Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Weber
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 5. Mai 2023 werden A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) folgende Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 1. Mai 2023, vorgeworfen: Unvorsichtiger Fahrstreifenwechsel zum Überholen, mit Gefährdung, Rechtsüberholen mehrerer Fahrzeuge auf Autobahn sowie Nichtmitführen des Führerausweises.
In der Sachverhaltsdarstellung des Polizeirapports wird ausgeführt, dass sie, die Polizeibeamten, auf dem Normalstreifen der A1 West von Bern-Wankdorf Richtung Lausanne gefahren seien, als der Beschwerdeführer mit seinem Tesla zügig an ihnen vorbeigefahren sei. Sie seien dem Fahrzeug gefolgt. Dabei hätten sie beobachtet, wie der Beschwerdeführer vom zweiten Überholstreifen, wo unmittelbar vor ihm zwei Personenwagen gefahren seien, einen Fahrstreifenwechsel nach rechts gemacht habe. Unmittelbar vor ihm sei nun ein anderer Fahrzeuglenker gefahren. Nach ca. 5 Sekunden habe der Beschwerdeführer auf den Normalstreifen gewechselt, habe beschleunigt, sei am Fahrzeuglenker auf der ersten Überholspur vorbeigefahren und dann wieder vor ihm auf den Überholstreifen eingebogen. Bei diesem Fahrstreifenwechsel habe er den Sicherheitsabstand deutlich unterschritten. Für ca. zwei Sekunden sei er auf dem ersten Überholstreifen weitergefahren und habe dann wieder auf den zweiten Überholstreifen gewechselt. Dabei sei er wiederum mit ähnlich geringem Abstand gefahren. Bei der anschliessenden Kontrolle habe er keinen Führerausweis vorweisen können, habe ihnen (den Polizeibeamten) forsch zu verstehen gegeben, dass sie ihn nicht ohne Grund anhalten und kontrollieren dürften und habe sich über Autofahrer geärgert, die ständig links fahren würden. Mit dem im Dienstwagen eingebauten SatSpeed-Video-System habe der Überholvorgang aufgezeichnet werden können.
1.2 Nach Meldung dieser Anzeige teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (MFK) dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2023 mit, durch diese rücksichtslose Fahrweise und seine bisherigen Eintragungen im Massnahmenregister entstünden Zweifel an seiner Fahreignung in charakterlicher Hinsicht. Sie habe deshalb gegen ihn ein Administrativverfahren zur Abklärung seiner Fahreignung eröffnet. Es sei vorgesehen, ihn einer Fahreignungsuntersuchung zuzuweisen; er könne sich dazu äussern.
1.3 Am 27. Juni 2023 liess der Beschwerdeführer durch die B.___ die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens beantragen. Er bestreite die ihm zur Last gelegten Vorwürfe.
1.4 Am 3. Juli 2023 verfügte die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) gegen den Beschwerdeführer die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung durch die verkehrspsychologische Praxisgemeinschaft Bächli-Biétry & Menn, Zürich. Dem Antrag auf Sistierung könne nicht entsprochen werden, weil aufgrund der Fahrweise des Beschwerdeführers, welche durch die Polizei aufgezeichnet worden sei, Zweifel an dessen Fahreignung bestünden. Die Untersuchung sei innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Erhalt dieser Verfügung, durchzuführen, ansonsten der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werde.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 13. Juli 2023 Beschwerde. Die MFK nötige ihm eine Fahreignungsuntersuchung auf, obwohl seine Schuld nicht bewiesen sei. Es werde auf einer Aussage der Polizei, welche selber kriminell sei und sich nicht korrekt verhalten habe, beharrt. Er bitte, die Videoaufnahme bis zum Schluss anzuschauen. Solange er nicht verurteilt worden sei, habe die Unschuldsvermutung zu gelten.
3. Die MFK schloss namens des BJD am 28. Juli 2023 auf Abweisung der Beschwerde. Bestünden Zweifel an der Fahreignung einer Person, werde diese einer Fahreignung unterzogen, namentlich bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen liessen. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung stehe einer solchen Fahreignungsuntersuchung nicht entgegen. Auch der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens müsse nicht abgewartet werden. Wie die Videoaufnahmen und sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers zeigten, fehle es diesem an jeglichem Verantwortungsbewusstsein. Er nehme ohne Zögern grosse Risiken in Kauf und lasse jegliche Einsicht in seine gefährliche Fahrweise vermissen. Dies seien deutliche Anzeichen, dass er zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sei. Zudem sei er einschlägig vorbelastet.
4. Am 21. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses Gesuch wies der Präsident des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 23. August 2023 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab.
In der Folge bezahlte der Beschwerdeführer die Sicherheitsleistung von CHF 800.00. Auf eine weitere Stellungnahme verzichtete er.
5. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung fehlt namentlich dann, wenn eine Person auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Eine Fahreignungsuntersuchung ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51]). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten, unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rücksichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). In den in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt. Ein strikter Beweis fehlender Fahreignung ist nach dem Gesagten für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht erforderlich. Wie in anderen administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_405/2020 vom 8. Dezember 2020 E. 2.2 mit Hinweisen).
3. Wie die MFK in der Vernehmlassung zu Recht ausführt, geht aus der Videoaufzeichnung hervor, wie der Beschwerdeführer auf einer dreispurigen Autobahn bei dichtem Verkehr um die anderen Personenwagen fährt, als handle es sich um Slalomstangen. Er befährt dabei sämtliche drei Spuren, überholt ohne zu zögern (auch rechts) und dies unter deutlicher Abstandsunterschreitung. Auf sein Fehlverhalten angesprochen, zeigte er keinerlei Einsicht, versuchte die Polizei auf forsche Weise zu belehren und ärgerte sich über die anderen Autofahrer, die ständig links fahren würden. Auch aus der Eingabe an die MFK und aus der Beschwerdeschrift geht seine Unbelehrbarkeit hervor, bestreitet er doch trotz Vorliegens der Videoaufnahme die ihm zur Last gelegten Vorwürfe und vertritt die Ansicht, die Polizei habe sich kriminell und nicht korrekt verhalten.
Es fehlt ihm in der Tat an jeglichem Verantwortungsbewusstsein und dies obwohl ihm bereits zweimal wegen fehlender charakterlicher Eignung der Führerausweis hatte entzogen werden müssen. Angesichts dieser Umstände (verantwortungslose Fahrweise, Uneinsichtigkeit, einschlägige Vorbelastung) hat die MFK den Beschwerdeführer zu Recht zu einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung verpflichtet.
Wie bereits ausgeführt, steht die strafprozessuale Unschuldsvermutung dieser Mass-nahme nicht entgegen. Die MFK durfte auf die vorläufigen Untersuchungen abstellen und musste für die Anordnung der Fahreignungsabklärung nicht das Ergebnis der Strafuntersuchung abwarten. Nicht ersichtlich ist auch, weshalb eine länger dauernde Videoaufnahme den Beschwerdeführer entlasten sollte. Die Aufnahme zeigt mehr als deutlich, auf welche Weise der Beschwerdeführer damals gefahren war.
4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier