wohl trotz der sehr zerstrittenen Ausgangslage ein Entgegenkommen zumindest nicht unrealistisch gewesen wäre. Demnach liegt betreffend die Rechnung vom 7. Februar 2019 keine Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA vor.
5.3 Im Vergleichsvertrag verlangt der Beschwerdeführer vollständige Auskunft aus dem Auftragsverhältnis und Bestätigung der Rechtmässigkeit. Der Klientin des Beschwerdeführers sei die vollständige Liegenschaftsbuchhaltung inkl. Belege für die Liegenschaften [...] und [...] auszuhändigen. Sofern die Anzeigerin die vollständige Liegenschaftsbuchhaltung nicht haben sollte, verlangt der Beschwerdeführer von der Anzeigerin die Bestätigung, dass alle Belege für die von ihr kontrollierten Liegenschaftsbuchhaltungen vorlägen und diese durch den Gesellschaftszweck gedeckt seien. Nach dem Wortlaut der Forderung wird entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers klar um Einsicht in die Liegenschaftsbelege der Liegenschaften [...] und [...] ersucht. Von allfälligen übrigen Belegen ist nicht die Rede, wobei insbesondere nicht Einsicht in die Unterlagen betreffend die Liegenschaft «[...]» bzw. Grundbuch [...] Nr. 1017 verlangt wird, welche ebengerade im Zusammenhang mit der strittigen und beanzeigten Werkpreisforderung steht. Ein Sachzusammenhang zwischen der Strafanzeige und dem geltend gemachten Herausgabeanspruch ist deshalb zu verneinen und ein Verstoss gegen die Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA festzustellen. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer mit seinen Mutmassungen die Annahme der Anwaltskammer nicht widerlegen, dass die Anzeigerin höchstwahrscheinlich ohnehin nicht im Besitze der Unterlagen war, zumal ein Treuhänder nach Erledigung des Auftrags die ihm überlassenen Unterlagen retourniert, ausser er wäre mit der Aufbewahrung der Unterlagen beauftragt worden. Dass dies in casu der Fall gewesen sein soll, bringt der Beschwerdeführer nicht vor.
5.4 Anlass für die vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige war, dass der Beschwerdeführer die Anzeigerin zur Rechenschaft ziehen wollte, weil diese angeblich dessen Klientin aktiv über das Bestehen der Werkpreisforderung getäuscht hat. Die Strafanzeige steht zur im Vergleichsentwurf verlangten Forderung der Auflösung des Treuhandmandats mit den Gesellschaftern der einfachen Gesellschaft und Verzicht auf die damit zusammenhängenden offenen Honorarforderungen in keinem sachlichen Zusammenhang. Der anvisierte Zweck, dass die Klientin des Beschwerdeführers alleine die Auflösung des Vertragsverhältnisses der Anzeigerin mit der einfachen Gesellschaft bewirken könne, ist rechtlich nicht durchsetzbar, was dem Beschwerdeführer bekannt sein muss. Mangels einseitiger Durchsetzbarkeit war diese Forderung somit unzulässig. Des Weiteren hätte die Auflösung des Treuhandmandates mittels eines Zivilprozesses initiiert werden können. Indem der Beschwerdeführer mittels Androhung der Strafanzeige seine ungerechtfertigte Forderung durchsetzen wollte, war klar die Mittel-Zweck-Relation nicht gegeben. Deshalb hat der Beschwerdeführer gegen die Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA verstossen.
5.5 Der Beschwerdeführer forderte von der Anzeigerin im Rahmen des Vergleichsvertrages Schadenersatz in Höhe von CHF 276'231.00. Diese Schadenersatzforderung setzt sich zusammen aus der Werkpreisforderung in Höhe von CHF 197'042.00, einer nicht belegten, aber im Inventar des verstorbenen Ehemannes der Klientin aufgeführten Schuld von CHF 4'189.00 sowie aus CHF 75'000.00 für die Rechtsberatung der Klientin gegenüber der Anzeigerin.
5.5.1 Die Werkpreisforderung hat die Anzeigerin gemäss Auffassung des Beschwerdeführers erfunden. Dieser Auffassung widerspricht allerdings die Aktenlage, welche dem Beschwerdeführer im Grundsatz nach im Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige bereits bekannt war. Gemäss Akten befand sich die Klientin des Beschwerdeführers im Wissen um einen möglichen Bestand der Forderung. So hat die Klientin des Beschwerdeführers im Jahr 2019 einen Rahmenkreditvertrag mit der WIR-Bank mitunterschrieben (AS 69 ff.). Aus den Akten ergeht, dass die Wohneigentumsförderungsgenossenschaft (WEFG) auf dem Grundstück [...] Nr. 1017 eine Baute erstellt hat. Die Finanzierung erfolgte unter anderem durch einen Kredit der [...]-Bank. Für diesen Kredit wurde im Jahr 2010 durch die Grundeigentümer als Sicherheit ein Drittpfand in Form eines Inhaberschuldbriefs auf Grundbuch [...] Nr. 1017 gegeben (AS 67 ff.). Dies war nicht anders möglich, befand sich das als dingliche Sicherheit dienende Grundstück doch nicht im Eigentum der Bauherrin. Im Rahmen der Erneuerung des Rahmenkreditvertrages im Jahr 2019 wurde als weitere Absicherung zudem eine Sicherungsübereignung der WEFG sowie eine Forderungsabtretung der Grundeigentümer, notabene mitunterzeichnet von der Klientin des Beschwerdeführers, vorgesehen. Soweit aus den Akten ersichtlich, dienten diese Massnahmen zur Sicherung des der WEFG von der Bank für den Bau gewährten Kredites. Mithin entstand keine liquide Schuld der Klientin des Beschwerdeführers gegenüber der Bank. Erst im Falle der Beanspruchung durch die Bank (z.B. infolge ausstehender Zinszahlungen oder Amortisationen) hätte sich das dadurch geschaffene Risiko realisieren können. Ebenso scheint erwiesen, dass infolge des Akzessionsprinzips (und mangels eines selbständigen und dinglichen Baurechtes zur Erstellung der Baute) der Gebäudewert sachenrechtlich den Eigentümern angewachsen war. Auf diese Umstände wurden der Beschwerdeführer bzw. seine Klientin mit Schreiben vom 16. August 2021 durch den Rechtsanwalt der Anzeigerin hingewiesen (AS 58 ff.). Darüber hinaus wurde unter den laufenden Schulden des Inventars vom 5. November 2018 der bezifferte Anteil am Werkpreis festgehalten, welches die Klientin des Beschwerdeführers wiederum mitunterschrieben hat (AS 137). Unbestritten ist, dass die Anzeigerin bei der Erstellung des Erbschaftsinventars mitgewirkt hat (AS 184). Allerdings gilt die Annahme, dass die Anzeigerin im Rahmen des Auftrags die Klientin beim Inventar begleitet resp. vertreten hat (AS 175). Durch die dortige Mitwirkung des Erbschaftsamtes ist erstellt, dass die Parteien, also auch die Klientin des Beschwerdeführers, den Inhalt der Urkunde als richtig empfunden hatten und dieser ihrem Willen entsprach. Auch wenn der bezifferte Betrag von CHF 197'042.00 auf Angaben der Anzeigerin basieren würde, so hat die Klientin des Beschwerdeführers diesen wiederholt unterschriftlich bestätigt. Zudem kann dem Schreiben, welches Grundlage für die Aufnahme im Erbschaftsinventar gebildet hat (AS 184 f.) entnommen werden, dass der angedachte Lösungsansatz vorsah, dass der geschuldete Werkpreis erlassen würde, wenn im Gegenzug ein Verkauf des Grundstücks an die WEFG zum Landpreis erfolgt. Gemäss Ausführungen in der Strafanzeige entzieht es sich denn auch der Kenntnis des Beschwerdeführers, wie die Anzeigerin zu diesem Zeitpunkt einen allfälligen (unrechtmässigen) Vermögensvorteil durch die Werkpreisforderung erlangt haben soll (Urkunde 13). Auch die WEFG hat dem Beschwerdeführer mittels Schreiben vom 14. Januar 2022 umfangreich erläutert, wie es zur Werkpreisschuld gekommen sein soll (AS 194). Dieses Schreiben erfolgte zwar nach Einreichung der Strafanzeige resp. der E-Mail vom 11. August 2021, nichtsdestotrotz lässt auch diese auf das (zumindest ursprünglich) mögliche Bestehen der Werkpreisforderung schliessen, wenn auch deren genaue Höhe nicht mittels Belegen nachgewiesen wird. Ein sachlicher Zusammenhang zwischen der gestellten Forderung und der Strafanzeige ist zwar im Grundsatz vorhanden. Zudem mag zwar in diesem Zeitpunkt (noch) kein ersichtlicher Vermögensschaden eingetreten gewesen sein, allerdings hatte die Aufnahme der Werkpreisforderung im Erbschaftsinventar für die Klientin des Beschwerdeführers im Falle ihrer Unbegründetheit dennoch bereits potentielle Nachteile. So konnte das Erbschaftsinventar als möglicher provisorischer Rechtsöffnungstitel dienen, womit der Klientin des Beschwerdeführers zivilrechtlich nur noch der Behelf einer Aberkennungsklage mit der damit verbundenen Klägerrolle (Kostenvorschusspflicht, Beweislastverteilung) zugekommen wäre. Es kann damit nicht als per se unzulässig angesehen werden, wenn der Werkpreisforderung bereits vor Eintritt eines allfälligen Vermögensschadens abschliessend auf den Grund gegangen werden sollte. Allerdings ist es stossend, dass der Beschwerdeführer der Anzeigerin unter sehr kurzer Fristansetzung und ohne Alternative nur die Wahl liess, entweder die streitige Summe von CHF 197'042.00 zu bezahlen, ohne dass ein Vermögensschadenseintritt konkret nachgewiesen war (was somit zu einer unrechtmässigen Bereicherung der Klientin des Beschwerdeführers hätte führen können) oder eine Strafanzeige gegen sich anhängig gemacht zu erhalten. Im Wissen darum, dass es gewichtige Anzeichen dafür gab, dass die Forderung entgegen seiner Auffassung ganz oder teilweise Bestand haben und auch das Strafverfahren zum Ergebnis kommen könnte, dass kein strafbares Verhalten der Anzeigerin vorgelegen hat, widersprach das Vorgehen des Beschwerdeführers einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und damit Art. 12 lit. a BGFA.
5.5.2 Die Forderung in Höhe von CHF 75'000.00 für die Rechtsberatung und Vertretung seiner Klientin basiert gemäss Beschwerdeführer auf dem verweigerten Auskunftsanspruch der Gesellschafter und die dadurch generierten Aufwendungen. Das gerichtliche Verfahren gegenüber den Gesellschaftern war allerdings zum Zeitpunkt der E-Mail vom 11. August 2021 noch hängig. Indem die Forderung, welche auch vom Prozessausgang abhängig war, zum damaligen Zeitpunkt nicht belegt war und aufgrund des hängigen Verfahrens nicht belegt werden konnte, war die geltend gemachte Forderung für die Rechtsberatung und Vertretung in dieser Form unrechtmässig. Des Weiteren erstaunt die Höhe der Forderung, zumal der Beschwerdeführer gemäss Akten erst im März 2020 mandatiert wurde (AS 158) und sich somit bis zum 11. August 2021 kaum solch hohe Kosten angehäuft haben können, insbesondere da ja gerade das Fehlen von Unterlagen moniert wurde. Auch betreffend diese Forderung besteht somit eine Berufsregelverletzung nach Art. 12 lit. a BGFA.
5.6 Ausser in Fällen sexuellen Missbrauchs und der Verletzung naher Angehöriger liegen Genugtuungssummen, die gestützt auf Art. 49 OR zugesprochen werden, gemäss Kasuistik und Literatur selten über CHF 10'000.00. So betragen die Genugtuungssummen für leichte Ehrverletzungen regelmässig weniger als CHF 2'000.00. Für schwerere Ehrverletzungen werden meistens zwischen CHF 5'000.00 und CHF 7'000.00 zugesprochen. Nur bei ausserordentlich schwerwiegenden Ehrverletzungen kommt die Genugtuung auf CHF 10'000.00 und mehr zu stehen (vgl. Fellmann Walter/Kottmann Andrea, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I: Allgemeiner Teil sowie Haftung aus Verschulden und Persönlichkeitsverletzung, gewöhnliche Kausalhaftungen des OR, ZGB und PrHG, Bern 2012, S. 955 f.). Der Beschwerdeführer brachte weder in seiner E-Mail vom 11. August 2021, noch im Verfahren vor der Vorinstanz oder vor Verwaltungsgericht vor, inwiefern eine Persönlichkeitsverletzung seiner Klientin vorliegt und sich eine derart exorbitante Genugtuungssumme von CHF 50'000.00 erschliesst. Wie vorgenannt ausgeführt handelt es sich bei der Summe um eine massiv überzogene Forderung. Auch wenn jeweils im Einzelfall über eine Genugtuung bestimmt wird, muss entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auf die Gerichtspraxis Rücksicht genommen werden und, selbst wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt wären, besteht kein Anlass zur Annahme, dass diese ausgerechnet im vorliegenden Fall massiv verschärft würde. Entsprechend liegt eine Verletzung der Berufsregel nach Art. 12 lit. a BGFA vor.
6. Selbst wenn nach Auffassung des Beschwerdeführers die E-Mail vom 11. August 2021 in einem kollegial-informativen Wortlaut verfasst wurde, entstand durch diese E-Mail samt Beilagen trotzdem eine Drucksituation zu Lasten der Anzeigerin. Der Beschwerdeführer macht eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz in Zusammenhang mit Kontext und Vorgeschichte der besagten E-Mail geltend. Insbesondere seien die Ausführungen in Erwägung 3.2 der angefochtenen Verfügung aktenwidrig. Hierbei ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht gehalten war, die gesamte Vorgeschichte im Entscheid aufzuarbeiten und materiell zu prüfen. Weshalb der Beschwerdeführer der Auffassung ist, seiner letzten E-Mail gehe ein 15-jähriger Rechtsstreit voraus, erschliesst sich ebenfalls nicht und könnte im Übrigen auch keine Rechtfertigung darstellen. Selbst wenn die Anwaltskammer die längerfristige Vorgeschichte berücksichtigt hätte, so könnte der Beschwerdeführer davon nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer war bereits im Juni 2020 von einem Gegenanwalt, welcher die Gesellschafter vertrat, im Rahmen der anwaltlichen Korrespondenz aufgefordert worden, sich in Bezug auf die Wortwahl und Tonalität zu mässigen und keinen Druck mehr auf die Klienten auszuüben (Urkunde 4). Selbst wenn die dortigen Umstände vorliegend nicht näher bekannt sind, lässt das entsprechende Schreiben doch erahnen, dass der Beschwerdeführer die Interessen seiner Klientin bereits damals mit grosser Vehemenz und wohl zuweilen an der Grenze der Standesregeln vertrat, ansonsten der dortige Gegenanwalt kaum zu einem solch ermahnenden Tonfall unter Berufskollegen gegriffen hätte. Die Rückmeldung hätte den Beschwerdeführer sensibilisieren müssen, sich zu mässigen. Dem Beschwerdeführer muss widersprochen werden, lediglich eine Bestätigung für zukünftige Vergleichsverhandlungen gewollt zu haben. Die E-Mail vom 11. August 2021 verlangt klar eine schriftliche Bestätigung, ob die Anzeigerin an einer gütlichen Einigung im Sinne des Vergleichsvertrags Interesse hat. Dieser Wortlaut verbunden mit der Art und Weise, wie der Vergleichsvertrag ausformuliert war («Geschädigte», «Schadenersatz») barg keine andere Option als die Erwartung einer mehrheitlichen Annahme des vom Beschwerdeführers entworfenen Vergleichs unter Zuweisung von «Opfer-Täter-Rollen» und bei allfälliger Ablehnung die Erstattung der Strafanzeige. Dass der Beschwerdeführer für Diskussionen offen gewesen sein soll, erschliesst sich aus dem Wortlaut und dem Vorgehen des Beschwerdeführers nicht. Dies wird dadurch bekräftigt, als dass die rechtlich vertretene Anzeigerin mit Schreiben vom 16. August 2021 zu diversen Anhaltspunkten des Vergleichsvertrages Stellung nahm und ihrerseits ein Vergleichsangebot machte (Urkunde 12), der Beschwerdeführer hingegen ohne Reaktion darauf am 3. September 2021 Strafanzeige erstattete (Urkunde 13). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass aufgrund der fehlenden Geeignetheit der Strafanzeige gar kein Druck entstehen konnte, überzeugt nicht. Mit dem Androhen einer Strafanzeige und einer möglichen Strafverfolgung geht eine erhebliche Belastung für die angezeigte Person einher und dies gerade auch, wenn wie vorliegend einem Treuhänder Delikte vorgeworfen werden, die in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit und dem diesbezüglichen Ruf stehen. Augenfällig ist denn auch der zeitliche Ablauf der Korrespondenzen zwischen dem Beschwerdeführer und der Anzeigerin. Am 15. Juni 2020 hat der Beschwerdeführer erstmals nach Mandatierung der Anzeigerin ein Gesprächsangebot offeriert, um Auskunft zum Treuhandmandat einzufordern. Daraufhin folgte erst am 16. Februar 2021 ein weiteres Schreiben (Urkunde 7, 20), worin erneut Auskunft und Rechenschaft zum Treuhandmandat gefordert wurde. Am 29. März 2021 erfolgte das dritte Schreiben zwecks erneuter Auskunft zum Treuhandmandat (Urkunde 10). Mit E-Mail vom 11. August 2021 stellte der Beschwerdeführer alsdann die Forderungen unter sehr kurzer Fristansetzung und drohte gleichzeitig mit Erstatten einer Strafanzeige wegen Betrugs, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung (AS 32). Ein solches Vorgehen nach längerer Untätigkeit mutet befremdlich an, selbst wenn gleichentags ein vorgängiger telefonischer Austausch unter den Rechtsvertretern stattgefunden hatte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme gegenüber der Vorinstanz das Telefonat vom 11. August 2021 schlicht nicht, wie nun im Rahmen der Beschwerdeschrift, als relevant betont, sondern nur pauschal auf frühere Telefonate verwiesen (AS 121). Die E-Mail des Beschwerdeführers an Rechtsanwalt [...] befand sich zwar als Beilage 10 der Anzeige in den Akten und der Beschwerdeführer hat sie als Beweismittel angerufen. Es hätte aber am Beschwerdeführer gelegen, gegenüber der Vorinstanz im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht das aus seiner Sicht relevante Telefonat vom gleichen Tag bzw. die Bezugnahme auf dieses in der E-Mail deutlicher herauszuarbeiten. Hätte dieses Telefonat alles in ein komplett anderes Licht gestellt, wäre es vom Beschwerdeführer zweifellos bereits vor der Vorinstanz - allenfalls sogar mit einer schriftlichen Erklärung des Berufskollegen - vorgebracht worden. Gestützt auf die Argumentation in der Beschwerdeschrift und die nun vorliegenden Unterlagen muss die Sachlage sowie die Argumentation nun dennoch differenzierter als von der Anwaltskammer gewürdigt werden. Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als das vorgängige, gleichentags erfolgte Telefonat mit dem Gegenanwalt die Gesamtsituation etwas entschärft, zumal die beiden Anwälte die strittige Situation dem Grundsatz nach anlässlich des Telefonates vorbesprochen haben dürften, andernfalls hätte das Antwortschreiben des Gegenanwaltes vom 16. August wohl deutlichere Rückmeldungen zur Vorgehensweise des Beschwerdeführers enthalten. Da es sich beim Empfänger zudem um einen Berufskollegen und nicht um eine Privatperson handelt, besteht auch dadurch eine abfedernde Wirkung. Nichtsdestotrotz hat sich der Beschwerdeführer sein Verhalten und die kurze Fristansetzung entgegenhalten zu lassen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Vergleichsvertrag seine Klientin als «Geschädigte» bezeichnete, muss als wenig vermittelnd angesehen werden, suggeriert dieser doch eine Schuldzuweisung, welche im Rahmen einer Vergleichslösung mehr druckfördernd als lösungsorientiert erscheint. Ein forsches Vorgehen des Beschwerdeführers kann zwar noch mit dem Anwaltsberuf miteinhergehen. Allerdings hätte wie erwähnt bereits das Schreiben seines Berufskollegen den Beschwerdeführer sensibilisieren müssen, trotz konfliktgeprägter Vorgeschichte unter sorgfältiger Wahrung der Berufspflichten zu agieren. Durch das Vorgehen des Beschwerdeführers u.a. mit den teilweise haltlosen Forderungen und des zur Wahl Stellens einer Strafanzeige oder des Abschlusses angelehnt an seinen Vergleichsentwurf entstand eine erhebliche Drucksituation für die Anzeigerin, welche wie von der Vorinstanz festgestellt eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA darstellt.
