Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 entzog das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, A.___ den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen am 11. April 2023, 14:04 Uhr, in Balsthal.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 6. Juli 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Anträgen auf deren Aufhebung und Verhängung einer angemessenen Geldstrafe.
3. Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2023 beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements die Abweisung der Beschwerde.
5. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Eingabe vom 28. August 2023 (Postaufgabe) zu diesen Ausführungen.
6. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, sein Arbeitsplatz befinde sich 50 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Er sei darauf angewiesen, jeden Morgen um 5 Uhr beginnen zu können. Zu dieser Zeit stünden ihm keine geeigneten öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung und es gebe niemand, mit dem er zur Arbeit fahren könnte. Sein Arbeitgeber gestatte keine verspäteten Arbeitsbeginne, da sie nach einem strikten Zeitplan arbeiten würden. Wenn er drei Monate nicht zur Arbeit fahren könne, gerate seine Existenzgrundlage in ernste Gefahr. Zu berücksichtigen sei zudem, dass er geschieden und Vater einer Tochter sei, die jedes zweite Wochenende bei ihm verbringe. Sie lebe in einer Entfernung von 150 Kilometern. Ohne Führerausweis könne er sie nicht abholen. Im Weiteren lebten seine Eltern in [...] und sein Vater leide an einer schweren Krankheit. Es komme vor, dass er ihn an manchen Wochenenden besuche. Er ersuche daher um Verhängung einer angemessenen Geldstrafe statt eines Führerausweisentzugs.
3.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass das Gesetz keine Geldstrafe anstelle eines Führerausweisentzugs vorsieht.
3.2 Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG).
Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts (wobei eine Beschränkung auf 60 km/h statt 50 km/h es nicht rechtfertigt, von der üblichen Schwelle von 25 km/h abzuweichen), 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Dies gilt ungeachtet der konkreten Umstände wie z.B. günstige Verkehrsverhältnisse oder ein tadelloser automobilistischer Leumund. Nach der Rechtsprechung ist die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit bei Vorliegen eines objektiv schweren Falles in der Regel mindestens grobfahrlässig. Diese Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Eine Ausnahme kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der Lenker oder die Lenkerin aus nachvollziehbaren Gründen gemeint hat, er oder sie befinde sich noch nicht oder nicht mehr im Innerortsbereich (Urteile des Bundesgerichts 1C_354/2022 vom 10. Juli 2023 E. 4.2.3, 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2, 6B_326/2017 vom 20 November 2017 E. 1.1 je mit Hinweisen).
3.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 34 km/h (nach dem Sicherheitsabzug) überschritten, was nicht bestritten wird. Besondere Umstände werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich (vgl. Einvernahme vom 22. Mai 2023), womit Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erfüllt ist.
4.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).
4.2 Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt in erster Linie geltend, er könne nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren, da sein Arbeitsbeginn bereits um fünf Uhr sei und er mit niemandem fahren könne.
4.3. Es ist nachvollziehbar, dass ein dreimonatiger Führerausweisentzug den Beschwerdeführer unter diesen Umständen vor grosse Schwierigkeiten stellt und ihn hart trifft (sollte es ihm nicht möglich sein, mit seiner Partnerin zur Arbeit zu fahren, vgl. Einvernahme vom 22. Mai 2023, Rz 6). Die gesetzlich vorgesehene Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG darf indessen dennoch nicht unterschritten werden. Dies hat das Bundesgericht in aktuellen Entscheiden erneut bestätigt. Im Entscheid 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 hat es festgehalten, es möge zwar zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im Zusammenhang mit der Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der Gesetzgeber die Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit abgelehnt. Den Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer zuzulassen. Die Vorinstanz habe daher die Mindestentzugsdauer auch nicht gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten dürfen. In den Entscheiden 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 (E. 5) und 1C_478/2022 vom 13. März 2023 (E. 3.2) hielt es ebenfalls fest, die für die Widerhandlung vorgesehene Mindestentzugsdauer dürfe auch bei beruflich auf den Führerausweis angewiesenen Personen nicht unterschritten werden. Im Entscheid 1C_589/2021 war ein Inhaber einer Firma betroffen, die Waren auslieferte, weshalb der Beschwerdeführer während der Dauer des Führerausweisentzugs kein Einkommen erzielen könne und im Entscheid 1C_478/2022 ging es um einen Fahrzeuglenker, der als selbstständiger Gerüstbauer beruflich auf den Führerausweis angewiesen war.
4.4 Gestützt auf diese Erwägungen war es der Vorinstanz somit vorliegend nicht möglich, von der Mindestentzugsdauer von drei Monaten abzuweichen.
Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass seinen besonderen Verhältnissen gegebenenfalls im Rahmen des Vollzugs Rechnung getragen werden kann, z.B. indem der Zeitpunkt des Entzugs nach Rücksprache mit ihm festgelegt wird (Urteil 1C_589/2021 vom 5. Mai 2022 E. 5, 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4.3).
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier