Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. Juli 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, Kreuzackerstrasse 1, Postfach, 4502 Solothurn, vertreten durch Volksschulamt, Kreuzackerstrasse 1, Postfach, 4502 Solothurn
Beschwerdegegnerin
betreffend sonderpädagogische Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. [...], geb. [...], ist der Sohn von A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer).
2. [...] wurde im August 2020 eingeschult und nach wenigen Wochen beim Schulpsychologischen Dienst (SPD) zur Abklärung angemeldet. Zudem wurde ein Akutprozess gestartet und vier Stunden Unterstützung durch eine Schulhilfe sowie begleitend eine Früherziehung im familiären Umfeld aufgegleist. Weiter wurde der Stundenplan von [...] reduziert.
3. Entwicklungspsychologische Abklärungen des SPD vom 4. März 2021 zeigten bei [...] eine leichte Intelligenzminderung auf, welche als leichte geistige Behinderung bezeichnet wurde (ICD-10 F70). Zudem bestanden bei [...] Spracherwerbsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten. Deshalb empfahl der SPD integrative sonderschulische Massnahmen (ISM) in Form von Heilpädagogik und Logopädie. Die Integration betreffe das Schulhaus [...] in Olten.
4. Am 16. Juni 2021 verfügte das Departement für Bildung und Kultur (DBK) vom 1. August 2021 bis am 31. Juli 2024 eine ISM im Heilpädagogischen Schulzentrum (HPSZ) Olten.
5. Nachdem der Kindergarten mit Einverständnis der Beschwerdeführer am 25. Februar 2022 einen Antrag für ein drittes Kindergartenjahr stellte, hiess dies der SPD und die Abteilung individuelle Leistungen des Volksschulamtes gut. Begründet wurde die Notwendigkeit eines dritten Kindergartenjahres dadurch, dass [...] zwar kleine Fortschritte in diversen Bereichen erzielt habe. Aus Sicht der Schule wäre [...] aufgrund der Erfahrungen und seinem Entwicklungsstand in der 1. Primarschule dennoch überfordert.
6. Im Januar 2023 reichte der Kindergarten eine ausserordentliche Berichterstattung mit Antrag auf Änderung der Massnahmen zum Unterricht in einer Sonderschule ein. Der SPD wurde nicht miteinbezogen.
7. Am 27. März 2023 wurde den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör gewährt. Neben einem persönlichen Gespräch nahmen die Beschwerdeführer zusätzlich schriftlich Stellung. Sie könnten den Übergang in das HPSZ bzw. die Empfehlung der Kindergartenlehrerinnen nicht nachvollziehen und dementsprechend ihre Zustimmung für den Übergang in das HPSZ nicht geben. [...] könne sich sehr wohl auf eine Sache konzentrieren und verstehen, was die Aufgabe ist. Er antworte auf die Fragen der Lehrerinnen wahrscheinlich deshalb nicht, weil er keine Lust dazu habe. Dies sei kein Grund für das HPSZ. [...] wäre bereits im letzten Sommer (August 2022) in die erste Primarschule gekommen, und zwar im [...] Schulhaus, nicht im HPSZ. Damit [...] jedoch Zeit habe, sich zu bessern, hätten die Beschwerdeführer mit Frau [...] ein Gespräch gesucht und sie habe danach ein Gesuch für ein drittes Kindergartenjahr gestellt. [...] erhalte nach wie vor nicht die Möglichkeit, wie alle anderen Kinder gleich viel am Unterricht teilzunehmen. Als Grund sähen sie, dass Frau [...] nicht in der Lage sei, auf ein weiteres Kind, welches anscheinend störend und anstrengend sei, aufzupassen. [...] sei definitiv nicht so, wie im Bericht der Schule beschrieben worden sei. Vieles was im Bericht stehe, habe auch mit der Ausgrenzung von [...] durch die Lehrerinnen sowie der Schule zu tun. Es gehe in Richtung Diskriminierung. Genügend Ärzte hätten den Beschwerdeführern bestätigt, dass [...] gesund sei. Natürlich sei [...] von der Familie verhätschelt und verwöhnt worden. Mittlerweile könne er sich aber alleine aus- und anziehen. [...] könne nun auch Deutsch sprechen und verstehen. Es würde keine Rolle spielen, wenn sich [...] immer mit den gleichen Spielsachen beschäftige. Irgendwann werde er mit anderen Sachen spielen. Zu Hause könne er das Alphabet, seinen Namen schreiben und auf 20 zählen. [...] solle lernen, selbständig zu sein und Fehler machen zu dürfen. Aktuell lerne [...] allerdings nur, dass er nichts ohne Lehrperson machen könne. Auch der KJPD Olten habe ihnen bestätigt, dass [...] sehr wohl in der Lage sei, sich weiterzuentwickeln und es sein könne, dass er sich verbessert habe.
8. Am 1. Juni 2023 verfügte das DBK «gestützt auf den Antrag des SPD sowie auf die Berichterstattung» Folgendes:
1. Für [...] wird folgende sonderschulische
Massnahme angeordnet:
Beschreibung: Unterricht in Sonderschulen
Dauer: 1. August 2023 - 31. Juli 2024
Durchführung: Heilpädagogisches Schulzentrum Olten
2. Die Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.
3. Beitrag der Eltern an Verpflegung und ausserschulische Betreuung: CHF 50.00/Monat.
4. Beitrag der Gemeinde an das Schulgeld: CHF 2000.00/Monat.
Weil die Verfügung für die Dauer eines Schulzyklus (1. Zyklus: Kindergarten bis zweite Primarklasse) ausgestellt wurde und [...] den 1. Zyklus im fünften Schuljahr abschliesst bzw. sich dann die Elternbeiträge von CHF 50.00 auf CHF 100.00 erhöhen, wurde am 1. Juni 2023 mit separater Verfügung folgendes angeordnet:
1. Für [...] wird folgende sonderschulische
Massnahme angeordnet:
Beschreibung: Unterricht in Sonderschulen
Dauer: 1. August 2024 - 31. Juli 2025
Durchführung: Heilpädagogisches Schulzentrum Olten
2. Die Eltern wirken bei der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit. Insbesondere sind sie verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die Durchführung und den Anspruch beeinflussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.
3. Beitrag der Eltern an Verpflegung und ausserschulische Betreuung: CHF 100.00/Monat.
4. Beitrag der Gemeinde an das Schulgeld: CHF 2000.00/Monat.
9. Mit Schreiben vom 10. Juni 2023 gelangten die Beschwerdeführer ans DBK und legten dar, sie seien mit der Verfügung vom 1. Juni 2023 nicht einverstanden, weil [...] deutliche Fortschritte gemacht habe. Im HPSZ wäre [...] unterfordert. Laut Ärzten sei er definitiv kerngesund und habe keine Behinderung. Auch der Nachhilfelehrer von [...] sei der Meinung, dass [...] in der 1. Klasse an der Volksschule ohne Probleme mithalten könnte. Andere Schulkinder würden weitaus grössere Probleme in der Schule verursachen. Die Verfügung stütze sich einzig auf Aussagen des SPD aus dem Jahr 2021 und auf die Meinungsänderung der Kindergartenlehrerin. Ihrer Meinung nach seien die Lehrpersonen unzureichend ausgebildet. Ferner sei die Verfügung für die Dauer von zwei Jahren ergangen, nicht wie am letzten Gespräch besprochen für vorerst ein Jahr. Das DBK leitete die Eingabe zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter.
10. Am 29. Juni 2023 liess sich das DBK vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3, 2. Satz des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer als Eltern und Inhaber der elterlichen Sorge des von den sonderschulischen Massnahmen betroffenen Kindes sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss § 36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
3. § 37ter VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das Volksschulamt verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der kantonalen Fachstelle. Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4).
4. Nach § 37quater Abs. 1 VSG haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderungen erschwert ist, ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelschule geprüft wird. Die schulische Integration wird insbesondere mit Massnahmen wie fachliche Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- und Kleingruppenunterricht oder individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
5. Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (vgl. Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil 1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
6. Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (vgl. Leitfaden S. 8). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative Massnahmen umgesetzt (vgl. Leitfaden S. 20). Ziel einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der Schülerinnen und Schüler (mit einer Behinderung) in die Regelklasse am angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen Aktivitäten (vgl. Leitfaden S. 24). Der Aufenthalt an einem sonderschulischen Angebot ist längerfristig vorgesehen. Die Massnahme wird mindestens einmal pro Lehrplanzyklus überprüft (vgl. Leitfaden S. 20). Dem Besuch eines sonderschulischen Angebots geht eine Abklärung durch den SPD voraus. Der SPD bespricht den Antrag für ein kantonales Spezialangebot mit den Erziehungsberechtigten. Bei sonderschulischen Angeboten wird ausserdem die Bedarfsstufe für die betreffende Schülerin oder den betreffenden Schüler festgehalten (vgl. Leitfaden S. 14). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischen Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. Leitfaden S. 13 und 24).
7. Der integrative sonderpädagogische Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche (vgl. Leitfaden S. 23). Voraussetzung ist ein klar umschriebenes Behinderungsbild sowie gute Partizipationsfähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Umgesetzt wird die Massnahme so, dass die Schülerin oder der Schüler mit einer Behinderung den regulären Unterricht der Regelschule besucht. Die Fachperson des Fachzentrums ist zuständig für die förderdiagnostische Erfassung und Förderung der Schülerin oder des Schülers. Sie unterrichtet, fördert und unterstützt das Kind in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Klassenlehrperson im Rahmen der zur Verfügung gestellten Ressourcen. Zudem berät sie die Regelschule und die Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen und pädagogischen Fragen in Zusammenhang mit der Integration. Ziel der ISM ist die Teilhabe eines behinderten Kindes an der Regelschule zu unterstützen, die Normalisierung und die Einbindung in das Wohnortsleben. Die Festlegung der Massnahmen liegt in der Kompetenz der regional zuständigen Organisation und stützt sich auf den Antrag des SPDs. Sowohl die Art als auch die Anzahl Lektionen können durch das Fachzentrum während dem Schuljahr dem Bedarf angepasst werden.
8. Die sonderschulischen Angebote können ausserordentlich überprüft werden, wenn die Familie der Schülerin oder des Schülers innerhalb des Kantons umzieht, die verfügte Massnahme aufgrund der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers auf das neue Schuljahr hin angepasst oder abgeschlossen werden kann oder auf Wunsch der erziehungsberechtigten Personen. Die ausserordentliche Überprüfung erfolgt nach denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die ordentliche Überprüfung (vgl. Leitfaden S. 27).
9. Beim (ordentlichen) Überprüfungsprozess werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einen Antrag auf Abschluss der eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet werden kann (vgl. Leitfaden S. 26).
10. Gemäss Bericht des SPD vom 4. März 2021 zwecks Abklärung des sonderpädagogischen Bedarfs sei bei [...] im Oktober 2020 eine Anmeldung durch die Förderlehrperson erfolgt. [...] fühle sich nicht angesprochen, reagiere nicht auf seinen Namen und beteilige sich nicht am Unterricht. Zu Beginn habe er den Kindergarten verlassen, habe Materialien und manchmal auch Werke der anderen Kinder kaputt gemacht. Er spreche mehrheitlich englische Floskeln und wenige Worte auf Deutsch. Im Februar 2021 hätten in der Einzelförderung einige Fortschritte festgestellt werden können. In der Kindergartengruppe könne [...] jedoch ohne Unterstützung und Anleitung im Unterricht nicht partizipieren und seine Lernfortschritte seien im Vergleich zur Altersgruppe gering. Eine entwicklungspsychologische Abklärung habe einen globalen Entwicklungsrückstand in den Bereichen Denken, Arbeits- und Lernverhalten, soziale Interaktion und Sprache ergeben. Es bestünde eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer leichten geistigen Behinderung, Spracherwerbsstörungen sowie Verhaltensauffälligkeiten, weil [...] eine kurze Konzentrations- und Aufmerksamkeitsspanne, Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und Zusammenspiel sowie sprunghaftes Spiel- und Arbeitsverhalten aufweise. Bei Erregung flattere er mit den Armen. [...] müsse in Kommunikation und Interaktion gefördert werden, sein deutscher Wortschatz sei auszubauen, die Konzentration und Aufmerksamkeit seien zu erhöhen. Zudem müsse eine Förderung im kognitiven Bereich angestrebt werden sowie die Erweiterung des Spielrepertoires. Es habe sich gezeigt, dass bei [...] ein Sonderschulbedarf bestünde. Die Eltern sähen den Sonderschulbedarf und könnten sich nur eine integrative sonderschulische Massnahme vorstellen. In Absprache mit den Eltern und mit deren Einverständnis beantragte der SPD ab 1. August 2021 eine integrative sonderschulische Massnahme (Heilpädagogik und Logopädie). Die Integration betreffe das Schulhaus [...] in Olten.
11. Aus der Berichterstattung des Kindergartens des Jahres 2023 geht hervor, dass [...] die Bildungs- und Entwicklungsziele nicht erreicht habe. Aufgaben zu verstehen sei für [...] sehr schwierig. Er habe grosse Mühe bei sich zu sein, sich zu konzentrieren und zu verstehen. Er schaue herum, rede rein, schaue was die anderen Kinder machen und kommentiere dies. Daher benötige er meist eine 1:1-Situation, in der man gemeinsam Schritt für Schritt alles zusammen mache und dabei alles sprachlich begleite. Trotzdem schweife [...] ab und frage immer die gleichen Dinge, ohne auf die Antwort einzugehen. Worte, die er einmal gut kenne, vergesse er nicht mehr so schnell. Dies ermögliche ihm ein aktiveres Mitmachen. Im Alltag spreche [...] fast nur in stereotypischen Sätzen und Fragen. Allerdings würden seine Aussagen und Fragen meist gut in den Kontext passen. Aber es scheine ihm nicht möglich zu sein, auf eine Frage oder Aussage einzugehen. Ein Gespräch als Austausch mit [...] zu führen sei fast unmöglich. Es falle [...] sehr schwer, einige Minuten relativ ruhig auf seinem Stuhl im Kreis zu sitzen und zuzuhören. Zudem störe er die anderen Kinder neben sich durch Anfassen, Schubsen und/oder ständiges Reden. Beim Singen oder Morgen-Vers benötige [...] immer wieder eine Aufforderung, auch mitzumachen. Wenn er von sich aus mitsinge, singe er meist sehr laut und störend, sodass er wieder negative Aufmerksamkeit erhalte. Bei geführten Aufgaben in einer Halb- oder Kleingruppe sei es für [...] sehr schwierig. Beim Spielen sei [...] offener für andere Spielangebote geworden. Er spiele meistens allein und recht stereotypisch. Allgemein zeige [...] wenig Ausdauer, Konzentration und Eigenmotivation. Seit 1 ½ Jahren sei [...] nun im Kindergarten. Währenddessen habe er viel Unterstützung erfahren. Aktuell erhalte er sechs Lektionen ISM und eine Lektion Logopädie. Mit sechs Lektionen ISM stosse man an die Grenze des Machbaren. Der Alltag im Kindergarten für und mit [...] sei eine grosse Herausforderung. [...] könne sich aufgrund seiner Behinderung nicht auf Lerninhalte einlassen. Schulische Themen wie Zählen, Sortieren, Formen, Namen lesen und schreiben, erste Aufgaben und Arbeitsblätter lösen seien noch ganz weit weg. In der Klasse sei er nicht integriert. Die Lehrpersonen sähen [...] deswegen im HPSZ.
12. Der SPD empfahl im Jahr 2021 eine ISM in Form von Heilpädagogik und Logopädie im [...] Schulhaus in Olten, welche mit Verfügung des DBK vom 16. Juni 2021 angeordnet wurde. Der SPD wies im Bericht weder eine Bedarfsstufe noch den Unterricht in einer Sonderschule aus oder empfahl gar eine solche. Das DBK wich nun ohne entsprechende Empfehlung des SPD von der Berichterstattung aus dem Jahr 2021 ab und ordnete eine Beschulung in der Sonderschule HPSZ Olten an. Gemäss dem DBK wurde der SPD aufgrund des ausserordentlichen Berichts, des Gesprächs mit den Beschwerdeführern und aufgrund der klaren Situation nicht mit einbezogen. Den Akten ist zu entnehmen, dass lediglich die Kindergartenlehrpersonen im Rahmen einer ausserordentlichen Berichterstattung eine Beschulung im HPSZ begrüssen (AS 4). Zufolge dem Leitfaden muss allerdings auch eine ausserordentliche Überprüfung nach denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die ordentliche Überprüfung erfolgen, d.h. der SPD muss die angeordneten Massnahmen überprüfen (vgl. Leitfaden S. 26 und 27). Dies hat so in casu nicht stattgefunden. Durch den fehlenden Miteinbezug des SPD erschliesst sich darüber hinaus nicht, weshalb sich das DBK in der Verfügung vom 1. Juni 2023 auf einen Antrag des SPD abstützen will. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf das Gespräch mit den Beschwerdeführern als Begründung für den fehlenden Einbezug des SPD verwiesen wird, zumal die Beschwerdeführer mit einer Beschulung im HPSZ nicht einverstanden sind (AS 5). Das Vorgehen des DBK widerspricht § 37ter Abs. 1 VSG und dem im Leitfaden dargestellten Standardprozess, zumal keine Abklärung für die Umsetzbarkeit der Beschulung durch den SPD stattfand. Das DBK muss sich deshalb auch eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen (vgl. auch VWBES.2017.255, publiziert in SOG 2017 Nr. 19). Festgehalten werden kann, dass [...] durch das dritte Kindergartenjahr Fortschritte gemacht hat (AS 3). Trotzdem bestehen weiterhin erhebliche Schwierigkeiten im Schulalltag, wobei [...] die Bildungs- und Entwicklungsziele nicht erreicht hat (AS 4). Eine sonderpädagogische Massnahme ist somit notwendig. Ob dies durch eine Erweiterung der ISM oder einen Besuch einer Sonderschule realisiert werden kann, ist durch den SPD abzuklären.
13.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss im Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8, S. 121).
13.2 Nach dem Gesagten obliegt es dem DBK, im Rahmen der Rückweisung abzuklären, ob für [...] der Unterricht in einer Sonderschule überhaupt erforderlich ist, oder ob nicht auch eine mildere Massnahme geeignet wäre, zumal das DBK ohne Begründung und insbesondere ohne Empfehlung der kantonalen Fachstelle SPD gehandelt hat. Sollten die Abklärungen ergeben, dass an der Sonderbeschulung im HPSZ festzuhalten ist, ist dies neu und begründet zu verfügen. Die Vorinstanz hat die Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen und einen Entscheid sobald als möglich zu fällen. Die zeitliche Dringlichkeit ist nun hinzunehmen und ergibt sich insbesondere aus der am 1. Juni 2023 erlassenen Verfügung, obwohl eine Sonderbeschulung im HPSZ seit spätestens Mitte Januar 2023 (Akte 6) Thema ist.
14. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Die Verfügungen vom 1. Juni 2023 des DBK sind aufzuheben. Die Sache ist insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderbeschulung im HPSZ im Fall von [...] angezeigt bzw. notwendig ist - und zur Neubeurteilung an das DBK zurückzuweisen. Die Angelegenheit ist beförderlich zu behandeln, und sämtliche Schritte sind zu dokumentieren, damit der Aktenführungspflicht genüge getan wird. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügungen vom 1. Juni 2023 des DBK werden aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts - insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderbeschulung im HPSZ im vorliegenden Fall angezeigt bzw. notwendig ist - und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Angelegenheit ist beförderlich zu behandeln und sämtliche Schritte sind zu dokumentieren.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law