Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 10. Oktober 2023                                      

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___  vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Mathias Reinhart, 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    KESB Region Solothurn, 

2.    B.___ 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Obhut


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend: Beschwerdegegner) sind die unverheirateten Eltern von [...], geb. [...] 2015. [...] untersteht der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Beschwerdeführerin steht die Obhut über [...] zu.

 

2. Aufgrund des jungen Alters der Kindseltern bei Geburt wurde [...] unter Beistandschaft gestellt.

 

3. Gestützt auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 24. März 2022 sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2022, worin er und seine Eltern die zuvor geäusserte Bereitschaft, die Betreuung und Erziehung von [...] zu übernehmen, kundtaten, eröffnete die KESB Region Solothurn erneut ein Verfahren zur Prüfung weiterer Kindesschutzmassnahmen.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB Region Solothurn am 30. März 2023 folgenden Entscheid:

 

3.1 Das sinngemässe Ausstandsbegehren der Kindsmutter vom 13. Januar 2023 wird abgewiesen.

3.2 [...] wird unter die Obhut des Kindsvaters gestellt.

Die Kindseltern haben mit Unterstützung der Beiständin ein konkretes Datum für den faktischen Wechsel von [...] zum Kindsvater festzulegen.

3.3 Im Rahmen der für [...] bestehenden Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird die Beistandsperson zusätzlich gestützt auf Art. 308 Abs. 2 ZGB mit folgenden Aufgaben beauftragt:

3.3.1 Den Kindsvater bei der Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unterstützen, die Aufträge regelmässig zu überprüfen und falls notwendig in Absprache mit dem Kindesvater anzupassen;

3.3.2 Mindestens monatlich vermittelnde Gespräche mit den Eltern zu organisieren und durchzuführen betreffend relevanter Kinderbelangen und zur Vereinbarung der nächsten Besuchstage/ -zeiten der Kindsmutter;

3.3.3 Regelmässig Rückmeldungen zum Befinden und der Entwicklung von [...] beim professionellen Helfernetz einzuholen;

3.3.4 Laufend weiterführende Unterstützungsmassnahmen auf deren Notwendigkeit hin zu überprüfen und falls notwendig, nach Absprache mit den Kindseltern zu organisieren.

3.4 Im Rahmen der für [...] bestehenden Beistandschaft lauten die Aufgaben der Beistandsperson gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:

3.4.1 Die Kindseltern in Erziehungsfragen zu beraten und zu unterstützen;

3.4.2 Den Kindsvater bei der Organisation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung zu unterstützen, die Aufträge regelmässig zu überprüfen und falls notwendig in Absprache mit dem Kindsvater anzupassen;

3.4.3 Die Kindseltern bei der Organisation und Umsetzung des Besuchs- und Ferienrechts zu unterstützen;

3.4.4 Mindestens monatlich vermittelnde Gespräche mit den Eltern zu organisieren und durchzuführen betreffend relevanter Kinderbelangen und zur Vereinbarung der nächsten Besuchstage / -zeiten der Kindsmutter;

3.4.5 Regelmässig Rückmeldungen zum Befinden und der Entwicklung von [...] beim professionellen Helfernetz einzuholen;

3.4.6 Das professionelle Helfernetz zu koordinieren und den Informationsaustausch zu gewährleisten;

3.4.7 Laufend weiterzuführende Unterstützungsmassnahmen auf deren Notwendigkeit hin zu überprüfen und falls notwendig, nach Absprache mit den Kindseltern zu organisieren;

3.4.8 Die Einhaltung der Weisungen zu überwachen und der KESB Region Solothurn zu melden, sollte sich die Kindsmutter nicht daran halten.

3.5 Der vorliegende Bericht der Beistandsperson, [...], vom 12. Januar 2023 für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis 30. November 2022 wird genehmigt.

3.6 Die Beistandsperson wird eingeladen,

3.6.1 Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.6.2 Mindestens alle zwei Jahre, nächstmals per 30. November 2024, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht bei den zuständigen Sozialen Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einzureichen.

 

5. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart, am 3. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 30. März 2023 aufzuheben und die Obhut für das Kind [...], geb. [...] 2015, bei der beschwerdeführenden Kindsmutter zu belassen.

Eventualiter:

Es seien die Ziffern 3.1 bis 3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 30. März 2023 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die KESB habe:

a) Das Ausstandsbegehren der Kindsmutter vom 13. Januar 2023 an die nach § 129 EG ZGB zuständige Aufsichtsbehörde Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zum Entscheid weiterzuleiten, und

b) Der Kindsmutter im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme mit allfälliger Stellung von Ergänzungsfragen zu geben bzgl. des Berichts der Beistandsperson vom 20. Februar 2023, des Verlaufsberichts der Familienbegleitung vom 22. Februar 2023 und des Schreibens des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 27. Februar 2023 inklusive Abklärungsbericht des KJPD vom 13. Februar 2023 sowie zur abschliessenden, persönlichen Anhörung.

2.    Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.    Es sei eine Verhandlung durchzuführen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichneten als unentgeltlicher Rechtsvertreter und unter vorläufiger Befreiung von der Kostenvorschusspflicht zu gewähren.

5.    Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren keine Kosten aufzuerlegen und eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters sei gemäss Honorarnote des Unterzeichneten festzusetzen, die auf erste Aufforderung hin nachgereicht wird.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

6. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

7. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

 

8. Am 10. Juli 2023 wurde eine Instruktionsverhandlung durchgeführt.

 

9. Mit Eingabe vom 4. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemerkungen ein und beantragte, die Bestätigung der Beiständin einzuholen, wonach der Kindsvater [...] nach den Herbstferien bereits am Freitagmorgen zu sich nehmen würde. Sollte die Obhutsumteilung in Erwägung gezogen werden, so müsse ein Erziehungsfähigkeitsgutachten für die Beschwerdeführerin eingeholt werden, weil bisher ein solches nicht vorläge. Sollte es dennoch zu einer Obhutsumteilung kommen, so sei der genaue Zeitpunkt von den Kindseltern bestimmen zu lassen.

 

10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe mit Eingabe vom 13. Januar 2023 beantragt, die Frage eines Obhutswechsels sei in neuer Zusammensetzung zu entscheiden. Der entsprechenden Antragsbegründung sei unmissverständlich zu entnehmen, dass jene Behördenmitglieder der KESB, die an dem wiederholt in Aussicht gestellten Entscheid eines Obhutswechsels zum Kindsvater mitgewirkt haben, in den Ausstand zu treten haben. Das Gesuch sei bloss allgemein formuliert gewesen, weil nicht bekannt gewesen sei, ob diese Inaussichtstellung formell oder konsultativ mit anderen Behördenmitgliedern abgestimmt gewesen sei. Auch wenn die Beschwerdeführerin das Gesuch nicht direkt dem Amt für soziale Sicherheit habe zukommen lassen, so hätte die KESB das Ausstandsgesuch weiterleiten müssen und nicht selber behandeln dürfen. Durch den fehlenden Ausstand sei die behördliche Dreierbesetzung nicht gewahrt worden, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die KESB zurückzuweisen sei, mit der Anweisung, das Ausstandsbegehren sei an das Amt für soziale Sicherheit weiterzuleiten.

 

2.1.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrem sinngemässen Ausstandsgesuch kein Behördenmitglied der KESB Region Solothurn namentlich genannt, sondern dieses an sämtliche Behördenmitglieder gestellt, welche an dem Entscheid mitgewirkt haben. Die Beschwerdeführerin hätte allerdings gegen bestimmte Mitglieder der KESB, für welche ebenfalls die Bestimmungen für Gerichtspersonen gemäss Art. 47 ff. ZPO gelten, separat entsprechende Ausstandsbegehren stellen und mit Ausstandsgründen substantiieren müssen. Die Beschwerdeführerin benennt indes keinen konkreten Ausstandsgrund. Des Weiteren bestimmt die KESB nach § 135 Abs. 1 EG ZGB für jedes Geschäft ein fallführendes Mitglied, welches das Geschäft selbständig bis zur Entscheidreife bearbeitet und der KESB einen Antrag stellt (Abs. 2). Analog zu den Bestimmungen des Zirkulationsbeschlusses nach § 137 EG ZGB, wonach die Grundlage des Beschlusses ein schriftlicher Antrag eines Behördenmitglieds darstellt, dem die übrigen Mitglieder schriftlich zustimmen (§ 137 Abs. 2 EG ZGB), ist es somit rechtens, dass die fallführende Person auch bei einem ordentlichen Beschluss Entscheidkompetenz im Rahmen der Dreierbesetzung innehat. Die Anträge betreffend Ausstandsgesuch sind somit abzuweisen.

 

2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem der Obhutswechsel dem Kindsvater wiederholt als Entscheid in Aussicht gestellt worden sei, bevor die Kindsmutter dazu habe Stellung nehmen können. Dabei sei ein Sachentscheid gefällt worden, ohne der Beschwerdeführerin die letzten Aktennahmen (Bericht der Beistandsperson vom 20. Februar 2023, Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 22. Februar 2023, Schreiben der KJPD vom 13. sowie 27. Februar 2023) zur Kenntnis zu bringen.

 

2.2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293 mit Hinweisen).

2.2.3 Inwiefern das rechtliche Gehör vorliegend verletzt worden sein soll, erschliesst sich nicht. So ist auf dem Bericht der Beiständin vom 20. Februar 2023 vermerkt, dass gleichentags mit der Beschwerdeführerin telefonisch Rücksprache genommen wurde. Auch im Bericht der Familienbegleitung vom 22. Februar 2023 wurde vermerkt, dass der Bericht sowohl persönlich an die Beschwerdeführerin ausgehändigt, als auch von ihr gelesen wurde. Der KJPD bediente jeweils die Kindseltern separat mit Kopien der Berichte. Auch wenn die Beschwerdeführerin ihrem Anwalt die Aktenstücke nicht zur Kenntnis gebracht haben soll, so wäre ein Akteneinsichtsgesuch jederzeit, auch vor dem Entscheid der KESB Region Solothurn, möglich gewesen. Zudem wurde die Kindsmutter bereits am 2. Juni 2022 persönlich zum Gespräch bei der KESB Region Solothurn über die Verfahrenseröffnung bzgl. Neuregelung der Obhut sowie die geplanten Abklärungen informiert. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

 

2.3.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein Erziehungsfähigkeitsgutachten einzuholen. Die Berichte der Stiftung Passaggio vom 22. Juli 2021 und 24. August 2022 seien lediglich reine Begutachtungen von Obhutssituationen. Der Bericht der Stiftung Passaggio sei zudem zweijährig und somit die Obhutssituation der Kindsmutter nicht rechtsgenüglich festgestellt.

 

2.3.2 Die Abklärungen erstrecken sich nunmehr über einen verhältnismässig langen Zeitraum von rund drei Jahren, wobei die Obhutsabklärung [...] stark belastet, indem sie mit Ängsten und einem Loyalitätskonflikt reagiert. Im Laufe der Jahre konnte ein genaueres Bild von der Beschwerdeführerin gezeichnet werden. Ein erneuter Bericht ist nicht von Nöten, zumal nun endlich Klarheit über die Obhut geschaffen werden muss, um dem Kindswohl von [...] gerecht zu werden. Der Antrag widerspricht dem Kindswohl und ist abzuweisen.

 

3. Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB trifft die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind. Auf Begehren eines Elternteils, des Kindes oder von Amtes wegen regelt die KESB gemäss Art. 298d Abs. 1 ZGB die Zuteilung der elterlichen Sorge neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Sie kann sich auf die Regelung der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile beschränken (Abs. 2). Die Neuregelung der Obhut unterliegt damit zwei Voraussetzungen: Es muss eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sein und die Neuordnung der Obhut muss im Kindeswohl liegen.

 

Eine Neuregelung der Obhut nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann in Betracht, wenn die Beibehaltung der geltenden Regelung das Kindeswohl ernsthaft zu gefährden droht. In diesem Sinn setzt die Neuregelung voraus, dass sie aufgrund der Veränderung der Verhältnisse geboten ist, weil die aktuelle Regelung dem Kind mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust an Kontinuität in der Erziehung und in den Lebensumständen. Die kantonale Behörde hat den Entscheid über die Neuregelung der Obhut unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach pflichtgemässem Ermessen zu treffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteile des Bundesgerichts 5A_951/2020 vom 17. Februar 2021 E. 4; 5A_266/2017 vom 29. November 2017 E. 8.3, 5A_30/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.2).

 

In die Prüfung einzubeziehen sind bei der Regelung der Obhut wie auch bei der Regelung der Betreuungsanteile oder des persönlichen Verkehrs die bestehenden Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen, die Erziehungsfähigkeit der Eltern, die Verfügbarkeit der Eltern, die Kooperationsbereitschaft und die Kommunikationsfähigkeit unter den Eltern, die Meinung sowie die Wünsche und Bedürfnisse des Kindes, der Gesundheitszustand aller Beteiligten, die Wohnverhältnisse beider Eltern und die Kriterien der Kontinuität bzw. der Stabilität der Verhältnisse (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Geiser/Fountoulakis (Hrsg.), 6. Aufl., Art. 298b N 6 f., Art. 298 N 4 ff., Art. 273 N 10 f.). Im Vergleich zur alleinigen Obhut wird bei der alternierenden Obhut die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile, eine gute Kommunikation und Kooperation unter den Eltern sowie die räumliche Nähe der Haushalte vorausgesetzt.

 

4.1 Gemäss Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 habe die Beschwerdeführerin in der Erziehung und Betreuung von [...] bisher wenig Verantwortung übernommen. Aktuell habe sie noch ungenügend Wissen über die Entwicklung und Erziehung von Kindern, so erhalte [...] bereits am Morgen Cola und Süssigkeiten, Gemüse esse sie kaum. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin ein Bewusstsein für die Entwicklungsschritte sowie für die Erziehung und Betreuung eines Kindes habe. Vermutlich sei ihr Bewusstsein für die Komplexität der Erziehung eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin überschätze sich. Aufgrund der vielen Bezugspersonen sei für [...] nicht klar, wer konkret die Verantwortung trage und an wen sie sich wenden solle. Wie die Beschwerdeführerin mit ihren Finanzen umgehe, sei unklar. Medikamente, welche nicht durch die Krankenkasse bezahlt werden, würden nicht oder erst spät besorgt werden. Das Risiko für Kindesvernachlässigung sei als mittel einzustufen. Falls sich die Risikofaktoren nicht verbessern würden, bestünde die Gefahr, dass [...] verwahrlose. Die Wahrscheinlichkeit sei hoch, dass die Beschwerdeführerin [...] körperlich und psychosozial vernachlässige, wenn keine Kindesschutzmassnahme erfolge.

 

4.2 Gemäss Bericht der Beiständin vom 24. März 2022 befände sich der Lebensmittelpunkt von [...] weiterhin nicht nur bei der Beschwerdeführerin, zumal sie oft von ihrer Grossmutter und Tante betreut werde. Immer noch gebe die Beschwerdeführerin die Verantwortung an ihre Mutter ab. Ohne Familienbegleiterin könne die Beschwerdeführerin die Verantwortung für [...] nicht übernehmen. Die Beiständin sehe auch in Zukunft nicht, dass die Beschwerdeführerin die Erziehung von [...] selber ausüben könne. Betreffend Administration und Finanzen habe die Beschwerdeführerin keinen Überblick mehr.

 

4.3 Dem Schlussbericht der Stiftung Passaggio vom 24. August 2022 ist zu entnehmen, [...] wirke vertraut im Umgang mit ihrem Vater und dessen Eltern. Der Kindsvater nehme sich viel Zeit, um mit [...] zu spielen und ihr Aufmerksamkeit zu schenken. Die Grundbedürfnisse von [...] werden vom Kindsvater und seinen Eltern wahrgenommen. [...] werde gefordert sowie gefördert, bspw. im sprachlichen Bereich oder über das Spielen, sowie durch die Integration bei Alltagsarbeiten. Der Kindsvater sei in der Lage, Strukturen zu vermitteln wie bspw. durch die gemeinsamen Mahlzeiten oder mit Zubettgehzeiten. Auch Rituale seien vorhanden wie das Abendritual von Zähne putzen, Pyjama anziehen, etc. Die Abklärende erachte [...] in der Obhut des Kindsvaters und den Grosseltern väterlicherseits als nicht gefährdet. [...] weise einige Auffälligkeiten (emotional, sprachlich) in der Entwicklung auf und habe entsprechend besondere Bedürfnisse. Die Konflikte der Kindseltern und die mangelnde Kommunikation hinsichtlich Kinderbelangen würden zu einem Loyalitätskonflikt bei [...] führen und gefährde ihre weitere gesundheitliche Entwicklung.

 

4.4 Im Kurzbericht vom 20. Februar 2023 schilderte die Beiständin, dass die Beschwerdeführerin immer wieder äussere, dass sie nicht alleine wohnen könne und sie nicht in der Lage sei, mit [...] alleine zu Hause zu sein. Weiterhin halte sich [...] oft bei ihrer Grossmutter auf. Trotz Neurodermitisschüben erachte die Beschwerdeführerin den Gesundheitszustand von [...] als stabil und es sei ihrer Meinung nach nicht nötig, einen Arzttermin wahrzunehmen. Das Thema der Administration und Finanzen sei für die Beschwerdeführerin oft schwierig. Es sei ihr empfohlen worden, Hilfe zu suchen. Der Austausch unter den Kindseltern sei nun offener und nicht mehr geprägt von Vorwürfen.

 

4.5 Gemäss Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 22. Februar 2023 habe die Familienbegleiterin oft den Eindruck gehabt, dass die angetroffene Situation bei der Beschwerdeführerin kurz vor ihrem Kommen geändert bzw. an ihren Besuch angepasst worden sei. Mit der gesunden, abwechslungsreichen, kindgerechten Ernährung laufe es nicht gut. Aufgrund der Neurodermitis habe die Familienbegleitung gemeinsam mit der Beschwerdeführerin und [...] eine Handbox erstellt, worin alle medizinischen Utensilien für die Behandlung aufbewahrt worden seien. Diese Handbox werde seit Anfang des Jahres nicht mehr gebraucht. [...] wolle mit der Beschwerdeführerin alleine Zeit verbringen, ohne restliche Familienmitglieder. Dies würde nicht gelingen. Die Beschwerdeführerin zeige sich während der Erarbeitung von Zielvereinbarungen je nach Thema sehr kooperativ und motiviert. Sobald es darum gehe, die Zielvereinbarungen zu integrieren und zu festigen, nehme die anfängliche Motivation der Beschwerdeführerin ab. Es komme vor, dass sich die Beschwerdeführerin an Abmachungen nicht mehr erinnere. Weil die Beschwerdeführerin oft die Verantwortung in Beziehungsfragen weniger oder nicht gerne übernehme und sich mit deren Auseinandersetzungen schwertue, sehe die Familienbegleiterin eine schwesterliche Bindung zwischen Mutter und Tochter. [...] zeige gegenüber Unbekannten oft eine körperliche Distanzlosigkeit, von dem sie geschützt werden müsse. [...] habe einen sehr ausgeprägten Bewegungsdrang, welcher gerade in den Wintermonaten von der Beschwerdeführerin wenig unterstützt und begleitet werde, weshalb seit November 2022 eine Gewichtszunahme habe bemerkt werden können. Die Beschwerdeführerin und deren Schwester bevorzugen ein gemütliches Beisammensein vor dem Fernseher oder am Handy und würden die Kinder teilweise unbeaufsichtigt spielen lassen. Unabhängig der Obhutsregelung müsse weiterhin eine Unterstützung bei der Erweiterung der mütterlichen Kompetenzen durch eine Fachperson erfolgen.

 

5.1 Insgesamt geht aus der Aktenlage und dem gewonnenen Eindruck an der Instruk­tionsverhandlung hervor, dass im Verlaufe der letzten Jahre und der verschiedenen einverlangten Fachberichte zwar diverse Verbesserungen und Fortschritte (wie bspw. Sprachförderung von [...]) festgestellt werden konnten. Nichtsdestotrotz ergibt sich u.a. anhand der aktuellsten Berichte der Eindruck, dass sich die Beschwerdeführerin ihrer Verantwortung für [...] nicht vollends bewusst ist und diese abgibt. So ist dem Bericht der Beiständin vom 24. März 2022 zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin die Verantwortung für [...] weiterhin ihrer Mutter überlässt, so dass das Kind denn auch oft von ihr und der Tante betreut wird. Auch äusserte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des Kurzberichtes vom 20. Februar 2023 dahingehend, dass sie nicht in der Lage ist, alleine mit ihrer Tochter zu Hause zu sein, bzw. nicht alleine wohnen kann. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter gleicht gemäss Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 22. Februar 2023 denn auch eher einer unter Schwestern. Die Beschwerdeführerin ist trotz Hilfe und Unterstützung diverser Behörden weiterhin noch nicht in die Verantwortung einer Kindsmutter reingewachsen und konnte diverse schwerwiegende Defizite nicht beseitigen, weshalb der Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 mitunter das Risiko für eine Kindesvernach­lässigung als mittel einstufte. Die Beschwerdeführerin besitzt ungenügend Wissen über die Erziehung und Betreuung eines Kindes, so nimmt [...] gemäss Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 bereits am Morgen Cola und Süssigkeiten zu sich, Gemüse isst sie kaum. Das körperliche Wohl wird dahingehend gefährdet, als dem Verlaufsbericht der Familienbegleitung vom 22. Februar 2023 zu entnehmen ist, dass [...] in ihrem ausgeprägten Bewegungsdrang nicht gefördert wird, weil die Beschwerdeführerin eher ein Beisammensein vor dem Fernseher oder am Handy vorzieht. Aufgrund der falschen Ernährung und der fehlenden körperlichen Bewegung konnte dementsprechend eine Gewichtszunahme festgestellt werden. Das körperliche Wohl bleibt auch dahingehend auf der Strecke, als [...] weiterhin an Neurodermitis leidet, die Beschwerdeführerin allerdings laut Kurzbericht vom 20. Februar 2023 weder einen Arzt aufsucht, noch die Vorgaben der Familienbegleitung betreffend der Handbox, worin jegliche medizinischen Utensilien für die Behandlung aufbewahrt wurden, umgesetzt hat. Dem Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 geht ferner hervor, dass Medikamente, welche nicht durch die Krankenkasse bezahlt werden, nicht oder spät besorgt werden. Auch das Zähneputzen funktioniert trotz Anleitung der Familienbegleitung nicht mehr, weil es die Beschwerdeführerin nicht für nötig hält, zusammen mit [...] Zähne zu putzen. Weiterhin besitzt [...] keine passenden Kleider oder Schuhe. Aufgrund der vielen Bezugspersonen ist [...] gemäss Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 nicht klar, an wen sie sich wenden kann. Dadurch hat sie gegenüber Drittpersonen eine körperliche Distanzlosigkeit. Auch die weiteren Interessen des Kindes beachtet die Beschwerdeführerin zu wenig, zumal im Verlaufsbericht vom 22. Februar 2023 festgehalten wird, dass [...] gerne mit ihrer Mutter etwas alleine unternehmen möchte, was bis anhin nicht gelang. [...] hat zufolge des Schlussberichts der Stiftung Passaggio vom 24. August 2022 einige Auffälligkeiten, dies sowohl emotional als auch sprachlich. Auch wenn die Beschwerdeführerin in sehr jungem Alter Mutter geworden ist, diverse Schicksalsschläge und Rückschläge verkraften musste und noch lernfähig ist, darf dieser Lernprozess dennoch nicht auf Kosten des Kindswohls sowie der gesunden Entwicklung von [...] gehen. In casu wurden jahrelang die möglichen ambulanten Massnahmen ausgeschöpft und trotzdem besteht weiterhin eine Gefahr für das Kindswohl, indem im Schlussbericht der KOFA-Intensivabklärung vom 22. Juli 2021 festgehalten wurde, dass die Wahrscheinlichkeit einer körperlichen und psychosozialen Vernachlässigung hoch ist. Die Obhutsumteilung kann diesbezüglich Abhilfe schaffen. Zwar hat [...] diverse Male den Wunsch geäussert, bei der Beschwerdeführerin bleiben zu wollen. Hingegen hat sie auch gesagt, dass sie ihren Vater sehr gerne hat. Zumal es nicht dem freien Willen des Kindes überlassen ist, bei welchem Elternteil es leben möchte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_428/2014 E. 6.2), können die Äusserungen von [...] nur bedingt berücksichtigt werden. Der Kindsvater hingegen kann gemäss Schlussbericht der Stiftung Passaggio vom 24. August 2022 adäquate Wohnverhältnisse bieten und aufgrund seiner Erwerbstätigkeit finanziell für [...] sorgen. Zudem werden die Grundbedürfnisse von [...] vom Kindsvater wahrgenommen und sie wird von ihm gefordert sowie gefördert. Auch wenn [...] bereits 8 ½ Jahre alt ist und bisher bei ihrer Mutter gelebt hat und durch die Obhutsumteilung somit eine starke Veränderung einhergeht, so wird sie weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter pflegen können. Da die aktuelle Regelung [...] auf längere Sicht mehr schadet als der mit der Änderung verbundene Verlust der bisherigen Lebensumstände, ist die Obhut an den Kindsvater zu übertragen und die Beschwerde abzuweisen. Die Kindseltern haben – wie dies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgesehen hat – mit Hilfe der Beiständin zeitnah den Zeitpunkt des faktischen Wechsels festzulegen.

 

5.2 Indem der Kindsvater selber eine Familienbegleitung wünscht und diese aufgrund der bestehenden Kommunikationsschwierigkeiten zwischen den Kindseltern sowie den Bedürfnissen von [...] angemessen ist, ist der Vorinstanz zuzustimmen und eine solche anzuordnen.

 

5.3 Weil es den Kindseltern erst im Jahr 2023 gelungen ist, konfliktfrei über die Ferienregelung zu sprechen und gemäss den Akten die Fronten verhärtet sind, benötigen die Kindseltern die Organisation von vermittelnden Gesprächen durch die Beiständin sowie Familienbegleitung. Die im Entscheid der KESB definierten Aufgaben der Beiständin sind somit verhältnismässig und geeignet, zur Entwicklung und zum Wohl von [...] beizutragen.

 

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet; sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. 123 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

6.2 Hinsichtlich der Parteientschädigung macht Rechtsanwalt Mathias Reinhart in der Kostennote vom 4. September 2023 ein Honorar von CHF 4'438.40 (20 Stunden und 45 Minuten à CHF 190.00 zzgl. Auslagen und MwSt.) geltend, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen überhöht ist. Geltend gemacht werden diverse administrative Arbeiten (z.B. wiederholte Telefonate, E-Mail-Kontakte und Briefkorrespondenz mit der Beschwerdeführerin), welche nicht separat zu entschädigen sind, weil sie Kanzleiaufwand darstellen. Auch die verrechneten Positionen vom 17. April 2023 (Posteingang KESB, 25 Minuten), 5. Juni 2023 (Posteingang VG, 15 Minuten), 12. Juli 2023 (Posteingang VG, 15 Minuten) und 11. August 2023 (Eingabe VG, 5 Minuten) stellen Kanzleiaufwand dar und sind deshalb nicht zu vergüten. Für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift verrechnet der Rechtsvertreter einen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten. Dies scheint im Vergleich zu Fällen der betreffenden Art erhöht und ein Aufwand von acht Stunden als angemessen. Für die Stellungnahme vom 4. September 2023 wird insgesamt ein Aufwand von drei Stunden (Entwurf Eingabe VG vom 9. August 2023, 1 Stunde; Eingabe VG vom 4. September 2023, 2 Stunden) angegeben, was angesichts der Länge des Schreibens von drei Seiten überhöht und entsprechend um zwei Stunden zu kürzen ist. Damit reduziert sich der zu berücksichtigende Zeitaufwand um insgesamt 6 Stunden und 15 Minuten auf 14 Stunden und 30 Minuten, was immer noch hoch, aber hier als angemessen gelten kann. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Mathias Reinhart, beläuft sich demnach auf CHF 3'159.50 (14 Stunden und 30 Minuten x CHF 190.00 plus Auslagen CHF 178.60 plus 7.7 % MWST). Dieser Betrag ist zahlbar durch die Zentrale Gerichtskasse des Kantons Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Mathias Reinhart, wird auf CHF 3'159.50 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Law

 

 

Eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde wurde zurückgezogen. Urteil Bundesgericht 5A_866/2023 vom 4. Dezember 2023.