Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. November 2023
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, (geb. [...] 1972, kosovarische Staatsangehörige; nachfolgend: Beschwerdeführerin) hält sich seit dem 7. Dezember 2009 in der Schweiz auf und ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung.
2. Am 5. Juli 2019 ging das persönliche Einreisegesuch von [...], geb. [...] 1969, zwecks Ehevorhaben mit der Beschwerdeführerin ein. Weil die Beschwerdeführerin der Aufforderung, diverse Unterlagen und Informationen einzureichen, nicht nachkam, wurde mit Schreiben des Migrationsamtes vom 19. Dezember 2019 auf das persönliche Einreisegesuch nicht eingetreten.
3. [...] reichte am 20. Oktober 2020 erneut ein persönliches Einreisegesuch ein, woraufhin seitens des Migrationsamtes keine Verfahrensöffnung erfolgte, weil die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 wiederum keine Unterlagen eingereicht hatte.
4. Am 21. Juni 2021 heiratete die Beschwerdeführerin [...] im Kosovo.
5. Am 8. November 2021 reichte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Familiennachzug für ihren Ehemann ein. Am 5. April 2022 ging das persönliche Einreisegesuch des Ehemannes beim Migrationsamt ein.
6. Nach anfänglichem Verdacht einer Scheinehe, welcher sich in der Folge nicht erhärtete, wurde im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 5. Juni 2023 der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass erwogen werde, das Familiennachzugsgesuch wegen einem erheblichen Risiko einer Sozialhilfeabhängigkeit abzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern das Familiennachzugsgesuch ab mit der Begründung, die finanziellen Voraussetzungen für einen Familiennachzug seien nicht erfüllt.
8. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, am 21. August 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs.
9. Das Migrationsamt schloss mit Eingabe vom 7. September 2023 namens des Departements des Innern auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 43 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und verlängert werden, wenn: sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a); eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b); sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c); sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landesprache verständigen können (lit. d); und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem ELG bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).
2.2 Gemäss Ziff. 6.3.1.3 der Weisungen des Staatssekretariats für Migration (Stand: 1. September 2023) müssen die finanziellen Mittel gewährleisten, dass der Familiennachzug nicht zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führt. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Es ist nicht nur das Einkommen des hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen in die Beurteilung miteinzubeziehen, sondern die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über längere Sicht hinweg (vgl. BGE 122 II 1 E. 3c). Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (vgl. BGE 122 II 1 E.3.c; Urteil des Bundesgerichts 2C_31/2012 vom 15. März 2012 E. 2.2.). Es muss eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1). Mindestens sollten finanzielle Mittel gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) vorhanden sein.
3.1 Vorliegend ist insbesondere strittig, ob die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG über hinreichende finanzielle Mittel verfügen, sodass sie bei einer Bewilligung des Nachzugsgesuchs weder auf Sozialhilfe angewiesen sind noch entsprechende Ansprüche geltend machen können. Diesbezüglich bestreitet die Beschwerdeführerin die Bedarfsrechnung des Migrationsamtes insoweit, als dass seitens der Beschwerdeführerin von einem zu tiefen Einkommen ausgegangen und nicht berücksichtigt wurde, dass der Ehemann ein Einkommen generieren kann.
3.2 Das Migrationsamt stellt die monatlichen Ausgaben von CHF 3'816.25 den monatlichen Einnahmen in Höhe von CHF 3'712.50 in Form des Einkommens der Beschwerdeführerin zwischen Januar 2023 und April 2023 gegenüber. Die Berechnung ergebe einen Fehlbetrag von CHF 103.75. Es sei zu erwähnen, dass sich der Betrag des monatlichen Grundbedarfs bei der SKOS-Berechnung auf ein absolutes Minimum beziehe. Im Normalfall reiche der errechnete Grundbedarf nicht aus, um die Kosten des Alltags bestreiten zu können, respektive seien dabei unvorhergesehene Ausgaben nicht einkalkuliert. Dass die vermögende Schwester der Beschwerdeführerin bei finanziellen Engpässen aushelfen würde, könne nicht gehört werden, zumal keine schriftliche Garantieerklärung vorliege und es sich dabei nicht um eine rechtlich durchsetzbare Versprechung handle. Die finanziellen Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG seien somit nicht erfüllt.
3.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei falsch, habe das Migrationsamt für den Ehemann kein mögliches Einkommen berücksichtigt. Die Schweiz sei aktuell in diversen Branchen auf ausländische Arbeitskräfte angewiesen. Es sei willkürlich, habe das Migrationsamt die SKOS-Berechnung lediglich gestützt auf vier Lohnabrechnungen der Beschwerdeführerin getätigt. Die Beschwerdeführerin arbeite im Stundenlohn, weshalb das Einkommen monatlich schwanke. Sie erziele des Weiteren eine jährliche Gratifikation, wodurch sie im Jahr 2021 ein Durchschnittseinkommen von monatlich CHF 4'271.30 und im Jahr 2022 ein Monatseinkommen von durchschnittlich CHF 4'751.50 erzielt habe. Anhand der Teuerung dürfte die Beschwerdeführerin im Jahr 2023 mehr als in den letzten Jahren verdienen. Zu Unrecht sei somit ein zu tiefer Lohn angenommen worden. Die Beschwerdeführerin schöpfe ihr Arbeitspotential voll aus. Es dürfe nicht angehen, dass wegen einer einfacheren Schulbildung, fehlender Ausbildung oder Aufstiegsmöglichkeiten der Familiennachzug generell verunmöglicht werde. Die Beschwerdeführerin habe nie Schulden angehäuft. Sie komme mit ihrem Einkommen gut zurecht, lebe sparsam und könne somit den Fehlbetrag von CHF 103.75 einsparen.
3.4 Vorliegend geht das Migrationsamt von einer monatlichen Unterdeckung von CHF 103.75 aus. Dies wird von der Beschwerdeführerin moniert, indem sie eigenen Angaben zufolge über mehr Einnahmen verfügt, als das Migrationsamt bei der Berechnung angenommen hat. So befinden sich denn auch die Lohnabrechnungen 2021 und 2022 in den Akten. Mit den Zulagen und der Gratifikation erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 einen monatlichen Nettolohn von CHF 4'271.30 und im Jahr 2022 einen solchen von CHF 4'751.50. Gemessen an den letzten zwei Jahren wurden damit die errechneten monatlichen Ausgaben (vgl. E.3.2) deutlich übertroffen. Es ist nicht einzusehen, weshalb bei dieser Ausgangslage lediglich auf den Durchschnitt von vier Monatslöhnen abgestellt wird. Selbst die Berechnung des MISA geht von einem geringfügigen Defizit aus, wobei das Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 zu berücksichtigen ist. Es ist zwar nachvollziehbar, dass das Migrationsamt aufgrund des nicht mehr jungen Alters des Ehemannes von einer Ungewissheit ausgeht, ob er in der Schweiz als ungelernter Arbeiter eine Stelle finden wird, durch die er zum Lebensunterhalt massgeblich beitragen kann. Diesbezüglich hat das Migrationsamt auch berechtigterweise den Hinweis auf die vermögende Schwester der Beschwerdeführerin nicht als genügende Unterstützung gewertet. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass der Ehemann über keine Deutschkenntnisse verfügt und weder einen Arbeitsvertrag noch eine Zusicherung eines Stellenantritts in der Schweiz vorweisen kann. Nichtsdestotrotz ist der Ehemann im Heimatland erwerbstätig (AS 235) und ist eigenen Angaben zufolge arbeitswillig, zumal er eine Arbeitsaufnahme als Lebensziel in der Schweiz sieht (AS 231). Auf dieser Aussage ist er ausdrücklich zu behaften. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass u.a. Stellen im Reinigungsgewerbe, namentlich in einem Teilzeitpensum, allenfalls auch Fliessbandarbeiten, kurzfristig angeboten bzw. frei werden und dabei nicht zwingend Deutschkenntnisse vorausgesetzt sind. Es besteht somit Grund zur Annahme, dass der gesunde und arbeitswillige Ehemann der Beschwerdeführerin nach seiner Einreise höchstwahrscheinlich in der Lage sein wird, zumindest ein geringes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften und damit den Fehlbetrag decken zu können (Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2021, E.6.4.1). Weil die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht massgebend ist, ist in casu davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Zuzug des Ehemannes voraussichtlich innert nützlicher Frist und auf längere Zeit nochmals verbessern, zumal beide Ehegatten aufgrund fehlender Kinderbetreuung sowie gesundheitlicher Einschränkungen jeweils einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgehen können. Die Gefahr, dass die öffentliche Fürsorge durch den strittigen Familiennachzug zusätzlich belastet würde, ist somit weder in zeitlicher noch in umfangmässiger Hinsicht als erheblich zu qualifizieren.
4. Infolgedessen ist dem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs zu erteilen. Sollte sich herausstellen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – entgegen ihren Zusicherungen – nicht in der Lage ist, eine Anstellung anzutreten und somit die erforderlichen Erwerbseinkünfte zu erzielen, und sollten die Eheleute dennoch auf Sozialhilfe angewiesen sein, obliegt es dem Migrationsamt, die Aufenthaltsbewilligung in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 62 lit. e AIG nicht mehr zu verlängern. Somit sind die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in jedem Falle gut beraten, ihre Erwerbsfähigkeit voll zu verwerten und ihren Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen und das Migrationsamt anzuweisen, das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres Ehemannes umgehend gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat Solothurn die Kosten vor Verwaltungsgericht zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwalt Camill Droll macht mit Eingabe vom 15. September 2023 eine Entschädigung von total CHF 2'512.60 (8.1667 Stunden à CHF 280.00, plus Auslagen von CHF 46.30 und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen. Die Entschädigung ist zahlbar durch den Staat Solothurn (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die Verfügung vom 6. Juli 2023 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten des Ehemannes von A.___.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll, eine Parteientschädigung von CHF 2'512.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law