Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 10. Oktober 2023

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Müller    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schluttenhofer,   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement,     vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Verwarnung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Der in Deutschland wohnhafte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) hatte am 26. April 2023 auf der Autobahn A1 in Hägendorf die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h überschritten, weshalb die Motorfahrzeugkontrolle im Namen des Bau- und Justizdepartements des Kantons Solothurn ihn mit Verfügung vom 4. August 2023 verwarnte und ihm die Verfahrenskosten von CHF 136.55 auferlegte. Diese Verfügung wurde ihm am 7. August 2023 zugestellt.

 

2. Mit Schreiben, welches am 17. August 2023 der deutschen Post übergeben wurde und am 29. August 2023 beim Verwaltungsgericht einging, liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schluttenhofer, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Verfügung vom 4. August 2023 sei durch die Sekretärin des Beschwerdeführers entgegengenommen worden, da er vom 3. bis 9. August 2023 im Urlaub gewesen sei. Weiter wurde beantragt, eine Kopie der vollständigen Akten zuzuleiten.

 

3. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, seine Beschwerde innerhalb von drei Wochen seit Erhalt dieser Verfügung zu verbessern, indem er klare Anträge stelle und diese begründe, nachweise, dass die Eingabe vom 17. August 2023 fristwahrend gewesen sei sowie einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 bezahle. Weiter sei ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen, andernfalls künftige Verfügungen und Entscheide amtlich publiziert würden. Der Rechtsvertreter wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Akten bei der Vorinstanz erhältlich zu machen seien, da das Verwaltungsgericht noch über keine Akten verfüge.

 

4. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.

 

 

II.

 

1.1 Gemäss § 67 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung. Eine Frist gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (§ 9 Abs. 2 VRG). Im Sommer stehen gesetzliche und gerichtliche Fristen still vom 15. Juli bis 15. August (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 145 Abs. 1 lit. b Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerdefrist fing somit am 16. August 2023 an zu laufen und endete am Freitag, 25. August 2023. Vorliegend ist unklar, ob die Beschwerde, welche erst am 29. August 2023 beim Verwaltungsgericht eingelangte und einen Aufkleber der «ChiemgauPost» vom 17. August 2023 aufweist, rechtzeitig in den Machtbereich der Schweizerischen Post gelangt ist.

 

Dem Beschwerdeführer war mit Verfügung vom 30. August 2023 eine Frist von drei Wochen seit Erhalt dieser Verfügung gesetzt worden, um den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Diese Verfügung wurde dem Rechtsvertreter gemäss Sendungsverfolgung der Post am 1. September 2023 rechtsgültig zugestellt (vgl. Art. 12 Abs. 1 Schweizerisch-deutscher Polizeivertrag [SR 0.360.136.1], Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.5), womit die dreiwöchige Frist am 22. September 2023 endete. Der Beschwerdeführer erbrachte den Nachweis der Rechtzeitigkeit nicht.

 

1.2 Weiter ist die Beschwerde schriftlich einzureichen und mit einem Antrag zu versehen; sie ist zu begründen; die Beweismittel sind anzugeben (§ 68 Abs. 1 VRG). Die vorliegende Beschwerde enthält lediglich Prozessanträge, jedoch keine materiellen Anträge. Eine Verbesserung erfolgte innert Frist nicht.

 

1.3 Letztlich kann gemäss § 76ter Abs. 2 VRG von der Beschwerde führenden Person ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer hat den Kostenvorschuss nicht geleistet.

 

2. Aus all diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

Demnach wird beschlossen:

 

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann