Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. August 2023
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechnung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) reichte am 28. Februar 2021 eine Strafanzeige gegen eine Mitarbeiterin der Sozialen Dienste Oberer Leberberg (SDOL) wegen Nötigung etc. ein. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 10. Mai 2021 nicht an die Hand. Auf eine durch A.___ dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht (Beschwerdekammer) am 19. Juli 2021 nicht ein, da der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte. Für dieses Urteil wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 100.00 auferlegt. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Mit Eingabe vom 14. Juli 2022 ersuchte der Staat Solothurn, vertreten durch die Zentrale Gerichtskasse, das Richteramt Solothurn-Lebern in der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung für den Betrag von CHF 100.00 um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Mit Urteil vom 8. September 2022 wurde die definitive Rechtsöffnung erteilt. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Kanton die Betreibungskosten in der Höhe von CHF 33.30 sowie die bevorschussten Gerichtskosten in der Höhe von CHF 150.00 zu ersetzen und eine Parteientschädigung im Umfang von CHF 100.00 zu bezahlen.
3. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Obergericht (Zivilkammer) mit Urteil vom 31. Oktober 2022 ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 225.00. Auch dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen, da das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eintrat.
4. Nachdem der Beschwerdeführer die Forderung von CHF 225.00 nicht beglichen hatte, verschickte die Zentrale Gerichtskasse am 5. Januar 2023 eine zweite Zahlungserinnerung zuzüglich einer Mahngebühr von CHF 50.00 (total CHF 275.00).
5. Gegen diese Mahnung erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 Beschwerde an die Gerichtsverwaltung, welche der stellvertretende Gerichtsverwalter mit Verfügung vom 5. Juni 2023 abwies, soweit darauf eingetreten wurde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es könne nur die Mahngebühr angefochten werden, welche nicht zu beanstanden sei. Das Urteil, in welchem die Forderung von CHF 225.00 festgesetzt worden sei, sei rechtskräftig. Auf darüberhinausgehende Forderungen («weitschweifige Ausführungen und Begehren, welche persönliche Statements enthalten und teilweise auch strafrechtlicher Natur sind») sei nicht einzutreten.
6. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte im Wesentlichen aus, die Erhebung von Gebühren und Mahngebühren sei theoretisch richtig. Ihm gehe es aber darum, dass diese Forderungen von einem Schutzbefohlenen, der prozessarm und auf dem Existenzminimum sei, erhoben würden. Er empfinde dies als Nötigung und werde in die Schulden getrieben. Die unentgeltliche Rechtspflege sei ihm durch die Staatsanwaltschaft und durch diverse Gerichte verweigert worden. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg hätten diverse Unterlassungen begangen. Er wohne in einer von toxischem Schimmel befallenen Eigentumswohnung, welche er weder vermieten noch verkaufen könne. Das Vermögen sei ihm entzogen worden und er habe keine Ahnung, wie es weitergehen soll. Alle Gebührenerhebungen gegen ihn seien einzustellen. Er trage keine Schuld an den Nichtanhandnahmeverfügungen, sondern die SDOL, welche Unterlassungen begangen habe, indem sie keine Budgetberechnung gemäss den SKOS-Richtlinien vorgenommen habe.
7. Mit Schreiben vom 28. Juni 2023 beantragte der Beschwerdeführer sodann, die angefochtene Rechnung sei unverzüglich zu stornieren. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das Verfahren sei nicht aussichtslos. Die Forderungen seien durch die SDOL verursacht.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich ein zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist im Grundsatz einzutreten.
1.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann jedoch einzig die Rechnung der Gerichtskasse vom 5. Januar 2023 bilden, mit welcher dem Beschwerdeführer eine Mahngebühr von CHF 50.00 auferlegt wurde. Über die ursprüngliche Gebührenauferlegung wurde bereits durch die Zivilkammer des Obergerichts rechtskräftig entschieden. Gemäss § 68 Abs. 3 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Auf die Begehren, die über die Gebührenerhebung hinausgehen, kann somit nicht eingetreten werden.
2. Wie bereits die Vorinstanz richtig ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer auch nicht wirklich angezweifelt wird, werden in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet. Die Mahngebühr ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
3. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass es sich der Beschwerdeführer selbst zuzuschreiben hat, wenn er immer wieder mit aussichtslosen Begehren die Rechtspflege bemüht und dadurch weitere Kosten zu tragen hat. Unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn Begehren nicht aussichtslos sind, dies um zu verhindern, dass die Steuerzahler für unnötig generierte Kosten von mittellosen Personen aufkommen müssen.
Weiter liegt es in der eigenen Verantwortung des Beschwerdeführers, seine offenbar mit Schimmel befallene Eigentumswohnung (allenfalls mit Unterstützung eines Maklers oder der Bank) zu verkaufen, wenn er nicht über die Mittel verfügt, um diese wieder instand zu setzen.
Letztlich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass eine Strafanzeige nicht das richtige Mittel ist, wenn er die Richtigkeit der Arbeit der Mitarbeitenden der SDOL anzweifelt, sondern es stünden ihm administrative Mittel zur Verfügung.
4. Für das vorliegende Verfahren sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
3. Das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann