Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. September 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. Schule [...], vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Unterrichtsausschluss
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 B.___ (geb. 2013) besucht die Primarschule in [...]. Mittels Verfügung vom 24. November 2022 wurde er vom 28. November 2022 bis 23. Dezember 2022 vom Unterricht ausgeschlossen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Als Begründung für den befristeten Unterrichtsausschluss wurde angeführt, B.___ habe durch sein Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb erheblich beeinträchtigt sowie das Wohl anderer Kinder schwerwiegend gefährdet. Unter anderem, indem er am 4. November 2022 einer Mitschülerin im Rahmen des Turnunterrichts mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug. Ein Gespräch mit den Eltern aufgrund des sehr auffälligen Sozialverhaltens von B.___ fand bereits am 19. September 2022 statt.
1.2 Am 5. Dezember 2022 erhob die Kindsmutter A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann (nachfolgend: Beschwerdeführerin), gegen den Unterrichtsausschluss Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) mit den folgenden Anträgen:
1. Die Verfügung der Schule [...] vom 24.11.2022 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. B.___ sei sofort zum Unterricht in der Primarschule [...] zuzulassen.
3. Eventualiter sei festzustellen, dass der Schulausschluss rechtswidrig war.
4. Der Beschwerdeführerin sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bewilligen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
1.3 Mit Entscheid vom 3. Mai 2023 trat das DBK auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein.
2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 15. Mai 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte grundsätzlich um Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Sie beantragte die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zum materiellen Entscheid, eventualiter die Feststellung, dass der Schulausschluss rechtswidrig war. Ferner beantragte sie für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
2.2 Mit Stellungnahme vom 1. Juni 2023 beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
2.3 Die Schule [...], hier vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald, beantragte mit Stellungnahme vom 6. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.
2.4 Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin Therese Hintermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin, bewilligt.
2.5 Mit Replik vom 4. Juli 2023 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111). A.___ ist durch den Nichteintretensentscheid des DBK beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids der Verwaltungsbehörde noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre sowie die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelles Interesse, BGE 135 I 79, E. 1.1, S. 81; Markus Müller: Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 188; BVR 2019, S. 93 E. 5.1; Alain Griffel: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich / Basel / Genf 2014, § 21 N 25).
2.2 Der Unterrichtsausschluss erfolgte für die Zeit vom 28. November 2022 bis 23. Dezember 2022. Eine Aufhebung oder Korrektur der in Frage stehenden Disziplinarmassnahme nützt (dem Sohn) der Beschwerdeführerin insofern nichts mehr. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn unter diesen Umständen kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der Massnahme haben, ist offensichtlich. Es wurden denn auch keine Gründe dargetan, weshalb die nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit noch von Nutzen sein könnte. Fraglich ist, ob der Ausnahmefall eines virtuellen Interesses vorliegt.
2.3 Unbestritten und von der Vorinstanz bejaht wurde, dass sich die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage jederzeit wieder stellen könnte, da Unterrichtsausschlüsse aufgrund körperlicher Auseinandersetzungen in der Schule, die dazu geführt haben, dass B.___ vom Unterricht ausgeschlossen wurde, keine Seltenheit sind.
2.4 Nach § 63 Abs. 1 VSG können die Lehrpersonen und die Schulleitung gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen anordnen. Eine solche Massnahme ist der teilweise oder vollständige Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr durch den Schulleiter (§ 65 Abs. 1 lit. b VSG). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wäre eine rechtzeitige Anfechtung eines Unterrichtsausschlusses theoretisch möglich, unter dem Vorbehalt, die aufschiebende Wirkung wird nicht entzogen und die Angelegenheit vordringlich behandelt (VWBES.2018.439 E. 1.4). Entsprechend hat die Vorinstanz solche Verfahren beförderlich zu behandeln.
2.5 Selbst wenn aufgrund des regelmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei Unterrichtausschlüssen davon ausgegangen würde, eine rechtzeitige Überprüfung sei kaum je möglich, müsste es sich, für die Bejahung des virtuellen Interesses, um eine Frage handeln, deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Ziff. 2.1). Dies wurde von der Vorinstanz verneint, da es sich um eine Massnahme in einem Einzelfall gehandelt habe, bzgl. derer sich die Frage stellt, ob diese geeignet, erforderlich und zumutbar war. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwiefern es sich bei der Frage der Zulässigkeit der angefochtenen Disziplinarmassnahme um eine grundsätzliche Frage, deren Beantwortung im öffentlichen Interesse liegt, handeln soll. Dass durch den Unterrichtsausschluss das Grundrecht auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV tangiert worden sein soll, bezieht sich auf die konkrete Anordnung im Einzelfall. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
3.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der Schulausschluss während der obligatorischen Schulzeit stellt zwar einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht dar. Auf Grund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie können auch präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht dazu dienen, schlechte Leistungen zu ahnden. Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffs als auch bei ihrer Organisation muss sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der vorübergehende oder definitive Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Grundschulbildung (BGE 129 I 35 E. 9.1 S. 43 f.).
3.2 Der vorübergehende Ausschluss muss verhältnismässig sein. Das Bundesgericht erachtet den Ausschluss trotz gewisser Bedenken grundsätzlich als geeignet, um eine ungestörte Schulordnung wiederherzustellen (BGE 129 I 12 E. 9.2 S. 24 f.). Die Eignung des Ausschlusses ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger einschneidende Massnahme zu treffen. Der vorübergehende Ausschluss aus disziplinarischen Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weit gehende Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4 S. 26).
3.3 Bereits in der zweiten Klasse habe B.___ ein sehr auffälliges Sozialverhalten gezeigt, welches sich insbesondere im respektlosen Umgang mit anderen Schülerinnen und Schülern, gewalttätigen Wutausbrüchen und mangelndem Respekt gegenüber den Lehrpersonen geäussert habe (vgl. Verfügung vom 24. November 2022). Den Journaleinträgen im LehrerOffice zufolge verbesserte sich das Verhalten von B.___ in der dritten Klasse nicht. Diesen ist zu entnehmen, dass ab September 2022 unzählige negative Beobachtungen verzeichnet sind. Beispielsweise soll B.___ [...] am 2. September 2022 gedroht haben, sie nach der Schule zu verprügeln, weil [...] zu B.___ ein Schimpfwort gesagt haben soll. Ferner soll er auf der Herbstwanderung [...] angegriffen haben, weil diese aus Versehen seine «Holz-Waffe» kaputt gemacht haben soll. Weniger als drei Wochen später soll es erneut zu einem Angriff durch B.___ gekommen sein, bei welchem er auf den Hals einer Mitschülerin gezielt haben soll, welche Angst hatte, er würde sie erwürgen. Selbst nach der Eskalation vom 4. November 2022 bis zum Schulausschluss sind zahlreiche, zum Teil mehrmals täglich, negative Beobachtungen festgehalten. Für weitere Journaleinträge im LehrerOffice wird auf die Akten verwiesen. Ausschlaggebend für den Unterrichtsausschluss sei der Vorfall im Turnunterricht vom 4. November 2022 gewesen, bei welchem B.___ [...] mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, weil [...] ihn beim «Fangisspiel» aus Versehen berührt haben soll. Diese Verfehlung vermag den auf vier Wochen befristeten Unterrichtsausschluss von B.___ zu rechtfertigen, zumal es sich um einen vorsätzlichen, groben Übergriff handelte, welcher nicht das erste Fehlverhalten des Schülers darstellte. Bereits am 19. September 2022 hat ein Gespräch mit den Eltern stattgefunden, anlässlich dessen die Eltern über das sehr auffällige Sozialverhalten ihres Sohnes aufgeklärt wurden. Er zeige gegenüber den Lehrpersonen respektloses Verhalten, akzeptiere Regeln und Grenzsetzungen nicht und drohe anderen Schülern sie zu verprügeln. Es wurde ihnen gegenüber klar gemacht, dass B.___ sich an die Regeln der Schule zu halten habe. Ausserdem wurde darauf hingewiesen, dass sich die Frage stelle, ob die Lehrpersonen die Verantwortung der Obhutspflicht wahrnehmen können (vgl. Aktennotiz zum Gespräch vom 19.09.2022). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen gewesen wäre.
4.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist.
4.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ist durch den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00, ausmachend CHF 1'564.55 (Aufwand: 7.3 Std x CHF 190.00 = CHF 1'387.00, Auslagen: CHF 65.70, davon 7.7 % MwSt. = CHF 111.85) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachforderungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, im Umfang von CHF 438.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zzgl. MwSt., sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4.3 Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10‘000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 vom 17. Januar 2004, E. 6 und 1P.297/2002 vom 26. November 2002, E. 6). Bei der Gemeinde [...] handelt es sich um eine kleinere Gemeinde im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung. Jedoch handelt es sich vorliegend nicht um eine komplexe Streitsache, weshalb der Schule [...] keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Therese Hintermann, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'564.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Therese Hintermann, im Umfang von CHF 438.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 250.00/Std.), zzgl. MwSt., sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Antrag der Schule [...] auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann