Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, [...], vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli,
Beschwerdeführerin
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Submissionsverfahren
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. Mit Eingabe vom 7. Juni 2023 hat die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Vergabeentscheid der B.___ vom 17. Mai 2023 eingereicht.
2. Am 19. Juli 2023 teilte die B.___ mit, dass die Zuschlagsempfängerin C.___ AG mit Schreiben vom 15. Juni 2023 ihre Offerte zurückgezogen und auf den Auftrag verzichtet hat. Der Rat der B.___ hat an seiner Sitzung vom 18. Juli 2023 beschlossen, den Auftrag an die Beschwerdeführerin zu vergeben.
3. Am 25. Juli 2023 teilte die B.___ mit, dass ihr in vorliegender Sache keine zusätzlichen Kosten entstanden sind.
4. Mit Eingabe vom 31. Juli 2023 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Prozesskosten der B.___ aufzuerlegen seien. Dazu reichte der Vertreter seine Honorarnote ein.
5. Durch Rückzug der Offerte der Zuschlagsempfängerin folgt ohne Weiteres die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens, das sich gegen die Zuschlagserteilung richtet.
6. Zu regeln bleibt die Tragung der Prozesskosten. Gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Nach Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht allerdings von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten namentlich dann nach Ermessen verteilen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts anderes vorsieht. Bei der Kostenverlegung ist je nach Lage des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zur Beschwerde gegeben hat, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben und welche Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat (vgl. Viktor Rüegg, in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2013, Art. 1007 N 8). Gemäss anonymisiertem Offertöffnungsprotokoll gab die Beschwerdeführerin das wirtschaftlich günstigste Angebot ab (Beschwerdebeilagen 5 und 11). Der Zuschlag wurde jedoch vorerst der C.___ AG erteilt. Erst während des vorliegenden Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin beauftragt, was die Gegenstandslosigkeit zur Folge hat. Die Beschwerdeführerin hatte insoweit Anlass zur Beschwerde. Die B.___ hat mit ihrem Vorgehen das vorliegende Verfahren zu verantworten und entsprechende Aufwendungen zu tragen. Deshalb ist die B.___ kosten- und entschädigungspflichtig.
7. Nach § 147 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Kostenrahmen für Verwaltungsgerichtsverfahren CHF 50.00 bis CHF 15'000.00. Nach § 145 Abs. 4 GT kann die Gebühr bis auf das Mass, das dem Aufwand entspricht, der bei Verfahrensbeendigung aufgelaufen ist, reduziert werden, wenn das Verfahren ohne Sachurteil endet oder keine schriftliche Urteilsbegründung erforderlich ist. Die Entscheidgebühr wird deshalb auf CHF 400.00 festgelegt und ist von der B.___ zu bezahlen.
8.1 Der Aufwand für die Vertretung der Beschwerdeführerin ist nach § 76bis VRG und nach § 161 i.V.m. § 160 GT zu entschädigen. Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Gemäss § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 GT und des Beschlusses der Gerichtsverwaltung vom 19. Dezember 2022 (abrufbar unter: www.so.ch, Gerichte, Gerichtsverwaltung, Reglemente/Weisungen) beträgt der Stundenansatz ab 1. Januar 2023 CHF 250.00 bis CHF 350.00. Nach dieser Norm sind die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Ohne unterzeichnete Honorarvereinbarung setzt das Verwaltungsgericht die Entschädigung zu einem Stundenansatz von maximal CHF 280.00 fest. Wie die Beschwerdeführerin mitteilen lässt, besteht keine solche Honorarvereinbarung, weshalb der genannte Stundenansatz zur Anwendung gelangt.
8.2 Rechtsanwalt Stephan Glättli macht mit Eingabe vom 31. Juli 2023 eine Entschädigung von total CHF 2'780.05 (8.16h à CHF 300.00 + CHF 133.30 Auslagen + CHF 198.75 MWST) geltend. Der Zeitaufwand von 8.16 Stunden erscheint für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung als angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen. Wie oben erwähnt ist der Aufwand mit CHF 280.00 pro Stunde abzugelten. Die B.___ hat somit der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'619.80 zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
3. Die B.___ hat der A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'619.80 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law