Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Donato Del Duca,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...] in [...] [Kosovo], nachfolgend Beschwerdeführer genannt) verheiratete sich am 16. August 2010 im Heimatland mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau und reiste im Rahmen des Familiennachzugs am 24. Januar 2011 in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2011 wurde ihm erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
2. Aufgrund der ehelichen Schulden wurde dem Beschwerdeführer am 3. März 2016 die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt und er wurde ausländerrechtlich ermahnt.
3. Nach der Trennung an Weihnachten 2016 wurde die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2017 im Kosovo geschieden.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 11. Mai 2023 die im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg.
5. Dagegen liess der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 24. Mai 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Beschwerdeführer beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Aufenthaltsbewilligung sei ordentlich zu verlängern. Eventualiter sei der Beschwerdeführer zu verwarnen.
6. In seiner Vernehmlassung vom 15. Juni 2023 schloss das Migrationsamt namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer - und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar.
2.2 Der Beschwerdeführer ersuchte letztmals am 2. Februar 2018 um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, weshalb vorliegend auf die massgebenden Bestimmungen des Ausländergesetzes (AuG) in der Fassung vom 16. Dezember 2005 (in Kraft bis 31. Dezember 2018) abzustellen ist.
3.1 Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG).
3.2 Indem die Ehe des Beschwerdeführers mit Scheidung am 18. Oktober 2017 aufgelöst wurde, hat der Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AuG.
4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AuG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten oder der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AuG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG).
4.2 Eine erfolgreiche Integration i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG liegt gemäss Art. 77 Abs. 4 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201 [in der Fassung vom 15. September 2018]) vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert (lit. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet (lit. b). Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substantiellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_175/2015 vom 30. Oktober 2015 E.2.3; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5, 2C_930/2012 vom 10. Januar 2013 E. 3.1). Eine erfolgreiche Integration setzt indessen nicht voraus, dass die ausländische Person eine gradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit absolviert hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011, E.4.2). Ebenso wenig ist nötig, dass ein hohes Einkommen erzielt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_749/2011 vom 20. Januar 2012, E. 3.3; 2C_426/2011 vom 30. November 2011, E. 3.3). Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E.2.2; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E.4.5; 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E.4.2).
5.1 Auch wenn von Beginn an gewisse Zweifel am Bestand der Ehe des Beschwerdeführers bestanden haben, so kann angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht von einer Scheinehe ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_197/2021 vom 6. Mai 2023 E.3.2.3). Die Ehe des Beschwerdeführers dauerte somit unbestrittenermassen länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre, weshalb eine Prüfung der Integrationskriterien vorzunehmen ist.
5.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass sich der Beschwerdeführer hoch verschuldet habe. Bis anhin habe er sich nicht um eine Schuldensanierung bemüht, dies trotz ausländerrechtlicher Ermahnung im März 2016. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer kurz nach Scheitern seines ersten Unternehmens wieder selbständig gemacht habe. Hinzu kämen die strafrechtlichen Verfehlungen. Eine erfolgreiche Integration liege nicht vor. Es bestünden Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bereits in sein Heimatland verschoben habe. Im Heimatland habe er den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, weshalb er mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten vertraut sei. Seine Eltern würden dort wohnen und er habe diese in den letzten Jahren oft besucht. Eine Rückkehr sei ihm somit zumutbar.
5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich bei der Straffälligkeit einzig um Strassenverkehrsdelikte handle, welche von bloss geringer krimineller Energie zeugen würden. Der Beschwerdeführer könne sich auf Schweizerdeutsch verständigen und habe in der Schweiz einen Freundeskreis aufgebaut. Seine Geschwister würden ebenfalls hier leben. Dass sein früheres Unternehmen Konkurs gegangen sei, tue nichts zur Sache. Aktuell erziele er ein geregeltes Einkommen, womit er seine Schulden zurückbezahlen könne. Zu seinen Verwandten im Heimatland habe er kaum mehr Kontakt. In seinem Alter könne er im Kosovo keine Erwerbstätigkeit mehr finden. Ihm sei die Aufenthaltsbewilligung ordentlich zu verlängern, eventualiter sei er zu verwarnen.
5.4 Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz viermal aufgrund Strassenverkehrsdelikten (u.a. wegen Nichtmitführens des Fahrzeugausweises, Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit) belangt. Das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers ist nicht zu verharmlosen, doch hat er keine Delikte begangen, die von einer niedrigen Gesinnung zeugen würden. Er nimmt am Wirtschaftsleben in der Schweiz durch seine selbständige Erwerbstätigkeit teil und bestreitet seinen Lebensunterhalt eigenständig. Mit seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben aber häufte er sehr hohe Schulden an. So wuchsen während seines 12-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz seine Schulden auf insgesamt CHF 261'592.15 an, wobei die ehelichen Schulden von CHF 91'454.10 noch nicht mitberücksichtigt sind. Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration dann nicht aus, wenn allerdings die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Gegen eine wirtschaftliche Integration spricht eine hohe und weiterhin zunehmende Verschuldung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.5). Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von ca. CHF 55'000.00 hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund CHF 100'000.00 bezogen hatte. Die Schulden des Beschwerdeführers sind beträchtlich und ernsthafte Bemühungen einer Schuldensanierung sind nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer hat sich trotz der im Jahr 2016 ergangenen ausländerrechtlichen Ermahnung aufgrund ehelicher Schulden in Höhe von CHF 98'034.10 (AS 139) fortlaufend weiter verschuldet, wobei die ehelichen Schulden während sieben Jahren um CHF 255'012.15 zugenommen haben. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vier Forderungen direkt an das Betreibungsamt bezahlt. Angesichts der massiven und fortwährenden Verschuldung fallen diese minimalen Bemühungen bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu seinen Gunsten aus. Ein zu den Akten gereichtes Schreiben vom 20. Februar 2023, wonach der Beschwerdeführer ab Ende März monatlich CHF 700.00 bis CHF 1'000.00 an Schulden zurückzahlen will (Beilage 2), reicht ebenfalls für das Kriterium der Schuldensanierungsbemühung nicht aus. Aus dem unadressierten Schreiben geht nicht hervor, ob sich der Beschwerdeführer direkt an seine Gläubiger resp. an das Betreibungsamt wendet, oder ob es sich dabei lediglich um ein Versprechen gegenüber dem Verwaltungsgericht handelt. Weiterhin liegen keine Belege von Schuldenabzahlungen, Lohnpfändungen, Schuldenabzahlungsvereinbarungen mit Gläubigern, o.ä. vor, wodurch der Beschwerdeführer auch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Auch wurde nicht glaubhaft dargetan, ob der Beschwerdeführer die vorgebrachten Schuldenabzahlungsbeiträge tatsächlich leisten kann, bzw. ob er ein geregeltes Einkommen hat, zumal keine Lohnabrechnungen zu den Akten gereicht wurden. Die geltend gemachten Bemühungen hätten mindestens ansatzweise belegt werden müssen (§26 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz], VRG, BGS 124.11). So bleibt es vorliegend bei reinen Parteibehauptungen. Zu seinen Ungunsten spricht auch der Umstand, dass es sich bei den Schulden mehrheitlich um Forderungen der öffentlichen Hand und der Krankenkasse handelt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.3.1; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5). Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb er nach der Liquidation seines ersten Unternehmens eine neue GmbH gegründet und das Stammkapital von CHF 20'000.00 nicht in die Schuldensanierung investiert hat, waren ihm doch die ausländerrechtlichen Konsequenzen der Verschuldung bewusst. Die Mutwilligkeit der Schulden ist somit klar gegeben, indem die Schulden auch trotz der ausländerrechtlichen Ermahnung weiterhin zugenommen haben und keine Schuldensanierungsbemühungen auszumachen sind. Auch während des vorliegend laufenden ausländerrechtlichen Verfahrens und mind. ab September 2022 mussten gegen den Beschwerdeführer weitere Betreibungen eingeleitet werden. Somit ist auch in prospektiver Weise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt ist, seine Schuldensituation zu ändern. Nach dem Gesagten mangelt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung an der erforderlichen Integration gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in seinem Heimatland, lässt eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, stehen seiner Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen, zumal er mit 36 Jahren noch vergleichsweise jung ist. Dem Beschwerdeführer kommt daher kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Betreffend den Eventualantrag der Verwarnung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eben gerade die im Familiennachzug erteilte Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und somit eine Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AuG nicht ausgesprochen werden kann.
5.5 Der Beschwerdeführer ist im Jahr 2011 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich somit seit 12 Jahren hier auf. Aus seiner langen Anwesenheit kann er allerdings nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er gestützt auf die obgenannten Ausführungen (vgl. E. 5.4) als in der Schweiz nicht integriert zu gelten hat. Mehr als die Hälfte seines Lebens hat er im Kosovo verbracht, dort die Schule und die Universität besucht. Dass er mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Verhältnissen nicht mehr vertraut wäre, tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal er während den letzten fünf Jahren in kurzen Abständen mehrmals für mehrere Monate in sein Heimatland gereist ist (AS 233, 236, 239, 243, 247, 251, 252, 256, 266, 279, 283, 291, 292, 303, 307, 323, 328, 341, 356, 382). Im Heimatland wohnen seine Eltern (AS 365), wodurch er zumindest an familiäre Beziehungen anknüpfen kann. Über in der Schweiz ansässige Familienangehörige, zu welchen eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehen würde, verfügt der Beschwerdeführer nicht, zumal die in der Schweiz wohnhaften Geschwister nicht zur Kernfamilie gehören. Durch sein Studium im Heimatland und durch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen ist dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in seiner Heimat möglich. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Die Wegweisung ist geeignetes und notwendiges Mittel, um dem öffentlichen Interesse an einer nicht akzeptablen Schuldenwirtschaft wirksam zu begegnen. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.
5.6 Da die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, hat das Verwaltungsgericht eine neue zu setzen. Angemessen erscheinen zwei Monate ab Rechtskraft dieses Urteils.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer wird weggewiesen und hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangmassnahmen im Unterlassungsfalls - innert zwei Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_627/2023 vom 25. August 2025 bestätigt.