Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. September 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Vizepräsident Müller
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Abfallgebühren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Rechnung vom 22. November 2022 stellte die Einwohnergemeinde [...] A.___ die Gebühren für das Jahr 2022 für die Liegenschaft an der [...]strasse [...] in [...] in Rechnung. Darin war auch die Abfallgrundgebühr in Höhe von CHF 80.00 (exkl. MwSt.) enthalten.
2. Die am 28. November 2022 gegen die Abfallgrundgebühr 2022 erhobene Einsprache wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde [...] mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 ab.
3. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 (Postaufgabe) gelangte A.___ an das Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Solothurn und verlangte, dass die Beschwerde gegen die Abfallgrundgebühr gutgeheissen und ihr diese Gebühr für das Jahr 2022 erlassen werde. Die Beschwerde wurde zuständigkeitshalber vom Volkswirtschaftsdepartement an die Kantonale Schätzungskommission weitergeleitet. Letztere wies die Beschwerde gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde [...] vom 19. Dezember 2022 mit Urteil vom 29. März 2023 ab.
4. Mit Eingabe vom 21. April 2023 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen das Urteil der Kantonalen Schätzungskommission vom 29. März 2023 und beantragte, dass ihr die Abfallgrundgebühr für das Jahr 2022 zu erlassen sei, oder dass alle Geschäfte zahlen müssten, wie dies im Abfallreglement stehe. In ihrer Eingabe vom 11. Mai 2023 verwies die Einwohnergemeinde [...] (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf ihre Stellungnahme vom 16. Januar 2023 an die Schätzungskommission und insbesondere auf Erwägung 3.2 des Urteils der Schätzungskommission vom 29. März 2023. Die Beschwerdeführerin reichte am 19. Mai 2023 eine Stellungnahme dazu ein.
5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden (§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und –gebühren [GBV, BGS 711.41] und § 49 Gesetz über die Gerichtsorganisation [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin und Gebührenschuldnerin vom angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Vor der Vorinstanz war umstritten, ob die Beschwerdeführerin nach § 13 Abs. 5 Abfallreglement der Gemeinde [...] (nachfolgend: Abfallreglement) zum Kreis der abgabepflichtigen Personen zu zählen ist. Nach dieser Bestimmung ist die Grundgebühr pro Haushalt sowie pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb zu entrichten. Der Präsident der Schätzungskommission zog in Erwägung, dass ein Haushalt eine Ansammlung von Nutzungsmöglichkeiten umfasse, wenigstens wohl Kochen, Schlafen und Hygiene. Wie dem Polizeirapport vom 28. Mai 2022 entnommen werden könne, handle es sich bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin, [...]strasse (recte: [...]strasse) [...] in [...] um ein kleines Haus mit einem Verkaufsgeschäft «[...]» und im Innern mit einer Verkaufstheke. Die Liegenschaft mache laut Polizeirapport nicht den Eindruck, dass dort jemand wohnen könnte. Dies werde durch das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2022 (Rückweisung Wohnsitzanmeldung) bestätigt, wonach sich in der Liegenschaft weder ein Bett noch eine Dusche oder eine Küche befinden würden. Anhand dieser Unterlagen und Angaben sei festzuhalten, dass kein Haushalt bestehe, da wesentliche Haushaltselemente – Küche, Bett, Dusche – fehlen würden. Daran ändere nichts, dass im Verkaufsraum eine Luftmatratze sowie eine Toilette und ein Lavabo vorhanden seien. Eine solche provisorische und karge Einrichtung spreche gegen einen Haushalt.
Ferner erwog die Vorinstanz, dass unbestritten geblieben sei, dass die Liegenschaft im Jahr 2022 als Verkaufslokal für [...] der Beschwerdeführerin genutzt worden sei. Es sei denn auch eine Verkaufstheke vorhanden. Es dürfe daher angenommen werden, dass die Nutzung der Liegenschaft als Gewerbe- bzw. Dienstleistungsbetrieb im Sinne des Abfallreglements anzusehen sei. Daraus lasse sich die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin ableiten. Den Ausführungen des Präsidenten der Schätzungskommission zufolge habe zwar kein Haushalt, jedoch ein Betrieb bestanden wo [...] verkauft worden seien. Diese Liegenschaftsnutzung durch die Beschwerdeführerin produziere wohl auch Abfälle, welche die Beschwerdegegnerin entsorgen müsse. Infolge dieser Betriebsführung würden der Beschwerdegegnerin Kosten anfallen, für welche von der Beschwerdeführerin eine Grundgebühr zu entrichten sei. Dass andere Gewerbebetriebe in der Gemeinde keine solche Gebühren bezahlen müssten, werde zwar behauptet, aber nicht belegt. Die Abfallgebühr sei dem Grundsatz nach von allen Haushalten und Betrieben zu entrichten, grundsätzlich ungeachtet der Nutzung des Haushalts oder des Betriebes, da die Nutzung praktisch nicht kontrollierbar sei. Es sei als erwiesen anzusehen, dass ein Betrieb bestanden habe und daher für das Jahr 2022 eine Abfallgrundgebühr geschuldet sei. Die Beschwerde sei nach dem Gesagten unbegründet und damit abzuweisen.
2.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Rechtmässigkeit der Gebührenrechnung. Sie macht geltend, dass sie im Haus an der [...]strasse [...] in [...], trotz bewilligtem Umnutzungsgesuch, nicht wohnen dürfe, damit dieses also auch nicht nutzen dürfe. Daher bestehe auch nicht die jederzeitige Möglichkeit der Abfallentsorgung. Das Urteil vom 29. März 2023 sehe vor, dass sie die Gebühren für einen Gewerbebetrieb bezahlen müsse. Die Beschwerdegegnerin habe jedoch geschrieben, dass sie noch nie für einen Gewerbebetrieb diese Gebühr habe bezahlen müssen. Weiter führt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2023 aus, dass sie ihre [...] jeweils am Samstagmorgen nach [...] gebracht habe, um sie dort zu verkaufen. Dies habe keinen Abfall verursacht. Die Beschwerdegegnerin habe daher nie eine Leistung für sie erbringen müssen und es seien auch keine Kosten angefallen.
2.3 Gemäss Art. 31b Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) ist es Aufgabe der Kantone, die Siedlungsabfälle zu entsorgen (Abs. 1). Abs. 3 der genannten Bestimmung legt fest, dass der Inhaber die Abfälle den von den Kantonen vorgesehenen Sammlungen oder Sammelstellen zu übergeben hat. Die Kantone können den Entsorgungsauftrag an die Gemeinden übertragen. Weiter sorgen die Kantone nach Art. 32a USG dafür, dass die Kosten für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Diese Bestimmung widerspiegelt das Verursacherprinzip (Art. 2 USG), welches bereits auf Verfassungsstufe festgelegt ist (Art. 74 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung [BV, SR 101]) und im gesamten Umweltschutzrecht gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2009, E. 2.1). Abgaben bedürfen einer Grundlage in einem formellen Gesetz und haben das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten.
2.4 Im Kanton Solothurn ist die Entsorgung der Siedlungsabfälle Aufgabe der Einwohnergemeinden (§ 150 Abs. 1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]). Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemeinden eine Regelung, die von den Verursachern oder den Verursacherinnen Gebühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erhebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Grundgebühr abdecken. Der Gesamtbetrag der Kosten darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen (§ 148 Abs. 1 GWBA). Die Einwohnergemeinden regeln ihre Aufgaben in Reglementen, die dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden müssen (§ 147 Abs. 1 GWBA).
2.5 Das Abfallreglement regelt in § 13 die Gebühren. Die Abfallgebühr für die Abfuhr und Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder Markengebühr (Abs. 2). Durch die KELSAG-(Kehrichtbeseitigung Laufental-Schwarzbubenland AG) Sack- oder Markengebühren werden die Kosten für die Behandlung der nicht verwertbaren Siedlungsabfälle abgegolten (Abs. 3). Die Höhe der KELSAG-Gebühren richtet sich nach dem Gebührensatz der KELSAG (Abs. 4). Zur Deckung der übrigen Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle (einschliesslich der Sonderabfälle, der Abgabe für den Altlastenfonds und der Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes) ist eine einheitliche Grundgebühr pro Haushalt sowie pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb zu entrichten (Abs. 5). Die Höhe der Grundgebühren wird in der Gebührenordnung gemäss Anhang zum Abfallreglement festgelegt. Die Gemeindeversammlung beschliesst jährlich über die Höhe der Grundgebühr (Abs. 6). Gemäss § 1 Ziff. 2 der Gebührenordnung im Anhang zum Abfallreglement wird die Grundgebühr alljährlich von der Gemeindeversammlung festgelegt und kann pro rata verrechnet werden. Für das Jahr 2013 wurde sie (beginnend) auf CHF 55.00 festgelegt. Unbestritten ist, dass die Abfallgrundgebühr je Haushalt für das Jahr 2022 auf CHF 80.00 festgelegt wurde (Gebührenordnung ab 1. Januar 2021 der Gemeinde [...]).
2.6 Gemäss vorgenanntem kommunalem Recht setzt sich die Abfallgebühr aus einer Grundgebühr und einer Sack- oder Markengebühr zusammen. Streitig ist vorliegend einzig die nutzungsunabhängige Grundgebühr, die sogenannte «Bereitstellungsgebühr». Eine solche wird vom Bundesgericht als zulässig erachtet, um die Finanzierung der Abfallverwertungsanlage sicherzustellen, welche unabhängig von deren tatsächlicher Nutzung aufrechterhalten werden muss (BGE 137 I 257 = Pra 2012 Nr. 37, E. 6.1.1). Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Grundgebühr unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. von der effektiven Benützung der kommunalen Abfallentsorgung geschuldet ist, wenn sie vorbringt, dass sie keinen Abfall verursacht und die Beschwerdegegnerin daher nie für sie eine Leistung habe erbringen müssen und auch keine Kosten angefallen seien. Mit der Grundgebühr wird dem Umstand Rechnung getragen, dass als Verursacher der Fixkosten der Infrastruktur alle Bewohner bzw. Eigentümer von Liegenschaften erscheinen, welche die Abfallentsorgung jederzeit benutzen können, auch wenn sie diese im Moment gar nicht gebrauchen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2009, E. 3).
2.7 Die Vorinstanz hat gestützt auf den Polizeirapport vom 28. Mai 2022, die Rückweisung der Wohnsitzanmeldung der Beschwerdegegnerin vom 21. Juli 2022 sowie die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 betr. Wohnsitz der Beschwerdeführerin in der Gemeinde [...], zu Recht das Bestehen eines Haushalts aufgrund des Fehlens wesentlicher Haushaltselemente verneint. Auch die Beschwerdeführerin bringt nichts Gegenteiliges in ihrer Beschwerde vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz jedoch vom Bestehen eines Gewerbebetriebes im Sinne des Abfallreglements, aufgrund der Verwendung der Liegenschaft als Verkaufslokal, aus (vgl. Ziff. 2.1 vorstehend). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die Beschwerdegegnerin geschrieben habe, dass sie noch nie für einen Gewerbebetrieb diese Gebühr habe bezahlen müssen. Tatsächlich hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2022 fest, dass «eine zusätzliche Grundgebühr für einen Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Industriebetrieb» nie verrechnet worden sei. Diese Feststellung darf jedoch nicht aus dem Kontext gerissen werden und ist in Zusammenhang mit den übrigen Erwägungen in der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2022 zu lesen. Gemäss der bisherigen Praxis sei jeder Liegenschaft / jedem Haushalt mindestens eine Abfallgrundgebühr gemäss Abfallreglement verrechnet worden. Ob ein Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb eine zusätzliche Abfallgrundgebühr (neben der schon verrechneten Liegenschafts- / Haushaltsabfallgrundgebühr) zu entrichten habe, werde davon abhängig gemacht, ob für den Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb ein separates Gebäude genutzt werde oder nicht (Beschluss des Gemeinderates vom 23. Oktober 2013). Im Kontext gelesen besagt die von der Beschwerdeführerin zitierte Passage aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2022, dass die Beschwerdeführerin wie bis anhin eine Abfallgrundgebühr für eine Liegenschaft / Haushalt zu entrichten habe, jedoch nicht eine zusätzliche Abfallgrundgebühr für einen Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Industriebetrieb. Die Beschwerdegegnerin scheint eine Liegenschaft in jedem Fall als Haushalt zu bezeichnen resp. verwendet die Wörter Liegenschaft und Haushalt synonym, unabhängig davon, ob in der Liegenschaft tatsächlich ein Haushalt geführt wird. Eine Abfallgrundgebühr für ein Gewerbe-, Dienstleistungs- oder Industriebetrieb wird gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 19. Dezember 2022 nur zusätzlich zur Abfallgrundgebühr pro Liegenschaft / Haushalt verrechnet, was vorliegend nicht der Fall war. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Verwendung der Wörter «Liegenschaft» und «Haushalt» als Synonyme in der Verfügung vom 19. Dezember 2022 etwas unglücklich ist. Dies vermag jedoch nichts am Wortlaut von § 13 Abs. 5 Abfallreglement zu ändern, welcher festhält, dass eine «Grundgebühr pro Haushalt, sowie pro Gewerbe-, Dienstleistungs- und Industriebetrieb zu entrichten» sei. Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge für ihr Gewerbe, welches sie an der [...]tstrasse [...] in [...] betreibt, eine Abfallgrundgebühr zu entrichten.
2.8 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass sie in [...] keinen Abfall verursacht habe und die Beschwerdegegnerin daher nie eine Leistung für sie habe erbringen müssen und keine Kosten angefallen seien, ändert nichts an der Pflicht, die Abfallgrundgebühr entrichten zu müssen. Wie vorstehend in Ziff. 2.7 ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin für den Gewerbebetrieb gemäss § 13 Abs. 5 Abfallreglement die Abfallgrundgebühr zu entrichten. Diese ist, wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, geschuldet, unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge bzw. der effektiven Nutzung der kommunalen Abfallentsorgung.
3.1 Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, nicht aber belegt habe, dass andere Gewerbebetriebe in der Gemeinde keine solchen Gebühren bezahlen müssten.
3.2 Dieselbe Behauptung stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 21. April 2023 erneut auf und führt einige Gewerbebetriebe auf, welche diese Gebühr nicht bezahlen müssten. Im Rahmen ihrer Anträge fordert sie zudem, dass wenn sie eine Abfallgrundgebühr für das Jahr 2022 zu bezahlen habe, dies alle Geschäfte zahlen müssten, wie dies im Abfallreglement stehe, was Rechtsgleichheit wäre.
3.3 Aus einer allfällig falschen Gebührenerhebung bei anderen Gewerbebetrieben in [...] könnte die Beschwerdeführerin nichts für sich ableiten. Sollte die Beschwerdegegnerin in anderen Fällen falsch entschieden haben, so besteht (noch) kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht, also darauf, ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht der Rücksicht auf gleichmässige Rechtsanwendung vor. Niemand soll von unrechtmässigen Vorteilen anderer profitieren. Sonst könnte sich eine Behörde von der Verpflichtung lösen, das Gesetz anzuwenden, und der Richter müsste diese Praxis im Namen der Rechtsgleichheit schützen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann nur entstehen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden will und wenn keine gewichtigen öffentlichen Interessen der gesetzwidrigen Begünstigung entgegenstehen (Pierre Tschannen et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2022, § 23 Rz 520 f.). Davon kann hier keine Rede sein.
4.1 Der Präsident der Schätzungskommission führte in Erwägung 2.3 aus, dass für die Höhe der Gebühren das Äquivalenzprinzip massgebend sei. Dieses stelle die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) dar. Nach dem Äquivalenzprinzip müsse die Höhe der Abgabe in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung stehen, in deren Genuss die abgabepflichtige Person komme. Der Wert der Leistung bemesse sich nach dem wirtschaftlichen Nutzen des Leistungsempfängers oder nach dem Kostenaufwand des Leistungserbringers. Bei Benutzungsgebühren wie hier sei das Äquivalenzprinzip grundsätzlich immer zu beachten, vorausgesetzt, der abzugeltenden Leistung komme ein wirtschaftlicher Wert zu.
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Willkürverbots. Sie begründet dies damit, dass die Beschwerdegegnerin ihr nicht schreiben könne, dass die Liegenschaft in [...] keinen Haushalt darstelle und ihr Geschäft in [...] sei und sie dennoch für ein Gewerbe in [...] zahlen solle, wenn sie die Jahre zuvor für einen Haushalt bezahlt habe.
4.3 Für die Begründung, weshalb die Beschwerdeführerin für ihren Gewerbebetrieb an der [...]strasse [...] in [...] die Abfallgrundgebühr nach § 13 Abs. 5 Abfallreglement zu bezahlen hat, wird auf Ziff. 2.7 vorstehend verwiesen. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Verletzung des Willkürverbots ist unbegründet. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz zum Äquivalenzprinzip (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend) wird durch die Erhebung einer Benutzungsgebühr weder das Äquivalenzprinzip noch das Willkürverbot verletzt. Die Erhebung der Grundgebühr ist in § 148 Abs. 1 GWBA sowie in § 13 Abfallreglement gesetzlich vorgesehen und dient der Deckung der Fixkosten, welche unabhängig von der Abfallmenge anfallen. Sie ist unabhängig von der zu entsorgenden Abfallmenge geschuldet. Da, wie bereits in Ziff. 2.7 vorstehend ausgeführt, für den Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin die Abfallgrundgebühr geschuldet ist, erschliesst sich nicht, worin eine Verletzung des Willkürverbots bestehen sollte. Auch diese Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
5. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_679/2023 vom 23. November 2023 nicht ein.