Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 8. November 2023          

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    Volkswirtschaftsdepartement,

 

2.    Gemeinderat der Einwohnergemeinde B.___,

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Wohnsitz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wollte sich am 11. Juli 2022 am Schalter der Einwohnergemeinde B.___ anmelden. Die Einwohnerkontrolle B.___ wies ihre Wohnsitzanmeldung letztlich mit Verfügung vom 15. September 2022 zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Gemeinderat B.___  mit Verfügung vom 9. Januar 2023 abgewiesen.

 

2. Gegen die Verfügung des Gemeinderates erhob die Beschwerdeführerin beim Volkswirtschaftsdepartement (VWD) Beschwerde, wobei sie sinngemäss beantragte, sie sei per 11. Juli 2022 in der Einwohnergemeinde B.___  zur Niederlassung anzumelden. Als Begründung führte sie an, sie möchte sich in zwei Jahren einbürgern lassen. In B.___ würden ihr Steine in den Weg gelegt. Bereits in den Jahren 2010 bis 2020 habe sie in B.___ gewohnt. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 wies das VWD die Beschwerde ab.

 

3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Juli 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 20. Juli 2023 schloss das VWD sowie die Gemeinde B.___ auf Abweisung der Beschwerde.

 

5. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 teilte die Beschwerdeführerin ergänzend und im Wesentlichen mit, dass der Hausumbau in ca. drei Wochen fertig sei und sie danach in B.___ wohnen werde. Ihre jüngsten Söhne würden weiterhin in C.___ wohnhaft bleiben. Gerne würde sie sich in einem Jahr in B.___ einbürgern lassen und ersuche um eine rückwirkende Wohnsitzanmeldung per 11. Juli 2022.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister (Registerharmonisierungsgesetz, RHG, SR 431.02) bezweckt die Vereinfachung der Datenerhebung für die Statistik sowie des gesetzlich vorgesehenen Austauschs von Personendaten zwischen den Registern (Art. 1 Abs. 1 RHG). Es definiert in Art. 3 lit. b RHG den Begriff der Niederlassungsgemeinde und knüpft wie Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) oder Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinde (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG, SR 642.14) an die Absicht des dauernden Verbleibs an. Das RHG umschreibt den im registerrechtlichen, schriftenpolizeilichen Sinne zentralen Begriff der «Niederlassungsgemeinde» (Art. 3 lit. b RHG). Unter der Niederlassungsgemeinde ist die Gemeinde zu verstehen, in der sich eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss. Eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine Niederlassungsgemeinde haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2023 vom 5. Juni 2023, E. 5.1.2). § 5 des kantonalen Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) verweist auf die Definitionen des RHG.

 

2.2 Hält sich eine Person regelmässig an mehreren Orten auf, bestimmt sich der Wohnsitz ihrer registerrechtlichen Niederlassung nach denselben Anhaltspunkten wie der zivilrechtliche Wohnsitz nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Der Wohnsitzbegriff setzt sich aus einem objektiven, äusseren (Aufenthalt) und einem subjektiven, inneren Element (Absicht des dauernden Verbleibens) zusammen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (vgl. BGE 136 II 405 E. 4.3). Es ist darauf abzustellen, zu welchem Ort die stärkeren Beziehungen unterhalten werden (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2). Hinsichtlich des tatsächlichen Verhaltens geht es bei der Feststellung, ob ein Hauptwohnsitz bzw. eine Niederlassung vorliegt, insbesondere darum darzutun, dass die betreffende Person am fraglichen Ort den Mittelpunkt ihres Lebens hat. Es geht also darum, festzustellen, wo eine Person ihre intensivsten familiären, gesellschaftlichen und beruflichen Beziehungen unterhält, wobei die gesamten Lebensumstände eine Rolle spielen. Der Lebensmittelpunkt liegt im Allgemeinen dort, wo die Person übernachtet, von wo aus sie ihre familiären Beziehungen pflegt, die Freizeit verbringt und ihre persönlichen Effekte sich befinden. Sowohl die Absicht des dauernden Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssen sich dabei durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen. Dabei lässt sich im Allgemeinen kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indizien zu erfolgen hat. Dies erfordert eine sorgfältige Berücksichtigung und Gewichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2). Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es nicht an, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 125 I 54 E. 2).

 

3.1 Vorerst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren die Wohnsitzanmeldung in B.___ Gegenstand des Verfahrens ist. Auf die von der Beschwerdeführerin weiteren aufgeworfenen Fragen sowie Beanstandungen an den Gemeindefunktionären von B.___, welche nicht im Zusammenhang mit der Wohnsitzanmeldung stehen, wird nicht eingegangen.

 

3.2 Da die Beschwerdeführerin im Fragebogen vom 1. August 2022 angab, sich während sieben Tagen in der Woche sowohl in B.___ als auch in C.___ aufzuhalten, ist der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin nach den Anhaltspunkten von Art. 23 Abs. 1 ZGB zu bestimmen. Auch wenn die Beschwerdeführerin B.___ als ihren Wohnsitz angibt, sprechen gewichtige Indizien für einen Lebensmittelpunkt in C.___. Bei der von der Beschwerdeführerin genannten Anmeldeadresse in B.___ handelt es sich um das «[...]». Das [...] ist gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2022 ein Verkaufsgeschäft, welches im Innern eine Verkaufstheke hat. Das [...] weist einen Grundriss von 78 m2 auf, das Einfamilienhaus der Beschwerdeführerin in C.___ hingegen eine (Grundstück-)Fläche von 1'532 m2. Eigenen Angaben zufolge verfügt das [...] über keinen Telefonanschluss. Gemäss Bericht der Ortspolizei B.___ vom 22. August 2022 ist der Briefkasten des [...] nicht angeschrieben. Im [...] gibt es nachweislich keine Dusche und keine Küche. Auch wenn die Beschwerdeführerin ein Umnutzungsgesuch gestellt hat und diverse Umbauten geltend macht, ist nicht erstellt, ob nun die notwendigen Anschlüsse und Einrichtungen erstellt wurden, welche gemäss § 59 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) für einen Bezug des [...] als Wohnraum notwendig sein müssen, obwohl sie eine Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 1 VRG trifft. Obschon die Beschwerdeführerin vorbringt, in B.___ nun ein Bett zu haben, wurde diese Behauptung nicht mit Beweisen untermauert. Auch aufgrund der Platzverhältnisse betreffend die Verkaufsfläche im [...] inklusive Verkaufstheke muss entgegen anderweitiger Vorbringen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin in B.___ auf einer Luftmatratze im Verkaufsraum schläft. Aufgrund der spärlichen sowie provisorischen Einrichtung auf kleinstem Raum und das Fehlen von elementarsten Wohnelementen, kann nicht von einem Wohnaufenthalt in B.___ ausgegangen werden. Gegen einen Wohnsitz im [...] spricht denn auch - entgegen der divergierenden Auffassung der Beschwerdeführerin über die Komfortabilität einer Dusche und eines Bettes -, dass das [...] der Beschwerdeführerin als Arbeitsort dient, wo sie ihre [...] verkauft. Der Ort ist öffentlich zugänglich und einsehbar, was keine Rückzugsmöglichkeit zulässt und somit gegen die Möglichkeit einer Wohngelegenheit spricht. In C.___ verweilen zwei ihrer sieben Kinder, wodurch dort familiäre Anknüpfungspunkte bestehen. Es wird nicht bestritten, dass die beiden volljährigen Nachkommen der Beschwerdeführerin nicht alleine in C.___ wohnen können. Gegenteiliges wird von der Vorinstanz auch nicht behauptet. Allerdings hat die Vorinstanz zu Recht die familiären Bindungen als starkes Indiz für den Wohnsitz in C.___ bzw. gegen eine Wohnsitzverlegung gewertet. Auch wenn die Beschwerdeführerin angibt, über Freunde in B.___ zu verfügen, was wiederum nicht belegt wird, hat sie gemäss Bericht der Ortspolizei bzw. der Gemeindepräsidentin vom 22. August 2022 (wobei hier offen bleiben kann, ob dies ein Polizeibericht darstellt) in C.___ Besuch empfangen. Auch wurde sie dort laut Bericht der Ortspolizei wiederholt angetroffen, so beim Wäsche aufhängen oder beim Lüften. In B.___ konnte sie hingegen bei keinerlei alltäglichen Hausarbeiten oder Zusammenkünften mit Freunden beobachtet werden. Auch sprachen sich die Anwohner von B.___ gegen einen dortigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin geht denn auch keiner Vereinstätigkeit in B.___ nach und verbringt eigenen Angaben zufolge ihre Freizeit weder in C.___ noch in B.___. Die Beschwerdeführerin bringt auch nicht vor, dass sie ihr Einfamilienhaus anderweitig (unter)vermietet hat, weshalb ihr das Einfamilienhaus in [...] weiterhin voll eingerichtet, notabene mit einem Bett sowie Dusche und Küche, zur Verfügung steht. Dass die Beschwerdeführerin ferner entgegen anderweitiger Vorbringen ihre persönlichen Effekten oder Kleidung nicht gezügelt hat, stellt ein weiteres starkes Indiz gegen eine Verlegung des Wohnsitzes dar. Zu B.___ bestehen somit weder familiäre noch gesellschaftliche Beziehungen. Dahingegen bestehen in C.___ familiäre, gesellschaftliche und berufliche Beziehungen, zumal sich auch die [...] an der Adresse in C.___  befindet. Unter Berücksichtigung sämtlicher Familien- und Lebensumstände ergibt sich somit, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin weiterhin in C.___  liegt.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law

 

 

Eine gegen das Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgeridht wurde zurückgezogen. Urteil vom 12. Dezember 2023 Nr. 2C_676/2023.