Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 21. August 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Versetzung in die Sekundarschule E


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wurde B.___ für das 8. Schuljahr 2023/2024 von der SEK P am Y.___ in die SEK E2b an der X.___ versetzt.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob der Kindsvater, A.___, am 13. Juli 2023 Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur (DBK) und führte sinngemäss und im Wesentlichen aus, es sei eine Anmeldung am Leistungszug P des Z.___ geplant, weshalb die Versetzung an die SEK E zu sistieren sei.

 

3. Das DBK forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, Unterlagen einzureichen, die belegten, dass ein entsprechendes Verfahren eingeleitet sei. Zudem ordnete es mit Verfügung vom 27. Juli 2023 als vorsorgliche Massnahme für die Dauer des Beschwerdeverfahrens an, B.___ habe ab dem 16. August 2023 vorübergehend die Klasse SEK E2b der X.___ zu besuchen.

 

4. Gegen diesen Zwischenentscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 3. August 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und ersuchte darum, die Anordnung zu sistieren. B.___ könne in der ersten Schulwoche am Z.___ eine Probewoche absolvieren.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 9. August 2023 (eingelangt am 18. August 2023) beantragte das DBK die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem reichte es die Akten zum Beschwerdeverfahren ein.

 

 

II.

 

1.1 Angefochten ist ein Zwischenentscheid des DBK, mit dem der vorübergehende Schulbesuch von B.___ an der SEK E2b der X.___ angeordnet wurde. Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) sind Vor- und Zwischenentscheide nur dann (beim Verwaltungsgericht anfechtbaren) Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind.

 

1.2 Das Verwaltungsgericht verweist regelmässig auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ähnlich lautenden Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110): Beim «nicht wieder gutzumachenden Nachteil» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382). Soweit nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darzutun, inwiefern er einem solchen ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; Urteil des Bundesgerichts 5A_764/2016 vom 17. Juli 2017, E. 1.2.1).

 

1.3 Vorliegend wurde B.___ «vorübergehend» für die Dauer des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz bzw. bis geklärt ist, ob er in die SEK P des Z.___ eintreten kann, in die SEK E der X.___ eingeteilt. Diese vorübergehende Einteilung stellt keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar, zumal es der Familie möglich sein wird, den Endentscheid des DBK über die definitive Schulzuteilung anzufechten. Zudem kann B.___ bereits in der ersten Schulwoche, allenfalls auch in der zweiten, eine Probewoche in der gewünschten Klasse SEK P am Z.___ absolvieren. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich und der angefochtene Entscheid ist auch nicht präjudizierlich.

 

2. Auf die Beschwerde vom 3. August 2023 ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 300.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann