Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. August 2023               

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Werner

Oberrichterin Hunkeler

Gerichtsschreiberin Hasler

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide hier vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement für Bildung und Kultur,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Besuch des Gymnasiums an der Kantonsschule Solothurn


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___, geb. [...] 2009, ist der Sohn von A.___. Die beiden sowie der Partner von A.___, B.___, wohnten bis zumindest Ende Jahr 2022 in [...]. C.___ trat im Schuljahr 2021/2022 in die Sekundarstufe I, Sek P, in Solothurn (KSSO) ein. Ende Jahr 2022 (Wohnsitzbescheinigung [...] vom 12. Juni 2023) zog die Familie nach [...]. Vor dem Umzug nach [...] stellten die Beschwerdeführer beim Volksschulamt mit Schreiben vom 10. Mai 2022 den Antrag auf auswärtigen Schulbesuch für ihren Sohn für das zweite Schuljahr 2022/2023 in der Sek P, damit dieser trotz des Umzugs nach [...] die Schule in Solothurn besuchen könne. Das Volksschulamt hiess das Gesuch vom 10. Mai 2022 mit Verfügung vom 15. Juli 2022 gut.

 

2. Im Hinblick auf den Übertritt von C.___ in die Sekundarstufe II (Gymnasium) im Schuljahr 2023/2024 stellten die Beschwerdeführer am 12. März 2023 beim Amt für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen (ABMH) das Gesuch, dass ihr Sohn das Gymnasium an der KSSO anstatt an der Kantonsschule Olten (KSO) besuchen dürfe, weil er in der Stadt Solothurn ein intensives Schwimmtraining absolviere. Das ABMH wies das Gesuch der Beschwerdeführer vom 12. März 2023 mit Verfügung vom 27. März 2023 ab.

 

3. Mit Schreiben vom 5. April 2023 erhoben die Beschwerdeführer beim Departement für Bildung und Kultur (DBK) Beschwerde gegen die Verfügung des ABMH vom 27. März 2023. Das DBK wies die Beschwerde mit Entscheid vom 12. Juni 2023 ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Verfahrenskosten.

 

4. Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 erhoben die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht frist- und formgerecht Beschwerde. Gleichzeitig stellten sie ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen, es sei C.___ die vorläufige Erlaubnis zu erteilen, ab August 2023 an der Kantonsschule Solothurn die reguläre gymnasiale Ausbildung zu beginnen.

 

5. Am 3. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben ein.

 

6. Am 5. Juli 2023 liess sich das DBK vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um Erlass von vorsorglichen Massnahmen, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer.

 

7. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit der Begründung ab, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht überprüfe. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens würden als Rechtsverletzung gelten. Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz entschieden habe, stehe es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf Unangemessenheit hin zu überprüfen. Nach summarischer Prüfung der Akten sei weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch eine Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht ersichtlich. Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde seien nur sehr geringe Erfolgsaussichten beschieden, weshalb dem Gesuch um Erlass der beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht stattgegeben werden könne.

 

8. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 reichten die Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen inklusive Beilagen sowie die Honorarnote ein. Insbesondere machten sie geltend, die Akten seien unvollständig. Daraufhin wurde das DBK vom Verwaltungsgericht telefonisch aufgefordert, die vollständigen Akten einzureichen, was das DBK dann auch getan hat. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer nahm am 26. Juli 2023 vor Ort Einsicht in die vollständigen Akten. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht mehr.

 

9. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 24 und § 29 Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1. Das DBK führte in seinem Entscheid vom 12. Juni 2023 zusammengefasst aus, es bestimme die Einzugsgebiete der beiden Kantonsschulen. Einzugsgebiet der KSO seien gemäss langjähriger streng gehandhabter Praxis die Bezirke Gäu (mit Ausnahme der Gemeinde Oensingen), Olten und Gösgen. Somit besuchten Schülerinnen und Schüler aus [...] (Bezirk Gäu) das Gymnasium der KSO. Weder eine Vereinstätigkeit noch ein sozialer Bezug in der Region Solothurn (Freunde, Familie), sondern einzig der Eintritt in die Sonderklasse Sport und Kultur (SPuK) rechtfertige für Schülerinnen und Schüler aus dem Einzugsgebiet der KSO die Zuteilung in die KSSO.

 

2.2. Die Beschwerdeführer beanstandeten, das ABMH habe zu wenig Rücksicht auf die sportliche Situation ihres Sohnes genommen. Es existiere nur in Solothurn ein Schwimmclub, der von Swiss Aquatics für nationale und internationale Wettkämpfe anerkannt sei. Wenn C.___ weiterhin auf Wettkampfniveau trainieren wolle, müsse er pro Woche sechs Trainingseinheiten zu zwei Stunden absolvieren. Im Falle des Besuchs der KSO werde das intensive Training in Solothurn durch die Reisezeiten verunmöglicht. Der Besuch der SPuK der KSSO, welche zwingend die Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht beinhalte, komme für C.___ allerdings nicht in Frage, weil er die Schwerpunktfächer Biologie und Chemie vorziehe.

 

3. Mit Beschwerdeentscheid vom 12. Juni 2023 begründete die Vorinstanz die Abweisung wie folgt: Die Beschwerdeführer hätten ihr Gesuch um Zuteilung ihres Sohnes zur KSSO mit einem speziellen Sportprogramm begründet, welches ihr Sohn in Solothurn absolviere. Gerade für solche Trainingssituationen sei die SPuK geschaffen worden. Der Sohn der Beschwerdeführer hätte die Gelegenheit gehabt, ein Gesuch um Aufnahme in die SPuK zu stellen. Dies habe er wie erwähnt abgelehnt, weil ihm die Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht nicht zusagten. Zwar werde die SPuK aus organisatorischen Gründen nur mit den Schwerpunktfächern Wirtschaft und Recht geführt. Allerdings eröffne auch eine Matura mit den Schwerpunktfächern Wirtschaft und Recht den Zugang zu sämtlichen Bildungsgängen der Tertiärstufe, insbesondere zu den universitären Hochschulen. Beim Wunsch, die Maturitätsschule mit den Schwerpunktfächern Biologie und Chemie zu absolvieren und deshalb auf die Aufnahme in die SPuK zu verzichten, handle es sich um eine persönliche Präferenz bzw. einen persönlichen Entscheid des Sohnes der Beschwerdeführer. Eine solche persönliche Präferenz genüge nicht als sachlicher Anknüpfungspunkt für eine Ausnahme von der Schulortszuteilung. Das ABMH habe das Gesuch der Beschwerdeführer deshalb zu Recht abgewiesen.

 

4. In der Beschwerde vom 26. Juni 2023, der Stellungnahme vom 3. Juli 2023 und 19. Juli 2023, führten die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht und in Verletzung der massgebenden Rechtsvorschriften eine Ausnahmesituation verneint und damit den verfassungsmässigen Anspruch von C.___ auf eine seinen Fähigkeiten entsprechende Ausbildung ohne triftige Gründe verletzt habe. Weiter wurde beanstandet, dass der Sachverhalt nur unvollständig erhoben worden sei, indem auf eine Anhörung des betroffenen Kindes verzichtet worden sei.

 

5.1. Mit dem Übertritt an das Gymnasium, Sekundarstufe II, ab dem Schuljahr 2023/2024 gilt die Mittelschulgesetzgebung, womit sich die Zuständigkeit des ABMH anstelle des Volksschulamts ergibt. C.___ will sein Schwimm-Wettkampftraining, welches sechs Mal in der Woche à je zwei Stunden nur in Solothurn stattfindet, und das reguläre Gymnasium (Sek II) mit den Schwerpunktfächern Biologie und Chemie besuchen. Eine Zuteilung an die KSO hätte zur Folge, dass es C.___ aufgrund der Reisezeit nicht möglich ist, das Schwimmtraining zu besuchen. Da er keine «entweder-oder-Lösung» möchte und auch aufgrund des zwingenden Besuchs der Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht nicht bereit war, sich für die SPuK anzumelden, stellte seine Mutter und deren Partner beim ABMH ein Gesuch um Zuteilung an die KSSO.

 

5.2. Nach § 4 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005 (BGS 414.11) werden die kantonalen Mittelschulen in Solothurn und Olten geführt (Kantonsschule Solothurn [KSSO] und Kantonsschule Olten [KSO]). Das Departement kann Bestimmungen über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen an die Schulorte erlassen. Nach § 19 der Verordnung über die gymnasialen Maturitätsschulen vom 30. Juni 1997 (Gymnasiumsverordnung; GymV; BGS.414.114) bestimmt das DBK die Einzugsgebiete der beiden Kantonsschulen. Zur Sicherung angemessener Klassenbestände kann das zuständige Amt Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Olten der Kantonsschule Solothurn, Schüler und Schülerinnen im Einzugsgebiet der Kantonsschule Solothurn der Kantonsschule Olten zuweisen. Die Zuweisung gilt für die ganze Schuldauer. Einzugsgebiet der KSO sind gemäss langjähriger Praxis des ABMH die Bezirke Gäu (mit Ausnahme der Gemeinde Oensingen), Olten und Gösgen. Somit besuchen Schülerinnen und Schüler aus [...] (Bezirk Gäu) das Gymnasium der KSO. Diese Praxis des ABMH wird von den Beschwerdeführern grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Sie bemängeln vielmehr, dass die Vorinstanzen für den Entscheid, C.___ den auswärtigen Schulbesuch in Solothurn nicht zu erlauben, nur das Kriterium des Einzugsgebiets herangezogen und weder das Kindswohl berücksichtigt noch eine Güterabwägung vorgenommen hätten.

 

5.3. Die Beschwerdeführer stützen sich auf Art. 3 Abs. 1 und 12 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107). Danach ist das Wohl des Kindes bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 3 KRK). Zudem sichern die Vertragsstaaten gestützt auf Art. 12 KRK dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

 

Fraglich ist, ob diese Bestimmungen des KRK direkt anwendbar sind. Art. 3 Abs. 1 KRK (Wohl des Kindes) wird vom Bundesgericht zwar im Rahmen seiner Rechtsprechung miteinbezogen, doch können die Beschwerdeführer daraus keinen Leistungsanspruch ableiten. Der Artikel statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken, eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist. Allerdings ermöglicht Abs. 1 lediglich die vorrangige, nicht aber die ausschlaggebende resp. ausschliessliche Massgeblichkeit des Kindeswohls, sondern andere Interessen der Sorgeberechtigten und des Staates sind mitzuberücksichtigen (BGE 136 I 297, E. 8.1).

 

Art. 12 KRK (persönliche Anhörung des Kindes) hingegen ist gemäss BGE 124 III 90 vom 22. Dezember 1997, E. 3, direkt anwendbar. Tatsächlich wurde C.___ bis anhin nicht persönlich angehört. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um eine staatliche Massnahme, bei welcher primär das Kindswohl zu berücksichtigen ist und aufgrund dessen die Schülerinnen und Schüler in die Schulorte in Olten oder Solothurn zuzuteilen sind. Vielmehr werden die Schülerinnen und Schüler aufgrund des objektiven Kriteriums des Wohnsitzes und der definierten Einzugsgebiete des DBK – ohne Berücksichtigung von anderen Kriterien, mit Ausnahme der Zuweisung zur SPuK – der Kantonsschule in Solothurn oder Olten zugewiesen. Weder eine Vereinstätigkeit noch ein sozialer Bezug in der Region (Freunde, Familie) rechtfertigen einen auswärtigen Schulort. Eine «Güterabwägung», wie sie die Beschwerdeführer verlangen, ist somit vorliegend nicht vorzunehmen, weshalb sich auch eine Kinderanhörung erübrigt. Dasselbe gilt auch für die weiteren von den Beschwerdeführern beantragten Beweisabnahmen wie die Einholung der telefonischen oder schriftlichen Auskunft des Rektors, der Korrektorin und des Klassenlehrers.

 

Aus den Begründungen der Vorinstanzen geht hervor, dass nur eine Aufnahme in die SPuK für Schülerinnen und Schüler aus dem Einzugsgebiet der KSO eine Zu­teilung an die KSSO rechtfertigt. Da die Beschwerdeführer und C.___ eine Anmel­dung für die SPuK damals unbestrittenermassen gar nicht in Erwägung zogen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Folglich sind auch die Ausführungen der Beschwer­deführer – wonach C.___ «nur» über eine lokale Talentkarte verfüge und nun auch die Schülerzahl der SPuK ausgeschöpft sei, er entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin somit gar keine reale Möglichkeit gehabt habe, in die SPuK einzutreten – nicht zu hören. Die Vorinstanzen gingen bei ihren Entscheiden – ent­gegen der Ansicht der Beschwer­deführer – nicht davon aus, dass C.___ vom sport­lichen Leistungsnachweis her die Zulassungsvoraussetzungen für die SPuK erfülle bzw. prüften einen allfälligen Eintritt in die SPuK gar nicht erst, da sie auch nie dazu veranlasst worden sind. Ein Eintritt in die SPuK kam für C.___ aufgrund der ein Jahr länger dauernden Schulausbildung und der Schwerpunktefächer Wirtschaft und Recht von vornherein gar nicht in Frage. Erst während des vorliegend laufenden Verfahrens haben die Beteiligten erste Abklärungen für die SPuK vorgenommen. Durch dieses späte Handeln waren die Sportklassen für das Schuljahr 2023/2024 alle belegt und ein Übertritt in die SPuK, auch neben den fehlenden sportlichen Voraussetzungen (Swiss Olympic Talent Card Regional), wohl nicht mehr möglich. Dies kann den Vorinstanzen nicht zur Last gelegt werden.

 

5.4. Weiter durften die Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass das ABMH gleich wie das Volksschulamt entscheidet. Mit dem Übertritt von der Sek I in die Sek II ist einerseits die Ausgangslange eine andere (die Klassen werden neu zusammengestellt) und andererseits werden andere Zuständigkeiten begründet. Zudem gelangen andere Rechtsgrundlagen zur Anwendung. Damit durften die Beschwerdeführer – entgegen ihrer Ansicht – nicht davon ausgehen, dass nach dem positiven Entscheid des Volksschulamts die reguläre gymnasiale Ausbildung – mit den gewünschten Wahlschwerpunktfächern Biologie und Chemie – am Standort Solothurn möglich sei.  

 

5.5. Die Vorinstanzen stellten tatsächlich nicht in Frage, dass Swiss Regio Solothurn der einzige Nachwuchsförderstützpunkt im Kanton Solothurn ist und, dass das intensive Training von C.___ mit einem Schulbesuch in Olten nicht vereinbar ist, weil der Aufwand von rund 1.5 Stunden (von Tür zu Tür) zu viel Reisezeit verschlinge. Wie bereits erwähnt, ist aber ein zeitintensives Hobby kein Grund, um von der Gebietszuteilung zu den beiden Kantonsschulen abzuweichen.

 

5.6. Die Beschwerdeführer bringen vor, die reguläre Ausbildung biete den Vorteil, dass der Ausbildungsgang nicht mit dem Sport verknüpft werde. Dies ermögliche es C.___, dass er regulär in seinen Wunschfächern beschult werde, sollte er einmal nicht mehr so viel trainieren wollen. Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführer C.___ bestmöglich fördern wollen, insbesondere, weil er einen beachtlichen Leistungswillen zeigt und auch talentiert ist. Allerdings kommt der Kanton seinem Bildungsauftrag ausreichend nach und investiert in die Förderung von sportlich besonders begabten Schülerinnen und Schüler. Mit ihren Ausführungen fordern die Beschwerdeführer mehr, als gesetzlich vorgesehen ist. Sie wollen für C.___ «den Fünfer und das Weggli». C.___ wäre damit bessergestellt als jene Schülerinnen und Schüler der SPuK, die Auflagen erfüllen müssen und entsprechende Konsequenzen tragen, wenn sie sie nicht mehr erfüllen. Hätte man dem Gesuch stattgegeben, wäre damit Tür und Tor geöffnet für verschiedenste Begehrlichkeiten involvierter Schülerinnen / Schüler und Eltern.

 

5.7. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer, der angefochtene Entscheid verletze die massgebenden Vorschriften der Mittelschulgesetzgebung, wie auch die verfassungsmässigen Rechte von C.___, ist eine Rechtsverletzung aus genannten Gründen nicht auszumachen. Welche massgebenden Vorschriften der Mittelschulgesetzgebung verletzt sein sollten, ist nicht ersichtlich.

 

5.8. Es wäre bedauerlich, sollte C.___ aufgrund der Zuteilung in die KSO ab dem Schul­jahr 2023/2024 nicht mehr in der Lage sein, sein Schwimmtraining fortzuführen. Allerdings muss festgehalten werden, dass dies nicht der Schule zuzuschreiben ist und die Schule nicht verpflichtet ist, zu Lasten der Organisation und Koordination des Schul­betriebs dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler ihren zeitaufwendigen Hobbies nachgehen können. Art. 104 der Verfassung des Kantons Solothurn (BGS 111.1), auf welchen die Beschwerdeführer verweisen, hält übrigens fest, dass Erziehung und Ausbildung partnerschaftliche Aufgaben von Eltern und Schule ist. Es ist nicht den Vorinstanzen anzulasten, dass die Beschwerdeführer nach [...] zügeln und ohne jegliche (Rechts-)Grundlage annehmen, C.___ werde in Solothurn weiterhin die Schule besuchen können. Es besteht keine Rechtsgrundlage für einen von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anspruch auf Zuteilung an die KSSO bei Wohnsitz im Einzugsgebiet der KSO (ausser der SPuK). Es ist im Übrigen auch nicht die Aufgabe des Vorstehers der kantonalen Sportfachstelle, die Beschwerdeführer «auf die rigide Praxis des Amtes für Berufsbildung, Mittel- und Hochschulen» hinzuweisen, auch wenn die SPuK diesem Amt unterstellt ist.

 

5.9. Die Beschwerdeführer erklären, mit einem Besuch der SPuK werde C.___ in einen Ausbildungsgang (Schwerpunktfächer Wirtschaft und Recht) gezwungen, den er nicht möchte und der ihm zu wenig anspruchsvoll sei. Dass talentierte Kinder bei Unterforderung das Interesse an der Schule verlieren und psychische Probleme bekommen könnten, scheine der Vorinstanz nicht bekannt oder dann gleichgültig zu sein. Der Ausbildungsgang in der Sek II hat noch gar nicht angefangen. Von einer Unterforderung kann heute gar keine Rede. Wie bereits erwähnt, kommt die Schule ihrem Bildungsauftrag in ausreichender Weise nach.

 

5.10. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass Kinder, die im Einzugsgebiet der KSSO wohnen und auf Wettkampfniveau Schwimmtraining praktizieren, die freie Wahl hätten, für welchen Ausbildungsgang sie sich entscheiden wollten (reguläres Gymnasium mit freier Wahl der Schwerpunktfächer oder Besuch der SPuK mit Verlängerung der Schulzeit um ein Jahr und vorgegebenen Schwerpunktfächern). Kindern im Einzugsgebiet der Kantonsschule Olten werde diese freie Wahl dagegen nach der Praxis der Vorinstanz verweigert. Diese freie Wahl, von der die Beschwerdeführer sprechen, hat nichts mit der Praxis des ABMH zu tun, sondern schlicht mit dem Sportangebot der verschiedenen Gemeinden.

 

5.11. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, dass C.___ seit dem negativen Bescheid des ABMH niedergeschlagen und antriebslos sei. Sein Engagement für Schule und Sport seien merkbar zurückgegangen, was sich auch in einer Verschlechterung seiner Leistungen zeigen würde. Mit der Aufgabe des Leistungssports würden auch die im Schwimmclub gewonnenen Freundschaften und Kontakte wegfallen und C.___ verliere den Boden unter den Füssen. Ein Zusammenhang zwischen dem Entscheid des ABMH und der Verschlechterung der Leistung von C.___ ist eine Parteibehauptung der Beschwerdeführer und kann nicht als erstellt erachtet werden. Klar ist auch, dass C.___ die im Schwimmclub gewonnenen Freundschaften und Kontakte weiterhin noch pflegen kann. Daran ändert der Entscheid des ABMH nichts.

 

5.12. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder eine Rechtsverletzung, ein Ermessensmissbrauch, eine Ermessenunterschreitung oder –überschreitung noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ersichtlich sind.

 

5.13. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann              Hasler