Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. Dezember 2023                

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___  vertreten durch Nicolas von Wartburg, 

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___(geb. [...] 1989, Eritrea, nachfolgend: Beschwerdeführer) hält sich seit dem 20. September 2013 in der Schweiz auf und ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.

 

2. Am 16. März 2023 stellte der Beschwerdeführer zu Gunsten seiner Verlobten [...] , geb. […] 1995, ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat. Seine Verlobte sei bereits einmal verheiratet gewesen und habe sich zwei Monate nach der Trauung scheiden lassen. Aus der ersten Ehe habe sie einen Sohn, geb. [...], welcher nicht sofort in die Schweiz einreisen solle.

 

3. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass erwogen werde, das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat abzuweisen.

 

4. Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat ab, dies mit der Begründung, es liege bei der geplanten Ehe eine Scheinehe vor.

 

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas von Wartburg, am 9. August 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise der Verlobten des Beschwerdeführers und das Erteilen einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

6. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe vom 23. August 2023 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

7. Mit Eingabe vom 14. September 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag sowie Screenshots von nicht übersetzten Facebook Messenger-Chatnachrichten mit seiner Verlobten ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]). Er wirft der Vorinstanz vor, auf diverse Vorbringen nicht eingegangen zu sein, wie bspw. auf die Gemeinsamkeiten des Paares sowie auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, wie es zur Verlobung gekommen sei.

 

2.2 Das rechtliche Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70; 138 I 232 E. 5.1 S. 237).

 

Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

 

2.3 Inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid den Ablauf des Kennenlernens und der Verlobung dahingehend gewürdigt, als insbesondere die kurze Kennenlerndauer als Indiz für eine Scheinehe gewertet wurde. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Vorinstanz nicht die gleichen Schlüsse zog wie der Beschwerdeführende. Auch dass die Vorinstanz die Gemeinsamkeit der gleichen Religion in der Gesamtwürdigung nicht explizit gewürdigt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, zumal nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt werden muss. Im Übrigen wäre eine Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden, erhielt der Beschwerdeführer doch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, sich vor dem Verwaltungsgericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtsanwendung frei überprüfen kann (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) umfassend zu äussern.

 

3.1 Streitig ist, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers zu Gunsten seiner Verlobten zu Recht abgewiesen hat, indem sie annahm, es liege eine geplante Scheinehe vor.

 

3.2 Die Vorinstanz bringt in ihrem Entscheid vor, dass es bereits zu Beginn des Verfahrens diverse Indizien gegeben habe, welche bei der geplanten Ehe des Beschwerdeführers auf eine Scheinehe schliessen lassen. Der Beschwerdeführer und seine Verlobte hätten sich nur 14 Tage nach dem ersten persönlichen Treffen bereits verlobt. Die eingereichten Fotos würden fast alle vom selben Tag stammen und die eingereichten Chatverläufe seien nicht aussagekräftig.

 

3.3 Der Beschwerdeführer demgegenüber entgegnet, dass die Vorinstanz trotz Annahme einer Scheinehe keine weiteren Abklärungen getätigt habe, wie bspw. getrennte Anhörungen des Beschwerdeführers und der Verlobten. Die Aussage der Schweizer Botschaft in Kairo, eine Ehe zwischen einer ägyptischen Staatsangehörigen und einem eritreischen Mann sei ungewöhnlich, sei pauschal und diskriminierend. Die gemeinsame Religion würde das Paar verbinden. Auch wenn sich die Parteien vor der Verlobung nicht allzu lange gekannt hätten, sei dies für die muslimische Kultur nicht unüblich. Es sei nicht zutreffend, dass das erste und einzige Treffen der Verlobung gedient habe. Der Beschwerdeführer sei nach Ägypten gereist, um dort seine Verlobte persönlich kennenzulernen. An der kleinen Verlobungsfeier sei der Vater des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Den Fotos könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer und seine Verlobte mit ihrer Schwester und einem Freund des Beschwerdeführers etwas unternommen hätten. Der Beschwerdeführer habe auch die Familie seiner Verlobten kennengelernt, was klare Anzeichen für ernsthafte Absichten auf ein gemeinsames eheliches Zusammenleben sei.

 

3.4 Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Vor­aussetzungen erfüllt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46 ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 3 m.w.H.).

 

Der Grund für diese Bewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018, E. 3.3).

 

3.5 Die Bewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat ist an die Voraussetzungen des Familiennachzuges nach Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geknüpft. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöschen die Ansprüche für einen Familiennachzug, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.

 

3.6 Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe, liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).

 

Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3). In beiden Fällen handelt es sich um tatsächliche Feststellungen, die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit oder Rechtsverletzung hin überprüft (Art. 97 Abs. 1 BGG). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 52; Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2).

 

3.7 Vorliegend bestehen starke Indizien, welche im Gesamtbild für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge seine Verlobte erstmals im August 2022 durch seine in Ägypten lebende Schwester kennengelernt. Nach dieser Beziehungsvermittlung durch die Schwester kam es im Dezember 2022 in Ägypten erstmals zu einem persönlichen Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten, wobei zwei Wochen später Verlobung gefeiert wurde (AS Verlobte 48). Die Verlobung wurde somit nach kurzer und zumindest flüchtiger Bekanntschaft geschlossen, zumal das Kennenlernen ausschliesslich aus der Ferne via Facebook Massenger stattfand. Eine engere Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Verlobten bestand somit weniger als zwei Wochen. Der gedrängte chronologische Ablauf zwischen dem Kennenlernen, der persönlichen Begegnung und der kurz darauf erfolgten Verlobung sowie die kurze Dauer der Bekanntschaft, welche nur über Distanz gepflegt wurde, stützt die Annahme einer Scheinpartnerschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 5). Der Beschwerdeführer reichte von der Verlobungsfeier lediglich drei Fotos zu den Akten (AS Verlobte 39, 41, 43), welche die Verlobten mit den Verlobungsringen, sowie mit dem Vater des Beschwerdeführers und zwei Verwandten der Verlobten zeigen sollen. Angesichts der Bedeutsamkeit und des Brauchtums einer Verlobungsfeier in Ägypten, wobei diese Feier üblicherweise mit vielen Gästen gefeiert wird und eine lange Planung erfordert, erstaunt es, dass im vorliegenden Fall die Verlobungsfeier im kleinen Rahmen stattfand, wenige Fotos gemacht wurden und mit der Feier keine lange Planungsdauer einherging, zumal diese bereits zwei Wochen nach Einreise des Beschwerdeführers stattfand. Weiter gilt es zu bedenken, dass die Verlobte als Drittstaatsangehörige ohne Heirat kaum eine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat. Auch ist ungewöhnlich, dass die Verlobte ihren nun 8 ½-jährigen Sohn im Heimatland zurücklassen und erst nach zwei Jahren in die Schweiz nachziehen will, wobei wiederum davon auszugehen ist, dass der Hauptgrund der geplanten Ehe im rechtsmissbräuchliche Erwirken einer Aufenthaltsbewilligung mündet. Die ins Recht gelegten Chatverläufe vom Facebook Messenger mögen die Annahme einer Scheinehe nicht zu beseitigen, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer im Vorverfahren eingereichten drei Screenshots von Chatnachrichten lediglich um einen undatierten, oberflächlichen Austausch belangloser Dinge, welcher nicht auf eine tatsächliche partnerschaftliche Beziehung hindeutet, sondern überwiegend aus Emojis besteht (AS Verlobte 53). Zumal der Beschwerdeführer selber vorbringt, vor dem ersten persönlichen Treffen vier Monate über sozialen Medien Kontakt mit seiner Verlobten gehabt zu haben (AS Verlobte 107), sie nun täglich über Facebook Messenger Kontakt haben (AS Verlobte 48) und sich die Parteien inzwischen rund 1 ½ Jahren kennen, erstaunt es, dass der Beschwerdeführer im Vorverfahren lediglich drei Screenshots und keinen weiteren schriftlichen Austausch des Paares ins Recht legte. Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer denn auch nicht aus, weshalb frühere Chatverläufe und Textnachrichten fehlen, obschon er angesichts der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie § 26 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.44) dazu angehalten ist. Die im Beschwerdeverfahren eingebrachten, notabene erneut nicht übersetzten, Chatverläufe von einer kurzen Zeitspanne von lediglich vier Tagen beinhalten neben diversen Fotos und Anzeichen, dass die Parteien zusammen telefoniert haben, zwar gewisse Liebesbekundungen. Augenfällig ist jedoch, dass diese Chatnachrichten ab dem 13. August 2023 und somit nach dem Entscheid der Vorinstanz verfasst wurden, welche eben gerade die oberflächlichen Unterhaltungen des Beschwerdeführers und Verlobten als Indiz der Scheinehe deutete. Die Chatverläufe sind ohnehin nur von geringer Beweiskraft, da Täuschungsabsichten nicht ausgeschlossen werden können. Zudem ist der Beschwerdeführer erneut seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, indem er jegliche Chatverläufe in Originalsprache ins Recht legte. Ohne massgeblichen Beweiswert sind auch die zu den Akten gereichten Fotos. Zwar zeigen die Fotos den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Verlobten, jedoch sind diese undatiert und damit zeitlich schwierig einzuordnen, zumal der Beschwerdeführer die Vermutung der Vorinstanz, dass die Fotos vorwiegend am gleichen Tag gemacht wurden, nicht widerlegen konnte. Die Fotos sind somit von geringer Aussagekraft. Auffällig ist denn auch, dass es sich beim ersten persönlichen Treffen mit anschliessender Verlobung im Jahr 2022 um das bisher einzige Treffen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Verlobten handelt. Weitere Besuche in Ägypten gehen aus den Akten nicht hervor, obschon der Beschwerdeführer für eine weitere Reise sowohl die finanziellen sowie die zeitlichen Ressourcen hätte. Auch wenn gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers in muslimischen Kreisen eine uneheliche Beziehung nicht gestattet ist, so hätte der Beschwerdeführer bei Bestehen einer gelebten Beziehung die Verlobte sicherlich in der Zwischenzeit erneut besucht oder würde zukünftige Besuche planen, um somit seinen Ehewillen zu manifestieren. Auch wenn die Vorinstanz die Verlobte und den Beschwerdeführer zum Verdacht der Scheinehe nicht befragten, ist dies im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat gestützt auf eine ganze Reihe von Feststellungen zu Recht festgehalten, dass zahlreiche und teils gewichtige Hinweise dafür bestehen, dass kein echter Ehewille begründet ist. Der Beschwerdeführer entkräftet die Auffälligkeiten der angeblichen Beziehung zwischen den Parteien nicht und legt des Weiteren nicht dar, dass er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen und Beweise vorgebracht hätte, welche seinen Ehewillen zumindest hätten glaubhaft machen können; dazu wäre er aber angesichts der erheblichen Zweifel, die an seinem Ehe­willen bestanden, verpflichtet gewesen.

 

4. Bei der Partnerschaft des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinpartnerschaft, und somit um keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und kein schützenswertes Familienleben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 4.2). Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wird deshalb durch die Ablehnung des Aufenthaltsgesuchs zwecks Vorbereitung der Heirat nicht verletzt.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer gemäss § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_37/2024 vom 26. Juli 2024 bestätigt.