Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 25. August 2023       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier    

 

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, geb. [...] 1951, türkische Staatsangehörige (nachfolgend Beschwerdeführerin) reiste am 4. Februar 1973 mit zwei Kindern (geb. [...] und [...]) zu ihrem Ehemann (geb. [...] 1943, ebenfalls türkischer Staatsangehöriger) in die Schweiz, wo ihr zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In der Schweiz kamen zwei weitere Kinder zur Welt, geb. [...] und [...]. Drei ihrer Kinder leben in der Schweiz, der jüngste Sohn ist 2013 mit seiner Tochter in die Türkei ausgereist. Am 6. August 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung und vermerkte auf dem Gesuch, in die Ferien zu gehen, ihr Ehemann sei in der Türkei in einem Heim. In der Folge wurde die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung bis 31. August 2023 verlängert. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, welcher an Demenz erkrankt war, hat die Schweiz am 5. November 2016 verlassen und ist am [...] 2020 in der Türkei verstorben (vgl. – diesbezüglich unbestrittene – Ausführungen in der Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Januar 2023, AS 278 ff., AS 48 ff.).

 

Am 4. Juli 2022 leitete das Migrationsamt (MISA) Abklärungen ein, weil es den Hinweis erhalten hatte, die Beschwerdeführerin sei möglicherweise über sechs Monate im Ausland gewesen und habe ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland verschoben. Die Beschwerdeführerin wurde um die Beantwortung verschiedener Fragen ersucht (AS 70 f.). Mit Eingabe vom 10. August 2022 nahm sie Stellung (AS 243 ff.). Am 16. September 2022 gewährte das MISA ihr das rechtliche Gehör betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz (AS 247 ff.). Dieses nahm sie durch ihren Vertreter am 31. Oktober 2022 wahr (AS 267 ff.).

 

2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 stellte das MISA namens des Departements des Innern (DdI) fest, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei erloschen. Ihr werde keine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen einer Wiederzulassung, gestützt auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall, oder eine andere Rechtsgrundlage erteilt. Die Beschwerdeführerin werde weggewiesen; sie habe die Schweiz per 31. März 2023 – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – zu verlassen. Sie wurde angehalten, sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe einer Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen.

 

3. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 20. Januar 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung sowie auf Verlängerung der Niederlassungsbewilligung. Eventualiter sei ihr eine neue Niederlassungsbewilligung oder Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Subeventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung einer Wiederzulassung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde der Verfahrensantrag gestellt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. es sei der Beschwerdeführerin zu erlauben, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abzuwarten.

 

Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 bewilligte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts den Verfahrensantrag.

 

Am 13. Februar 2023 wurde eine ergänzende Begründung der Beschwerde eingereicht.

 

4. Mit Vernehmlassung vom 7. März 2023 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand durch Rechtsanwalt Camill Droll gewährt.

 

6. Am 31. März 2023 ging die Honorarnote des Vertreters der Beschwerdeführerin ein.

 

7. Für die Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe sich vom 8. Januar 2020 bis am 28. August 2020 während fast acht Monaten und damit mehr als sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Beim Erlöschen einer Bewilligung infolge Landesabwesenheit komme es weder auf die Ursachen, Motive noch die Absichten der betroffenen Person an. Der knapp achtmonatige Auslandaufenthalt sei für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin jedoch ohnehin nicht mehr relevant gewesen, weil ihre Bewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits von Gesetzes wegen erloschen gewesen sei. So habe eine Auswertung ergeben, dass sie sich bereits in den Jahren zuvor mehrheitlich in der Türkei aufgehalten habe und jeweils nur kurz vor Ablauf der sechsmonatigen Frist für kurze Zeit in die Schweiz zurückgekehrt sei. Sie habe ihren Lebensmittelpunkt spätestens zusammen mit ihrem Ehemann in die Türkei verschoben. Die teils sehr kurzen Zwischenaufenthalte in der Schweiz hätten die sechsmonatige Frist nach Art. 61 Abs. 2 AIG nicht zu unterbrechen vermocht. Die Niederlassungsbewilligung sei daher spätestens im Verlauf des Jahres 2017 erloschen. Für eine Wiederzulassung seien die zeitlichen Voraussetzungen ebenfalls nicht gegeben. Aus diesem Grund könne ihr somit keine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Ebenso wenig könne sie sich auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall berufen.

 

2.2 Die Beschwerdeführerin liess dazu ausführen, sie habe ihren Lebensmittelpunkt nie in die Türkei verschoben. Die längeren Aufenthalte in der Türkei ab Dezember 2013 bis 2016 seien auf den Wegzug des Sohnes mit dessen Tochter zurückzuführen. Sie habe sich verpflichtet gefühlt, diesen zu unterstützen und ihre Enkelin zu betreuen. Der Rest der Familie sei in der Schweiz geblieben. Zwischen 2016 und 2020 habe sie ihren kranken und sterbenden Ehemann in der Türkei begleitet, auch dies aber nie mit der Absicht, ihren Lebensmittelpunkt zu verschieben. Bezüglich des Aufenthaltes in der Türkei von 7,75 Monaten im Jahr 2020 sei zu berücksichtigen, dass sich ihre Tochter noch vor Ablauf der sechsmonatigen Frist an das MISA gewandt und diesem mitgeteilt habe, dass ihre Mutter wegen Covid und aus gesundheitlichen Gründen nicht fristgerecht zurückkehren könne. Darauf sei keine Reaktion erfolgt. Dies sei nicht hinnehmbar und stelle ein pflichtwidriges Unterlassen der Aufklärungspflicht dar. Eine Bewilligung erlösche zudem nicht ohne entsprechende Feststellungsverfügung. Das MISA verweigere rechtswidrig auch die Prüfung einer Wiederzulassung bzw. Neuerteilung einer Bewilligung.

 

3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) erlischt eine Bewilligung mit der Abmeldung ins Ausland. Verlässt die ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die Kurzaufenthaltsbewilligung nach drei Monaten, die Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten. Auf Gesuch hin kann die Niederlassungsbewilligung während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AIG).

 

Der Gesetzgeber hat für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt. Wenn dieses formelle Kriterium – eine Auslandabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten – erfüllt ist, erlischt die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandabwesenheit kommt es nicht an (BGE 149 I 66 E. 4.7 mit Hinweisen). Die Bewilligung erlischt auch im Falle eines unfreiwilligen Auslandaufenthaltes, wie etwa bei einem länger dauernden Krankenhausaufenthalt oder einer Inhaftierung im Ausland (Martina Caroni/Nicole Scheiber/Christa Preisig/Monika Plozza, Migrationsrecht, 5. Auflage 2022, S. 282 f.).

 

Die sechsmonatige Frist wird nicht durch bloss vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz unterbrochen (vgl. Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Somit kann die Aufenthaltsbewilligung auch dann erlöschen, wenn die ausländische Person während eines längeren Zeitraums landesabwesend ist, jeweils vor Ablauf von sechs Monaten für beschränkte Zeit in die Schweiz zurückkehrt, dies aber bloss zu Besuchszwecken tut, und damit einzig beabsichtigt, den Fristenlauf im Sinne von Art. 61 Abs. 2 AIG zu unterbrechen. Dies kann selbst dann zutreffen, wenn die ausländische Person in der Schweiz noch eine Wohnung zwecks Aufrechterhaltung des Anscheins einer minimalen physischen Präsenz zur Verfügung hat. Bei solchen Verhältnissen werden daher nicht etwa die (verschiedenen) Aus- und Einreisezeitpunkte, sondern vielmehr die Frage nach dem Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (Urteile 2C_164/2022 vom 23. Februar 2023 E. 4.2, 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.2.2).

 

Wird angenommen, eine ausländische Person sei jeweils vor Ablauf der sechs Monate in die Schweiz zurückkehrt, nur um die Aufenthaltsberechtigung nicht zu verlieren, handelt es sich typischerweise um Konstellationen, in denen die Besuche jeweils nur einige Tage dauerten, der grösste Teil der Zeit indes im Ausland verbracht wird. Bei niederlassungsberechtigten ausländischen Kindern beispielsweise, die in der Heimat eine Ausbildung absolvieren, aber jeweils vor Ablauf der Frist von sechs Monaten in die Schweiz zurückkehren und ihre ganzen Schulferien bei den Eltern in der Schweiz verbringen, ist im Grundsatz bereits davon auszugehen, dass die Niederlassungsbewilligung fortbesteht (Urteil 2C_602/2020 vom 19. November 2020 E. 4.3.1). Verlegen niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer zwar ihren Wohnsitz ins Ausland, behalten aber ihre Wohnung in der Schweiz und üben hier weiterhin eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aus bzw. verbringen einen grossen Teil ihrer Zeit mit ihrer Familie in der Schweiz, sind auch diese Aufenthalte nicht bloss vorübergehend zu qualifizieren und die Niederlassungsbewilligung erlischt nicht wegen eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts (Caroni/Scheiber/Preisig/Plozza, a.a.O.).

 

4.1 Im Sinne allgemeiner Bemerkungen ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz über eine eigene Wohnung verfügt, sie bezieht weder Sozialhilfe (die in den Jahren 2000 bis 2005 bezogene Sozialhilfe wurde zurückbezahlt, AS 69) noch Ergänzungsleistungen, es sind keine Betreibungen gegen sie registriert («lediglich» neun Verlustscheine im Betrag von CHF 10'690.95, AS 72) und sie ist im Strafregister nicht verzeichnet, AS 67). Sie bezieht eine AHV-Rente und eine (bescheidene) Altersrente aus der Pensionskasse.

 

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass dem MISA bei der Auflistung der Dauer der Auslandaufenthalte resp. der Aufenthalte in der Schweiz ein Fehler unterlaufen ist. Die Zeit in der Schweiz vom 13. Juli 2014 bis 8. August 2015 entspricht 12,75 Monaten und nicht nur 0,75 Monaten. Insgesamt stehen während der erwähnten Zeit vom 5. Juni 2012 bis 10. August 2022 somit 70 Monaten im Ausland 53 Monate in der Schweiz gegenüber, statt nur 41 Monate in der Schweiz wie in der Verfügung ausgeführt.

 

Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin während der in der Verfügung erwähnten Zeitspanne mit Ausnahme der Zeit vom 8. Januar 2020 bis 28. August 2020 nie mehr als sechs Monate ohne Unterbruch in der Türkei war.

 

4.2 Das MISA stellt sich zunächst auf den Standpunkt, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei nach der Ausreise des Ehemannes in die Türkei und spätestens im Verlauf des Jahres 2017 infolge Verschiebung des Lebensmittelpunktes ins Heimatland erloschen (weshalb der knapp achtmonatige Auslandaufenthalt im Jahr 2020 für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung nicht mehr relevant sei). Davon kann indessen keineswegs ausgegangen werden.

 

Wie die Auflistungen der Auslandabwesenheiten der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zeigen (Auflistung ab 5. Juni 2012), hat sich die Beschwerdeführerin zwar in den Jahren 2012 bis 2017 regelmässig während längeren Zeiten in der Türkei aufgehalten. Bis zur Ausreise ihres Ehemannes in die Türkei am 5. November 2016 waren dies rund 23 Monate, in der Schweiz verbrachte sie während dieser Zeit gut 30 Monate (korrigierte Berechnung). Sie verbrachte somit mehr Zeit in der Schweiz als im Ausland. Ferner waren die damaligen Auslandabwesenheiten begründet, nämlich mit der Betreuung ihrer Enkeltochter und der Unterstützung ihres Sohnes in der Türkei. Ihr Ehemann lebte damals noch in der Schweiz, ebenso ihre drei anderen Kinder (die immer noch hier leben). Es bestehen somit absolut keine Anhaltspunkte dafür, dass sie damals ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei hätte verschieben wollen.

 

Aber auch was die Zeit nach der Rückkehr ihres Ehemannes in die Türkei betrifft (bis im Verlauf des Jahres 2017, bezüglich dem das MISA davon ausgeht, die Beschwerdeführerin habe spätestens damals ihren Lebensmittelpunkt verschoben), kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe dauerhaft in der Türkei leben wollen. Ihr Ehemann litt an einer Demenz und wollte in der Türkei gepflegt und behandelt werden, weshalb er am 5. November 2016 dorthin ausgereist war. Dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund vermehrt und auch für längere Zeit in der Türkei weilte, ist absolut verständlich und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Entgegen der Auffassung des MISA spielt es in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, dass der Ehemann in einem Heim untergebracht war. Selbstverständlich darf die Beschwerdeführerin ihm auch in dieser Situation beistehen, ohne befürchten zu müssen, es werde ihr deswegen vorgehalten, ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft ins Ausland verschieben zu wollen. Ihre drei Töchter und deren Kinder lebten in der Schweiz und die Beschwerdeführerin verfügte hier auch noch über eine Wohnung. 

 

Das MISA geht daher zu Unrecht davon aus, die Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin sei spätestens im Verlauf des Jahres 2017 von Gesetzes wegen erloschen. Bezüglich dieser Auffassung ist im Übrigen festzuhalten, dass sich das MISA widersprüchlich verhält, hat es der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung doch im August 2018 noch ohne jegliche Prüfung bis 31. August 2023 verlängert (AS 51; sogar im März 2022 erfolgte noch eine Verlängerung bis 31. August 2023, AS 63).  

 

Aber auch die Auslandaufenthalte nach dem Jahr 2017 lassen keine Hinweise darauf erkennen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in die Türkei hätte verlegen wollen. Auch diese standen glaubhaft im Zusammenhang mit der Betreuung und Begleitung ihres Ehemannes, was aus der Auflistung der Aufenthalte ab dem Oktober 2020 (Tod des Ehemannes am [...] 2020) ersichtlich ist. So wohnt die Beschwerdeführerin seither wieder überwiegend in der Schweiz, wo – wie erwähnt – ihre drei Töchter und deren Kinder leben. Sie verfügt in der Schweiz über eine eigene Wohnung (zur Miete) und sie hat ihre finanziellen Verpflichtungen in der Schweiz auch nicht vernachlässigt.

 

4.3.1 Es ist daher doch zu prüfen, ob der Auslandaufenthalt der Beschwerdeführerin im Jahr 2020 für das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung relevant ist. Die Beschwerdeführerin hat sich vom 8. Januar 2020 bis am 28. August 2020 während fast acht Monaten und damit mehr als sechs Monate in der Türkei aufgehalten. Damit ist ihre Bewilligung grundsätzlich erloschen. Denn wie erwähnt (Ziff. 3), hat der Gesetzgeber für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt; die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erlischt von Gesetzes wegen bzw. automatisch, auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandabwesenheit kommt es nicht an. Es kann daher keine Rolle spielen, dass die Beschwerdeführerin wegen einer [...]erkrankung und der Gefährdung während der Corona-Zeit nicht rechtzeitig zurückgekehrt ist.

 

4.3.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich aber zu Recht auf den Standpunkt, das Schreiben vom 3. Juni 2020 (AS 55) hätte als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gewertet werden müssen. In diesem Schreiben hat die Tochter der Beschwerdeführerin das MISA darauf hingewiesen, dass ihre Mutter aus gesundheitlichen Gründen und wegen COVID 19 die geplante Einreise in die Schweiz im Juni 2020 bis auf Weiteres habe verschieben müssen. Sie bedanke sich für die ausserordentlichen Bemühungen und freue sich auf eine Rückmeldung. Bei Fragen stehe sie auch gerne zur Verfügung.

 

Die Beschwerdeführerin hat die Schweiz am 8. Januar 2020 verlassen, das Schreiben vom 3. Juni 2020 ging somit noch innert der sechsmonatigen Frist ein. Vom MISA hätte daher erwartet werden dürfen, dass es die Beschwerdeführerin resp. deren Tochter auf die Gefahr des Erlöschens der Bewilligung bzw. auf den Umstand, dass es auf die Gründe der Auslandabwesenheit nicht ankommt, hinweist und ihr mitteilt, welche Möglichkeiten sie hat, um das Erlöschen der Bewilligung zu verhindern. Selbstverständlich kann dem Migrationsamt nicht die Aufgabe zukommen, sämtliche Gesuchsteller in allen Belangen umfassend zu beraten. Vorliegend ging aus dem Schreiben indessen klar hervor, dass der Tochter der Beschwerdeführerin nicht bewusst war, dass ihre Mutter die Niederlassungsbewilligung verlieren wird, wenn sie nicht innert sechs Monaten zurückkehrt oder ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Bewilligung gestellt wird. Sie kannte zwar die sechsmonatige Frist (weshalb sie sich auch im Juni 2020 an das MISA wandte), aus dem Schreiben muss aber geschlossen werden, dass sie der Meinung war, die Rückreise aus wichtigen Gründen verschieben zu können. Sie ersuchte auch ausdrücklich um Rückmeldung und wies darauf hin, dass sich das MISA bei Fragen an sie wenden könne. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die Beschwerdeführerin ihren Mitwirkungspflichten stets nachgekommen war und es sich für sie um eine sehr wichtige Angelegenheit handelte, drohte ihr doch der Verlust der Niederlassungsbewilligung nach fast 50 Jahren Aufenthalt in der Schweiz.

 

Dass das Schreiben vom 3. Juni 2020 von der Tochter der Beschwerdeführerin und nicht von dieser selber einging, ändert daran nichts. Es lag zwar keine Vollmacht seitens der Beschwerdeführerin vor, es war aber stets die Tochter gewesen, die sich im Namen ihrer Mutter an das MISA gewandt und mit diesem korrespondiert hatte. Vom MISA war nie eine Rückmeldung gekommen, wonach dies nicht ginge resp. wonach die Tochter eine Vollmacht ihrer Mutter einzureichen habe, ansonsten ihr keine Auskunft mehr erteilt werden könne. Zudem hätte das MISA die Tochter nach Eingang ihres Schreibens vom 3. Juni 2020 immer noch auf das Fehlen einer Vollmacht hinweisen können, wenn dies nun relevant geworden sein sollte.

 

4.4 Aber auch wenn das Schreiben vom 3. Juni 2020 nicht als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung gewertet werden müsste, hätte das MISA der Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Rechnung tragen müssen. Demgemäss kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es unter anderem, Personen, die aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft haben, deren Bewilligung jedoch aufgrund von Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist, die Wiederzulassung zu ermöglichen (BGE 149 I 66 E. 4.9). Entgegen der Auffassung des MISA hätte die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen dafür erfüllt (vgl. Art. 49 Abs. 1 VZAE), dauerte ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz doch weit mehr als fünf Jahre und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz lag nicht länger als zwei Jahre zurück, da wie erwähnt nicht davon auszugehen ist, ihre Niederlassungsbewilligung sei im Jahre 2017 erloschen (vgl. Ziff. 4.2 hiervor).

 

5. Zusammenfassend ist das Schreiben vom 3. Juni 2020 folglich als Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung zu werten. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 11. Januar 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist eine neue Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

 

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Staatskasse zu tragen.

 

Der Beschwerdeführerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt Camill Droll macht eine Entschädigung von total CHF 4'366.80 (14:35 Stunden à CHF 270.00, plus Auslagen von CHF 117.10 und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen (bezüglich des Stundenansatzes liegt eine von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Honorarvereinbarung vor). Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departements des Innern vom 11. Januar 2023 aufgehoben. Der Beschwerdeführerin ist eine neue Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine Parteientschädigung von CHF 4'366.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Ramseier