Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Februar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Bau- und Umweltkommission B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Erstellung Autoabstellplatz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ hat gegen einen Entscheid der Baubehörde B.___ Verwaltungsbeschwerde an das Bau- und Justizdepartement erhoben. Die Beschwerde wurde durch seinen Anwalt zurückgezogen. Das Departement schrieb die Beschwerde am 20. Dezember 2022 ab ohne Kosten zu erheben.
2. Am 11. Januar 2023 (Postaufgabe) wandte sich A.___ an das Verwaltungsgericht. Es stimme nicht, dass er die Beschwerde zurückgezogen habe. Die Beschwerde lässt bloss erkennen, dass es ihm wohl um eine Aufschüttung geht. Die Begründung ist voller wenig schmeichelhafter Ausdrücke wie arglistige Täuschung, Trauerspiel, Begünstigung, Vorteilnahme. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
3. Bei den Akten der Vorinstanz liegt ein Schreiben vom 1. Dezember 2022, das von Rechtsanwalt Michael Grimm original unterzeichnet ist: «Namens und im Auftrag des Beschwerdeführers ziehe ich hiermit die Beschwerde zurück und ersuche Sie um Abschreibung des Beschwerdeverfahrens». Dieses stützt sich wohl auf das Schreiben von A.___ an seinen Rechtsvertreter vom 30. November 2022 (welches A.___ selbst beim Verwaltungsgericht einreichte), wonach er auf ein weiteres Vorgehen verzichtet. A.___ hat Rechtsanwalt Grimm am 14. November 2022 mandatiert. Die Anwaltsvollmacht befindet sich ebenfalls in den Akten. Das Departement hat die Beschwerde somit zu Recht abgeschrieben.
4. Eine zurückgezogene Verwaltungsbeschwerde kann man nicht wiederaufleben lassen, indem man das Verwaltungsgericht anruft. Es ist kein taugliches Anfechtungsobjekt vorhanden. Der Beschwerdeführer ist durch den Departementalentscheid nicht beschwert, denn materiell wurde gar nichts entscheiden.
5. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 150.00 festzusetzen sind.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 150.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Müller Schaad