Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Oktober 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Bloch,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, geb. [...] 2003, wurde mit Urteil des Richteramtes Solothurn-Lebern vom 17. Mai 2023 wegen mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Hausfriedensbruchs sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wurde abgesehen.
2. Ab dem 31. Oktober 2022 befand sich der Beschwerdeführer im Untersuchungsgefängnis (UG) Olten in Untersuchungshaft, ab dem 20. Februar 2023 gleichenorts in Untersuchungs-/Sicherheitshaft und alsdann dort ab dem 17. Mai 2023 im vorzeitigen Strafvollzug. Am 13. September 2023 wurde er in die JVA Grosshof verlegt.
3. Am 3. August 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den 14. September 2023 (Datum der frühestmöglichen Entlassung). Dabei führte er aus, dass er die Schweiz verlassen und nach Deutschland oder Frankreich ausreisen werde. Er habe einen Fehler gemacht und wolle nicht mehr straffällig werden.
4. Auf Anfrage teilte das Migrationsamt des Kantons Solothurn am 13. Juli 2023 sowie am 18. August 2023 mit, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhalte. Es seien derzeit keine Reisepapiere vorhanden. Eine Rückführung in sein Heimatland Algerien oder Marokko (Staatsangehörigkeit werde aktuell noch abgeklärt) sei aufgrund fehlender Reisedokumente derzeit nicht möglich. Auch die Ausreise nach Deutschland oder Frankreich sei nicht möglich, da ebenfalls keine gültigen Reisedokumente vorhanden seien.
5. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 29. August 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, er bereue seine Taten. Seine Mittäter habe man entlassen, ihn nicht. Er habe in Frankreich Familie und würde deshalb gerne dorthin ausreisen.
6. Mit Verfügung vom 4. September 2023 verweigerte das Amt für Justizvollzug (AJUV) namens des Departements des Innern (DDI) dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung auf den 14. September 2023 und verfügte, eine bedingte Entlassung könne erneut geprüft werden, wenn eine kontrollierte Ausreise aus der Schweiz möglich sei. Ansonsten habe der Beschwerdeführer bis zum Vollzugsende am 25. Februar 2024 im Strafvollzug zu verbleiben.
7. Dagegen erhob der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 15. September 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte den Antrag, die Verfügung des DDI sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei umgehend bedingt zu entlassen. Weiter wurde um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, unter Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
8. Mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 schloss das AJUV auf Abweisung der Beschwerde.
9. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
10. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11, sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0).
2.2 Das ordentliche Strafende fällt auf den 25. Februar 2024. Die formellen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung waren per 14. September 2023 erfüllt.
3.1 In materieller Hinsicht stellt Art. 86 Abs. 1 StGB für die Gewährung der bedingten Entlassung zwei Voraussetzung auf: Erstens muss das Verhalten des Gefangenen im Vollzug diese rechtfertigen und zweitens darf nicht anzunehmen sein, der Gefangene werde nach seiner bedingten Entlassung weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Prognose über die künftige Legalbewährung, sog. Legal- oder Bewährungsprognose).
3.2 Das Bundesgericht behandelt das Vollzugsverhalten als ein Element in der Gesamtwürdigung. Im Vordergrund steht bzgl. Beurteilung des Vollzugsverhaltens, ob es Rückschlüsse auf das Verhalten nach der (bedingten) Entlassung zulässt, wobei negativ bewertete Verhaltensweisen nur beachtlich sind, wenn sie einen hinreichenden Schweregrad aufweisen oder Ausdruck von Abwesenheit jeglicher Besserung sind, was insb. auch bedeutet, dass sie im Vollzug nicht zeitlich weit zurückliegen (Cornelia Koller, in: Niggli Marcel Alexander / Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 1-100 StGB, Jugendstrafgesetz, 4. Aufl., Basel 2019, N 4 zu Art. 86 StGB).
3.3 Für die Erstellung der Legalprognose gemäss Praxis des Bundesgerichts ist im Sinne einer Gesamtwürdigung sowohl das Vorleben des Verurteilten, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters und die voraussichtlichen Lebensverhältnisse nach einer Entlassung einzubeziehen, wobei v. a. «die neuere Einstellung, der Grad der Reife einer allfälligen Besserung» zu prüfen sind (Cornelia Koller, a.a.O., N 6 zu Art. 86 StGB). Das Vorleben des Verurteilten ist unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen (Cornelia Koller, a.a.O., N 7 zu Art. 86 StGB).
4.1 Das AJUV bringt vor, die einschlägige Vorstrafe, das Bewährungsversagen sowie die fehlende Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz fielen negativ ins Gewicht. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse bei einer Entlassung ohne sozialen und wirtschaftlichen Empfangsraum sprächen ferner gegen eine bedingte Entlassung.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt hingegen vor, es mute seltsam an, ihm die bedingte Entlassung aufgrund fehlender Papiere zu verweigern, zumal er diese auch im Februar 2024 nicht besitzen werde. Ein Freund des Beschwerdeführers, welcher über eine Aufenthaltsbewilligung in Frankreich verfüge, werde ihn bei sich zu Hause aufnehmen. Somit könne sich der Beschwerdeführer nach der Haftentlassung nach Lyon begeben. Während der Haft habe er nicht mit jemandem reden und somit Reue zeigen können, weil auch kein Vollzugsplan vorhanden sei.
4.3 Dem Strafregisterauszug vom 18. August 2023 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits einschlägig vorbestraft ist. So wurde er mit Strafbefehl des Ministère public de canton de Neuchâtel vom 26. September 2022 wegen rechtswidrigem Aufenthalt und Hehlerei zu einer Geldstrafe und Busse verurteilt.
4.4 Was sein Verhalten und seine Täterpersönlichkeit anbelangt, ist auf den Führungsbericht des UG Olten vom 9. August 2023 abzustellen. Dabei wird die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers als gut bis sehr gut beurteilt. Er sei handwerklich geschickt und seine kognitiven Fähigkeiten seien gut. Er sei selbständig und fleissig und habe sich gut in die Gruppe integriert. Sein Verhalten widerspiegle sich in drei Phasen: in der ersten Phase der Inhaftierung sei er unauffällig und angepasst gewesen und sei nicht negativ aufgefallen. In der zweiten Phase sei er fordern, drohend und als nicht absprachefähig wahrgenommen worden. In der jetzigen Phase sei sein Verhalten ausgeglichen, angepasst und freundlich. Aufgrund Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen des Personals oder Leitung der Vollzugseinrichtung sowie Störung von Sicherheit und Ordnung sei der Beschwerdeführer mit zwei Tagen Arrest diszipliniert worden. Sein Verhalten habe sich im Verlauf positiv verändert.
4.5 In Bezug auf die zu erwartenden Lebensverhältnisse ergibt sich aus seinem Gesuch um bedingte Entlassung vom 3. August 2023, dass der Beschwerdeführer nach seinem Austritt nach Deutschland oder Frankreich ausreisen wolle. Weiter führte die Fallverantwortliche des AJUV in ihrer Aktennotiz vom 18. August 2023 aus, dass ihr das Migrationsamt mitgeteilt habe, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers nicht möglich sei, weil keine Reisedokumente vorhanden seien. Am 25. September 2023 teilte das Migrationsamt mit, dass aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung eine illegale Ausreise nach Frankreich nicht unterstützt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Anhaltung in Frankreich wieder in die Schweiz zurückgeführt werde.
5. Der Beschwerdeführer hält sich illegal in der Schweiz auf und verfügt zum aktuellen Zeitpunkt über keine Papiere. Ein geregeltes Entlassungssetting liegt nicht vor. Was der Beschwerdeführer durch das Attest zur Beherbergung eines in Frankreich lebenden Freundes zu seinen Gunsten ableiten will, erschliesst sich nicht. Der Freund des Beschwerdeführers kann nicht für einen legalen Aufenthalt in Frankreich garantieren, zumal der Beschwerdeführer über kein Aufenthaltsrecht in Frankreich verfügt. Ferner ist nicht erstellt, dass durch den dortigen Aufenthalt eine geeignete Tagesstruktur, ein gesichertes Einkommen oder die wirtschaftliche Lebensgestaltung gewährleistet ist. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss Akten auch in Deutschland über kein Aufenthaltsrecht, womit eine legale Ausreise dorthin ebenfalls nicht möglich ist. Würde der Beschwerdeführer bedingt entlassen werden, würde er sich bei einem weiteren Verbleib in der Schweiz sogleich wieder wegen rechtswidrigen Aufenthaltes strafbar machen, so auch, wenn er illegal nach Deutschland oder Frankreich ausreist und diesfalls wieder in die Schweiz zurückgeführt werden würde. Die Papierbeschaffung ist im Gange, wobei insbesondere die Staatsangehörigkeit noch abgeklärt werden muss. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer verpflichtet, bei der Abklärung zu kooperieren, wobei er bis anhin gemäss den Akten bewusst passiv geblieben ist. Dass der Beschwerdeführer nun anbringt, auch im Februar 2024 würden keine Reisepapiere vorhanden sein und er deshalb nun entlassen werden solle, überzeugt nicht, weil er die Papierlosigkeit selber zu verantworten hat. Sobald der Beschwerdeführer über einen entsprechenden Ausweis verfügt, kann eine kontrollierte Rückführung in sein Heimatland vollzogen werden. Demnach ist das Setting, in welches der Beschwerdeführer nach dem Strafvollzug entlassen wird, gänzlich ungeregelt, womit eine ungünstige Legalprognose gestellt werden muss. Legalprognostisch ebenfalls ungünstig ist seine einschlägige Vorstrafe sowie die laut Akten fehlende Auseinandersetzung mit seinen Delikten. In seinem Gesuch um bedingte Entlassung gibt er zwar an, er bereue seine Taten. Diese Behauptung wird aber nicht durch sein Verhalten gestützt, zumal er während der Probezeit erneut einschlägig straffällig wurde. Auch wenn ein Vollzugsplan fehlen sollte, so stehen dem Beschwerdeführer anderweitige Wege offen, seine Reue kundzutun, so bspw. mittels Kontaktaufnahme zu den durch seine Taten geschädigten Personen. Dies hat er bis anhin unterlassen. Eine bedingte Entlassung ist sowohl legalprognostisch als auch aus spezialpräventiver Sicht nicht angezeigt.
6. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, sie ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
7.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Simon Bloch ist entsprechend der am 13. Oktober 2023 eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2'119.95 (9.96 h à CHF 190.00 und CHF 76.00 Auslagen und CHF 151.55 MWST) festzusetzen und ist infolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Simon Bloch, wird auf CHF 2'119.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law