Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. November 2023            

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt,   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde am [...] 1978 in [...] (Nigeria) geboren. Am 1. April 2008 reiste er in die Schweiz ein und ersuchte unter Angabe falscher Personalien um Asyl. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) vom 7. Mai 2008 wurde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Aktenseite [AS] 12 – 16). Das Bundesverwaltungsgericht wies eine Beschwerde mit Entscheid vom 21. Mai 2008 ab, worauf der Beschwerdeführer nach Aufenthalten im Durchgangsheim, Ausgrenzungsverfügungen für die Städte Solothurn und Olten, verschiedenen Polizeikontrollen und Strafanzeigen und nachdem die Befragungen ergeben hatten, dass er – entgegen seinen Angaben – nigerianischer Staatsangehöriger ist, am 14. Mai 2009 in Ausschaffungshaft genommen wurde (AS 140 - 142). Nachdem eine unbegleitete Ausschaffung mangels Kooperation gescheitert war, wurde der Beschwerdeführer am 28. Mai 2009 polizeilich begleitet mit einem Sonderflug nach Lagos zurückgeführt (AS 223).

 

2. Am 22. Januar 2013 wurde der Beschwerdeführer durch die Bahnpolizei im Interregio Konstanz - Biel einer Kontrolle unterzogen. Er wies sich mit einem spanischen Aufenthaltstitel lautend auf den Namen A.___ als nigerianischer Staatsangehöriger und Ehemann der B.___ aus. Er gab an, sein Pass befinde sich bei seiner Ehefrau, die Schweizerin sei und die er in Spanien geheiratet habe. Zurzeit wohne er noch in Spanien, werde aber so schnell wie möglich in die Schweiz kommen. Der Beschwerdeführer hatte sich am 16. Dezember 2011 in Spanien mit der Schweizer Staatsbürgerin B.___ (in der Folge: Ehefrau) verheiratet (AS 283). Seine Ehefrau stellte am 8. März 2013 zugunsten des Beschwerdeführers ein Gesuch um Familiennachzug (AS 285 – 287). Nachdem das MISA mit dem Vertreter des Beschwerdeführers verschiedene offene Fragen zu klären versuchte, verwarnte es den Beschwerdeführer am 13. November 2013 wegen Straffälligkeit und teilte ihm mit, es werde erwartet, dass seine Ehefrau sich von der Sozialhilfe, von der sie zurzeit vollumfänglich lebe, lösen könne und künftig keine weiteren finanziellen Mittel der öffentlichen Hand mehr beansprucht werden müssten sowie, dass die Schulden stetig abgebaut würden. Zudem werde ein einwandfreies Verhalten seitens des Beschwerdeführers vorausgesetzt (AS 382). Mit der Ermächtigung zur Visumerteilung (Einreiseerlaubnis) vom 14. November 2013 (AS 398) wurde das Familiennachzugsgesuch schliesslich bewilligt.

 

3. Der Ehe mit B.___ entstammen die beiden Töchter, C.___, geb. [...] 2011 (AS 299; n.b. vor Eheschliessung) und D.___, geb. [...] 2016, welche beide ebenfalls Schweizer Staatsbürger sind.

 

4. Am 10. April 2018 war der Beschwerdeführer aufgrund seines strafbaren Verhaltens (6 weitere Urteile seit November 2013) und der seit 2014 bezogenen Sozialhilfe (CHF 63’766.50; AS 469) ermahnt und aufgefordert worden, sich künftig klaglos zu verhalten (AS 476 f.). Das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde vom MISA am 17. Dezember 2018 aufgrund des straffälligen Verhaltens, des weiterhin anhaltenden Sozialhilfebezugs im Umfang von CHF 77’410.50 sowie ehelichen Schulden in Höhe von CHF 59’074.85 abgewiesen (AS 534). Gleichzeitig wurde die Aufenthaltsbewilligung verlängert und der Beschwerdeführer erneut ermahnt. Am 1. November 2020 ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (AS 562 f.) und gab dabei an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. auf Stellensuche zu sein. Zu diesem Zeitpunkt wurde er mit seiner Familie mit Sozialhilfe unterstützt, wobei per 10. November 2020 ein Negativsaldo von CHF 167'143.00 bestand (AS 568). Zudem bestanden eheliche Schulden in Höhe von CHF 77'679.11. Am 15. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer aus familiären Gründen ein Rückreisevisum bis 10. März 2022 ausgestellt (AS 625). Am 22. Februar 2022 erkundigte sich die Ehefrau beim MISA, bis wann ihrem Ehemann ein Rückreisevisum erteilt worden sei. Er sei in Afrika und sie habe keine Ahnung, wann er wieder zurückkomme (AS 639).

 

5. Gestützt auf dieses Telefongespräch wurden am 17. November 2022 beide Ehegatten separat aufgefordert, im Zusammenhang mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Fragen zu beantworten. Die Ehefrau teilte daraufhin am 15. Dezember 2022 mit, sie sei zwar noch mit dem Beschwerdeführer verheiratet, habe aber die Trennungsunterlagen beim Scheidungsgericht abgegeben. Zwischen ihr und ihrem Ehemann hätte es nicht funktioniert, er wohne aber immer noch bei ihr, ein weiteres Zusammenleben könne sie sich aber nicht vorstellen. Sie sei im Moment nicht berufstätig, da sie zwei Kinder habe, die ihre Betreuung benötigten. Der Ehemann sei nach einem Versuch nicht fähig gewesen, die Kinder zu betreuen (AS 692). Für den Beschwerdeführer nahm am 16. Dezember 2022 sein Rechtsanwalt Stellung. Sein Mandant habe nicht die Absicht, sich von seiner Ehefrau bzw. seiner Familie zu trennen. Seine Ehefrau habe ein Ehetrennungsverfahren eingeleitet, zu einer Ausweisungsverfügung oder dergleichen sei es aber nicht gekommen, weshalb er immer noch bei seiner Ehefrau lebe. Der Beschwerdeführer sei im Moment arbeitsunfähig, wobei er zuversichtlich sei, wiederum eine Stelle zu finden. Von April bis November 2022 habe er monatlich im Durchschnitt CHF 3’991.80 netto verdient. Am 20. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um die Ausstellung eines Rückreisevisums, was ihm für die Dauer von drei Monaten gewährt wurde (AS 707, 710). Am 19. Januar 2023 wurde dem Beschwerdeführer, resp. seinem Vertreter das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz gewährt.

 

6. Die Ehefrau hatte am 16. Mai 2022 beim zuständigen Richteramt ein Eheschutzverfahren anhängig gemacht. Am 31. März 2023 erging das Eheschutzurteil, in dem die beiden Kinder für die Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt wurden. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, für sie monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 782.00, resp. CHF 582.00 zu bezahlen. Die eheliche Wohnung wurde der Ehefrau zur alleinigen Benützung zugewiesen und der Ehemann verpflichtet, die Wohnung spätestens am 30. April 2023 zu verlassen (AS 764 - 766).

 

7. Am 10. Mai 2023 erliess das MISA namens des Departements des Innern (DdI; in der Folge: Vorinstanz) folgende Verfügung:

 

1.     Die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird infolge Trennung nicht verlängert.

2.     A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

3.     A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz - unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31. Juli 2023 zu verlassen.

4.     A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammen gefasst aus, infolge Auflösung der Ehegemeinschaft habe der Beschwerdeführer keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 Abs. 1 AIG. Hingegen habe sie mehr als drei Jahre gedauert und deshalb müsse geprüft werden, ob nach Art. 50 AIG die Integrationskriterien erfüllt seien oder ob ein anderer Grund für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vorliege. Dies sei nicht der Fall, da der Beschwerdeführer trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit zusammen mit seiner Familie mit Sozialhilfe von insgesamt rund CHF 225’000.00 habe unterstützt werden müssen. Auch für die Zukunft müsse mit weiterer Unterstützung durch die Sozialhilfe gerechnet werden. Zudem habe er zusammen mit seiner Ehefrau Schulden von über CHF 100’000.00 angehäuft. Weiter bekunde er offensichtlich erhebliche Mühe, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. In insgesamt 15 aktenkundigen Strafverfahren habe er insgesamt eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen, Geldstrafen von 350 Tagessätzen sowie Bussen im Gesamtumfang von CHF 3'320.00 gegen sich erwirkt. Ferner liege kein anerkannter Sprachnachweis vor und anhand seiner jüngsten Schaltervorsprachen, welche in Englisch erfolgt seien, könne ausgeschlossen werden, dass er über mündliche Deutschkenntnisse auf dem Referenzniveau A1 verfüge. Auch wenn zugunsten des Beschwerdeführers angenommen werde, er pflege eine nahe affektive Beziehung zu seinen beiden Kindern, die als Schweizer Bürger ein gefestigtes Anwesenheitsrecht hätten, müsse klar festgehalten werden, dass in wirtschaftlicher Hinsicht keine besonders enge Beziehung bestehe, da der Beschwerdeführer die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht bezahle und sich hier klarerweise nicht tadellos verhalte. Die Beziehung zu seinen Kindern könne er überdies über die Grenzen hinweg pflegen, auch wenn das Heimatland Nigeria sei. Die Wegweisung erweise sich als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen sei, die heimatliche Sprache vorzüglich beherrsche und mit Kultur und Gegebenheiten bestens vertraut sei. Zudem habe er in den letzten beiden Jahren mehrmonatige Heimataufenthalte verbracht. Mit der Wegweisung könnten erneuter Sozialhilfebezug, weitere Straftaten sowie eine noch höhere Verschuldung vermieden werden und diese scheine auch erforderlich, da weder die beiden Ermahnungen noch die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung eine Verhaltensänderung bewirkt hätten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, in sein Heimatland zurückzukehren, dort wieder Fuss zu fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen, zumal er den Grossteil seines bisherigen Lebens dort verbracht habe, immer wieder freiwillig und für längere Zeit dorthin zurückgekehrt sei und dort an familiäre und freundschaftliche Bande werde anknüpfen können.

 

8. Gegen diese Verfügung erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Muralt, mit Schreiben vom 25. Mai 2023 frist- und formgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.     In Aufhebung der Verfügung vom 10. Mai 2023 sei das Migrationsamt anzuweisen, Herrn A.___ die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern.

2.     Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und Herrn A.___ zu ermächtigen, den Entscheid des Verwaltungsgerichtes in der Schweiz abzuwarten.

3.     Dem Beschwerdeführer sei ab Verfahrensbeginn die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Verfahrensverbeiständung in der Person des Unterzeichneten zu gewähren.

-Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. -

 

Der Beschwerdeführer habe sich vom 26. Dezember 2022 bis zum 29. März 2023 in Nigeria aufgehalten. Im Jahr 2022 habe er über eine Arbeitsstelle verfügt und er sei momentan bemüht, eine Stelle zu finden. Seit 2022 beziehe er keine Sozialhilfe mehr. Bezüglich fehlender Integration durch die wiederholte Straffälligkeit müsse zugestanden werden, dass die dargestellten Vorfälle in der Summe unschön seien. Im Einzelfall sei jedoch nirgends eine kriminelle Energie feststellbar. Bezüglich der ungenügenden Sprachkenntnisse sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im vergangenen Jahr einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, was ohne grundsätzliche Sprachkenntnisse nicht möglich wäre. Bezüglich Beziehung zu seinen Kindern sei zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer im Moment immer noch in der ehelichen Wohnung sei. Der persönliche Kontakt zu ihnen sei auch für deren Entwicklung unabdingbar und könne nicht über elektronische Kanäle kompensiert werden. Dies stelle einen massiven Eingriff in das Familienleben dar.

 

9. Mit Schreiben vom 16. Juni 2023 stellte die Vorinstanz den Antrag, die Beschwerde vollumfänglich unter Kostenfolge abzuweisen und verwies auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und die Akten. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

 

10. Im Zusammenhang mit der Einreichung des URP-Gesuchsformulars reichte der Vertreter am 3. Juli, 18. August und 21. September 2023 verschiedene Unterlagen ein und legte dar, der Beschwerdeführer verfüge über einen Einsatzvertrag der [...] Job AG und verdiene nun monatlich CHF 3'265.00, wobei der Ferienanteil von 8.33 % nicht zu berücksichtigen sei. Er unterliege der Quellensteuer. Die Krankenkassenprämie werde aktuell immer noch über die Sozialhilfe bezahlt, wobei diese an die Ehefrau auf deren Konto ausbezahlt werde. Im Moment verfüge er über keinen Führerausweis, weshalb er mit den öffentlichen Verkehrsmitteln an seinen Arbeitsort [...] fahre. Zurzeit wohne er immer noch in der ehelichen Wohnung und bezahle auch den entsprechenden Mietzins von CHF 1'465.00. Die Ehefrau wohne vorübergehend bei einer Tochter, bis die Wohnsituation geklärt sei. Da der Beschwerdeführer nun wiederum einer Arbeitstätigkeit nachgehe, sei er bemüht, seine Schulden nach und nach abzubauen. Seit 3. Juli 2023 arbeite er ununterbrochen bei der [...] AG und diese wolle ihn ab 1. Oktober 2023 auf unbestimmte Zeit und zu einem Bruttolohn von CHF 4’700.00 pro Monat bei einem Beschäftigungsgrad von 100 % anstellen. Diese Festanstellung stehe unter der Auflage der Erteilung der B-Bewilligung.

 

11. Am 18. September 2023 reichte die Vorinstanz das Strafurteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 22. August 2023 ein, wonach sich der Beschwerdeführer der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern, begangen in der Zeit vom 26. Juli 2022 bis am 8. August 2022, schuldig gemacht hat. Er wurde zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 60.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. Mai 2023, verurteilt. Weiter reichte die Vorinstanz am 2. Oktober 2023 den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn (ebenfalls) vom 22. August 2023 ein, wonach sich der Beschwerdeführer der Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern in der Zeit vom 20. Juni 2023 bis zum 18. Juli 2023 schuldig gemacht hat. Von der Staatsanwaltschaft wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Tagen verurteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gesetz erlaube dem Gericht, den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens 2 Jahren in der Regel aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheine, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Im Vorstrafenbericht sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mehrfach – auch einschlägig – verurteilt worden sei. Offensichtlich hätten die bisher ausgesprochenen Strafen ihre Wirkung verfehlt, weshalb ein Aufschub nicht zulässig erscheine. Aufgrund der gesamten Umstände erscheine es zudem geboten, statt einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe auszusprechen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Des Weiteren gehe aus dem Betreibungsregisterauszug hervor, dass der Beschuldigte mit insgesamt 56 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 43’568.56 sowie weiteren Pfändungen und Betreibungen in der Höhe von CHF 8’853.80 verzeichnet sei. Bei dieser Sachlage sei offensichtlich, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne, weshalb nunmehr eine (unbedingte) Freiheitsstrafe auszusprechen sei. Beide Entscheide sind rechtskräftig.

 

12. Am 16. Oktober 2023 reichte der Vertreter des Beschwerdeführers das Arbeitszeugnis der [...] Job AG vom 18. September 2023 ein und teilte mit, aufgrund seines guten Arbeitsverhaltens in der Zeit vom 3. Juli bis zum 30. September 2023 sei der Beschwerdeführer durch den Kunden nach dem temporären Einsatz fest angestellt worden. Der Beschwerdeführer gebe sich Mühe, sein Leben in geordnete Bahnen zu lenken. Durch die Temporärfirma sei er als engagierter Mitarbeiter bezeichnet worden und es sei ihm mit Bezug auf Arbeitsmenge und -tempo ein Engagement «in bester Weise» attestiert worden. Im Sinne einer Replik werde durch dieses Arbeitszeugnis der negative Eindruck des von der Vorinstanz eingereichten Strafbefehls wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern relativiert.

 

13. Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und am 21. August 2023 dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Beat Muralt eingesetzt. Diesem wurde am 4. Juli 2023 Gelegenheit gegeben, eine Kostennote und eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen. Diese datiert vom 18. August 2023 (Beilage 13). Mit Mail vom 23. Oktober 2023 wurde eine aktualisierte Kostennote nachgereicht.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und in den weiteren Eingaben aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen. Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Parteibefragung im Sinne eines Beweismittels ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

 

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat schon im Februar 2022 mitgeteilt, ihr Ehewille sei erloschen und im Mai 2022 beim zuständigen Richteramt ein Eheschutzgesuch gestellt. Der Beschwerdeführer hat dann offenbar im vergangenen Jahr noch eine Zeit lang in der ehelichen Wohnung bei der Familie gelebt, ist dann aber über den Jahreswechsel für längere Zeit wiederum in sein Heimatland verreist. Mit Urteil vom 31. März 2023 hat die Amtsgerichtsstatthalterin die Ehegatten berechtigt, ab 1. Mai 2023 den gemeinsamen Haushalt aufzuheben und getrennt zu leben und hat die Nebenfolgen der Trennung geregelt. Selbst wenn die Ehegatten danach den gemeinsamen Haushalt noch weitergeführt haben, ist offensichtlich, dass die Ehe als Lebensgemeinschaft gescheitert ist und nicht mehr besteht. Demzufolge hat der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch mehr auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung.

 

2.2.1 Nach Art. 50 Abs. 1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). Nach Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b). Weiter gilt der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt (lit. a), während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat (lit. b), eine Ausbildung auf der Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat (lit. c) oder über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht (lit. d). Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77 e Abs. 1 VZAE).

 

2.2.2 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK kann sich ein ausländischer Staatsangehöriger, dessen Familienangehörige ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz haben, unter Umständen auf einen persönlichen nachehelichen Härtefall berufen, welcher aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraussetzt. Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 Ziffer 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (vgl. BGE 143 I 21, E.5.3). Ein weitergehender Anspruch kann nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat, mit anderen Worten er sich tadellos verhalten hat (BGE 144 I 91, E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_497/2014 vom 26. Oktober 2015, E. 5.2). Der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt im Übrigen nicht absolut, sondern kann rechtmässig eingeschränkt werden, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft notwendig erscheint (Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

 

2.3 Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers hat zwar länger als drei Jahre gedauert, doch sind die Integrationskriterien gemäss obigen Ausführungen bei weitem nicht erfüllt.

 

2.3.1 Der Beschwerdeführer hat sich über eine längere Zeit immer wieder strafbar gemacht und insgesamt eine Freiheitsstrafe von 50 Tagen, Geldstrafen von 350 Tagessätzen sowie Bussen im Gesamtumfang von CHF 3’320.00 erwirkt. Dies wird von ihm nicht bestritten und als «unschön» bezeichnet. Es ist zwar richtig, dass keine schweren Delikte dabei sind und die kriminelle Energie im Einzelfall im unteren Bereich liegt, aber falsch, dass «nirgends eine kriminelle Energie feststellbar» sei. Die kriminelle Energie und insbesondere die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers dokumentiert sich sehr schön an der unbedingten Geldstrafe, die gegen ihn am 22.  August 2023 durch den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Leben, und der unbedingten Freiheitsstrafe, die gleichentags durch die Staatsanwaltschaft Solothurn, verhängt wurden. Beide Verurteilungen erfolgten wegen Nichtabgabe von entzogenen Ausweisen und Kontrollschildern, was auch dokumentiert, dass er seinen öffentlich-rechtlichen (Motorfahrzeugsteuer) und / oder privatrechtlichen (Versicherungsprämien) Verpflichtungen mehrfach und bewusst nicht nachgekommen ist. Zu beachten ist im Zusammenhang mit den Strafverfahren ebenfalls, dass der Beschwerdeführer als Asylbewerber mehrfach wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, womit er die Gesundheit vieler Personen in Gefahr brachte. Durch sein strafbares Verhalten über längere Zeit hat der Beschwerdeführer damit dokumentiert, dass er für die öffentliche Sicherheit ein Risiko darstellt und offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist damit nicht erfüllt.

 

Der Beschwerdeführer musste zudem trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit während mehreren Zeiträumen zusammen mit seiner Familie mit Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich der Negativsaldo per 17. November 2022 auf total CHF 223’733.45 belief. Zwar konnte sich der Beschwerdeführer per 31. August 2022 von der Sozialhilfe lösen (AS 682), doch werden offenbar immer noch gewisse Leistungen (Krankenkassenprämien; vgl. Eingabe vom 18. August 2023, S. 2) durch die Sozialhilfe bezahlt. Per 17. November 2023 beträgt der Ausstand CHF 246’188.00 (vgl. Telefonnotiz vom selben Tag). Ob der Beschwerdeführer seinen familienrechtlichen Unterhaltspflichten gegenüber seinen beiden Kindern nachkommt, ist nicht bekannt, resp. wird von ihm nicht belegt. Im Register des Betreibungsamtes Region Solothurn ist der Beschwerdeführer mit 4 Betreibungen in der Höhe von CHF 4'416.80 sowie 54 Verlustscheinen im Betrag von 41’525.76 verzeichnet (Stand 4. April 2023, AS 753 - 758). Dabei fällt auf, dass nebst vielen öffentlichen Gläubigern (Steuern, Gerichte) auch einige private darunter sind. Damit hat der Beschwerdeführer auch diesbezüglich dokumentiert, dass er mutwillig seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt, auch wenn er sich nun mehrheitlich von der Sozialhilfe gelöst hat und zurzeit in einer Festanstellung seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. Es ist offensichtlich, dass diese Entwicklung erst durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung in Gang gesetzt wurde. Noch im letzten Jahr hatte der Beschwerdeführer seine damalige Teilzeiterwerbstätigkeit aufgegeben und ist für längere Zeit – ohne sich um seine hiesigen familiären und finanziellen Verpflichtungen zu kümmern – für mehrere Monate in sein Heimatland verreist. Insgesamt muss auch das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben als klar nicht erfüllt betrachtet werden.

 

Schlussendlich fehlt es auch an der geforderten Sprachkompetenz, konnte sich der Beschwerdeführer doch mit der Migrationsbehörde nur in Englisch unterhalten (AS 731). Ein Sprachnachweis gemäss Art. 77d Abs. 1 VZAE fehlt in den Akten und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht nachgereicht. Dass er ohne entsprechende Grundkenntnisse der deutschen Sprache keine Arbeitsstelle gefunden hätte, ist angesichts der zunehmenden Durchdringung unserer Gesellschaft durch die englische Sprache und der Digitalisierung eine recht kühne Behauptung. Der Beschwerdeführer ist hier nicht integriert.

 

2.3.2 Die beiden Kinder des Beschwerdeführers sind Schweizer Staatsbürger und verfügen damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Gemäss Eheschutzurteil wurden sie während der Dauer des Getrenntlebens unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt und dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht in freier Vereinbarung eingeräumt. Inwieweit das Besuchsrecht ausgeübt wurde oder wird, ist nicht bekannt und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht ausgeführt. Ob er seinen Unterhaltspflichten nachgekommen ist, ist ebenfalls nicht bekannt resp. belegt. Offenbar ist der Beschwerdeführer entgegen dem Eheschutzurteil in der ehelichen Wohnung verblieben. Ob auch die Ehefrau mit den Kindern noch dort ist oder sich bei einer älteren Tochter aufhält (vgl. Eingabe vom 18. August 2023, S. 2), ist ebenfalls nicht bekannt. Es ist deshalb zumindest fraglich, ob in affektiver Hinsicht eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung zu seinen Kindern besteht. Immerhin hat die Ehefrau am 15. Dezember 2022 in ihrer Stellungnahme geschrieben, der Beschwerdeführer sei nach einem Versuch nicht fähig gewesen, die Kinder zu betreuen (AS 692). Dies ist aber auch nicht von Belang, denn – selbst wenn, wie die Vorinstanz dies tat, von einer besonders nahen Beziehung ausgegangen wird – fehlt es an einer beständigen Beziehung in wirtschaftlicher Hinsicht. Der Beschwerdeführer hat es in der Vergangenheit und auch aktuell (Belege für die Bezahlung der Unterhaltsbeiträge wurden keine eingereicht) unterlassen, alles in seiner Macht stehende zu unternehmen, um seine Familie unterstützen und unterhalten zu können. Zudem hat er sich auch klarerweise nicht tadellos verhalten und mehrfach gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen, Schulden angehäuft und musste mit Sozialhilfe unterstützt werden. Es ist ihm zugute zu halten, dass er sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung um Arbeit bemüht hat und nun in einer Festanstellung seinen Lebensunterhalt selbst verdienen kann. Insgesamt wiegt diese positive Entwicklung die absolut fehlende Integration bei weitem nicht auf, zumal angesichts der Dauer (Festanstellung ab 1. Oktober 2023) und der äusseren Umstände deren Stabilität in Frage steht. Von Belang ist auch, dass die Obhut alleine bei der Kindsmutter liegt und demzufolge sich der Kontakt zu seinen Kindern auf das Besuchsrecht beschränkt. Dieses kann auch über die Grenzen hinweg und mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden. Auch aus dem Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 BV kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

2.4 Art. 96 Abs. 1 AIG verpflichtet die zuständigen Behörden, bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer zu berücksichtigen. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Anforderungen nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3).

 

2.4.1 Der Beschwerdeführer ist in Nigeria geboren und aufgewachsen. Er reiste im November 2013 – nachdem er sich vorher schon als abgewiesener Asylbewerber während rund zwei Jahren hier aufgehalten und in der Zwischenzeit eine Schweizerin geheiratet hatte – mit 34 Jahren erneut in die Schweiz ein, wo er sich nun seit zehn Jahren aufhält. Er weist jedoch erhebliche Integrationsdefizite auf (es kann auf obige Ausführungen und den angefochtenen Entscheid verwiesen werden), die in keinem Verhältnis zur relativ langen Aufenthaltsdauer stehen. Die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre hat er in seinem Heimatland verbracht und es sind keine Hindernisse für eine Rückkehr dorthin ersichtlich oder behauptet resp. belegt. Schliesslich wurden ihm in der Vergangenheit mehrfach Rückreisevisa für mehrmonatige Heimataufenthalte ausgestellt. Er hat demnach einen sehr engen Bezug zu seinem Heimatland, spricht die heimatliche Sprache und ist mit der Kultur und den Gegebenheiten bestens vertraut; es scheint ein intaktes soziales Netz vorzuliegen. Demgegenüber leben in der Schweiz seine beiden Kinder, zu denen aber keine anspruchsbegründende Beziehung besteht. Über weitere Familienangehörige ist nichts bekannt. Von seiner Ehefrau ist er gerichtlich getrennt, der gemeinsame Haushalt wurde aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, sein Besuchsrecht über die Grenzen hinweg und mit modernen Kommunikationsmitteln auszuüben. Eine Rückkehr in sein Heimatland ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, zumal er in den vergangenen Jahren selbst mehrfach und über längere Zeit dorthin zurückgereist ist. Auf der anderen Seite ist das öffentliche Interesse an einer Wegweisung gross. Weder die Ermahnungen noch die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung vermochten beim Beschwerdeführer eine Verhaltensänderung zu bewirken. Die Wegweisung eignet sich, um weitere Straftaten, eine höhere Verschuldung und allenfalls einen erneuten Sozialhilfebezug zu vermeiden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die entsprechende Wegweisung erweisen sich demnach als verhältnismässig.

 

3.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die von der Vorinstanz gesetzte Ausreisefrist abgelaufen ist, ist dem Beschwerdeführer eine neue anzusetzen. Zwei Monate scheinen angemessen, sodass der Beschwerdeführer die Schweiz bis spätestens 31. Januar 2024 zu verlassen hat.

 

3.2 Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie jedoch der Kanton Solothurn, unter dem Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

3.3 Der unentgeltliche Rechtsbeistand, Rechtsanwalt B. Muralt, macht mit Kostennote vom 23. Oktober 2023 einen Aufwand von 7.9 Stunden plus Auslagen von CHF 82.30 plus MwSt. geltend. Dies ist angemessen, sodass er mit einer Entschädigung von CHF 1'705.20 (7.9h x CHF 190.00 + CHF 82.30 + MwSt.) zu entschädigen ist, zahlbar durch den Kanton Solothurn. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 425.45 (Differenz zum vollen Honorar von 240.00/Std.), sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und Beachtung von Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung vom 10. Mai 2023 – bis am 31. Januar 2024 zu verlassen.

3.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zulasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.     Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt B. Muralt, wird auf CHF 1’705.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu zahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 425.45 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 240.00/Std.), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                     Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                             Blut-Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_698/2023 vom 19. August 2024 bestätigt.