Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. September 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Holenstein
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Abweisung des Gesuchs um Erteilung eines Lernfahrausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 22. November 2016 hatte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) den Führerausweis wegen Nichtablegens der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchungen nach Führens eines Fahrzeuges unter Betäubungsmitteleinfluss auf unbestimmte Zeit entzogen. Eine Wiedererteilung des Führerausweises bzw. des Lernfahrausweises wurde von einem positiven Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung abhängig gemacht.
2. Weil der Beschwerdeführer in der Folge am 25. April 2019 trotz Entzugs des Führerausweises unter Drogeneinfluss ein Fahrzeug mit Unfallfolge gelenkt hatte, wurde eine dreimonatige Sperrfrist bis am 24. Juli 2019 angeordnet.
3. Am 30. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorie A1 und B.
4. Das Gutachten der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Verkehrsmedizin (IRM-UZH) vom 17. Februar 2023 beurteilte die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund eines verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs mit noch ungenügendem Abstinenznachweis sowie Zweifel an der charakterlichen Fahreignung als negativ.
5. Am 22. Februar 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der Lernfahrausweise der Kategorien A1 und B in Aussicht gestellt. Mit Schreiben vom 3. März 2023 bat der Beschwerdeführer um eine vertiefte ärztliche Abklärung. Er sei in Besitz eines Rezeptes des Universitätsspitals Basel für Dronabinol-Tropfen.
6. Mit Verfügung vom 25. April 2023 wies die MFK namens des BJD das Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises der Kategorien A1 und B ab und machte die Wiederzulassung zum Strassenverkehr von folgenden Voraussetzungen abhängig:
- Verkehrspsychologische Abklärung mit positiver Beurteilung der charakterlichen Fahreignung
- Einhalten einer mindestens sechsmonatigen Cannabisabstinenz
- Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobekontrolle pro Monat auf Cannabis
- Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten
- Ein ärztliches Zeugnis «Fahreignung und Cannabis» muss zuhanden der Administrativbehörde (MFK) eingereicht werden.
Sollten die Wiederzulassungsvoraussetzungen bestätigt werden, ist die Wiederzulassung mit folgenden Auflagen zu verbinden:
- Abklärung der sicheren Pedaleriebedienung mit einer technischen Funktionsprobe (Kategorie A1)
- Weiterhin Einhaltung einer Cannabisabstinenz
- Nachweis der Cannabisabstinenz mittels einer Urinprobekontrolle pro Monat auf Cannabis
- Auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten ist zu verzichten
- Ein ärztliches Zeugnis «Fahreignung und Cannabis» muss während 18 Monate, alle sechs Monate, zuhanden der MFK eingereicht werden.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung, das Absehen von den Administrativmassnahmen betreffend den Verzicht von CBD-Produkten und den Nachweis einer Cannabisabstinenz, sowie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung.
8. Die MFK schloss namens des BJD am 26. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der Beschwerdeführer verlangt die Durchführung einer Verhandlung, um sich zu seiner gesundheitlichen Situation mündlich äussern zu können. Nach § 71 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte sowohl im vorinstanzlichen- als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren genügend Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen, diesen mittels medizinischer Unterlagen zu belegen und sich zu äussern. Für die sachverhältliche und rechtliche Beurteilung sind weder Parteibefragung noch Hauptverhandlung notwendig. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung des Beschwerdeführers anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer einzig zu seinen medizinischen Belangen vor Gericht persönlich äussern will. Notabene liegen bereits diverse Arztberichte in den Vorakten, welche genügend Auskunft über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geben. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen, zumal es sich vorliegend nicht um einen Warnungsentzug und somit auch nicht um eine strafrechtliche Sanktion oder um eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S.v. Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.48/200 vom 9. Oktober 2002, E.7.4.2).
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Er rügt, die verkehrsmedizinische Stellungnahme vom 13. März 2023 enthalte keine Begründung, weshalb in der Gesamtschau das Ergebnis der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 17. Februar 2023 weiterhin Bestand haben soll, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich informiert habe, dass er Dronabinol einnehme. Ebenso wenig sei begründet worden, weshalb keine korrekte Indikation der Medikation nachvollziehbar sein soll. Indem die MFK in der Verfügung die Behauptungen der IRM-UZH übernommen habe, habe auch sie das rechtliche Gehör verletzt.
2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188, 229 E. 5.2 S. 236).
2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204).
2.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, erweist sich sein Einwand als unbegründet. In der verkehrsmedizinischen Stellungnahme vom 13. März 2023 begründet das IRM-UZH vollumfänglich, weshalb an den Schlussfolgerungen im Gutachten festgehalten wird. Auch ist dem Schreiben der IRM-UZH zu folgen, dass auf dem Rezept für Dronabinol-Tropfen lediglich die Einnahme (dreimal täglich vier Tropfen, AS 5), allerdings nicht die Indikation hervorgeht. Es wird nicht im Ansatz nachgewiesen, weshalb der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen auf Dronabinol angewiesen sein soll. Zudem wurde die Fahreignung nicht aufgrund des Nachweises von Dronabinol verneint. Die MFK ist denn auch an das medizinische Gutachten sowie an die Stellungnahme der IRM-UZH gebunden, zumal diesem Beweiswert zukommt. Dem Beschwerdeführer war es denn auch möglich, die Beschwerde hinreichend zu begründen. Entsprechend muss ihm die Begründung verständlich gewesen sein. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Fall somit nicht gegeben.
3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).
3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG werden Führerausweise entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen, u.a. wenn die Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. b und c SVG). Nach der Rechtsprechung lässt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum für sich allein noch nicht auf eine fehlende Fahreignung schliessen. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020 E. 2.1). Wecken konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen, ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung durch einen Arzt und/oder eine psychologische Abklärung durch einen Verkehrspsychologen anzuordnen (Art. 28a Abs. 1 der Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51; Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2017 vom 19. Mai 2017 E. 5).
3.3 Der gestützt auf eine Fahreignungsabklärung im Sinne von Art. 16d SVG auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat. Es ist daher grundsätzlich Sache und Risiko des mit dem Ausweisentzug Belegten, nachzuweisen, dass keine Entzugsgründe mehr bestehen. Die Art des Nachweises hängt davon ab, welcher Mangel die Fahreignung ausgeschlossen hat (vgl. Bernhard Rütsche/Denise Weber, in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, Art. 17 SVG N 21).
3.4 Die an die Wiedererteilung des Führerausweises regelmässig geknüpften Auflagen sind Nebenbestimmungen, die dazu dienen, Unsicherheiten beim Nachweis Rechnung zu tragen, dass der jeweilige Fahreignungsmangel tatsächlich behoben und die Fahrfähigkeit der betroffenen Person stabil ist. Die Auflagen müssen den konkreten Umständen angepasst und verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2011 vom 24. August 2011, E.2). Die Anordnung der Auflagen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (vgl. BGE 129 II 82; Urteil des Bundesgerichts 1C_243/2010 vom 10. Dezember 2010, E.2.2), denn im Gesetz findet sich auf die Frage, wie solche Auflagen auszugestalten und wie lange sie aufrechtzuerhalten seien, keine abschliessende Antwort (vgl. Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 17 SVG N 14).
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Schmerzproblematik, weshalb ihm die Einnahme von Dronabinol-Tropfen ärztlich verschrieben worden sei. Auf andere Schmerzmedikamente reagiere er allergisch. Deshalb könne er die Auflagen der Einhaltung einer sechsmonatigen Cannabisabstinenz, der Nachweis der Abstinenz mittels einer Urinprobekontrolle sowie den Verzicht auf den Konsum von CBD-haltigen Produkten nicht einhalten. Der Beschwerdeführer müsse zwischen seiner Gesundheit und dem Erhalt eines Lernfahrausweis entscheiden. Eine Cannabisabstinenz trotz ärztlich verschriebenem Konsum sei unverhältnismässig.
4.2 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf das verkehrsmedizinische Gutachten der IRM-UZH vom 17. Februar 2023, welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung aufgrund eines verkehrsrelevanten Cannabismissbrauchs mit noch ungenügendem Abstinenznachweis sowie Zweifel an der charakterlichen Fahreignung abspricht.
4.3 Die verkehrsmedizinische Untersuchung stellt ein Mittel zur Sachverhaltsfeststellung im Kontext der Fahreignung und Fahrkompetenz dar (vgl. Jürg Bickel in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 15d N 7). Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalles im Hinblick auf die Fahreignung geboten. Die Fahreignung muss umfassend und dauernd dargetan sein (vgl. BGE 133 II 387 E. 3.1). Stellt sich die Frage nach einem Suchtleiden (Alkohol, Betäubungsmittel, Arzneimittel), so genügt es nicht, wenn die Laboranalyse allzu eingeschränkt erfolgt. Vielmehr muss eine genaue Abklärung der Trinkgewohnheiten beziehungsweise der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des Betroffenen vorgenommen werden (vgl. BGE 129 II 82 E. 2.2). Verlangt ist der Ausschluss aller die Fahreignung beeinträchtigenden Süchte (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG).
4.4 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. Kriterien der Beweiswürdigung bilden die Vollständigkeit, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit des Gutachtens. In Sachfragen weicht der Richter nur aus triftigen Gründen von einer (gerichtlichen) Expertise ab. Die Beweiswürdigung (und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen) ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und das Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (vgl. BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 134 I 83 E. 4.1; 133 II 384 E. 4.2.3; je mit weiteren Hinweisen).
4.5 Das IRM-UZH hat die Fahreignung des Beschwerdeführers mit Gutachten vom 17. Februar 2023 als negativ beurteilt. Im verkehrsmedizinischen Gutachten werden Anlass der Begutachtung und die Vorgeschichte zutreffend wiedergegeben. Das Gutachten enthält eine ausführliche - durch Befragung des Beschwerdeführers - erhobene Anamnese (u.a. Sozialanamnese, medizinische und psychiatrische Anamnese, Anamnese zum Untersuchungsanlass, Suchtmittelanamnese, Verkehrsanamnese) sowie den Untersuchungsbefund einer Urinprobe. Das verkehrsmedizinische Gutachten sowie die Stellungnahme vom 13. März 2023 sind vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei, sodass keine Gründe ersichtlich sind, um davon abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts vor, das einen anderen Schluss aufdrängen würde (vgl. unten E.4.6). Dem Gutachten kommt somit Beweiswert zu (BGE 123 V 331), weshalb sich das Gericht diesem anzuschliessen hat. Die darauf basierende Empfehlung zu den Auflagen erscheint daher sachgerecht. Vor diesem Hintergrund ist das Anordnen von Auflagen und deren Ausgestaltung nicht zu beanstanden.
4.6 Der Arzt des Beschwerdeführers, Dr. […], hat am 29. April 2016 ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung für verbotene Betäubungsmittel gestellt, dieses allerdings nicht direkt ans Bundesamt für Gesundheit (BAG), sondern ans Bundesamt für Strassen (ASTRA) adressiert. Deshalb liegt für den Beschwerdeführer bis anhin keine Ausnahmebewilligung für die Einnahme von Dronabinol vor. Die ärztlich bewilligte Einnahme von Dronabinol entbindet den Beschwerdeführer denn auch nicht von der Beachtung und Einhaltung strassenverkehrsrechtlicher Vorschriften. So werden Personen in der Bewilligung des BAG zur Einnahme von Dronabinol denn auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Motorfahrzeug nur führen darf, wer über die nötige Fahrfähigkeit im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes verfügt und es Personen, welche Betäubungsmittel auf ärztliche Verschreibung hin einnehmen, obliegt, ihre Fahrfähigkeit nachzuweisen, bspw. mittels ärztlichem Zeugnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_41/2019 vom 4. April 2019). Zudem muss die Kostenübernahme durch die Krankenkasse geklärt sein. Vorliegend kann der Beschwerdeführer weder eine Ausnahmebewilligung des BAG noch ein ärztliches Zeugnis betreffend Fahrfähigkeit noch eine Kostengutsprache vorweisen. Zudem erschliesst sich anhand der in den Vorakten vorzufindenden Arztberichte keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, welche eine Therapie mittels Dronabinol indiziert, was denn auch das IRM-UZH festgehalten hat. Im Gegenteil hält der Bericht des Kantonsspitals Baselland vom 31. August 2020 fest, dass viele offene Fragen bestehen würden, von einer Verschreibung von Opiaten allerdings Abstand genommen werde. Man zweifle an der Motivation des Beschwerdeführers, lösungsorientiert vorzugehen. So habe der Beschwerdeführer denn auch ein Schmerzmedikament wegen seiner Herzkrankheit abgelehnt. Der Bericht der Klinik Arlesheim vom 25. Juli 2021 schloss allerdings eine Herzerkrankung aus. Weshalb der Beschwerdeführer sich einzig mit Dronabinol therapiert, erschliesst sich somit nicht, zumal auch das Rezept für Dronabinol keine Aussagen hierzu macht und kein Arztbericht für die Verschreibung von Dronabinol vorliegt. Die Auflagen zur Abstinenz des Cannabiskonsums sind ärztlich ausgewiesen, somit geeignet und verhältnismässig und können dem Beschwerdeführer zugemutet werden, weil entgegen anderslautender Arztberichte kein Entscheid zwischen seiner Gesundheit oder dem Erhalt eines Lernfahrausweises getroffen werden muss. Ferner besteht entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein lebenslanges Fahrverbot. Sobald er eine mindestens sechsmonatige Cannabisabstinenz sowie ein positives Resultat einer verkehrspsychologischen Untersuchung nachweisen kann, ist eine Erteilung eines Lernfahrausweises wieder möglich.
5. Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer der Lernfahrausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und deshalb erforderlich.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang keine geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law