Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
2. Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Nichteintreten
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 3. April 2023 erliess die Baukommission B.___ eine Verfügung. Diese wurde gleichentags verschickt und A.___ gemäss Sendungsverfolgung der Post am 6. April 2023 zugestellt.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 19. April 2023 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement. Dieses trat mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (richtig wäre wohl 30. Mai 2023) wegen verpasster Frist nicht auf die Beschwerde ein. Verfahrenskosten wurden keine erhoben.
3. Am 12. Juni 2023 erhob A.___ gegen diesen Nichteintretensentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, er sei erst am 11. April 2023 aus den Ferien zurückgekommen und habe die Verfügung der Baukommission am 12. April 2023 von seinem Vater in Empfang genommen. Somit berechne sich für ihn die Beschwerdefrist ab dem 12. April 2023 und seine Beschwerde vom 19. April 2023 sei damit rechtzeitig erfolgt.
4. Das Bau- und Justizdepartement beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 32 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in Verwaltungssachen jeder Art innert 10 Tagen seit Zustellung der angefochtenen Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen.
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1; BGE 122 I 139 E. 1). Es genügt, wenn die Sendung in ihren Machtbereich gelangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_707/2021 vom 21. November 2022 E. 4.1; 1C_532/2018 vom 25. März 2019 E. 3.3; 2C_35/2016 vom 18. Juli 2016 E. 3.1; 1P.81/2007 vom 26. März 2007 E. 3.1). Zieht die rechtsunterworfene Person eine Vertretung hinzu, so hat sie sich deren Verhalten zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_103/2021 vom 9. Februar 2021 E. 3.2.3).
3. Vorliegend hat sich A.___ somit die Handlungen seines Vaters zurechnen zu lassen, der die Sendung am 6. April 2023 bei der Post abgeholt hat. An diesem Tag ist die Sendung in seinen Machtbereich gelangt, auch wenn er nicht tatsächlich davon Kenntnis genommen hat. Die 10-tägige Frist fing somit am Folgetag an zu laufen und endete am 16. April 2023. Da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt hat, verlängerte sich die Frist bis am Montag, 17. April 2023. Die Beschwerde vom 19. April 2023 war damit klar verspätet, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingetreten ist.
4. Die Beschwerde vor Verwaltungsgericht erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_379/2023 vom 23. Januar 2024 aufgehoben.