Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwalt David Stämpfli, Bont Bitterli Meier,
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. [...], geb. [...], ist der Sohn von A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer).
2. Bereits im Vorschulalter besuchte [...] die Frühlogopädie der Arkadis in Olten. Auf Wunsch der Beschwerdeführer wurde [...] ein Jahr später als üblich eingeschult.
3. Am 15. November 2018 wurde [...] durch das Volksschulamt des Kantons Solothurn zur heilpädagogischen Früherziehung angemeldet. Danach erfolgte eine Abklärung durch den schulpsychologischen Dienst (nachfolgend: SPD). Gemäss Abklärungsbericht des Schulpsychologen C.___ vom 13. März 2019 liege eine globale Entwicklungsverzögerung vor, wobei sich die intellektuellen Fähigkeiten von [...] im Rahmen einer geistigen Behinderung bewege. Deshalb wurde eine Beschulung im Heilpädagogischen Schulzentrum Olten (nachfolgend: HPSZ) empfohlen. Weil die Beschwerdeführer die vom SPD empfohlene Beschulung im HPSZ ablehnten, empfahl der SPD eine integrative sonderpädagogische Massnahme (ISM). Diese wurde mit Verfügung vom 14. Mai 2019 des Departements für Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) vom 1. August 2019 bis am 31. Juli 2020 angeordnet.
4. Nach einer Berichterstattung im Jahr 2019 der Primarschule [...] und des HPSZ, wobei ein Wechsel in eine Sonderschule beantragt wurde, verfügte das DBK aufgrund fehlendem Einverständnisses der Beschwerdeführer sowie wegen geringer Fortschritte auf Seiten von [...] am 30. April 2020 die Verlängerung der Sonderschulungsmassnahmen vom 1. August 2020 bis am 31. Juli 2021.
5. Im Jahr 2021 erfolgte erneut eine Berichterstattung, wobei wiederum ein Wechsel in eine Sonderschule beantragt wurde. Dieser Wechsel wurde auch vom SPD unterstützt. Wieder waren die Beschwerdeführer damit nicht einverstanden. Darauffolgend wurde die integrative Beschulung für [...] erneut mittels Verfügung vom 15. April 2021 vom 1. August 2021 bis am 31. Juli 2022 und schliesslich mit Verfügung vom 7. Februar 2022 vom 1. August 2022 bis 31. Juli 2023 verlängert.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das DBK am 17. April 2023 gestützt auf die aktualisierte Berichterstattung des Jahres 2023 Folgendes:
1. Für [...] wird folgende sonderschulische Massnahmen angeordnet:
Beschreibung: Unterricht in Sonderschulen
Dauer: 1. August 2023 - 31. Juli 2026
Durchführung: Heilpädagogisches Schulzentrum Olten.
2. Die Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.
3. Beitrag der Eltern an Verpflegung und ausserschulische Betreuung: CHF 100.00/Monat.
4. Beitrag der Gemeinde an das Schulgeld: CHF 2'000.00/Monat.
7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 1. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
8. Am 5. Juni 2023 liess sich das DBK vernehmen und die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3, 2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer als Eltern und Inhaber der elterlichen Sorge des von den sonderschulischen Massnahmen betroffenen Kindes sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Einholung von weiteren Berichten zu [...] nach der Erhebung der Beschwerde erfolgte. Diese seien weder in der Stellungnahme des DBK ausgewiesen, noch den Beschwerdeführern zugestellt worden, was in rechtlicher Hinsicht problematisch sei und Zweifel an der Fairness des Verfahrens aufkommen lasse.
2.2 Auch wenn das DBK die Berichte nicht ausdrücklich in der Stellungnahme aufgeführt hat und den Eltern vom DBK nicht zugestellt worden sind, liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, zumal die Beschwerdeführer Akteneinsicht erhalten haben, sich zu den zwei Berichten äussern konnten und die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht explizit beantragt haben.
3. Der Antrag der Beschwerdeführer betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Verfügung des DBK wird mit vorliegendem Entscheid hinfällig.
4.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss § 36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
4.2 § 37ter VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4).
4.3 Nach § 37quater Abs. 1 VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
4.4 Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
4.5 Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen
und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen
der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich
befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8
des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen
und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative
Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel einer integrativen
sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und
Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten
Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. S. 24
des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen
Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule
(vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind
- Der Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen die Zeitgefässe und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten);
- Grundlage ist der Lehrplan;
- Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache.
Merkmale der Bedarfsstufe 2 sind:
- Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt;
- Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
- Kleiner Betreuungs- und Pflegeaufwand;
- Betreuungsleistungen wie die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik, Schulhilfe).
Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:
- Unterricht stark individualisiert und hochspezialisiert;
- Grundlage ist der Lehrplan;
- Zusätzliche pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotorik, die Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als Zweitsprache;
- Grosser Betreuungs- und Pflegeaufwand.
4.6 Bei sonderschulischen Angebote werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einen Antrag auf Abschluss der eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
5.1 Die Beschwerdeführer wenden in ihren Rechtsschriften zusammengefasst und im Wesentlichen ein, dass [...] nicht ein Jahr später als üblich in den Kindergarten eingetreten sei. Weil [...] nahe am Stichtag der Einschulung geboren sei, habe die spätere Einschulung nicht mehr den Charakter einer Ausnahme. [...] sei letztmals im Jahr 2019 durch den SPD begutachtet worden sei. Zwar sei damals die Einschulung in einer Sonderschule als optimalste Lösung angesehen worden, jedoch sei auch eine Einschulung in der Regelklasse mit entsprechenden Massnahmen als möglich erachtet worden. Die heutigen, sehr positiven Entwicklungen würden durch diesen Bericht keinesfalls widergespiegelt werden. Die Abänderung der Massnahmen und die beabsichtige Einschulung in einer Sonderschule basiere offenbar auf einer Berichterstattung vom 13. Januar 2023. Die Motivation zur vorzeitigen Berichterstattung lässt sich weder aus der Verfügung noch dem Bericht selbst entnehmen, sondern ergebe sich aus einer Aktennotiz vom 9. März 2023. In dieser werde festgehalten, dass Fortschritte gegeben seien, aber eine Überforderung mit Blockaden im Verhalten und bei sozialen Themen festgestellt werden können, die klar für einen kleineren Rahmen sprechen würden. Im Bericht wurde denn auch erstmals attestiert, dass [...] die Bildungs- und Entwicklungsziele teilweise erreicht habe. [...] habe Vertrauen in seine Umgebung, seine betreuenden Personen sowie Klassenkameraden gefasst. Im Sinne einer Prüfung der Verhältnismässigkeit sowie insbesondere der Erforderlichkeit wäre zu prüfen, ob die Vorteile die zu erwartenden Nachteile überwiegen würden. Bis anhin seien sechs Lektionen ISM angeordnet worden, wobei bis zu acht Lektionen möglich seien. Relevante Probleme des Sozialverhaltens gäbe es nicht.
5.2 Gemäss Bericht des SPD vom 13. März 2019 zwecks Abklärung des sonderpädagogischen Bedarfs seien bei [...] grobmotorische Auffälligkeiten vorhanden. Die Sprachentwicklung habe spät eingesetzt und sei aktuell deutlich verzögert. Der aktive Wortschatz betrage ca. zehn Wörter. Der passive Wortschatz sei grösser. Aktuell zeige [...] intellektuelle Fähigkeiten im Rahmen einer geistigen Behinderung. Sprachentwicklungsstörung und motorische Auffälligkeiten seien vorhanden, wobei auch klinisch bedeutsame Auffälligkeiten in der Konzentration und Aufmerksamkeit bestünden. Es läge eine globale Entwicklungsverzögerung vor. [...] sei bereits vor dem Kindergarteneintritt logopädisch gefördert worden. Die sprachlichen Fortschritte seien trotz Förderung gering. Das Interaktionsverhalten mit Gleichaltrigen sowie das Arbeitsverhalten (Konzentration, Ausdauer und Impulskontrolle) sei auffällig. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei aus fachlicher Sicht der kleine Klassenrahmen mit engmaschiger Begleitung, intensiver Logopädie und heilpädagogischen Lernmethoden der optimalste Beschulungsort. Die Eltern würden allerdings eine Beschulung im HPSZ Olten ablehnen.
5.3 Aus dem Schlussbericht der Arkadis betreffend heilpädagogische Früherziehung vom 8. August 2019 geht hervor, dass [...] aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten im Kindergarten, Entwicklungsverzögerung (auch sozial) und aufgrund der Einleitung des Akutprozesses zur Abklärung angemeldet worden war. [...] habe in der Zeit des Akutprozesses einige erfreuliche Fortschritte gemacht, so habe er gelernt, sein Verhalten der Situation entsprechend anzupassen, reagiere nun auf verbale Interventionen und drücke sich auch vermehrt verbal aus. Einfache, konkrete Aufgaben und Aufträge könne [...] selbständig angehen. Bei komplexeren oder abstrakten Aufgaben benötige [...] eine Begleitung, die ihn anleite und die Aufgaben strukturiere und aufgliedere. Um das Gelernte zu festigen, benötige er viele Wiederholungen. Um sich in neuen Situationen zurechtzufinden, brauche er Zeit.
5.4 Der Berichterstattung aus dem Jahr 2019 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es [...] noch nicht gelinge, selbständig und aufmerksam an einer Aufgabe oder an einem Spiel zu bleiben. Er brauche sowohl bei sprachlichen als auch rein handlungsorientierten oder motorischen Aufgaben ein Angebot, welches seinem Entwicklungsstand entspreche. Ansonsten könne er von den vielen sprachlichen Anweisungen oder Erzählungen im Unterricht kaum etwas aufnehmen oder umsetzen. [...] habe in den letzten Monaten Fortschritte gemacht.
5.5 Gemäss Berichterstattung des Jahres 2021 könne [...] nun 15 Minuten selbständig an einer Arbeit bleiben. Die Aufmerksamkeitsspanne sie noch nicht altersentsprechend und es falle ihm schwer, sich auf eine Aufgabe zu fokussieren. Ohne direkte Unterstützung schweife [...] meist von seinen Arbeiten ab. Die Motivation und Ausdauer könne bei spielerischen Aufgaben gut aufrechterhalten werden. Die Impulskontrolle sei noch nicht altersentsprechend entwickelt. [...] kenne die Ziffern, Fingerbilder und Punktebilder von 1 bis 10. [...] könne Laute und Wörter hören. Zweisilbige Wörter könne er teilweise korrekt aussprechen. Bei mehrsilbigen Wörtern benütze er Laute, die dem Wort ähnlich seien. Er benütze seine eigene Sprache, welche er mit Gesten unterstütze. Er könne Geschichten und Anweisungen verstehen. In Kreissequenzen sei oft nicht klar, was [...] verstehe. [...] kenne einzelne Buchstaben seines Vornamens. Er könne die Buchstabenbilder den Lauttafeln zuordnen, wobei nicht alle Laute gebildet werden können. [...] schreibe seinen Namen, wobei die Schrift nicht gerichtet und oft in ein Gekritzel übergehe. Er kenne die Regeln im Klassenzimmer und Schulhaus und halte sich daran. Er könne sich auf eine Arbeit einlassen, auch wenn sie ihm nicht gut gefalle. Er würde gerne spielen. In seinen Bewegungsabläufen habe er Fortschritte gemacht, er renne und hüpfe. Er könne mit Schere und Leim umgehen, wobei das Schneiden wenig gerichtet sei. Mit dem Stift von einem Punkt zum nächsten zu fahren und dort zu stoppen sei schwierig. Die Bildungs- und Entwicklungsziele seien nicht erreicht worden. Ihm könne mit sechs Lektionen ISM nicht gerecht werden. Es bestünden die Bedarfsstufen zwei und drei.
5.6 Aus der Berichterstattung aus dem Jahr 2023 geht hervor, dass die Bildungs- und Entwicklungsziele teilweise erreicht worden seien. So haben sich die sprachlichen bzw. kommunikativen Fertigkeiten, sowie die Handlungsplanung verbessert, die Konzentrationsspanne und Ausdauer verlängert. [...] habe sich eine adäquate Emotionsregulationsstrategie angeeignet und seine fein- und grobmotorischen Fertigkeiten verbessert. Spielerische und kreative Aufträge erledige [...] mit Ausdauer. Bei anderen Aufträgen hänge es sehr von seiner Stimmung und Motivation ab, ob er sich darauf einlasse oder Widerstand leiste und sie nicht erledige. Seine Konzentrationsspanne variiere zwischen knapp 10 bis gut 20 Minuten. Er kenne die Zahlen bis 20 und könne sie in der richtigen Reihenfolge ordnen. [...] könne in diesem Zahlenraum handlungsgeleitet Addieren und Subtrahieren. Zurzeit erweitere er den Zahlenraum bis 30. Er unterscheidet Zehner und Einer und interessiert sich für die Zehnerzahlen bis 100. Seit den Sommerferien habe er grosse Fortschritte in der Kommunikation gemacht. Er erkenne die Laute in den Wörtern und könne sie aussprechen, aber noch nicht immer auf Verlangen. Er spreche auch mehrsilbige Wörter korrekt nach und mache Sätze mit drei bis vier Wörtern. Gut bekannte Wörter und Namen könne er lesen. Beim Lesen von kurzen Wörtern die Laute zu Silben zusammenzuziehen gelinge ihm noch nicht. Arbeiten, die er nicht mag, verweigere er seit den Herbstferien öfters. Er wolle sich seine Beschäftigung selber aussuchen, mache nichts oder gehe im Schulzimmer herum und störe andere Schüler. Weiterhin reichen sechs Lektionen ISM nicht aus, ihn fachlich (v.a. beim Lesen lernen) genügend zu unterstützten und ihn auch in sozialen Bereichen ausreichend zu begleiten. Die Entwicklung seiner Mitschüler schreite schneller voran, sodass es häufiger zu Konflikten im Unterricht und in den Pausen komme.
5.7 Gemäss Stellungnahme vom 16. Mai 2023 der Schulleiterin der Schule [...] sei die Lernkurve von [...] unstetig. Aktuell könne man Fortschritte in der sprachlichen Kompetenz beobachten. Ferner verfüge er über Stärken im praktischen Bereich, was allerdings in der Regelschule nur einen kleinen Teil der Stundentafel ausmache. Insbesondere mit einer 1:1-Begleitung sei [...] arbeitswillig und mache so Fortschritte. Selbständig Arbeitsaufträgen nachzugehen falle ihm schwer. Es gelinge ihm nicht, selbständig zu lernen. Zudem sage er zu den anderen Kindern in der Klasse böse Wörter.
5.8 Gemäss Bericht der Bereichsleitung ISM HPSZ Olten vom 16. Mai 2023 würden acht Lektionen ISM bei Weitem nicht ausreichen, um [...] adäquat zu fördern und ihm das zu bieten und zu ermöglichen, was er benötige. Mit der Erweiterung des Wortschatzes nehme [...] schlimme Schimpfwörter auf, welche er in den Pausen anderen Kindern zurufe.
6. Es kann dahingestellt bleiben, weshalb [...] ein Jahr später in den Kindergarten eingetreten ist. Vorliegend ist relevant, dass der Anspruch auf Unterricht nach den geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten eines jeden Schülers verfassungsmässiger Natur ist (vgl. Art. 104 Abs. 2 KV). Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, haben zudem ein Anrecht auf Prüfung einer integrativen Schulung in einer Regelklasse (vgl. § 37quater Abs. 1 und E. Ziff. II/2.1 und 2.3 hiervor). Dies gilt auch im Hinblick auf die Beurteilung der angeordneten Massnahme gegenüber [...]. Die rechtliche Beurteilung einer schulischen Massnahme erweist sich meist als schwierig. Die knapp vier Jahre alten Abklärungsergebnisse des SPD und der Berichte aus den Jahren 2019, 2021 sowie 2023 vermögen indes keinen derart positiven Entwicklungsverlauf von [...] zum heutigen Zeitpunkt aufzuzeigen, welcher eine weitere Beschulung mittels ISM rechtfertigen würde. Fest steht, dass der SPD aufgrund der Defizite von [...] bereits im Jahr 2019 eine Beschulung im HPSZ Olten empfahl. Aufgrund der Ablehnung dieser Empfehlung durch die Beschwerdeführer wurde vorerst eine Beschulung mit ISM vorgeschlagen. In den darauffolgenden Jahren wollte das DBK gestützt auf die Berichterstattungen der Schule [...] und des HPSZ sowie auf Anraten des SPD jeweils die Beschulung im HPSZ verfügen, hat allerdings aufgrund der wiederholt fehlenden Zustimmung der Beschwerdeführer davon abgesehen und jeweils die ISM verlängert. Aktenkundig ist, dass [...] zwar über vier Jahre hinweg verschiedene positive Entwicklungen (u.a. Verbesserung der sprachlichen bzw. kommunikativen Fertigkeiten, Handlungsplanung, Konzentrationsspanne, Ausdauer, adäquate Emotionsregulationsstrategie sowie der fein- und grobmotorischen Fertigkeiten) gemacht hat. Allerdings geht aus den Berichten auch deutlich hervor, dass [...] diverse Bildungs- und Entwicklungsziele nicht oder nur teilweise erreicht hat und weiterhin Probleme beim Sprechen, Lesen sowie in sozialen Bereichen bestehen. Den Beschwerdeführern ist zwar zuzustimmen, dass in der Berichterstattung des Jahres 2023 zum ersten Mal eine Verbesserung zu Tage tritt, wobei [...] die Bildungs- und Entwicklungsziele teilweise erreicht hat. Nichtsdestotrotz ist erneut der Unterricht in einer Sonderschule beantragt worden, wodurch hervorgeht, dass die Verbesserungen von [...] nicht ausreichend sind. Massgeblich ist denn auch, dass [...] weiterhin durchgehend eine 1:1-Betreuung benötigt, obschon gemäss Kriterien für eine ISM ein Kind zwei bis acht Lektionen in der Klasse gefördert werden und dem Unterricht 2/3 bis 3/4 der Unterrichtszeit ohne Unterstützung folgen sollte (AS 19). Falls er diese 1:1-Betreuung nicht erhalte, störe er die anderen Mitschüler. Obgleich die Beschwerdeführer vorbringen, dass [...] letztmals im Jahr 2019 durch die SPD persönlich diagnostiziert worden war, widerspiegeln die Berichterstattungen und Stellungnahmen der Schule [...] sowie des HPSZ Olten den aktuellen Bildungs-und Entwicklungsstand von [...]. Zudem hat der SPD den in der Berichterstattung des Jahres 2021 gestellten Antrag auf Unterricht in der Sonderschule gestützt, und dabei angemerkt, dass es sich bei [...] fachlich um einen klaren Fall für eine Sonderschule handle (AS 8). Die angeordneten acht Lektionen ISM reichen in casu nicht aus, um [...] genügend zu fördern (AS 19). Weshalb die Beschwerdeführer vorbringen, die diesbezüglichen Möglichkeiten seien nicht ausgeschöpft worden, erschliesst sich nicht, zumal gemäss Akten jeweils vier bis acht Lektionen ISM pro Woche verfügt (AS 3, 5) und [...] mit sieben Lektionen unterstützt worden ist, ab dem 13. Januar 2023 sogar mit acht Lektionen. Hinzu kommt die zusätzliche Logopädiestunde (AS 19). Die Alternative zur Beschulung in einer Sonderschule wurde somit ausgeschöpft. Ferner ist den Beschwerdeführern auch zu widersprechen, dass keine eigentliche Diagnose gestellt wurde, geht doch aus dem Bericht der SPD hervor, dass die Testungen durch den SPD aufgezeigt haben, dass das intellektuelle Potential von [...] im Rahmen einer geistigen Behinderung liegt (AS 2). Es ist das Recht von [...], Anspruch auf eine angemessene Bildung zu haben. Gemäss der Meinung von Fachleuten der SPD, HPSZ sowie der Schule [...] kann diese angemessene Bildung durch einen Eintritt in das HPSZ Olten gewährleistet werden. Dieser Meinung ist zuzustimmen, zumal keine anderslautende Fachmeinung ins Recht gelegt wurde.
7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss im Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8, S. 121).
7.2 Der Unterricht muss für die einzelnen Schulkinder angemessen und geeignet sein und genügen, um sie angemessen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorzubereiten (BGE 138 I 162 E. 3.1, 133 I 156 E. 3.1; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [BehiG, SR 151.3]). Wird die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in einem Mass eingeschränkt, welches die Chancengleichheit nicht mehr wahrt, bzw. erhalten sie Lehrinhalte nicht vermittelt, die in der hiesigen Wertordnung als unverzichtbar gelten, ist der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht verletzt (BGE 130 I 352 E. 3.2 mit Hinweisen). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst insofern nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüberhinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht gefordert werden (BGE 141 I 9 E. 3.3 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass auch für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung die jeweiligen staatlichen Betreuungspflichten aufwandmässig nicht unbegrenzt sind. Eine Abweichung vom «idealen» Bildungsangebot ist zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule an der Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (vgl. Andrea Aeschlimman-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung [nachfolgend: Grundschulunterricht, 2011, S. 169; Copur/Naguib, Bildung, in: Naguib und andere [Hrsg.], Diskriminierungsrecht, 2014, S. 100; BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
7.3 Die vom DBK angeordnete Massnahme der Beschulung in einer Sonderschule, die auf Empfehlungen von Fachpersonen beruht, kann als geeignet, erforderlich und zumutbar eingestuft werden. Auch wenn die Befürchtung besteht, dass sich [...] aufgrund des Schulwechsels vorübergehend sozial zurückziehen bzw. eine Blockade aufbauen wird, bestehen gemäss Schule [...] bereits aktuell gewisse Blockaden aufgrund der Überforderung in der Regelschule (AS 14, 15). Bei einem Wechsel in ein ungewohntes Umfeld ist ein gewisser sozialer Rückzug auch immanent, worauf die geschulten Personen des HPSZ sicherlich entsprechend reagieren können. Auch wenn, wie von den Beschwerdeführern vorgebracht, [...] in seiner Schule sozial integriert ist und die Konflikte zu den Mitschülern wieder abgeklungen sein mögen, bestehen sie weiterhin (AS 18). Aktuell entsteht auch der Eindruck, weil [...] die Pausen meist allein verbringt (AS 19), nicht mehr im Klassenverband der Schule [...] integriert zu sein. Anzufügen ist, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht bedeutet, dass die einschneidendsten Massnahmen für [...] erst nach Anwendung, Ausschöpfung und Misserfolg aller schwächeren Massnahmen angeordnet werden dürfen. Insofern muss die Schulpflege nicht alle möglichen Varianten prüfen, wenn ihr doch die mit der Sache befasste Fachperson klar eine Zuweisung vorschlägt (Urteil des Bundesgerichts 5C.71/2005/blb vom 26. April 2005, E. 3.4). Dass sich die Beschulung in der Sonderschule als richtig erweist, zeigt auch die Tatsache, dass auch die Beschwerdeführer diese Massnahme als notwendig erachten, weil dadurch [...] mehr profitieren kann (AS 10).
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf je CHF 400.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ und A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von anteilsmässig je CHF 400.00, total CHF 800.00, zu bezahlen.
3. Der Antrag auf eine Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law