Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Juni 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 ersuchte A.___, Staatsangehöriger der D.R. Kongo (Kinshasa), beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um Wiederaufnahme des Asylverfahrens.
2. Mit Schreiben vom 24. Januar 2023 ersuchte der von A.___ mandatierte Rechtsvertreter um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks umgekehrten Familiennachzugs zugunsten von A.___.
3. Am 16. März 2023 bestätigte das SEM, dass das Asylverfahren für A.___ wieder aufgenommen worden sei. Das Asylverfahren ist nach wie vor hängig.
4. Mit Schreiben vom 17. März 2023 sistierte das Migrationsamt das Familiennachzugsgesuch bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides des SEM. Am 5. Mai 2023 erliess das Migrationsamt betreffend die Sistierung eine anfechtbare Verfügung.
5. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, mit Beschwerde vom 16. Mai 2023 an das Verwaltungsgericht. Darin liess er sinngemäss und im Wesentlichen ausführen, dass die Exklusivität des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) nicht zur Anwendung gelange, da es sich vorliegend um das Recht auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handle. Er liess das Folgende beantragen:
« 1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.
2. Es sei meinem Klienten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und meine Person sei als Rechtsbeistand in diesem Verfahren zu bestellen.
3. Es sei die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Migrationsamt sei angewiesen, das Verfahren meines Klienten betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks umgekehrter Familiennachzug weiter zu führen, Abklärungen zwecks Feststellung des massgebenden Sachverhalts einzuführen und einen materiellen Entscheid zu treffen.
4. Alle unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Migrationsamts.»
6. Mit Schreiben vom 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege.
7. Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 wies der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab mit der Begründung, die Beschwerde erscheine aussichtslos.
8. Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer am 22. Juni 2023 mittels Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht, welches den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückwies (Entscheid des Bundesgerichts 2C_354/2023 vom 14. Februar 2024).
9. Mit Eingabe vom 4. April 2024 beantragte das Migrationsamt (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Zur Begründung verwies die Vorinstanz auf ihre angefochtene Verfügung und darauf, dass vorliegend kein offensichtlicher Anspruch nach Art. 8 EMRK erkannt werden könne.
10. Mit Eingabe vom 9. April 2024 liess der Beschwerdeführer die folgenden Belege einreichen, welche für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung sprechen würden:
1. Nachweise betreffend Kindesanerkennung und gemeinsamen Sorgerechts.
2. Brief von B.___ über ihre Beziehung des Beschwerdeführers zu ihrem gemeinsamen Kind C.___, geb. 2024.
3. Kopie des Reisepasses von B.___.
4. Arbeitszusicherung der D.___ AG vom 18. März 2024.
11. Mit Verfügung vom 10. April 2024 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza wurde mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes des Kantons Solothurn (AnwG, BGS 127.10) abgewiesen. Es wird darauf hingewiesen, dass künftig nur noch durch den Beschwerdeführer oder einen zur Vertretung befugten Rechtsanwalt unterzeichnete Eingaben entgegengenommen werden.
12. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Da die Zuständigkeit des fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens (Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung) den kantonalen Ausländerbehörden zukommt, das Asylverfahren hingegen von den Bundesbehörden durchgeführt wird, besteht ein komplexes Zuständigkeitsgeflecht (Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel E3: Die Wegweisung, der Vollzug der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, EJPD, SEM, Direktionsbereich Asyl, Abteilung Asylverfahren und Praxis, S. 7, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationale-verfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html, letztmals besucht am 17. Juni 2024). Art. 14 Abs. 1 AsylG regelt das Verhältnis des Asylverfahrens zum ausländerrechtlichen Verfahren und besagt, dass eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten kann, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung (Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. Vorrang des Asylverfahrens, vgl. BGE 137 I 351 E. 1.1, publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 416). Der verfolgte Zweck besteht darin, die beiden Verfahren im Hinblick auf eine Beschleunigung der Behandlung der Asylgesuche deutlich zu trennen (BGE 128 II 26 E. 2.1, publ. in: Praxis 92/2003 Nr. 25). Es sollen nicht parallel zwei Verfahren durchgeführt werden, und die Regelung soll verhindern, dass Asylsuchende das Asylverfahren verschleppen oder eine drohende Wegweisung hinauszögern, indem sie nach dem negativen Asylentscheid zusätzlich um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung nachsuchen (Urteil des Bundesgerichts 2A.8/2005 vom 30.6.2005 E. 3.1).
2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens, wenn sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK stützt, nur gerechtfertigt, wenn der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung offensichtlich besteht (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2016 vom 17.3.2017 E. 3.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354 f.; Urteile 2C_647/2016 vom 2.12.2016 E. 3.1; 2C_1170/2013 vom 28.7.2014 E. 3.1; 2C_702/2011 vom 23.2.2012 E. 3.3.2; 2C_493/2010 vom 16.11.2010 E. 1.4). Dies ist grundsätzlich nicht der Fall, wenn sich der Gesuchsteller einzig auf sein Recht auf Privatleben beruft; es kann aber der Fall sein, wenn es um den Schutz des Familienlebens geht, namentlich um die Beziehungen zwischen Ehegatten zu schützen; das setzt allerdings neben einer engen und tatsächlichen Verbindung zwischen den Ehegatten voraus, dass die gesuchstellende Person mit einer Person verheiratet ist, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354 f., publ. in: Pra 101/2012 Nr. 61 S. 417 f.), denn eine in der Schweiz lebende Angehörige kann ein Recht auf Aufenthalt gestützt auf Art. 8 EMRK nur an ausländische Angehörige (Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren) vermitteln, wenn sie selber über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt. Wer selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen grundsätzlich auch nicht einer Drittperson zu vermitteln, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2017 vom 6.6.2018 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; 126 II 335 E. 2a S. 339 f.).
2.3 Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht liegt vor, wenn die betreffende Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihr die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder sie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. E.3.3. S. 273; BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.; BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Unter besonderen Umständen kann auch eine Aufenthaltsbewilligung für sich genommen ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verschaffen, sofern auf Anhieb klar erscheint, dass die Bewilligung langfristig zu erneuern sein wird, beispielsweise aus humanitären Gründen (Urteil des Bundesgerichts 2C_251/2017 vom 6.6.2018 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 31 S. 354).
2.4 Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_513/2022 vom 12. Mai 2023, E. 5.1, mit weiteren Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer führt im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung des Asylverfahrens keinen Einfluss auf das Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben könne. Da es auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK basiere und sich das Asylverfahren auf das Asylgesetz beziehe, könnten die beiden Verfahren ohne Konflikt geführt werden. Art. 14 Abs. 1 AsylG sehe zwar die Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens vor, jedoch gelte diese nicht, wenn ein ausländerrechtlicher Anspruch auf eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung bestehe. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK erfülle und daher einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung habe, sei vorliegend von der Exklusivität des Asylverfahrens nach Art. 14 AsylG abzuweichen. Die am 9. April 2024 eingereichten Belege reichte der Beschwerdeführer unkommentiert ein.
3.2 Die Vorinstanz bringt dagegen im Wesentlichen vor, dass eine Ausnahme vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens in Fällen, in denen sich ein Gesuch nicht auf einen gesetzlichen Bewilligungsanspruch, sondern ausschliesslich auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK stütze, nur gerechtfertigt sei, wenn der Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung offensichtlich bestehe (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2016 E. 3.3). Die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 144 I 91 E. 5.2) gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz leben zu können, seien kumulativ zu erfüllen. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen, da nicht erwiesen sei, dass der Beschwerdeführer der effektive Kindsvater von E.___, geb. 2018, sei. Zudem beziehe der Beschwerdeführer Sozialhilfe und besuche E.___ lediglich jedes zweite Wochenende.
4.1 Nach § 58 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG; BGS 124.11) finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) sinngemäss Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann ein Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Gemäss Art. 14 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz, woraus ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung entstehen kann.
4.2.1 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens nur bei Vorliegen eines «offensichtlichen» Rechtsanspruches auf eine Aufenthaltsbewilligung abgewichen werden (BGE 137 I 351 E. 3.1). Die Vorinstanz stellt hierzu treffend fest, dass die Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, um das Recht auf Achtung des Familienlebens gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK in der Schweiz leben zu können, kumulativ erfüllt sein müssen. Diese lauten folgendermassen (BGE 143 I 21 E. 5.2):
1. Eine in affektiver Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung.
2. Eine in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung.
3. Der Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte.
4. Die ausreisepflichtige Person hat sich in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten.
Ob diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall gegeben sind, ist in der Folge summarisch zu prüfen.
4.2.2 E.___ verfügt über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, womit Art. 8 EMRK grundsätzlich zu prüfen ist. Insbesondere ist zu prüfen, ob durch eine staatliche Entfernungs- und Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt wird.
4.2.3 Bei nicht sorgeberechtigten ausländischen Elternteilen eines hier aufenthaltsberechtigten Kindes, welche aufgrund einer inzwischen aufgelösten ehelichen Gemeinschaft mit einem/-er schweizerischen Staatsangehörigen oder einer Person mit Niederlassungsbewilligung bereits eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz besassen, ist das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann als erfüllt anzusehen, wenn der persönliche Kontakt im Rahmen eines nach heutigem Massstab üblichen Besuchsrechts ausgeübt wird. Bei Ausländern, welche erstmals um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersuchen, ist dagegen das Bestehen einer besonders qualifizierten Beziehung zum hier lebenden Kind zu verlangen: Erforderlich ist ein grosszügig ausgestaltetes Besuchsrecht, wobei «grosszügig» im Sinne von «deutlich mehr als üblich» zu verstehen ist. In jedem Fall kommt es weiterhin darauf an, dass das Besuchsrecht kontinuierlich und reibungslos ausgeübt wird. Das formelle Ausmass des Besuchsrechts ist mit anderen Worten nur insoweit massgeblich, als dieses auch tatsächlich wahrgenommen wird. Die faktische Ausübung des persönlichen Kontakts muss daher von der zuständigen Behörde notwendigerweise mit geeigneten Massnahmen abgeklärt werden (BGE 139 I 315 E. 2.5).
4.2.4 Im vorliegenden Fall ist von einem «üblichen» Besuchsrecht auszugehen, da in der Schweiz ein Besuchsrecht während jedem zweiten Wochenende die Regel ist und dies vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift vom 16. Mai 2023 und dem Schreiben an die Vorinstanz vom 24. Januar 2023 (S. 5) bestätigt wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgericht 2C_592/2021 vom 29. August 2022 E. 2.2 ff. mit Hinweis auf BGE 139 I 315 E. 2.5) reicht dies nicht aus für eine enge Eltern-Kind-Beziehung gemäss den vorgenannten Kriterien für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Von einer engen Vater-Kind Beziehung, welche über das Mass des üblichen hinausgeht, kann somit auch gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht ausgegangen werden.
4.2.5 Ein offensichtlicher Anspruch, wie er gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts verlangt wird, ist somit bereits in diesem Punkt auszuschliessen, weshalb sich eine weitergehende Prüfung erübrigt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers im jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht für einen offensichtlichen Anspruch gemäss den genannten Voraussetzungen spricht. So hat er mittlerweile Unterhaltspflichten gegenüber vier Kindern. Hinsichtlich der Tochter E.___ ist vollständigkeitshalber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer diese als Tochter anerkannt hat, was sich aus den Akten eines früheren Familiennachzugsgesuchs (VWBES.2021.68) des Beschwerdeführers ergibt. Der dort eingereichte Familienausweis hätte dem Migrationsamt bekannt sein müssen.
4.3.1 Der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht weitere Unterlagen ein, welche für die Erteilung eines Aufenthaltstitels sprechen sollen. Offenbar ist er seit Einreichung der Beschwerde Vater von C.___, geb. 2024, geworden. Weiter reichte er ein Schreiben der D.___ AG ein. Die eingereichten Beweismittel reichte der Beschwerdeführer völlig unkommentiert ein. Was er daraus ableiten will, führt er mit keinem Wort aus.
4.3.2 Ein Gesuch um umgekehrten Familiennachzug zur Tochter C.___ ist grundsätzlich separat einzureichen. Der Beschwerdegegenstand kann nicht erweitert werden. Ohnehin besteht auch diesbezüglich kein offensichtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Lediglich aufgrund der Schilderungen der Kindsmutter ist nicht von einem in affektiver Hinsicht engen Eltern-Kind-Verhältnis auszugehen. Es ist bspw. nicht ersichtlich, dass er mit seiner Tochter C.___ in einem Haushalt wohnen würde oder wie oft er diese besucht. Der Beschwerdeführer macht keinerlei Ausführungen zum Verhältnis zu seiner Tochter C.___. Zudem ist der Beschwerdeführer momentan von der Sozialhilfe abhängig. Er hat zwar eine Arbeitszusicherung der D.___ AG eingereicht, damit vermag er aber nicht eine in wirtschaftlicher Hinsicht affektive Eltern-Kind-Beziehung zu beweisen, zumal er auch hierzu keinerlei Ausführungen macht. Zwar lässt die eingereichte Arbeitszusicherung die Vermutung aufkommen, dass der Beschwerdeführer gewillt ist zu arbeiten und seine Kinder finanziell zu unterstützen, eine offensichtliche Erfüllung der genannten Voraussetzungen vermag diese aber nicht zu bestätigen, zumal er mittlerweile wie ausgeführt für vier Kinder aufzukommen hätte.
4.4 Somit kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass ein «offensichtlicher» Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, wie er für die Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit bzw. des Vorranges des Asylverfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung notwendig ist, vorliegt. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht von einem offensichtlichen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ausgegangen, sondern von der Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens. Entgegen der angefochtenen Verfügung liegt allerdings kein Fall vor, der eine Sistierung des Verfahrens gebieten würde, da der Ausgang des Verfahrens um Familiennachzug nicht vom Asylverfahren abhängt. Wie das MISA in seiner Vernehmlassung selber ausführt, hätte es das vor dem Asylgesuch eingeleitete Verfahren um Familiennachzug vielmehr abschreiben müssen. Da die angefochtene Verfügung indessen nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers abgeändert werden darf, hat es mit der Abweisung der Beschwerde sein Bewenden.
5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer verlangte letztlich im Hauptrechtsbegehren eine materielle Beurteilung seines Gesuchs, wobei er im Ergebnis vollständig unterliegt. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung geschuldet.
5.2 Dem Beschwerdeführer wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Verfahrenskosten trägt damit der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1 500.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann