Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Graber
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 22. Januar 2010 verheiratete sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer, geb. [...] 1981, von Pakistan) mit B.___ (geb. [...] 1966), welche ursprünglich aus Südafrika stammte und im Jahr 1988 eingebürgert wurde (Aktenmappe A.___ betreffend Scheinehe [nachfolgend AM 1] pg. 14 ff.). Anlässlich der Prüfung der Zivilstandsdokumente informierte das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht (AGEM), mit Schreiben vom 1. Dezember 2009 das Zivilstandsamt Olten-Gösgen darüber, dass im Rahmen der Aktenprüfung des Ehevorhabens zuerst der Verdacht auf das Eingehen einer Scheinehe bestanden hätte (vgl. AM 1 pg. 2). Da nicht genügend Indizien vorlagen, um eine Scheinehe rechtsgenüglich nachzuweisen, wurde die Ehe sodann in das Schweizer Zivilstandsregister (Infostar) eingetragen.
2. B.___ reichte am 18. Mai 2010 ein Familiennachzugsgesuch zugunsten des Beschwerdeführers ein, welches mit Verfügung vom 25. Februar 2011 aufgrund fehlender Beweise für das Eingehen einer Scheinehe gutgeheissen wurde (AM 1 pg. 58). Die am 7. November 2011 erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten wurde in der Folge jeweils verlängert.
3. Am 31. Januar 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung erteilt mit einer gültigen Kontrollfrist bis am 31. Januar 2023 (AM 1 pg. 287).
4. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ wurde mit Urteil des Richteramts Olten-Gösgen vom 21. Januar 2019 rechtskräftig geschieden (Aktenmappe C.___ betreffend Familiennachzug [nachfolgend AM 2] pg. 63).
5. Am 22. April 2022 reichte der Beschwerdeführer ein Familiennachzugsgesuch zugunsten von C.___ und den drei gemeinsamen Kindern beim Migrationsamt des Kantons Solothurn (nachfolgend Migrationsamt) ein (AM 2 pg. 25). Aus dem Gesuch geht hervor, dass der Beschwerdeführer sich am 25. Februar 2019 in Pakistan mit C.___ verheiratet hat. Mit ihr hat der Beschwerdeführer drei Kinder, welche am [...] 2016, am [...] 2017 und am [...] 2019 jeweils in Pakistan zur Welt kamen.
6. Nach der Einreichung des persönlichen Einreisegesuchs von A.___ und der Kinder ging im Frühling 2022 der Bericht vom 31. März 2022 der Schweizerischen Botschaft in Pakistan bei der Aufsichtsbehörde des Zivilstandswesens des Kantons Solothurn ein (AM 2 pg. 27). Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die Heiratsurkunde bzw. der Ehevertrag vom 25. Februar 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zweiten Ehefrau ungültig sei (AM 2 pg. 29). Am 21. März 2023 erliess der solothurnische Zivilstandsinspektor eine Verfügung, wonach die Eintragung des Eheabschlusses vom 25. Februar 2019 in das schweizerische Zivilstandsregister zu erfolgen habe. In der Verfügung hielt er fest, dass dem Beschwerdeführer zum negativen Bericht des Vertrauensanwalts das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Aufgrund der glaubhaften Darlegung im Rahmen der schriftlichen Ausführungen sowie der Untermauerung mit Beweisen, habe man das Verfahren durch die juristischen Mitarbeiter erneut prüfen lassen. Das Dossier könne aufgrund der Neubeurteilung positiv abgeschlossen und das im Ausland erfolgte Zivilstandsereignis für den Schweizerischen Rechtsbereich anerkannt werden (AM 2 pg. 129 f.).
7. Am 6. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör i.S. Widerruf der Niederlassungsbewilligung aufgrund Täuschung der Behörden und Wegweisung aus der Schweiz sowie Nichteintreten auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten seiner Ehefrau und Kindern gewährt (AM 1 pg. 331).
8. Mit Verfügung vom 17. August 2023 (zugestellt am 23. August 2023) widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Weiter trat es auf das Familiennachzugsgesuch zugunsten von C.___ und den gemeinsamen Kindern nicht ein (AM 2 pg. 150).
9. Mit Schreiben vom 31. August 2023 (Postaufgabe am 2. September 2023) erhob A.___ frist- und formgerecht Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Zugleich stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
10. Der Beschwerde vom 31. August 2023 wurde mit Verfügung vom 4. September 2023 die aufschiebende Wirkung erteilt und dem Beschwerdeführer gestattet, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.
11. In der Vernehmlassung vom 13. September 2023 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde vom 31. August 2023 sei unter Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Als Begründung der Anträge wurde auf den Inhalt der Verfügung vom 17. August 2023 verwiesen.
12. Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer zudem für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
13. Am 5. Oktober 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehe besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat oder wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 AIG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Urteil 2C_599/2018 vom 8. Januar 2019, E. 3.1. Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
2.2 Die Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (BGE 135 II 1, E. 4.1; Urteil 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017, E. 2.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint (Art. 96 AIG).
2.3 Die ausländische Person ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zum Widerruf der Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre (BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22. Mai 2017, E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4 Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen u.a. vor, wenn die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.).
2.5 Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive das Eingehen bzw. die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell bestand. Dass die Ehe nur zum Schein geführt wird, darf dabei nicht leichthin angenommen werden (BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 10). Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt, wie etwa bei Scheinehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 3.2). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen. In diesem Fall wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).
2.6 Relevante Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.3 mit Hinweisen).
2.7 Hat eine Person ihre (formell fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
2.8 Das Bundesgericht hat im Entscheid 2C_682/2016 vom 14. September 2017, E. 2.4, ausdrücklich festgehalten, dass dem ausländischen Beschwerdeführer nur unter bestimmten, dauerhaft zu erfüllenden Voraussetzungen des AIG ein Bleiberecht zukomme. Ob diese erfüllt seien, könne die Behörde grundsätzlich jederzeit überprüfen, was sich etwa im Recht und der Pflicht, eine Bewilligung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, oder in den befristeten Aufenthaltsbewilligungen manifestiere. In diesem Rahmen habe sie entsprechenden, rechtsrelevanten Hinweisen, welche auf ein Fehlverhalten des ausländischen Beschwerdeführers deuteten, nachzugehen, was direkt aus der gesetzlichen Aufsichtskompetenz der Behörde folge und keiner weiteren gesetzlichen Grundlage bedürfe.
2.9 Mit der Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden. Hingegen sind neue tatsächliche Behauptungen und die Bezeichnung neuer Beweismittel, wenn sie mit dem Streitgegenstand zusammenhängen, bis zum Schluss des Beweisverfahrens gemäss § 31bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) erlaubt. Soweit sich aus der Gesetzgebung oder der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt, sind die tatbeständlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheides massgebend (§ 35 Abs. 1bis VRG).
3.1.1 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid unter verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat mehrere Indizien aufgezeigt, die ihrer Ansicht nach für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, worauf nachfolgend und unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen ist. So bringt das Migrationsamt in der Verfügung vom 17. August 2023 vor, dass bereits bei der Bewilligungserteilung im Februar 2011 erhebliche Zweifel an der Rechtmässigkeit der Ehe bestanden hätten. Diese Zweifel hätten sich nun im Zuge der Überprüfung des Familiennachzugsgesuchs zu Gunsten von C.___ bewahrheitet. Der Beschwerdeführer habe sich anfänglich bloss sporadisch bei B.___ aufgehalten. Zudem sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ bereits im Jahr 2015 begonnen habe. Des Weiteren würden die in Pakistan zur Welt gekommenen Kinder für eine langjährig gelebte Beziehung mit C.___ und für das Eingehen einer Scheinehe mit B.___ sprechen. Die Aussagen, wonach B.___ von den Kindern in Pakistan Kenntnis gehabt habe, würden nicht zu überzeugen vermögen. Die Tatsache, dass das Amt für Gemeinden die Ehe wegen fehlenden anderweitigen Dokumenten als gültig betrachte, lasse eine festgestellte Scheinehe nicht heilen. Zumindest bei A.___ sei nie ein echter Wille zur Führung einer dauerhaften Lebensgemeinschaft vorhanden gewesen. Er sei die Ehe mit B.___ nur aus ausländerrechtlichen Überlegungen eingegangen, habe das Migrationsamt über Jahre hinaus durch falsche Angaben getäuscht und sich somit zu Unrecht eine Aufenthalts- bzw. später Niederlassungsbewilligung erschlichen.
3.1.2 In der Stellungnahme an das Migrationsamt vom 5. Dezember 2022 brachte der Beschwerdeführer sinngemäss unter anderem vor, dass sich die beiden vor ihrer Hochzeit schon lange gekannt hätten, was gegen eine Scheinehe sprechen würde. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung EU in Italien verfügt habe und Geschwister sowie Mutter dort gewohnt hätten, spreche gegen das Vorliegen einer Scheinehe. Auch habe B.___ von der Beziehung des Beschwerdeführers in Pakistan gewusst und auch von den daraus entsprungenen Kindern. Es habe ihr jedoch nichts ausgemacht, da sie ihm seinen Kinderwunsch nicht habe erfüllen können. Zudem bestünden Zweifel an den Vorbringen des Vertrauensanwalts in Pakistan (AM 1 pg. 365).
3.1.3 In der Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 31. August 2023 äussert sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache und betont dabei unter anderem, dass seine Ehe mit B.___ echt und von gegenseitiger Liebe geprägt gewesen sei. Es habe sich bei ihr um seine erste Liebe gehandelt, vorher habe er nie eine Freundin gehabt. Ihre Tochter [...], die im gemeinsamen Haushalt aufgewachsen sei, sehe er als Stieftochter an und deren Sohn als Stiefenkel. Auch pflege er weiterhin eine enge Beziehung zu seiner Ex-Frau und ihrer Familie. Ursprünglich hätte er geplant gehabt, mit ihr in Italien zu leben, jedoch sei es anders als geplant verlaufen. Er versichert, dass er alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht und niemals die Absicht gehabt habe, die Behörden zu täuschen. Aufgrund fehlender Geburtsurkunden habe er seine Kinder nicht in der Schweiz registrieren lassen können. Er habe die Gemeinde persönlich am Schalter darauf hingewiesen und man habe ihm gesagt, dass er die Kinder ohne Geburtsurkunde nicht registrieren lassen könne. Ausserdem habe er erst nach der Scheidung von B.___ wieder geheiratet. Er sei der Ansicht, dass er sich gut in die schweizerische Gesellschaft integriert habe. Er spreche fließend zwei Landessprachen, Deutsch und Italienisch, und habe einen Großteil seines Lebens in der Schweiz verbracht. Seine sozialen Kontakte und Beziehungen seien größtenteils in der Schweiz verankert. Des Weiteren habe er keine Schulden oder Verlustscheine und beziehe keine Sozialhilfe. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 17. August 2023 sowie die Gutheissung des Familiennachzugsgesuchs.
3.1.4 Im Rahmen seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer zudem diverse Fotos ein, auf welchen er zusammen mit B.___ sowie Freunden und Familienmitgliedern abgebildet ist. Auch gab er diverse Referenzschreiben zu den Akten, welche von Leuten aus seinem Umfeld verfasst wurden.
3.1.5 Eines dieser Schreiben (datiert auf den 28. August 2023) stammt von seiner Ex-Frau B.___. Darin bekräftigt sie, dass sich die beiden am Anfang des Jahres 2003 kennen gelernt und nach sieben Jahren Beziehung geheiratet hätten. Sie hätten eine aufrichtige Ehe geführt. Dass der Beschwerdeführer ein Kind mit einer anderen Frau in Pakistan bekommen habe, habe sie nicht gestört, da sie selbst keine Kinder mehr habe bekommen können. Ein Grund für die Scheidung sei die Beziehung in Pakistan jedenfalls nicht gewesen. Der Beschwerdeführer habe ihr zu Beginn der Ehe sogar eine Arbeitsstelle in Italien verschafft. Diese habe sie jedoch wieder aufgegeben, da sie nicht ihren Erwartungen entsprochen habe. Sie habe den Beschwerdeführer gebeten, zurück in die Schweiz zu kommen, was dieser schliesslich auch getan habe. Selbst nach der Scheidung würden die beiden noch in Kontakt stehen und sich auf Familienfesten sehen. Sie verstehe nicht, wie jemand eine 16-jährige Beziehung als Scheinehe abtun könne. Zwar ist der Beweiswert infolge der persönlichen Beziehung zum Beschwerdeführer verringert. Dennoch kann festgehalten werden, dass die Ausführungen mit der Aktenlage stimmig sind.
3.1.6 Ein weiteres Schreiben (ebenfalls datiert auf den 28. August 2023) stammt von der Schwester des Beschwerdeführers und es kommt ihm entsprechend nur reduzierter Beweiswert zu. Dennoch ist es mit in die Würdigung einzubeziehen. Die Schwester schildert sinngemäss, dass sie und ihr Ehemann den Beschwerdeführer und B.___ während deren Ehe regelmässig besucht hätten. Es habe sich bei der Beziehung ihres Bruders nicht um eine Scheinehe gehandelt. Bis heute stünden sie zur Ex-Frau in Kontakt. Im Jahr 2022 hätten sie diese zum Beispiel gemeinsam mit dem Beschwerdeführer im Spital besucht. Zu ihrem Bruder stehe sie in engem Kontakt, er würde sie in vielen Dingen unterstützen.
3.2.1 Der Beschwerdeführer und B.___ wurden im Rahmen des Familiennachzugs des Beschwerdeführers am 23. Februar 2011 durch das Migrationsamt befragt. Auf die Frage, wann sich die beiden kennen gelernt hätten, gaben die beiden unterschiedliche Antworten. B.___ meinte, sie habe den Beschwerdeführer im Januar 2000 kennengelernt (AM 1 pg. 51). Der Beschwerdeführer sagte anlässlich derselben Befragung aus, B.___ im Jahr 2002 oder 2003 kennengelernt zu haben. In der Befragung anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 2. Mai 2013 durch das Migrationsamt gab B.___ sodann an, sie habe den Beschwerdeführer im Jahr 2007 das erste Mal getroffen (AM 1 pg. 163). Anlässlich dieser Befragung war der Aussage des Beschwerdeführers vom gleichen Tag zu entnehmen, sie hätten sich im Jahr 2002 kennen gelernt (AM 1 pg. 179).
3.2.2 Angesichts dieser Aussagen fällt es schwer, das genaue Jahr zu bezeichnen, in dem sich die beiden kennengelernt haben. Jedoch spricht vieles dafür, dass das erste Treffen Anfang 2002 oder 2003 stattgefunden hat. Dass sich die beiden nicht an eine genaue Jahreszahl erinnern können, ist in Anbetracht der verstrichenen Zeit verständlich. Auffällig abweichend ist die Aussage von B.___ im Jahr 2013, wonach sie den Beschwerdeführer im Jahr 2007 kennen gelernt habe (AM 1 pg. 163). Dabei handelt es sich aber mutmasslich um einen Versprecher seitens B.___ oder einen Protokollierungsfehler, spricht sie doch im weiteren Verlauf der gleichen Befragung davon, sie würden sich seit mehr als 12 Jahren kennen (AM 1 pg. 157), was wiederum mit den anderweitig gemachten Aussagen in etwa übereinstimmt. Es liegen alle übrigen Aussagen der beiden betreffend den Zeitpunkt des Kennenlernens nahe beieinander. Zu den Umständen des Treffens haben sie die gleichen Aussagen gemacht, nämlich, dass sie sich in Luzern im Restaurant "Traffic" am Bahnhof kennengelernt haben. Die beiden seien unabhängig voneinander jeweils in Begleitung einer Kollegin bzw. eines Kollegen in dieses Restaurant gegangen und schliesslich ins Gespräch gekommen. Zudem habe das Treffen Anfang des Jahres stattgefunden (AM 1 pg. 45, 51, 163, 179, vgl. Schreiben von B.___ an das Verwaltungsgericht vom 28. August 2023).
3.2.3 Die Aussagen vermögen aufgrund ihrer Gleichartigkeit zu überzeugen. Das Gericht sieht es aus diesem Grund als erwiesen an, dass sich der Beschwerdeführer und B.___ frühestens im Jahr 2000 und spätestens im Jahr 2003 kennengelernt haben. Das erste Treffen hat Anfang des Jahres in Luzern stattgefunden. Die beiden haben sich somit vor der Heirat am 22. Januar 2010 mindestens sieben Jahre gekannt.
3.3.1 Des Weiteren gingen beim Migrationsamt am 22. März 2012 (AM 1 pg. 86) sowie am 30. April 2012 (AM 1 pg. 117) jeweils Schreiben von B.___ ein, in welchen diese darüber informierte, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann habe und dieser sich nicht bei ihr melde. In den Akten findet sich auch eine Notiz des damals zuständigen Sozialdienstes, wonach B.___ dort angerufen und mitgeteilt habe, dass sie sich scheiden lassen wolle (AM 1 pg. 79). In der Befragung vom 2. Mai 2013 bestätigte B.___, dass der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom Januar 2010 bis zum Februar 2013 oft nicht zu Hause gewesen sei. Dies sei dem Umstand geschuldet gewesen, dass der Beschwerdeführer in Italien einer Arbeit nachgegangen sei. Am 5. Februar 2013 sei er jedoch wieder zu ihr zurück in die Schweiz gekommen und seither bei ihr geblieben (AM 1 pg. 161). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung vom 2. Mai 2013 stimmen damit inhaltlich überein (AM 1 pg. 177).
3.3.2 Dass die beiden in den Jahren zwischen 2011 und 2013 weniger Kontakt hatten, ist auch anhand der beim Verwaltungsgericht eingereichten Fotos ersichtlich. So gibt es viele mit Datumsstempel versehene Fotos aus dem Zeitraum zwischen 2008 und 2010, welche den Beschwerdeführer und B.___ zu zweit oder auch in weiterer Begleitung von Familienmitgliedern oder Freunden zeigen. Offensichtlich waren die beiden damals unter anderem gemeinsam in den Ferien (Italien, Hochzeitsreise auf Mallorca). Zu sehen sind zudem die Eltern des Beschwerdeführers zusammen mit B.___ und deren jüngster Tochter. Aus dem Zeitraum zwischen 2011 und 2013 wurden indessen keine entsprechenden Fotos eingereicht. Ab dem Jahr 2014 sind wieder Fotos vorhanden, wobei nur denjenigen ein Beweiswert zukommt, welche eine Anwesenheit beider Ehegatten am selben Ort dokumentieren. Zwar enthalten die Fotos ab 2014 – wohl infolge Wechsel des fotografierenden Gerätes – keinen Datumsstempel mehr, jedoch sind die handschriftlich auf der Rückseite vermerkten Daten schlüssig und werden durch Anhaltspunkte gestützt (z.B. Schulparty der Tochter [...]). Es kann zudem festgehalten werden, dass die Fotos an diversen Orten gemacht wurden und unter anderem Ausflüge nach Mürren, auf das Schilthorn oder nach Frankreich sowie Treffen mit anderen Familienmitgliedern belegen.
3.3.3 Die Fotos verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer und B.___ durchaus Zeit gemeinsam verbrachten. Dass die beiden zwischen 2011 und 2013 weniger Kontakt hatten, stimmt indessen auch mit den Aussagen überein. So hatte der Beschwerdeführer zum einen eine Arbeitsstelle in Italien und ausserdem lebten dort seine Eltern und Geschwister (AM 1 pg. 161 und 177). Jedoch ist der Beschwerdeführer im Jahr 2013 wieder in die Schweiz zurückgekehrt (AM 1 pg. 161) und seitdem sind auch wieder entsprechende Fotos vorhanden, insbesondere aus den Jahren 2015 bis 2017. Wie unter Ziffer 3.3.2 erwähnt, zeigen diese Fotos den Beschwerdeführer und B.___ zu zweit oder gemeinsam mit Freunden oder Familienmitgliedern an unterschiedlichen Orten und zu unterschiedlichen Zeiten. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die eheliche Gemeinschaft ab dem Zeitpunkt der Rückkehr des Beschwerdeführers aus Italien im Februar 2013 tatsächlich gelebt wurde.
3.4 Dem durch den Beschwerdeführer gestellten Familiennachzugsgesuch vom 22. April 2022 (AM 2 pg. 25) konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer sich am 25. Februar 2019 in Pakistan mit C.___ verheiratet hatte (AM 2 pg. 21). Mit ihr hat er drei Kinder, die am 2. März 2016, am 28. Oktober 2017 sowie am 20. September 2019 jeweils in Pakistan zur Welt kamen.
3.5 In der Folge teilte das Amt für Gemeinden dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. September 2022 mit, dass Zweifel an den eingereichten Dokumenten bestanden. Neben der Gültigkeit der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers sowie der Geburtsurkunden von C.___ und der beiden ersten Kinder werde insbesondere die Gültigkeit der Heiratsurkunde bzw. des Ehevertrags angezweifelt. Als Begründung wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des sozialen Umfelds und Bekannter in Pakistan schon vor sieben bis acht Jahren geheiratet habe. Damals sei er noch mit B.___ verheiratet gewesen (AM 2 pg. 118).
3.6 Es ist zudem unstrittig, dass die ersten beiden Kinder des Beschwerdeführers und von C.___ zur Welt kamen, als der Beschwerdeführer in der Schweiz noch mit B.___ verheiratet war. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des von ihm gestellten Familiennachzugsgesuchs an, C.___ und die Kinder zwischen 2015 und 2022 insgesamt 13 Mal besucht zu haben. Es ist somit durchaus möglich, dass schon vor der registrierten Heirat eine religiöse Zeremonie oder ein ähnliches Ritual stattgefunden hat. Ob es sich dabei wirklich um eine Hochzeit handelte, ergibt sich nicht zweifelsfrei aus den Akten. Wie unter Ziffer 3.3.3 erwähnt, wird allerdings aufgrund der eingereichten Fotos davon ausgegangen, dass in der Zeitspanne zwischen 2013 und 2017 die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und B.___ durchaus aktiv gelebt wurde. B.___ konnte zu dieser Zeit keine Kinder mehr bekommen. Somit war eine Beziehung zu einer anderen Frau die einzige Möglichkeit für den Beschwerdeführer, sich seinen Wunsch nach Kindern zu erfüllen. Eine solche Parallelbeziehung mag nicht dem gängigen Bild der idealen Ehe entsprechen. Jedoch ist die gesellschaftliche Akzeptanz für vielfältige Lebensmodelle in den letzten Jahrzehnten drastisch gestiegen.
3.7 Das Migrationsamt wirft dem Beschwerdeführer vor, die Kinder aus seiner Beziehung zu C.___ bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht angegeben zu haben. In der Tat wird im Formular um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, welches vom Beschwerdeführer am 25. Januar 2018 unterzeichnet wurde, nach Kindern gefragt. Der Beschwerdeführer hat dort nichts vermerkt, obschon er zu diesem Zeitpunkt zwei Kinder in Pakistan hatte (AM 1 pg. 282). Dazu führt er in seiner Beschwerde ans Verwaltungsgericht vom 31. August 2023 aus, dass er die Kinder in der Schweiz habe registrieren wollen. Dies sei jedoch nicht möglich gewesen, da er keine Geburtsurkunden hatte. Dafür sei er persönlich am Schalter der Einwohnergemeinde vorstellig geworden und dort sei ihm gesagt worden, dass er seine Kinder bloss registrieren könne, wenn die Geburtsurkunden vorliegen würden.
3.8 Diese Begründung erscheint zumindest nicht komplett unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen des Familiennachzugsgesuchs den Antrag gestellt, seine Kinder im schweizerischen Zivilstandsregister eintragen zu lassen (AM 1 pg. 319). Davor waren sie nicht im Zivilstandsregister erfasst. Das Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde 2018 am Schalter der Wohnsitzgemeinde eingereicht. Es erscheint durchaus plausibel, dass dem Beschwerdeführer am Schalter gesagt wurde, dass er nichts angeben müsse bzw. könne, was nicht im Zivilstandsregister eingetragen sei.
3.9 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um Familiennachzug zugunsten von C.___ am 22. April 2022 eingereicht. Es sind demnach nach der Heirat mit C.___ vom 25. Februar 2019 somit über drei Jahre vergangen, bis er das Gesuch eingereicht hat. Sollte der Beschwerdeführer die Ehe mit B.___ bloss zum Zwecke des Erhalts eines Schweizer Aufenthaltstitels geschlossen bzw. aufrechterhalten haben, hätte er kaum so lange zugewartet sondern seine Familie kurz nach der Scheidung in die Schweiz zu holen versucht.
3.10 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der grosse Altersunterschied zwischen dem Beschwerdeführer und B.___, die nicht komplett kongruenten Aussagen betreffend den Zeitpunkt des Kennenlernens, die Aussagen von B.___ zur Abwesenheit des Beschwerdeführers kurz nach der Heirat sowie die Parallelbeziehung und das Verschweigen der Kinder im Antragsformular der Niederlassungsbewilligung durchaus Indizien für eine Scheinehe darstellen. Aufgrund der Aktenlage werden diese Punkte jedoch zum grössten Teil relativiert und der Beweis für eine Scheinehe kann nicht als erstellt gelten. Dass sich der Beschwerdeführer und B.___ zwischen 2000 und 2003 kennengelernt haben, erscheint dem Gericht als erwiesen. Die Aussagen der beiden sowie die eingereichten Fotos zeigen zudem, dass in der Zeit von 2008-2010 und 2013-2017 durchaus eine eheliche Beziehung gelebt wurde. Die Abwesenheit des Beschwerdeführers in der Zeit kurz nach der Hochzeit lässt sich indessen mit beruflichen und familiären Pflichten in Italien begründen. Dass der Beschwerdeführer den Wunsch nach Kindern hegte, war schon bei der Heirat von B.___ klar. Ebenso liefert der Beschwerdeführer eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass er seine Kinder im Rahmen des Gesuchs um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht angegeben hat.
3.11 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Auf das Vorliegen einer Scheinehe darf mithin nicht leichtfertig geschlossen werden. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).
3.12 Im vorliegenden Fall konnte nicht eindeutig bewiesen werden, dass es sich bei der Ehe zwischen B.___ und dem Beschwerdeführer um eine Scheinehe gehandelt hat bzw. seitens Beschwerdeführer an dieser aus rein ausländerrechtlichen Motiven festgehalten wurde. Es ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung einen eigenständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 50 AIG gehabt hätte, wäre es zu diesem Zeitpunkt bereits zu einer Trennung gekommen. Die Tatsache, dass ihm damals seitens des Migrationsamtes die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde, stellt ausreichenden Beweis für seine damaligen Deutschkenntnisse dar. Weder bezog er zu diesem Zeitpunkt Sozialhilfe, noch wies er Schulden auf. Beruflich war er integriert. Die Integrationskriterien waren somit erfüllt und wie vorstehend erläutert kann auch von einer in der Schweiz gelebten Ehedauer von mindestens drei Jahren ausgegangen werden. Es ist somit auch vor diesem Hintergrund kein Motiv des Beschwerdeführers ersichtlich, weshalb er zuletzt aus rein ausländerrechtlichen Motiven hätte an der Ehe festhalten sollen.
4.1 Der Vollständigkeit halber ist zur Verhältnismässigkeitsprüfung anzumerken, dass diese von der Vorinstanz nicht überzeugend vorgenommen wurde. Die Aussage der Vorinstanz, die Integration des Gesuchstellers in die schweizerische Gesellschaft entspreche nicht ansatzweise der mittlerweile längeren Aufenthaltsdauer, lässt sich nicht erhärten. Die Vorinstanz hält selber fest, dass der Gesuchsteller seit 2014 erwerbstätig ist und seit 2014 nie mehr mit Sozialhilfe unterstützt werden musste. Auch wies er keine Betreibungen oder Verlustscheine auf. Daraus kann sich kein anderer Schluss als eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration ergeben. Die Äusserung, es würde sich das Niveau der Deutschkenntnisse nicht aus den Akten ergeben, ist nicht fundiert. Einerseits wurde dem Beschwerdeführer bereits im Jahr 2018 die Niederlassungsbewilligung erteilt, womit die Vorinstanz ihrerseits also zu diesem Zeitpunkt bereits die dafür notwendigen Deutschkenntnisse für gegeben erachtet haben musste. Zudem ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer bei behördlichen Befragungen (rechtliches Gehör MISA im Jahr 2013, Ehescheidungsverhandlung 2019) keinen Dolmetscher beiziehen musste. Somit kann zweifelsfrei von einer ausreichenden sprachlichen Integration ausgegangen werden. Indizien für eine mangelnde soziale Integration ergeben sich ebenfalls keine.
4.2 Insbesondere die im Rahmen der Beschwerde zusätzlich eingereichten Beweismittel ergeben vielmehr sogar das Bild einer gelungenen sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integration. Der Beschwerdeführer reichte dem Verwaltungsgericht drei Schreiben von Arbeitskollegen ein, gemäss denen sich der Beschwerdeführer im Arbeitsumfeld engagiert und umgänglich zeige und auch über das Berufliche hinaus Kontakte pflege (z.B. durch Teilnahme an Aktivitäten, Besuch nach der Geburt eines Kindes, etc.). Sämtliche Schreiben bringen ihr Bedauern darüber zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer die Schweiz womöglich verlassen müsse und halten ausdrücklich seine guten Deutschkenntnisse fest. Diese Referenzschreiben sind aufgrund der persönlichen Verbundenheit als Gefälligkeitsschreiben zu würdigen und haben somit beschränkten Beweiswert. Insbesondere das authentische und differenzierte Schreiben von [...] ist aber vertieft zu würdigen. Es erscheint in keiner Art und Weise vorformuliert oder floskelhaft, sondern vielmehr als Ausdruck der objektiv abgestützten Ansicht des Schreibenden. Betont werden die Motivation und Hilfsbereitschaft am Arbeitsplatz, die Verlässlichkeit und die Integrationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Unter anderem beeindruckt zeigt sich der Autor davon, dass der Beschwerdeführer nicht nur Deutsch, sondern auch Schweizerdeutsch beherrschen wolle. Die Sprachkenntnisse sowohl in Schriftsprache wie auch in Mundart erachte er als sehr fortgeschritten, es gebe kaum Verständigungsprobleme. Der Beschwerdeführer sei für ihn zudem nicht nur ein Arbeitskollege, sondern ein richtiger Freund.
4.3 Zusätzlich zu den Schreiben seiner Arbeitskollegen reichte der Beschwerdeführer eine Anstellungsbestätigung sowie diverse Arbeitszeugnisse und Weiterbildungszertifikate ein. Sein Interesse an einer beruflichen Integration und deren erfolgreiche Umsetzung wird damit zweifelsfrei belegt.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Weiter hat die Vorinstanz auf das Familiennachzugsgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. Das Verwaltungsgericht kann aufgrund der Aktenlage nicht darüber entscheiden. Insofern wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, welche das Gesuch um Familiennachzug zugunsten von C.___ und der gemeinsamen Kinder umgehend zu prüfen hat. Sollte die Vorinstanz das Familiennachzugsgesuch gutheissen, wird der Beschwerdeführer gehalten sein, auch seine Ehefrau und Kinder – wünschenswerterweise mit Unterstützung seines geschaffenen sozialen Umfelds – entsprechend rasch und gut zu integrieren.
6. Mit der Aufhebung der Verfügung entfällt auch die Grundlage für die Erhebung der geforderten Gebühr. Die Kosten für die Prüfung des Familiennachzugsgesuchs werden mit dem entsprechenden Entscheid in Rechnung zu stellen sein.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat Solothurn die Kosten vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: die Verfügung vom 17. August 2023 des Departements des Innern wird aufgehoben und das Migrationsamt angewiesen, die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung von A.___ zu verlängern.
2. Die Akten gehen zurück an die Vorinstanz zur umgehenden Prüfung des Familiennachzugsgesuchs von A.___ sowie der gemeinsamen Kinder.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Rechtspraktikant
Thomann Graber