Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. März 2024               

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Frey  

Gerichtsschreiber Luder

In Sachen

A.___, vertreten durch Advokat Marc Spescha, substituiert durch Mlaw Pia Meier,

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Niederlassungsbewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wurde am [...] 1977 in Kamenica (Kosovo) geboren und reiste am 5. August 1991 in die Schweiz ein. In der Folge wurde ihm im Familiennachzug die Aufenthalts- und später die Niederlassungsbewilligung erteilt.

 

2. Mit Verfügung vom 30. März 2010 widerrief das Amt für Migration und Schweizer Ausweise (heute Migrationsamt, MISA), namens des Departements des Innern, die Niederlassungsbewilligung von A.___ infolge straffälligen Verhaltens und wies ihn aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 2010 (VWBES.2010.129) wurde eine dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Das Bundesgericht wiederum wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. März 2011 (2C_667/2010) ab.

 

3. Am 28. Juni 2010 heiratete A.___ in Solothurn die aus Serbien stammende und in der Schweiz niedergelassene [...] (geb. [...] 1984). Bereits vor der Eheschliessung wurden die Kinder [...] (geb.[...] 2008) und [...] (geb. [...] 2009) in Basel bzw. Solothurn geboren.

 

4. Am 30. Juni 2011 reiste A.___ aus der Schweiz aus.

 

5. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 bewilligte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das Gesuch von [...] um Familiennachzug für A.___ und erteilte ihm die Aufenthaltsbewilligung.

 

6. Mit Gesuch vom 18. Oktober 2022 ersuchte A.___ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und mit Gesuch vom 2. November 2022 um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.

 

7. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (und vorgängig mit Schreiben vom 16. Februar 2023) wies das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, das Gesuch von A.___ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab. Seine Aufenthaltsbewilligung wurde verlängert. Begründet wurde der Entscheid im Wesentlichen damit, dass das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aufgrund bestehender Schulden nicht erfüllt sei.

 

8. Gegen diesen Entscheid erhob A.___, vertreten durch Advokat Marc Spescha, substituiert durch Mlaw Pia Meier (nachfolgend Beschwerdeführer), mit Schreiben vom 14. August 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellte folgende Anträge:

 

1.       Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 43 Abs. 5 AIG die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2.       Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters ein Rechtsbeistand zu bestellen.

3.       Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung gestützt auf § 39 Abs. 1 VRG zuzusprechen.

 

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beschwerdegegners.

 

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise im Jahr 2018 keine Sozialhilfe mehr bezogen und keine eigenen Schulden angehäuft.

 

9. Das Migrationsamt schloss mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

10. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer hierzu.

 

11. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer innert Frist kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat (vgl. Ziff. 1 der Verfügung), weshalb auf den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eingetreten wurde (vgl. Ziff. 2 der Verfügung). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Weitere Ausführungen hierzu erübrigen sich.

 

3. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt, dass er die zugesicherte Arbeitsstelle antritt, den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie ohne Beanspruchung von Sozialhilfe bestreitet, keine weiteren Schulden anhäuft und nicht straffällig wird. In der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert. Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde hingegen abgewiesen.

 

Strittig und zu prüfen ist, ob vorliegend der Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt ist.

 

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe seit seiner Wiedereinreise in die Schweiz im Jahr 2018 keine Schulden angehäuft und gehe ununterbrochen einer Arbeit nach. Aus der angefochtenen Verfügung ergehe nicht, inwiefern es sich bei den Einträgen im Betreibungsregister der Ehefrau, in der Zeit ihres Zusammenlebens 2018 – 2022, um neue Forderungen handle, für die er solidarisch hafte. Ihm seien die Schulden seiner Ehefrau in pauschaler Weise vorgeworfen worden. Es handle sich grösstenteils um alte Schulden, die erneut eingefordert worden seien. Die grössten betriebenen Beträge ab 2018 würden auf Forderungen vor der Zeit der Wiedereinreise zurückgehen. Mutwilligkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den Schulden liege nicht vor.

 

Da sein Einkommen in das Existenzminimum seiner Ehefrau mit eingerechnet werde, könne einerseits ein höherer Betrag durch das Betreibungsamt gepfändet werden, was zur Schuldensanierung seiner Ehefrau beitrage. Andererseits verblieben ihm bzw. seiner Ehefrau nicht genügend finanzielle Mittel, um nebst der Lohnpfändung die Schulden durch Abzahlungsvereinbarungen oder individuelle Rückzahlungen weiter abzubauen.

 

4.2 Das Migrationsamt führte in der angefochtenen Verfügung aus, die berufliche Laufbahn des Beschwerdeführers sei seit seiner Rückkehr bislang durch meist befristete Arbeitseinsätze für verschiedene Arbeitgeber oder durch zwischenzeitliche Erwerbslosigkeit geprägt gewesen.

 

Das Betreibungsamt Region Solothurn habe auf Anfrage mitgeteilt, dass bei der Ehefrau ab Januar 2023 nur noch ein kleiner Betrag über die Lohnpfändung überwiesen werde, da das Existenzminimum habe erhöht werden müssen. Gemäss Kontoauszug über die Lohnpfändung seien in den Jahren 2011, 2018 und 2020 bis 2022 Zahlungen im Betrag von CHF 18’178.65 an das Betreibungsamt Solothurn geleistet worden, wovon effektiv CHF 12'821.10 für die Tilgung von Pfändungsgruppen verwendet worden seien. Soweit ersichtlich, handle es sich bei den verzeichneten Schulden vorwiegend um kommunale, kantonale und eidgenössische Steuerforderungen, Forderungen von Krankenkassen sowie eine Forderung der Cembra Money Bank AG. Der Beschwerdeführer sei per 2017 bereits mit vorehelichen Schulden von zehn Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 47'163.40 sowie 29 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 52'756.65 in den Betreibungsregistern des Betreibungsamtes Region Solothurn bzw. des Betreibungsamtes Grenchen Bettlach verzeichnet gewesen. Die Ehefrau sei per 2017 mit Betreibungen im Betrag von CHF 2'476.10 sowie 35 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 79'315.50 registriert gewesen. Die übrigen Forderungen würden folglich aus den Jahren 2018 bis 2022 und damit aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens stammen. Sofern diese Forderungen die laufenden Bedürfnisse der Familie oder die gemeinsame Steuerveranlagung beträfen, seien sie dem Beschwerdeführer als eheliche Schulden vorwerfbar und er hafte dafür solidarisch. Ab 16. Januar 2018 seien 16 Betreibungen im Gesamtbetrag von CHF 34'237.65 gegen die Ehefrau eingeleitet worden, wovon sechs Betreibungen im Betrag von CHF 5'067.20 bezahlt bzw. nach Verwertung befriedigt worden seien. Fünf Betreibungen des kantonalen Steueramts und der Krankenkasse im Betrag von CHF 4'249.90 hätten in der Ausstellung von Verlustscheinen resultiert. In weiteren fünf Betreibungen über CHF 24'920.55 werde eine Pfändung geprüft. Der Verlustscheinbestand der Ehefrau habe sich seit dem Familiennachzug um fünf Verlustscheine über CHF 3'757.20 erhöht (Stand: 3. Januar 2023). Ab 14. April 2020 seien drei Betreibungen über total CHF 1'695.95 gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und zwischenzeitlich bezahlt bzw. nach Verwertung befriedigt worden. Soweit ersichtlich, handle es sich bei den beglichenen Forderungen nicht um Doppelbetreibungen und somit nicht um einen Abbau der bestehenden Schulden.

 

5.1 Nach Art. 43 Abs. 5 des Gesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a erfüllt sind. Gemäss Art. 58a Abs. 1 AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a); die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b); die Sprachkompetenzen (lit. c); und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). Artikel 77a Abs.1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) konkretisiert Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG dahingehend, dass ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dann vorliegt, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt.

 

5.2 Mutwilligkeit im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die betroffene Person ihre Zahlungspflichten selbstverschuldet nicht erfüllt und ihr dies qualifiziert vorwerfbar ist. Erforderlich ist ein von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten. Neben der Vorwerfbarkeit der Schuldenhäufung ist entscheidend, ob ernstzunehmende Bemühungen ersichtlich sind, bestehende Verpflichtungen abzubauen bzw. mit der Gläubigerschaft zu regeln (Urteil des Bundesgerichts 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.2, mit Hinweisen).

 

Das Nichtbezahlen von Schulden kann einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung darstellen, wenn diese einen bedeutenden Umfang erreichen (BGE 122 II 385, E. 3b). Die migrationsrechtliche Praxis zieht eine Wegweisung bei Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa CHF 80'000.00 in Betracht (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3). Steht, wie vorliegend, lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, kann auch eine geringere Verschuldung der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Neben der Höhe der Schulden und der Anwesenheitsdauer des pflichtvergessenen Schuldners ist entscheidend, ob und inwiefern dieser sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (Urteil des Bundesgerichts 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1).

 

6.1 Die Akten zeigen für den Zeitraum vor der Wiedereinreise des Beschwerdeführers (per Ende 2017) betreffen die Verschuldung folgendes Bild: Der Beschwerdeführer war mit 10 Verlustscheinen über CHF 47'163.40 (AS 572-573) und mit 29 Verlustscheinen über CHF 52'756.65 (AS 582-587) verzeichnet. Betreibungen waren keine registriert (AS 582 und AS 573). Die Ehefrau war mit 35 Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 79'315.50 und mit Betreibungen über CHF 2'476.10 belegt (AS 558-561; für die weiteren Verlustscheine vgl. AS 551-557).

 

6.2 Für den Zeitraum nach der Wiedereinreise des Beschwerdeführers bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung (Registerauszug per 3. Januar 2023) kamen bei der Ehefrau für Forderungen der Krankenkasse sowie Steuerschulden, 5 Verlustscheine über den Gesamtbetrag von CHF 3'757.20 dazu. Zudem war sie mit Pfändungen über total CHF 24'920.55 verzeichnet; davon CHF 5'301.05 für Forderungen der Krankenkasse und CHF 19'125.15 für Steuerschulden (AS 728-729). Der Beschwerdeführer war mit zwei bezahlten Betreibungen sowie mit einer befriedigten Forderung nach Verwertung verzeichnet; sein Verlustscheinbestand blieb unverändert (AS 721).

 

6.3 Dem vom Verwaltungsgericht beim aktuell zuständigen Betreibungsamt eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 27. Februar 2024 ist zu entnehmen, dass auf den Beschwerdeführer keine Betreibungen registriert sind und sich der Gesamtbetrag der 10 Verlustscheine unverändert auf CHF 47'163.40 beläuft. Demgegenüber ist die Ehefrau u.a. mit weiteren Pfändungen und Verlustscheinen der Krankenkasse belegt. Ihre Anzahl der Verlustscheine reduziert sich um zwei auf 38, deren Gesamtbetrag erhöhte sich aber auf CHF 94'745.20.

 

6.4 Grundsätzlich gilt im vorliegenden Verfahren die Untersuchungsmaxime. Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien nach Art. 90 AIG, welche namentlich insoweit greift, als eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eigene Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können (BGE 122 II 385 E. 4c). Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht ändern hingegen an der objektiven Beweislast nichts, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstands zu tragen hat, die daraus Vorteile ableitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_27/2018 vom 10. September 2018 E. 2.2).

 

Vorliegend liegt die objektive Beweislast - anders als beim Widerruf einer Bewilligung - in Bezug auf die Voraussetzungen von Art. 43 Abs. 5 AIG grundsätzlich bei dem um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ersuchenden Beschwerdeführer. Er hat bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, auch wenn die Untersuchungsmaxime gilt.

 

6.5 Welche Schulden seiner Ehefrau vorbestehend sein sollen, wird vom Beschwerdeführer nicht weiter substantiiert. Im Zusammenhang mit dem Nachweis, dass es sich insbesondere bei den betriebenen Krankenkassenschulden um voreheliche Schulden der Ehefrau handle, trifft den Beschwerdeführer eine Mitwirkungspflicht, der er weder im vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren genügend nachgekommen ist. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde davon ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei nicht erfüllt (vgl. BGE 138 II 465 E. 8.6.4 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, dass mit den laufenden Betreibungsverfahren überwiegend alte Forderungen erneut in Betreibung gesetzt worden seien, ist dies nicht hinreichend belegt.

 

Für die einzelnen Zeiträume hat das Migrationsamt die Höhe der Schulden anhand der Betreibungsregisterauszüge beziffert, was nicht zu beanstanden ist.

6.6 Dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr auf seinen Namen (nach Rückzahlung) keine offenen Betreibungen hat, stellt keine Schuldensanierung dar, sondern besagt lediglich, dass er den grundlegendsten finanziellen Verpflichtungen dahingehend nachkommt, als dass auf seinen eigenen Namen keine weiteren offenen Forderungen entstehen. Die lückenlose Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen ist dadurch jedenfalls nicht belegt. Wie voranstehend aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer verschuldet und seine Schulden sind nicht rückläufig (vgl. E. II Ziff. 6.1 ff.).

 

Massgeblich von Bedeutung ist, dass der Beschwerdeführer seine Verschuldung nicht reduziert hat. Es wird auch nicht dargelegt, dass allfällige ausserhalb der laufenden Pfändungen vorhandene Mittel zum Schuldenabbau verwendet wurden. Der Beschwerdeführer führt aus, es beständen nicht genügend finanzielle Mittel, um nebst der Lohnpfändung die Schulden weiter durch Abzahlungsvereinbarungen oder individuelle Rückzahlungen abzubauen (Beschwerde N 18). Dem ist entgegenzuhalten, dass der Lohn des Beschwerdeführers wohl zur Berechnung des Existenzminimums und der pfändbaren Quote der Ehefrau herangezogen wurde, er selber aber keine Lohnpfändung hatte. Dies hat zur Folge, dass er seine das Existenzminimum übersteigenden Mittel, auch wenn sie gering waren, sehr wohl (mittels Abzahlungsvereinbarungen) zum Schuldenabbau hätte verwenden können (vgl. Beschwerde Beilage Nr. 4). Um eine Schuldensanierung hat sich der Beschwerdeführer kaum bemüht; der ergebnislose Besuch der Budget- und Schuldenberatung (AS 719) vermag daran nichts zu ändern. Das Vorlegen einer Terminvereinbarung bei der Schuldenberatung genügt jedenfalls nicht, um ernsthafte Bemühungen zum Schuldenabbau glaubhaft zu machen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer den Nachweis eines fruchtbaren Beratungsergebnisses ins Recht legen müssen, was er aber nicht gemacht hat. Es wäre ihm, auch mit geringen Mitteln bzw. niedrigen Rückzahlungsbeträgen, offen gestanden, ein Konzept zum Schuldenabbau zu erarbeiten und zugehörige Vereinbarungen in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer legte denn auch keine konstanten und effizienten Schuldenrückzahlungen ins Recht. Vielmehr gestand er selber ein, dass kein Schuldenabbau erfolgte. Die Verlustscheine des Beschwerdeführers sind denn auch seit seiner Wiedereinreise nicht weniger geworden (und bei der Ehefrau sind neue Verlustscheine dazugekommen). Anstrengungen des Beschwerdeführers zur Sanierung der finanziellen Situation sind somit nicht auszumachen.

 

Überdies sind auch keine konstanten und effizienten Bemühungen der Ehefrau zur Tilgung der (gemeinsamen) Schulden ersichtlich. Insbesondere hätte sie sich schon früher, sobald das Alter der beiden Kinder mit den Jahrgängen 2008 und 2009 dies zugelassen hätte, um zusätzliches Einkommen bemühen können, um dadurch mindestens teilweise Schulden abzubauen bzw. durch einen höheren Beitrag an das Existenzminimum dem nicht einer Lohnpfändung unterliegenden Ehemann mehr freie Mittel zu ermöglichen. Das bis Dezember 2023 nicht ausgeschöpfte Erwerbspotential der Ehefrau ist insoweit dem Beschwerdeführer (indirekt) anzulasten, als dass dieser seinen Schuldenabbau dadurch weniger schnell vorantreiben konnte bzw. allenfalls sogar weitere gemeinsame Schulden (Forderungen der Krankenkasse) der Ehefrau, statt ihm, angelastet wurden (vgl. hierzu auch nachstehend E. II Ziff. 7.1 f.).

 

All dies lässt auf Mutwilligkeit des Beschwerdeführers schliessen. Nach dem Gesagten kann ihm ein leichtfertiger Umgang im Zusammenhang mit den bestehenden Schulden zur Last gelegt werden.

 

7.1 Seit dem aktuellen Anstellungsverhältnis der Ehefrau (per Dezember 2023) bei […] ist erst eine kurze Zeitspanne vergangen und die vertraglich vereinbarte Probezeit lief bis Ende Februar 2024 (vgl. Arbeitsvertrag in der Beilage zur Eingabe vom 15. Januar 2024). Es wird sich daher erst noch zeigen müssen, ob das neue Anstellungsverhältnis zum Schuldenabbau des Beschwerdeführers beitragen wird. Es ist durchaus möglich, dass dem so ist, denn das monatliche Einkommen ist mit brutto CHF 3'680.00 beziffert und somit deutlich höher als das bisherige, variable von etwa CHF 1'500.00 (Beschwerde Beilage Nr. 4). Zum heutigen Zeitpunkt ist aber nicht belegt, dass allfällige weitere Mittel tatsächlich zum Schuldenabbau verwendet wurden.

 

Der Beschwerdeführer ist nicht im Begriff, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen. Es genügt denn auch nicht, die Verschuldung in etwa in gleicher Höhe zu halten. Folglich wurde das Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht abgewiesen.

 

7.2 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert (und nicht etwa entzogen) wurde (vgl. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung). Eine Entfernungsmassnahme steht nicht zur Diskussion; durch die blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers und seine hier gepflegten Beziehungen eingegriffen. Dem Beschwerdeführer steht es noch immer offen, den Nachweis einer regelmässigen Schuldentilgung zu erbringen um dann beim Migrationsamt erneut ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung einzureichen.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in Betracht (vgl. § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 106 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Luder