Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Entlassung aus stationärer Massnahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2021 wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen sexueller Handlungen mit Kindern und versuchter sexueller Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde eine stationäre therapeutische Behandlung angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, für die Dauer von 10 Jahren verboten. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wurde Bewährungshilfe angeordnet. Der vom Beschwerdeführer bereits erstandene Freiheitsentzug vom 4. Mai 2017 bis 15. September 2021 (Untersuchungshaft, vorzeitiger Massnahmenvollzug bzw. Sicherheitshaft vollzogen im vorzeitigen Massnahmenvollzug) wurde an die Freiheitsstrafe und die stationäre Massnahme angerechnet. Zur Zeit des obergerichtlichen Urteils befand sich der Beschwerdeführer in der Klinik [...] in [...], seit 16. Mai 2022 in der JVA [...].
Am 24. April 2023 verfügte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, die Weiterführung der mit Urteil des Obergerichts vom 15. September 2021 für A.___ angeordneten stationären Massnahme nach Art. 59 StGB.
2. Gegen diese Verfügung gelangte A.___ mit Schreiben vom 28. April 2023 an das Verwaltungsgericht.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 wurde er darauf hingewiesen, dass er – falls er gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzug Beschwerde erheben wolle – seine Beschwerde bis zum 22. Mai 2023 zu verbessern habe, indem er konkrete Anträge stelle und diese begründe. Werde die Beschwerde nicht fristgerecht verbessert, werde auf diese nicht eingetreten.
Darauf ging seitens des Beschwerdeführers am 22. Mai 2023 ein 18-seitiges Schreiben ein. Am 25. Mai 2023, 31. Mai 2023 und 6. Juni 2023 wandte sich der Beschwerdeführer erneut mit Schreiben an das Verwaltungsgericht.
3. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 5. Juni 2023 (Eingang: 7. Juni 2023) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4. Inzwischen hatte sich der Beschwerdeführer mit einem weiteren Schreiben vom 9. Juni 2023 an das Verwaltungsgericht gewandt. Am 14. Juni 2023 nahm er zur Vernehmlassung des Amtes für Justizvollzug Stellung.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Gemäss § 36 des Justizvollzugsgesetzes (JUVG, BGS 331.11) i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (Abs. 1). Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle (Abs. 2).
Das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, sieht hinsichtlich der Beschwerde weder die Anforderungen an den Antrag noch an die Substantiierungspflicht als erfüllt an (Eingabe vom 5. Juni 2023, II.). Diesbezüglich ist in der Tat fraglich, ob die bisweilen unverständlichen und weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers die Begründungspflicht an eine Beschwerde erfüllen (und dies, obwohl ihm mit Verfügung vom 1. Mai 2023 Gelegenheit gegeben wurde, die Beschwerde zu verbessern). Nicht gänzlich klar ist ferner, welchen Antrag der Beschwerdeführer eigentlich stellt, erwähnt er in der Eingabe vom 25. Mai 2023 doch «es geht nicht darum, für die Entlassung, von der stationären Massnahme, wo von, gefälschten Akten, und Urteils abhängig ist. Es ist weit überhinaus». Diese Fragen können indessen offenbleiben, nachdem die Beschwerde aus folgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist:
2.1 Der Straf- und Massnahmenvollzug vollzieht beim Beschwerdeführer das erwähnte Urteil des Obergerichts. Nach Art. 62d Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Diese Prüfung hat ergeben, dass die angeordnete stationäre Massnahme weiterzuführen sei. Dagegen bringt der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – vor, er sei seit sechs Jahren unschuldig eingesperrt. Keiner könne ihm erklären, weshalb er in der JVA [...] sei. Eine Massnahme verweigere er, was von den Behörden nicht akzeptiert werden könne. Er sei Opfer der Behörden und böser Mächte.
2.2 Aus dem Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes (PPD) der [...] ist ersichtlich, dass die im Gutachten von Dr. med. B.___ diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung nur zum Teil bestätigt wird; die unreifen und ängstlich-vermeidenden Anteile werden beim Beschwerdeführer als nicht gegeben erachtet. Ferner bestünden keine Hinweise auf eine depressive Erkrankung zum Tatzeitpunkt. Ebenso bestehe keine Intelligenzminderung nach ICD-10 und es gebe keine hinreichenden Hinweise für eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis. Folgende Risikoeigenschaften seien als deliktrelevant identifiziert: Dissozialität, gesteigerte Rigidität, pädosexuelle Affinität, süchtiger Pornografiekonsum, risikorelevante Alkoholproblematik. Die risikorelevanten Eigenschaften des Beschwerdeführers seien so stark ausgeprägt, dass es eine Vielzahl risikorelevanter Situationen gäbe, in denen es jederzeit zur (erneuten) Begehung des Zieldelikts kommen könne. Es handle sich daher um eine sehr kritische Ausprägung eines Risikoprofils, bei der risikosenkende Interventionen (zum Beispiel Therapie, Monitoring, Sicherung) zwingend seien.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Legalprognose des Beschwerdeführers betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern und Konsum unerlaubter Kinderpornografie hoch belastet sei. Die Legalprognose für weitere Sexualstraftaten zulasten erwachsener Frauen sei schwer beurteilbar, da inhaltlich nicht klar sei, was der Beschwerdeführer als 16-Jähriger für sexuelle Nötigungen begangen habe, und die zweifache Vergewaltigung, welche die Ex-Ehefrau angegeben habe, rechtlich nicht an die Hand genommen worden sei. Dasselbe gelte für ähnliche Nötigungsvorfälle mit anderen Frauen. Klinisch werde das Risiko für Drohungen, v.a. im weiteren Massnahmenverlauf sowie später für SVG-Übertretungen, als hoch erachtet. Die Behandlungsbedürftigkeit sei aufgrund des hohen Rückfallrisikos klar gegeben. Ferner sei es wichtig zu erwähnen, dass eine Behandlung aufgrund der fehlenden Einsicht, fehlender Behandlungsbereitschaft und fehlender Offenheit aktuell aus ihrer Sicht nur in einem gesicherten Rahmen (geschlossen geführte stationäre Therapie) durchgeführt werden könne. Die Behandlungsfähigkeit sei aktuell geprägt durch eine deutlich eingeschränkte Introspektionsfähigkeit, eine weiterhin fehlende Therapiemotivation für eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB und eine teilweise gegebene Offenheit. Deutlich bedeckt halte sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Pädosexualität und sonstige (abweichende) sexuelle Neigungen.
Solange der Beschwerdeführer eine antiandrogene Behandlung verweigere, sollte angesichts des bestehenden Rückfallrisikos jedenfalls die SSRI-Behandlung weiterhin aufrechterhalten werden. Eine Lockerung des Vollzugs könne aufgrund des hohen Rückfallrisikos zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Eine stationäre deliktorientierte Behandlung in einem geschlossenen und schützenden Rahmen, wie die [...] sie anbiete, werde als klar indiziert betrachtet, sei jedoch aus den dargestellten Gründen nicht durchführbar. Allfällige Empfehlungen erfolgten ausschliesslich aus forensisch-psychotherapeutischer Perspektive.
2.3 Aufgrund dieser Unsicherheiten hat das Amt für Justizvollzug bei Dr. med. C.___ am 2. Mai 2023 ein Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses Gutachten ist angesichts der Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und dessen hoch belasteten Legalprognose abzuwarten. Von einer definitiven Aussichtslosigkeit der Massnahme kann (noch) nicht ausgegangen werden, weshalb eine (bedingte) Entlassung im Moment nicht angezeigt erscheint; ebenso wenig eine ambulante Therapie oder lediglich flankierende Massnahmen wie Bewährungshilfe.
Die Beschwerde – sollte sie, auf was die Ausführungen des Beschwerdeführers hindeuten, eine Entlassung aus dem Massnahmenvollzug zum Inhalt haben – erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
3. Nicht einzutreten ist hingegen auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers. Eine allfällige Schadenersatzforderung, Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung von Strafurteilen oder die Überprüfung rechtskräftiger Urteile können nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein.
4. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste. Da die Verweigerung der (bedingten) Entlassung jedoch stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift, ist an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen. Diese ist daher zu bejahen, ebenso die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers.
5. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Eine Kopie der Eingabe von A.___ vom 14. Juni 2023 wird dem Amt für Justizvollzug zur Kenntnis zugestellt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
4. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 7B_337/2023 vom 31. August 2023 nicht ein.