7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die ausgesprochene Busse sei unverhältnismässig und beantragt eventualiter, die Busse sei in eine Verwarnung umzuwandeln. Im Folgenden ist deshalb zu prüfen, ob die von der Anwaltskammer angeordnete Busse in Höhe von Fr. 1'000.00 dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz im Sinn von Art. 5 Abs. 2 BV standhält.
7.2 Die verhängte Busse ist geeignet, einerseits generalpräventiv die korrekte Ausübung des Berufes durch die Anwälte sicherzustellen und das öffentliche Vertrauen ihnen gegenüber zu bewahren, und andererseits spezialpräventiv den Beschwerdeführer anzuhalten, sich künftig korrekt zu verhalten (vgl. BGE 135 II 145 E. 6.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. A., Zürich etc. 2012, Rz. 321). Bezüglich der Erforderlichkeit der Anordnung einer Disziplinarbusse ist indes fraglich, ob nicht eine leichtere Disziplinarmassnahme hätte angeordnet werden müssen. Grundsätzlich ist der Anwaltskammer bei der Ausfällung der konkreten Sanktion ein weites Ermessen zuzugestehen. Letztere ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Zudem hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren.
7.3 Die Bemessung der Massnahme richtet sich nach der Schwere des Verstosses gegen eine Regelung des BGFA. Dabei sind unter anderem die Zahl der Verstösse, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts zu berücksichtigen. Die Erwägungen der Anwaltskammer sind nicht zu beanstanden. Sie setzen sich genügend mit den Umständen des vorliegenden Falls auseinander. Zwar hat sich der Beschwerdeführer beruflich bis anhin tadellos verhalten (AS 149). Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist aus den dargelegten Gründen aber als erheblich zu beurteilen und geeignet, das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft zu gefährden (vgl. Fellmann, Art. 12 N. 15, 26; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. A., Bern 2017, § 2 N. 216). Der Beschwerdeführer hat sich über die gebotenen Regeln hinweggesetzt und damit dem Ansehen des Anwaltsberufs aufgrund seines Verhaltens vor Dritten geschadet. In der Gesamtbetrachtung kann es sich aufgrund des Vorgehens des Beschwerdeführers (extrem kurze Fristansetzung für Vertragsverhandlungen nach längerem Stillschweigen), der entstandenen Drucksituation aufgrund der Strafanzeige sowie der Vielzahl an (Geld-) Forderungen, welchen von Anfang an kein Erfolg bescheinigt waren, nicht mehr um nur eine leichte Verfehlung des Beschwerdeführers handeln. In casu ist davon auszugehen, dass die Anwaltskammer bei der Sanktion bereits berücksichtigt hat, dass die E-Mail des Beschwerdeführers nicht an einen Laien, sondern an einen Rechtsanwalt gerichtet war, der um die potentielle Verhandelbarkeit von Antwortfristen und Inhalten von Vergleichsvorschlägen wusste. Der erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebrachte telefonische Austausch zwischen den Rechtsvertretern vor dem Versand der E-Mail vermag in der Gesamtwürdigung die Verfehlung des Beschwerdeführers nicht zu relativieren. Weil eine unsorgfältige Berufsausübung ein staatliches Eingreifen nur dann rechtfertigt, wenn sie eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_379/2009 vom 7. Dezember 2009 E. 3.2), und das Vorgehen des Beschwerdeführers diese Voraussetzung erfüllt, muss sich die Disziplinarmassnahme, unter Berücksichtigung des beruflichen Vorlebens, im mittleren Bereich des Möglichen befinden. Die hier infrage stehende Busse bildet das „Mittelfeld“ der disziplinarischen Sanktionen, sowohl hinsichtlich ihres an das Strafrecht angelehnten Charakters wie auch bezüglich der Eingriffswirkung (vgl. Poledna, BGFA-Kommentar, Art. 17 N. 33). Auch im Vergleich zu ähnlicher Kasuistik (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_620/2016 vom 30. November 2016; 2C_243/2020 vom 25. Juni 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2020.00593 vom 25. Februar 2021) rechtfertigt sich im vorliegenden Fall eine Busse, um das Vorgehen des Beschwerdeführers zu disziplinieren. Die ausgesprochene Sanktion der Busse sprengt den Rahmen des pflichtgemässen Ermessen der Anwaltskammer nicht und erscheint weder als klar unverhältnismässig noch als willkürlich. Die Busse von CHF 1'000.00 ist somit angemessen.
8. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law