Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 27. Oktober 2023    

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,   

 

2.    Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Disziplinarverfügung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ verbüsst in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (JVA) eine Freiheitsstrafe. Er wurde mit Verfügung des Amts für Justizvollzug (AJUV) vom 19. April 2023 wegen ungebührlichem Verhalten und Tätlichkeiten mit einem 3-tägigen Arrest vom 18. April 2023, 14.00 Uhr, bis zum 21. April 2023, 14.00 Uhr, diszipliniert. Er sei gegenüber einem anderen Mitinsassen tätlich geworden und habe sich ungebührlich verhalten. Er habe damit die Anstaltsordnung verletzt und die Sicherheit in der JVA gefährdet.

 

2. Gegen diese Disziplinarverfügung erhob A.___ beim Departement des Innern Beschwerde und verlangte die Aufhebung der Massnahme, da er sich nur gewehrt und nichts falsch gemacht habe.

 

3. Mit Entscheid vom 25. Juli 2023 hiess das Departement des Innern (nachfolgend Vorinstanz) die Beschwerde teilweise gut und änderte die Massnahme insofern ab, als dass ein Zelleneinschluss vom 18. April 2023, 14.00 Uhr, bis 19. April 2023, 14:00 Uhr, angeordnet wurde.

 

4. Mit als Rekurs bezeichnetem Schreiben vom 3. Juli 2023 (recte: 3. August 2023) gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 19. April 2023, unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.

 

5. Mit Eingabe vom 8. August 2023 liess sich die Vorinstanz und am 28. August 2023 das AJUV vernehmen. Beide Eingaben schlossen auf Abweisung der Beschwerde.

 

6. Mit Posteingang vom 21. August 2023 beantragte der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.

 

7. Die Angelegenheit ist spruchreif. Soweit für den Entscheid relevant, wird auf die Vorbringen der Parteien in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11).

 

2. Soweit die Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzug teilweise abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert. Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme eines dreitägigen Arrests bereits verbüsst wurde, besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung der ursprünglich angefochtenen Disziplinarverfügung. Da es aber jederzeit wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann, eine gerichtliche Beurteilung im Einzelfall kaum je zeitnah möglich sein wird, und die Klärung der zu beurteilenden Rechtsfrage auch im öffentlichen Interesse liegt, ist auf das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2 mit Hinweisen).

 

3. Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Nach § 13 JUVG haben die Gefangenen die Anordnungen der Justizvollzugsbehörden zu befolgen und alles zu unterlassen, was das geordnete Zusammenleben und den reibungslosen Betrieb der Vollzugseinrichtung stört. Gemäss § 33 Abs. 1 JUVG können bei schuldhaften Verstössen gegen die Vorschriften dieses Gesetzes, der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen, der Hausordnungen, des Vollzugsplans sowie bei Verstössen gegen die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtungen gegen Gefangene Disziplinarsanktionen gemäss Artikel 91 des Strafgesetzbuches angeordnet werden. Der Arrest beträgt maximal 14 Tage. Nach § 24 der Justizvollzugsverordnung (JUVV, BGS 331.12) haben sich die Gefangenen an die Hausordnung der Vollzugseinrichtung zu halten. Disziplinarvergehen sind vorsätzliche oder grobfahrlässige Verstösse gegen die kantonalen Vollzugsvorschriften, die Hausordnung, den Vollzugsplan sowie die Anordnungen der Leitung und des Personals der Vollzugseinrichtung (§ 54 Abs. 1 der Hausordnung für die Justizvollzugsanstalt des Kantons Solothurn, HO JVA, BGS 331.16). Nach § 54 Abs. 2 lit. b HO JVA gelten als Disziplinarvergehen insbesondere Beschimpfungen, Tätlichkeiten, Drohungen und ungebührliches Verhalten gegen das Personal der Vollzugseinrichtung, Mitgefangene oder Dritte. Als Disziplinarsanktion kann nach § 55 lit. k HO JVA ein Arrest von bis zu 14 Tagen verfügt werden.

 

4. Dem Ereignisbericht des Bereichs Agogik vom 18. April 2023 ist Folgendes zu entnehmen:

 

«Bereits bei Arbeitsbeginn (13.00 Uhr) hatten A.___ und X. eine verbale Auseinandersetzung. Jeder beschuldigte den anderen, dass er provoziere. Nach kurzer Zeit schienen sich die Gemüter beruhigt zu haben und die Arbeit wurde aufgenommen. Kurze Zeit später hörte ich (Y) aus dem Bankraum laute Beschimpfungen und ich wechselte sofort vom Maschinenraum in den Bankraum. Ich beobachtete eine Handgreiflichkeit zwischen A.___ und X. Die beiden gingen aufeinander los, wobei A.___ eher in der Defensive war und darauf bedacht, keinen Schlag abzukriegen. Gesehen habe ich, wie Y. zweimal auf A.___ eingeschlagen hat. Wer mit dem Streit begonnen hat, habe ich leider nicht mitbekommen. Die anderen Insassen erzählten mir, dass A.___ zuerst handgreiflich wurde.»

 

4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet diese Sachlage und macht unter anderem in der Beschwerdeschrift vom 3. Juli 2023 (recte: 3. August 2023) geltend, er habe weder in schuldhafter Weise gegen die Strafvollzugsvorschriften noch gegen den Vollzugsplan verstossen. Er sei davon ausgegangen, dass der Mitinsasse nicht handgreiflich werde, da dieser bis dahin wohl noch nie handgreiflich geworden sei. Er selbst habe gedacht, er könne mit ihm reden, sodass sie auf einem gemeinsamen Nenner kommen würden. Er habe nichts falsch gemacht, er habe nicht zurückgeschlagen und habe nur ein klärendes Gespräch führen wollen, sodass sie sich wieder versöhnen könnten.

 

5. Es ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen bzw. den Disziplinartatbestand nach § 54 Abs. 1 lit. b HO JVA (ungebührliches Verhalten sowie tätliche Auseinandersetzungen) begangen hat.

 

5.1 Wenig Zweifel bestehen am Umstand, dass zwischen den beiden Insassen bereits bei Arbeitsbeginn Unruhe herrschte. So ist es zu gegenseitigen Provokationen gekommen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist in der Folge davon auszugehen, dass er unmittelbar vor dem Vorfall vom Mitinsassen provoziert worden ist, indem ihm dieser Holzstücke an den Kopf geworfen hat.

 

5.2 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat der Beschwerdeführer selbst am 19. April 2022 unterschriftlich bestätigt, dass er den Mitinsassen dann gefragt habe, was los sei, ob er Streit wolle. Weiter habe er ihn gefragt «why you wanna fight with me?». Als dieser geantwortet habe «come here», habe er einen Fehler begangen und sei an ihn herangetreten. Der Mitinsasse habe ihm dann «eine Faust» geben wollen und er habe ihn abgewehrt. Er habe sich gewehrt und dann habe es ein Gerangel gegeben.

 

5.3 Mithin bezeichnet der Beschwerdeführer selbst nicht nur ein Abwehrverhalten, sondern ein proaktives Zutun zu einer folgenden tätlichen Auseinandersetzung. Mehr noch beschränkt er sich nicht nur auf Schilderungen seines Abwehrverhaltens. Er beschreibt einerseits seine abwehrende Reaktion, um dann die nachfolgende Situation als «Gerangel» zu bezeichnen. Seine Handlungen waren somit zumindest dann nicht mehr nur abwehrend, sondern gegen den Kontrahenten gerichtet.

 

5.4 Selbiges ergibt sich auch aus dem Ereignisbericht. Der Vollzugsangestellte beschreibt darin eine Handgreiflichkeit zwischen den beiden Insassen. Sie seien aufeinander losgegangen, wobei der Beschwerdeführer eher in der Defensive gewesen sei und darauf bedacht keinen Schlag abzukriegen. Es ist daraus zu entnehmen, dass die Handlungen gegenseitig gewesen sind, jedoch mit defensiver Haltung des Beschwerdeführers.

 

5.5 Aus der Stellungnahme des AJUV an die Vorinstanz vom 5. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs die ihm zur Last gelegte Verhaltensweise nicht abgestritten, sondern seine Reaktion zu erklären versucht habe. Dies deckt sich mit dem beschriebenen Gerangel gemäss E. 5.2. hiervor. Zudem habe er gegenüber der Vollzugsleiterin bei der Verabschiedung geäussert, sie möge dem Mitinsassen eine Entschuldigung ausrichten lassen, wenn sie ihn sehe. Die Vollzugsleiterin beschrieb das Verhalten nach dem Vorfall anlässlich des rechtlichen Gehörs als lobenswert einsichtig.

 

5.6 Gestützt auf diese Erwägungen bestehen für das Verwaltungsgericht keine Zweifel, dass der Beschwerdeführer nicht nur ausschliesslich abwehrende Handlungen vorgenommen hat. Er ist es selbst, der ein Gerangel beschrieb, was über Abwehrhandlungen hinausgeht. Zudem gibt er einen Fehler ausdrücklich zu, indem er zumindest proaktiv diese Auseinandersetzung gefördert und auf den Mitinsassen zugegangen ist und so die Auseinandersetzung (mit-)provoziert hat. Es ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz und das AJUV den Tatbestand von ungebührlichem Verhalten und tätlicher Auseinandersetzung als erfüllt erachten.

 

5.7 Seine Angaben, er habe nur mit ihm reden wollen, sind nach den vorliegenden Umständen – wie vorgängigen beidseitigen Provokationen bereits bei Arbeitsbeginn, Werfen von Holzstücken an den Kopf, der Frage «why you wonna fight» und der gesamten Gefangenensituation – lebensfremd und als Schutzbehauptung zu werten. Dafür sind seine eigenen Aussagen zu widersprüchlich und sein Nachtatverhalten wäre nicht nachvollziehbar. Auch der vom (nicht beteiligten) Mitinsassen [...] im Verwaltungsverfahren eingebrachten schriftlichen Auskunft vom 26. April 2023 ist nichts Anderes zu entnehmen. Im Schriftstück ist lediglich das Verhalten des Kontrahenten dargelegt und dasjenige des Beschwerdeführers komplett ausgeblendet. So ist daraus nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nichts gemacht habe.

 

6. Die Vorinstanz hat mit dem Beschwerdeentscheid vom 25. Juli 2023 die Disziplinarmassnahme deutlich gemildert. Rückwirkend ist ein Zelleneinschluss von einem Tag angeordnet worden. Da ein Vorfall wie der vorliegende den Anstaltsalltag massiv stört und naturgemäss Unruhe in diesem sensiblen Umfeld schürt, erscheint die angeordnete Massnahme mild. Hierbei kann unter Hinweis auf § 72 Abs. 2 VRG (Verbot der reformatio in peius) offenbleiben, ob früher ausgesprochene Disziplinierungen aus anderen Strafanstalten zu berücksichtigen gewesen wären.

 

7. Dem mittellosen Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei die Angelegenheit nur knapp nicht aussichtslos erscheint, da sich der Beschwerdeführer mindestens im Verwaltungsverfahren seines Fehlers bewusst war.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann