Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. Dezember 2023            

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichterin Obrecht Steiner

Gerichtsschreiber Schaad  

 

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

2.    Bauverwaltung Bellach, Dorfstrasse 3, Postfach 248, 4512 Bellach,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend   Baubewilligung / Teilersatz Thujahecke


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

 

I.

 

1. A.___ ist Alleineigentümerin von GB Bellach Nr. 8000 mit Wohnhaus Nr. (…) an der Lommiswilerstrasse, einer Kantonsstrasse. Die Parzelle hält 5 a und liegt grösstenteils in der Landwirtschaftszone und in der Juraschutzzone oberhalb des Reservoirs (…) im Gewässerschutzbereich Au.

 

2. Die Grundeigentümerin ersetzte den westlichen Teil ihrer Thujahecke durch Granitblöcke. Die kommunale Baubehörde verlangte ein nachträgliches Baugesuch und überwies es dem Departement zur Prüfung. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) hiess die Einsprache der westlichen Nachbarin gut, soweit es darauf eintrat und verfügte Folgendes: Der Teilersatz der Thujahecke durch Granitblöcke entspreche nicht dem Zweck der Landwirtschaftszone und erfordere eine Ausnahmebewilligung nach Art 24c RPG. Die Ausnahmebewilligung wurde mit Auflagen erteilt. Die Sichtverhältnisse in Knoten seien einzuhalten (VSS SN 40 273a). Die erforderliche Sichtweite betrage mindestens 60 m. Dies bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h und einem Gefälle von 6 %. Die Kiesfläche (rund um die grossen Steine) sei naturnah zu gestalten, beispielsweise mit einer pflegeextensiven und artenreichen Samenmischung (Ziffer 2.1). Die Granitblöcke seien zu entfernen (Ziffer 2.2). Dafür wurde eine Frist gesetzt bis am 30. Juli 2023 (Ziffer 3).

 

Am 12. Mai 2023 erfolgte der kommunale Entscheid zu der Sache. Eine Abgrenzung braucht nicht zu erfolgen, da der Entscheid der Gemeinde grösstenteils die Verfügung des Kantons wiederholt.

 

3. A.___ erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Verfügung vom 12. Mai 2023 sei aufzuheben, und ein neues Baugesuch (Vorschlag unten) sei zu bewilligen.

 

Sie sei davon ausgegangen, dass für das Bagatellvorhaben gar keine Bewilligungspflicht bestehe. Sie sei bereit, die Quader durch eine rasch wachsende einheimische, standortgerechte Bepflanzung zu kaschieren. Ihre Nachbarin, die Einsprecherin, habe die Thujahecke zerstört. Der Strassenabschnitt sei nun besser einsehbar, was der Verkehrssicherheit diene. Im Winter werde der Schnee im Bankettbereich zurückgehalten. Der Vorplatz werde vor Schnee und Spritzwasser geschützt. Die Situation werde (Im Vergleich zur Thujahecke) ökologisch massiv verbessert und gestalterisch aufgewertet. Die Entfernung der Granitquader sei unverhältnismässig.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Strittig sind bloss noch die Granitblöcke. Es sind deren vier, strassenseitig aneinandergereiht. Die kommunale Baubehörde hat festgestellt, dass § 49 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) eingehalten ist. Namentlich ist zur Strasse hin ein genügendes Bankett vorhanden, was für die Schneeräumung bedeutsam ist.

 

Die Anlage ist insgesamt ca. 5 m lang. Das «Mäuerchen» ist maximal 40 cm hoch, kann also die Sicht bei der Ausfahrt auf die Kantonsstrasse nicht behindern. Strassenverkehrsrechtlich ist die Sache in Ordnung.

 

3.1 Vorab ist festzuhalten, dass bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin gleich ennet der Strasse entlang des Trottoirs eine zehn Mal längere und wenigstens zum Teil auch deutlich höhere Mauer aus einem Blocksteinwurf besteht, die offenbar niemanden stört; dies ebenfalls ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone.

 

3.2 Es fragt sich, ob das Mäuerchen bewilligungspflichtig ist. Nach § 3 KBV sind Bauten und Anlagen bewilligungspflichtig. Abs. 1 lit. k der Bestimmung nennt «Einfriedigungen und Stützmauern». Die vier Steine stützen aber nichts ab; sie stehen frei. Eine Einfriedigung ist eine Anlage an der Grenze, die dazu dient, ein Grundstück ganz oder teilweise zu umschliessen und nach aussen abzuschirmen, um unbefugtes Betreten und Verlassen oder störende Einwirkungen abzuwehren. Die 40 cm hohen Steine schirmen nichts ab, sie sind dafür zu klein und stehen zudem neben dem offenen Hausplatz.

 

3.3 Die bundesgerichtliche Praxis ist indessen streng: Nach der Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest verwendet werden (BGE 118 Ib 51 f.; 113 Ib 315 f.). Neben den baulichen Vorrichtungen nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind (BGE 114 Ib 313 f.). Es kommt auf die räumliche Bedeutung eines Vorhabens an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit verschaffen, das Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu prüfen. Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug sei, um sie dem Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen solche räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen hat das Bundesgericht beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die Erstellung einer Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner erklärt, die zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu gewerblichen Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG (vgl. BGE 112 Ib 277 ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel auch Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im Wald, Klettersteige, Schneekanonen, Hängegleiterlandeplätze, Scheinwerfer, die einen Berggipfel beleuchten, sogenannte «Liebeskreuze», Gemüsegärten, Pyramiden, die einen Aschenbeisetzungsplatz auf einer Alp kennzeichnen, und längere Zeit aufgestellte Wohnwagen und Zelte (Bernhard Waldmann / Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006, N 13 zu Art. 22 RPG; Bovay / Didisheim / Solliger: Droit fédéral et vaudois de la construction, Basel 2010, Ziff. 1 b zu Art. 22 RPG). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 22 RPG unterstehen auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die Nutzung eines Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und von einer erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer ausgelegt ist (BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).

 

 

Die vier Steine sind auch in Form und Farbe räumlich bedeutungslos (vgl. nebenstehende Foto aus dem Baugesuch). Es besteht kein Bedürfnis an einer Kontrolle der Öffentlichkeit. Von der Anlage gehen namentlich keinerlei Immissionen aus. Die Anlage bewirkt bloss, dass ein Pflug im Winter den Schnee nicht auf den Hausplatz wirft. Entsprechend ist keine Baubewilligung nötig.

Aufgrund der maximal untergeordneten Auswirkungen auf Raum und Umgebung, besteht kein Bedürfnis an einer Kontrolle der Öffentlichkeit.

 

 

4. Das Departement ist offenbar der Auffassung, Granit gehöre nicht in die Juraschutzzone. Dies trifft so allgemein nicht zu. Man denke nur an die zahlreichen Findlinge aus Granit, die für seltene Moose, Farne und Flechten Lebensgrundlage bilden (Kanton Aargau: Findlinge sind wertvolle Lebensräume). § 26 der Natur und Heimatschutzverordnung (BGS 435.141) verbietet bloss die Verwendung von Materialien, die durch ihre Farbe, Struktur oder Beschaffenheit störend wirken. Die vier Steine am Strassenrand stören nicht. Kaum ein Passant wird sie überhaupt je bemerken. Sie befinden sich zudem nicht auf dem Berg, im Jura, auf einer Weide, sondern gleich beim Dorfausgang von Bellach, einem Vorort von Solothurn, bei einer Buswendeschlaufe.

 

(Findlingsschwarm aus Granit bei Nesselnbach. Foto Daniel Hepenstrick)

 

Wenn die Vorinstanz ausführt, Granit erfülle die Voraussetzungen nach Art. 24c RPG (SR 700) nicht, spricht sie offenbar die Wesensgleichheit an. Diesbezüglich in Betracht zu ziehen wären Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen, innerhalb des Gebäudevolumens vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbilds, Erweiterungen der Erschliessung, aber auch Komfortsteigerungen und die Umbaukosten gemessen am Wert des Gebäudes als solchem. Von alledem trifft hier nichts zu. Auch das Terrain wird nicht verändert. Bei der Liegenschaft handelt es sich nach wie vor um ein älteres Einfamilienhaus mit grossem Vorplatz. Lediglich der westliche, marginale Teil der Thujahecke entfällt. Er wird durch vier Steine ersetzt.

 

5.1 Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die vier Steine brauchen nicht weggeräumt zu werden, sie sind zu tolerieren. Ziffer 2.2 der Departementalverfügung ist aufzuheben. Damit entfällt auch Ziffer 2.2 des kommunalen Beschlusses. Wird die Kiesfläche extensiv begrünt, wie dies Ziffer 2.1 der Departementalverfügung vorschreibt, werden auch die Steine kaschiert. Die Beschwerdeführerin äussert die Absicht, die Steine zu kaschieren.

 

5.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Parteientschädigung ist keine auszurichten, da die Beschwerdeführerin durch keinen Anwalt vertreten war.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen:

a)    Ziffer 2.2 der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 2. Mai 2023 wird aufgehoben.

b)    Die vier Granitblöcke entlang der Lommiswilerstrsse auf GB Bellach Nr. 8000 brauchen nicht entfernt zu werden.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                   Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Schaad