Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Juni 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Bildung und Kultur,
Beschwerdegegnerin
betreffend Kostenübernahme
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Schreiben vom 15. April 2023 und ergänzend eingereichter Begründung vom 27. April 2023 ersuchte A.___, wohnhaft in [...], um Kostengutsprache für den Passarellen-Lehrgang an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene in Aarau (Start im August 2023, Dauer ein Jahr). Zur Begründung machte sie geltend, ihr berufliches Ziel sei, die Ausbildung zur Sekundarlehrerin zu absolvieren. Dazu müsse sie die Passarelle besuchen. Diese möchte sie im Schwerpunktfach Französisch besuchen, da ihr diese Sprache liege und sie den Wunsch habe, sie noch vertiefter kennenzulernen. Leider werde aber Französisch als Schwerpunktfach im diesjährigen Passarellen-Lehrgang im Kanton Solothurn resp. an der Kantonsschule Solothurn nicht angeboten. Daher sei sie gezwungen, ihre Ausbildung im Kanton Aargau zu absolvieren.
2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2023 wies das Departement für Bildung und Kultur das Gesuch mit der Begründung ab, der Besuch der Schule in Aarau sei zwar mit ausdrücklicher Genehmigung seitens des Departementes möglich, seit Schuljahr 2015/2016 führe der Kanton Solothurn in Solothurn (Durchführung am Standort der Kantonsschule Solothurn) indessen ein eigenes Angebot mit einem einjährigen Vorbereitungskurs mit Ergänzungsprüfung. Aus diesem Grund leiste der Kanton Solothurn keine Beiträge an den Besuch des Passarellen-Lehrgangs an der Aargauischen Maturitätsschule für Erwachsene.
3. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 17. Mai 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Sie möchte den Passarellen-Lehrgang mit Fremdspracheunterricht Französisch (und nicht Englisch) besuchen. Französisch werde aber an der Kantonsschule Solothurn mangels genügender Interessenten und Interessentinnen im Passarellen-Lehrgang 2023/2024 nicht angeboten. Sie habe daher keine andere Wahl, als ihre Ausbildung ausserkantonal zu besuchen. Französisch sei eine Landessprache und sie habe vor, ihr Studium an einer Universität in der welschen Schweiz zu absolvieren und sich später für den diplomatischen Dienst zu bewerben. Aus diesem Grund sei es für sie äusserst wichtig, eine solide Sprachausbildung in Französisch geniessen zu können.
4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 beantragte das Department für Bildung und Kultur die Abweisung der Beschwerde. Die Mittelschulgesetzgebung verpflichte den Kanton Solothurn nicht dazu, eine freie Wahl unter gleichartigen Ausbildungsgängen sicherzustellen. Beim Wunsch, im Passarellen-Lehrgang die französische Sprache zu vertiefen, handle es sich um eine persönliche Präferenz. Diese vermöge keine Kostenübernahmepflicht zu begründen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Es ist unbestritten, dass das Departement für Bildung und Kultur grundsätzlich den Besuch des Passarellen-Lehrgangs an der Maturitätsschule für Erwachsene Aarau (AME) bewilligen könnte (vgl. Regionales Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen, RSA 2009, BGS 411.241, Art. 1, Art. 6 Abs. 1; Anhang II zum RSA 2009, Kanton Aargau: Listen der beitragsberechtigten Schulen zum RSA 2009, gültig vom 1. August 2023 bis 31. Juli 2024, Code NW 1, S. 6; Codeliste Anhang II, S. 2).
Gemäss § 1 des Mittelschulgesetzes (BGS 414.11) sorgt der Kanton für die Ausbildung von Mittelschülerinnen und Mittelschülern und führt die notwendigen Schulen. Die kantonalen Mittelschulen bieten gymnasiale Maturitätslehrgänge an, welche die Anerkennungsbestimmungen des Bundes und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren sowie der schweizerischen Rahmenlehrpläne erfüllen (§ 2 Abs. 1). Die kantonalen Mittelschulen führen progymnasiale Lehrgänge (Sekundarschule P) nach der Volksschulgesetzgebung (§ 2 Abs. 2). Der Regierungsrat kann den kantonalen Mittelschulen die Führung weiterer Bildungsgänge übertragen (§ 2 Abs. 3). Dies hat der Kanton Solothurn getan (vgl. Verordnung über die Passarelle Berufsmaturität oder Fachmaturität – universitäre Hochschulen, BGS 414.118). Gemäss § 2 dieser Verordnung werden der Vorbereitungskurs und die Ergänzungsprüfung an der Kantonsschule Solothurn durchgeführt. Als Fremdsprache wird Englisch angeboten. Die Schulleitung entscheidet, ob bei genügend Anmeldungen auch Französisch als zweite Landessprache angeboten wird (§ 6 Abs. 2). Der Französisch-Unterricht erfolgt bei mehr als 12 Anmeldungen (vgl. Bildungsangebot des Kantons Solothurn, Passarelle, Informationen zum Passarellen-Lehrgang 2023/2024, Passarellen-Lehrgang – Unterricht, S. 17).
Nachdem der Kanton Solothurn über ein eigenes Angebot für einen Passarellen-Lehrgang verfügt, ist es nicht zu beanstanden, dass das Departement für Bildung und Kultur die Bewilligung für einen ausserkantonalen Besuch dieses Lehrgangs nicht erteilt hat. Es ist zwar verständlich, dass die Beschwerdeführerin angesichts ihrer Interessen den Lehrgang lieber in Französisch besuchen möchte und es ist bedauerlich, dass es zu wenig Interessierte gibt, damit der Kurs auch in Französisch angeboten werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass es keine Verpflichtung seitens des Kantons gibt, eine freie Wahl zwischen den beiden Sprachen sicherzustellen. Bei der Ergänzungsprüfung ist – neben einer Prüfung der ersten Landessprache – eine Prüfung in einer zweiten Landessprache oder in Englisch abzulegen (Art. 7 der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen, SR 413.14). Mit dem Angebot in Englisch erfüllt der Kanton Solothurn somit die Voraussetzungen dafür, dass die Absolventen und Absolventinnen der Passarelle für die Ergänzungsprüfung gerüstet sind.
3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde die Beschwerdeführerin aber von der Kostenvorschusspflicht befreit. Angesichts ihrer finanziellen Verhältnisse rechtfertigt es sich, das Gesuch definitiv zu bewilligen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Das präsidierende Mitglied Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier